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Satzung für den
Trägerverbund der Kindertageseinrichtungen (Tv-KiTa)
im Evangelischen Kirchenkreis
Steinfurt-Coesfeld-Borken

Vom 23. November 2019

(KABl. 2020 I Nr. 36, S. 70)

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Präambel

Die evangelischen Kindertageseinrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umgangs mit der Umwelt. Sie helfen Kindern und Eltern christlichen Glauben kennen zu lernen und gemeinsam zu leben. Sie erfüllen einen eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine wichtige Größe im Leben einer Kirchengemeinde.
Ziel des Tv-KiTa ist es,
  • Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Verantwortung zu betreiben und damit einen profilierten Beitrag der evangelischen Kirche zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zu leisten,
  • auf sich verändernde Herausforderungen flexibel und mit verlässlicher Qualität antworten zu können,
  • durch eine enge und verbindliche Zusammenarbeit in der Bewirtschaftung die Trägerschaft verlässlich und effektiv wahrnehmen zu können sowie Synergien zu nutzen,
  • eine qualifizierte Personalplanung und Personalentwicklung sicherzustellen (einschließlich Arbeitsplatzsicherung für Mitarbeitende).
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I. Trägerverbund der Kindertageseinrichtungen

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§ 1
Grundlagen für die Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken bietet an, evangelische Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft des Kirchenkreises zu führen. Der Trägerverbund der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken (Tv-KiTa) ist eine besondere Einrichtung des Kirchenkreises im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche von Westfalen. Der Kirchenkreis unterstützt damit die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung.
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Kindertageseinrichtungen ergibt sich aus der Kirchenordnung2# und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (TfK-RL) vom 27. November 2008.
( 3 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz4#) sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
( 4 ) Der Tv-KiTa ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
( 5 ) Die Grundsätze der Arbeit orientieren sich am christlichen Menschenbild und an dem gesellschaftlichen und sozialen Umfeld jeder einzelnen Kindertageseinrichtung.
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§ 2
Aufgaben des Tv-KiTa

( 1 ) Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Kindertageseinrichtungen für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
( 2 ) Der Tv-KiTa kann Kindertageseinrichtungen in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
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II. Trägerschaft der Kindertageseinrichtungen

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§ 3
Aufnahme in den Verbund

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an den Kirchenkreis übertragen.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Die Leitlinien für die Übergabe der Trägerschaft werden vom Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Leitungsausschusses festgelegt.
( 4 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand, der Leitungsausschuss ist vorher zu hören.
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§ 4
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die von den Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz)5# angesammelten Rücklagen sowie die Trägerrücklagen sind von diesen an den Kirchenkreis zu übertragen.
( 4 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch den Verbund ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
  2. das jeweils dazugehörige Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
Der Tv-KiTa kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz6# mieten.
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§ 5
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) auf diese Kirchengemeinde übertragen werden. Der Kreissynodalvorstand hat den Leitungsausschuss vorher zu hören.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer im Verbund erfolgen.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in den Verbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 6
Gründung und Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann durch Beschluss eine Kindertageseinrichtung gründen und schließen. Die Abgabe der Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung des Verbundes an einen Dritten regelt sich sinngemäß wie eine Schließung. Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
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III. Arbeitsweise des Verbundes

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§ 7
Organisation des Tv-KiTa

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Tv-KiTa im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 8
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. die Entlastung der Geschäftsführung,
  5. die Regelungen der Zusammenarbeit des Tv-KiTa mit der kreiskirchlichen Verwaltung.
( 2 ) Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den Jahresbericht des Leitungsausschusses entgegen.
( 3 ) Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand sollen eine Synodalbeauftragte oder einen Synodalbeauftragten für Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis benennen. Die oder der wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Leitungsausschuss des Tv-KiTa entsandt.
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§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere:
  1. über Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sowie Gründung und Schließung von Kindertageseinrichtungen,
  2. über die Feststellung der Jahresrechnung und leitet sie an die Rechnungsprüfung weiter, die die geprüfte Jahresrechnung an die Kreissynode weiterleitet,
  3. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehen,
  4. bei Streitigkeiten zwischen Leitungsausschuss, Geschäftsführung und den Presbyterien. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO7#); er kann diese Aufgabe für den Tv-KiTa durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren. Der Kreissynodalvorstand kann Ausführungsrichtlinien für alle arbeitsrechtlichen Maßnahmen erlassen, der Leitungsausschuss kann dazu Vorschläge machen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss sowie die Dienstanweisung für die Geschäftsführung erlassen. Er kann eine Geschäftsordnung für den Verbund erlassen. Darin sollen insbesondere die in der Satzung genannten Aufgaben konkretisiert und die Zusammenarbeit innerhalb der kreiskirchlichen Verwaltung sowie der Organisation des Verbundes geregelt werden.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand lädt jährlich die Presbyterien der Kirchengemeinden, auf deren Gebiet eine Kindertageseinrichtung in Trägerschaft des Tv-KiTa liegt, sowie die jeweiligen Kita-Beauftragten (§ 17 Absatz 1b) zu einer Informationsveranstaltung ein.
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§ 10
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
  1. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  2. die oder der Synodalbeauftragte für Kindertageseinrichtungen,
  3. vier auf Vorschlag des Kreissynodalvorstandes von der Kreissynode entsandte Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Presbyteramt aus Gemeinden, auf deren Gebiet eine Kindertageseinrichtung in Trägerschaft des Tv-KiTa liegt.
Mitarbeitende einer dem Verbund angeschlossenen Kindertageseinrichtung können nicht Mitglieder des Leitungsausschusses sein. Handelt es sich bei Leitungsausschussmitgliedern nach Satz 1 c) nicht um Presbyterinnen und Presbyter, sind diese verpflichtet, sich in geeigneter Weise über die relevanten Positionen der Presbyterien zu informieren.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied aus dem Leitungsausschuss während einer Amtsperiode aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
( 3 ) An den Sitzungen des Leitungsausschusses nehmen mit beratender Stimme teil, soweit der Leitungsausschuss nichts anderes beschließt:
  1. die Geschäftsführung des Tv-KiTa,
  2. die Fachberatung des Kirchenkreises.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 5 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
( 6 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
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§ 11
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Wahl von Vorsitz und Stellvertretung aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Leitungsausschusses. Vorsitz und Stellvertretung sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören,
  2. Vorbereitung der Beschlussfassung zu Trägerschaftsaufnahme und Trägerschaftsabgabe sowie zur Gründung und Schließung von Kindertageseinrichtungen,
  3. Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
  4. Festlegung der Leitlinien der Konzeptionsentwicklung und der Qualitätsentwicklung im Verbund. Der Leitungsausschuss erstellt eine Rahmenkonzeption, die einrichtungsspezifisch vor Ort zu konkretisieren ist.
  5. Anträge an die Kreissynode,
  6. Empfehlungen für Einstellung und Kündigung von Mitarbeitenden des Verbundes,
  7. Vorbereitung der Beschlussfassung zur Haushalts- und Stellenplanung, die dann über den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weitergeleitet wird,
  8. Vorlage eines Jahresberichtes an die Kreissynode.
( 2 ) Der Leitungsausschuss kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben Arbeitskreise und Projektgruppen berufen.
( 3 ) Die Mitglieder des Leitungsausschusses können nach dort getroffenen Absprachen an den Sitzungen der Gremien der Kindertageseinrichtungen des Verbundes teilnehmen.
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§ 12
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses und von der oder dem Protokollführenden unterzeichnet werden müssen.
( 5 ) Im Übrigen gelten bei Einladung, Sitzung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung8# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
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§ 13
Geschäftsführung

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand beruft die Geschäftsführung. Der Leitungsausschuss kann Besetzungsvorschläge machen. Die Geschäftsführung wird personell angemessen ausgestattet.
( 2 ) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Geschäftsführung ist die Superintendentin oder der Superintendent.
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§ 14
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind. Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
( 2 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. sie ist Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TV-KiTa im Kirchenkreis,
  2. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen im Verbund vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes delegiert auch Einstellung und Kündigung,
  3. sie ist verantwortlich für die Erstellung der Jahresrechnungen und leitet sie über den Leitungsausschuss und den Kreissynodalvorstand an die Kreissynode weiter,
  4. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta),
  5. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD9# wahr. Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäftes an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 15
Finanzierung des Verbundes

Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen im Tv-KiTa setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  4. Zuweisungen der Kirchengemeinden im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  5. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Zuweisungen, Spenden und freiwillige Beiträge.
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§ 16
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter der Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Fachberatung des Kirchenkreises lädt alle Einrichtungsleitungen in der Regel viermal im Jahr zur Fachkonferenz Kindertageseinrichtungen ein.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen.
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IV. Zusammenarbeit des Verbundes mit den Kirchengemeinden

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§ 17
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden stehen in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie sind verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang unterstützen die Kirchengemeinden den Verbund:
  1. durch einen Vorschlag zur Entsendung eines Presbyteriumsmitglieds oder einer anderen mit der Kita-Arbeit vertrauten Person mit der Befähigung zum Presbyteramt in den Leitungsausschuss;
  2. indem das Presbyterium für jede Kindertageseinrichtung in der Gemeinde die oder den für die religionspädagogische Betreuung verantwortliche Pfarrerin oder verantwortlichen Pfarrer und zusätzlich eine weitere Person mit der Befähigung zum Presbyteramt als Kita-Beauftragte benennt, die für den Kontakt zwischen Gemeinde, Kindertageseinrichtung und Tv-KiTa zuständig sind. Sie werden zu den Sitzungen des Rates der Kindertageseinrichtung eingeladen. Sie sind zugleich Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternbeirates und berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit.
  3. Das Presbyterium unterstützt die Geschäftsführung des Tv-KiTa bei den Verhandlungen mit den Jugendämtern und politischen Gemeinden.
( 2 ) Die Kirchengemeinde arbeitet mit der Kindertageseinrichtung zusammen, insbesondere bei folgenden Aufgabenfeldern:
  1. der Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen regelmäßigen religions- und gemeindepädagogischen Arbeit in der Tageseinrichtung,
  3. der Zusammenarbeit bei Gemeindefesten und sonstigen gemeindlichen Veranstaltungen,
  4. der im Rahmen der Konzeption der Tageseinrichtung für Kinder vorgesehenen Öffentlichkeitsarbeit,
  5. der Gestaltung von Kontakten zu anderen gemeindlichen Gruppen (zum Beispiel Eltern-Kind-Gruppen),
  6. der Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Tageseinrichtung (zum Beispiel Basare, Feste und Feiern),
  7. der regelmäßigen Teilnahme der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  8. der regelmäßigen Einladung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder in die Sitzung des Presbyteriums zur gegenseitigen Information und Absprache.
( 3 ) Die Ausgestaltung der unter Absatz 2 genannten Mitwirkungsaufgaben soll sich an den Zielen des Tv-KiTa orientieren und in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungsleitung und Kirchengemeinde geschehen.
( 4 ) Der Tv-KiTa beteiligt die jeweiligen Kirchengemeinden bei folgenden grundsätzlichen Entscheidungen:
  1. wenn über die Einstellung, Entlassung oder Umsetzung der Leitung der Kindertageseinrichtung oder über eine Veränderung des Angebotes der Tageseinrichtung, insbesondere über die Einrichtung oder Schließung einzelner Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung, zu entscheiden ist, wird das Presbyterium vom Leitungsausschuss rechtzeitig informiert und an den Beratungen beteiligt. Ist kein Einvernehmen herzustellen, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig,
  2. bei der Besetzung von Leitungen werden die Kita-Beauftragten zu den Bewerbungsgesprächen eingeladen,
  3. bei der Konzeptionsentwicklung insbesondere hinsichtlich der Religionspädagogik sollen die Kita-Beauftragten beratend beteiligt werden.
( 5 ) Ein Presbyterium kann verlangen, dass Angelegenheiten der Kindertageseinrichtung auf deren Gebiet im Leitungsausschuss zeitnah verhandelt werden. Das Presbyterium ist berechtigt, für diese Beratung aus seiner Mitte zwei Vertreterinnen oder Vertreter sowie die Kindergartenleitung mit beratender Stimme in den Leitungsausschuss zu entsenden.
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V. Schlussbestimmungen

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§ 18
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung des Landeskirchenamtes mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft10#.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Tv-KiTa vom 13. November 2010 (KABl. 2010 S. 365) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 335.
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4 ↑ Nr. 330.
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5 ↑ Nr. 330.
#
6 ↑ Nr. 330.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 780.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. März 2020.