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Geltungszeitraum von: 01.01.2020

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Erläuterungen zu Artikel 58 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 25.03.2019

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Allgemeines

Alle Presbyterinnen und Presbyter nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums teil. Es ist rechtlich nicht möglich und zulässig, über eine Satzung der Kirchengemeinde ein „Delegationsverfahren“ einzuführen, wonach nur ein Teil der Presbyterinnen und Presbyter zu den Presbyteriumssitzungen eingeladen wird.
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