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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.03.2020

Satzung für den Trägerverbund der Kindertageseinrichtungen im Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken (Tv-KiTa)

Vom 13. November 2010

(KABl. 2010 S. 365)

Inhaltsübersicht1#
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Durch den Tv-KiTa wird es Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken ermöglicht, die Trägerschaft ihrer Kindertageseinrichtungen auf den Kirchenkreis zu übertragen.
Der Tv-KiTa ist eine besondere Einrichtung des Kirchenkreises.
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen beschließt die Kreissynode die folgende Satzung:
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Präambel

Die evangelischen Kindertageseinrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umgangs mit der Umwelt. Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben kennenzulernen und gemeinsam zu leben. Sie erfüllen einen eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine wichtige Größe im Leben einer Kirchengemeinde.
Ziel des Tv-KiTa ist es,
  • Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Verantwortung zu betreiben und damit einen profilierten Beitrag der evangelischen Kirche zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zu leisten,
  • auf sich verändernde Herausforderungen aktuell, flexibel und qualitätswahrend antworten zu können,
  • durch eine enge und verbindliche Zusammenarbeit in der Bewirtschaftung die Trägerschaft verlässlich und effektiv wahrnehmen zu können sowie Synergien zu nutzen,
  • eine qualifizierte Personalplanung und -entwicklung (einschl. Arbeitsplatzsicherung für Mitarbeitende) sicherzustellen.
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I. Trägerverbund der Kindertageseinrichtungen

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§ 1
Grundsätze der Arbeit

( 1 ) Mit der Bildung eines Verbundes unterstützt der Kirchenkreis die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Arbeit mit Kindern und die evangelische Erziehung. Zur Sicherung qualifizierter Trägerschaft bietet der Kirchenkreis im Verbund die Führung evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder an. Der Verbund ist eine „besondere Einrichtung“ im Sinne des Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung3#.
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung4# und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen (TfK-RL)5# vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336).
( 3 ) Darüber hinaus gelten die rechtlichen Grundlagen des Landes Nordrhein-Westfalen und das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
( 4 ) Der Tv-KiTa ist über den Kirchenkreis Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als Bundesspitzenverband angeschlossen.
( 5 ) Die Grundsätze der Arbeit orientieren sich am christlichen Menschenbild und an dem gesellschaftlichen und sozialen Umfeld jeder einzelnen Kindertageseinrichtung.
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§ 2
Aufgaben des Tv-KiTa

( 1 ) Der Verbund hat die Aufgabe, die Trägerschaft von evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder für den Kirchenkreis und seine Kirchengemeinden wahrzunehmen.
( 2 ) Der Tv-KiTa kann Kindertageseinrichtungen in den Verbund aufnehmen, gründen, aus dem Verbund abgeben und schließen.
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II. Trägerschaft der
Tageseinrichtungen für Kinder

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§ 3
Aufnahme in den Verbund

( 1 ) Die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken können die Übernahme der Trägerschaft für die jeweilige Einrichtung zum Beginn eines neuen Kindergartenjahres (1. August) im Rahmen dieser Satzung beantragen. Antragsfrist ist der 1. April.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Leitungsausschuss des Tv-KiTa.
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§ 4
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Kirchenkreis beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommenen Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßgabe des § 613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die zweckgebundenen Rücklagen der Tageseinrichtungen, die gemäß dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) und dem Kinderbildungsgesetz (KiBiz)6# angesammelt wurden, sowie die Trägerrücklagen werden auf den Tv-KiTa übertragen.
( 4 ) Die dem Tv-KiTa beigetretenen Kirchengemeinden stellen ihm ihre im Eigentum der Kirchengemeinde stehenden Gebäude, in denen die Einrichtungen betrieben werden, unentgeltlich zur Verfügung.
( 5 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtungen durch den Tv-KiTa ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Er soll insbesondere Regelungen enthalten über:
  1. das Grundstück, die Gebäude und Gebäudeteile, die den Kindertageseinrichtungen zur Verfügung stehen, die abgegeben werden,
  2. das jeweils dazugehörende Inventar,
  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung des Grundstückes, der Gebäude und Gebäudeteile sowie des Inventars,
  4. die regelmäßige Wartung der Sachausstattung und der Spielgeräte im Innen- und Außenbereich,
  5. Dauerschuldverhältnisse, betriebsnotwendige Versicherungen und Verkehrssicherungspflichten.
( 6 ) Baumaßnahmen werden nur mit Einverständnis und in enger Absprache zwischen der Kirchengemeinde und dem Tv-KiTa geplant und durchgeführt.
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§ 5
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand kann die Trägerschaft einer Tageseinrichtung mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres (Beginn des Kindergartenjahres) an eine Kirchengemeinde oder einen anderen Träger abgegeben werden.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer im Tv-KiTa erfolgen.
( 3 ) Die Regelungen für die Aufnahme in den Verbund gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 6
Schließung von Einrichtungen

Der Leitungsausschuss kann durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. Die Kirchengemeinde, die eine solche Tageseinrichtung an den Tv-KiTa abgegeben hat, ist dazu vorher zu hören.
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III. Arbeitsweise des Verbundes

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§ 7 Organisation des Tv-KiTa

Neben der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand werden für den Tv-KiTa im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken ein Leitungsausschuss und eine Geschäftsführung eingerichtet.
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§ 8
Aufgaben der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode entscheidet insbesondere über:
  1. Änderung und Aufhebung der Satzung,
  2. die Bereitstellung finanzieller Mittel im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  3. den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Leitungsausschusses,
  4. die Entlastung der Geschäftsführung,
  5. die Regelungen der Zusammenarbeit des Tv-KiTa mit dem Kreiskirchenamt.
( 2 ) Die Kreissynode nimmt die geprüfte Jahresrechnung und den jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des Leitungsausschusses entgegen.
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§ 9
Aufgaben des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand entscheidet insbesondere
  1. über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Tv-KiTa (Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f KO7#); er kann diese Aufgaben durch widerruflichen Beschluss an die Geschäftsführung delegieren,
  2. über die Feststellung der Jahresrechnung, die dann über die Rechnungsprüfung an die Kreissynode weitergeleitet wird,
  3. über die Genehmigung von Investitionsvorhaben (Kostendeckungspläne) und die Aufnahme von Darlehen,
  4. bei Streitigkeiten zwischen den Organen des Tv-KiTa und den Kirchengemeinden. Er entscheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig,
  5. er erlässt die Dienstanweisung für die Geschäftsführung.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Leitungsausschusses eine Finanz- und eine Personalrichtlinie für den Tv-KiTa erlassen. Er kann eine Geschäftsordnung für den Leitungsausschuss erlassen.
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§ 10
Aufgaben des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss unterstützt die Geschäftsführung. Er sorgt dafür, dass die Arbeit der Kindertageseinrichtungen entsprechend ihrem Auftrag durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des durch den Leitungsausschuss aufgestellten und durch die Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt.
( 2 ) Seine Aufgaben sind unter anderem
  1. Beschlussfassung über die Übernahme und Abgabe der Trägerschaft einer Kindertageseinrichtung,
  2. Beschlussfassung über die Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen und Einrichtungen auf Vorschlag der Geschäftsführung,
  3. Festlegung der Grundsätze der Konzeptionsentwicklung und zur Qualitätssicherung im Verbund. Der Leitungsausschuss erstellt eine Rahmenkonzeption, die einrichtungsspezifisch vor Ort zu profilieren ist,
  4. Beschlussfassung über die Konzeptionen der einzelnen Kindertageseinrichtungen,
  5. Erstellung einer Finanz- und Personalrichtlinie,
  6. Empfehlungen für Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Verbundes.
( 3 ) Der Leitungsausschuss erstattet der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht sowie einen Rechenschaftsbericht über die Führung der Geschäfte.
( 4 ) Der Leitungsausschuss lädt in der Regel jährlich die Kita-Beauftragten (§ 18 Absatz 1 Buchstabe a) der Gemeinden zu einer Jahresversammlung mit Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
( 5 ) Die Mitglieder des Leitungsausschusses können jederzeit an den Sitzungen der Gremien der Kindertageseinrichtungen des Verbundes teilnehmen.
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§ 11
Zusammensetzung des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der Kreissynode berufen. Ihm gehören folgende Personen an:
  1. vier auf der Jahresversammlung gemäß § 12 gewählte Vertreterinnen und Vertreter,
  2. ein vom Kreissynodalvorstand benanntes Mitglied,
  3. die oder der Synodalbeauftragte für Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Tv-KiTa gemäß § 14 gehört dem Leitungsausschuss mit beratender Stimme an.
( 3 ) Mitarbeitende einer dem Tv-KiTa angeschlossenen Tageseinrichtung können nicht Mitglied des Leitungsausschusses sein.
( 4 ) Vorsitz und Stellvertretung werden aus der Mitte der Personen nach Absatz 1 gewählt. Sie sollen nicht der gleichen Kirchengemeinde angehören.
( 5 ) Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen des Leitungsausschusses teilnehmen.
( 6 ) Sachverständige Personen können als Gäste beratend eingeladen werden.
( 7 ) Die Amtszeit des Leitungsausschusses beträgt vier Jahre und richtet sich nach der Wahlperiode der Kreissynode.
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§ 12
Wahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter für den Leitungsausschuss

( 1 ) Die Jahresversammlung nach § 10 Absatz 4 wählt die vier Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden für den Leitungsausschuss (§ 11 Absatz 1 Buchstabe a).
( 2 ) Jede Kirchengemeinde hat in der Jahresversammlung pro Kindertageseinrichtung, deren Trägerschaft an den Tv-KiTa übertragen worden ist, eine Stimme. Entsendet eine Kirchengemeinde mehr als eine Vertreterin oder einen Vertreter, benennt sie eine oder einen von diesen als Stimmrechtsbevollmächtigte oder Stimmrechtsbevollmächtigten. Die oder der Stimmrechtsbevollmächtigte übt das Stimmrecht der jeweiligen Kirchengemeinde mit allen der Kirchengemeinde zustehenden Stimmen aus.
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§ 13
Arbeitsweise des Leitungsausschusses

( 1 ) Der Leitungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden in der Regel monatlich schriftlich einberufen.
( 2 ) Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Das Protokoll muss in der jeweils folgenden Sitzung genehmigt werden.
( 5 ) Im Übrigen gelten für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen die Bestimmungen der Kirchenordnung8# für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
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§ 14
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung besteht aus zwei Personen:
  1. der Fachberatung und
  2. der Leitung der kreiskirchlichen Verwaltung bzw. einer verantwortlichen Mitarbeiterin oder einem verantwortlichen Mitarbeiter.
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§ 15
Aufgaben der Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung leitet den Tv-KiTa.
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Superintendentin oder der Superintendent.
Die Geschäftsführung ist für alle Aufgaben zuständig, die durch diese Satzung nicht der Kreissynode, dem Kreissynodalvorstand oder dem Leitungsausschuss vorbehalten sind.
( 2 ) Näheres wird in einer Dienstanweisung durch den Kreissynodalvorstand geregelt.
( 3 ) Alle finanziellen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange des Trägerverbundes werden von der Geschäftsführung verantwortet.
( 4 ) Die Geschäftsführung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
  1. sie ist Dienstvorgesetzte der dem Tv-KiTa zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. sie nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen im Tv-KiTa vor, soweit durch Beschluss des Kreissynodalvorstands delegiert auch Einstellung und Kündigung,
  3. sie führt die Verhandlungen mit den Jugendämtern und den politischen Gemeinden,
  4. sie bereitet die Entscheidungen des Leitungsausschusses vor,
  5. sie sorgt für die Weiterleitung von Informationen im Verbund und hält Kontakt zum Evangelischen Fachverband der Tageseinrichtungen für Kinder in Westfalen und Lippe (evta),
  6. sie nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des § 4 MVG.EKD9# wahr.
( 5 ) Das Recht des Kreissynodalvorstandes, einen Vorgang vor Vollzug des Rechtsgeschäfts an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
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§ 16
Finanzierung des Verbundes

Die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen im Tv-KiTa setzt sich insbesondere zusammen aus:
  1. Zuschüssen des Landes,
  2. Zuschüssen der Kommunen,
  3. sonstigen Leistungen der Kommunen,
  4. Zuweisungen des Kirchenkreises im Rahmen der Finanzsatzung,
  5. Zuweisungen der Kirchengemeinden im Rahmen der Finanzsatzung des Kirchenkreises,
  6. sonstigen zweckgebundenen Einnahmen wie Zuschüssen, Zuweisungen, Spenden und freiwilligen Beiträgen.
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§ 17
Fachkonferenz der Leiterinnen und Leiter
der Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Geschäftsführung des Tv-KiTa lädt alle Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen mindestens viermal im Jahr zur Fachkonferenz Kindertageseinrichtungen ein.
( 2 ) Die Fachkonferenz sammelt, analysiert und bewertet Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen.
( 3 ) Die Fachkonferenz berät den Leitungsausschuss und gibt Empfehlungen zur pädagogisch-konzeptionellen Arbeit und Qualitätsentwicklung in den Kindertageseinrichtungen.
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IV. Zusammenarbeit des Verbundes
mit den Kirchengemeinden

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§ 18
Zusammenarbeit

( 1 ) Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
In diesem Zusammenhang wirken die Kirchengemeinden im Tv-KiTa mit:
  1. das Presbyterium benennt für jede Einrichtung in der Gemeinde zwei Kita-Beauftragte, die den Kontakt sowohl zur Einrichtung als auch zum Tv-KiTa pflegen. Die Kita-Beauftragten müssen die Befähigung zum Presbyteramt besitzen. Sie werden zu den Sitzungen des Rates der Kindertageseinrichtung eingeladen. Sie sind zugleich die Gesprächspartner der Elternversammlung und des Elternrates und berichten der Geschäftsführung über ihre Arbeit,
  2. wenn über die Einstellung oder Entlassung der Leitung der Kindertageseinrichtung oder über eine Veränderung des Angebotes der Tageseinrichtung, insbesondere über die Einrichtung oder Schließung einzelner Gruppen bzw. der gesamten Einrichtung zu entscheiden ist, wird das Presbyterium vom Leitungsausschuss rechtzeitig informiert und an den Beratungen beteiligt,
  3. bei der Besetzung von Leitungen kann das Presbyterium Vorschläge einbringen, und die zwei Kita-Beauftragten werden zu den Bewerbungsgesprächen eingeladen,
  4. das Presbyterium unterstützt die Geschäftsführung bei den Verhandlungen mit den Jugendämtern und politischen Gemeinden.
( 2 ) Die Konzeptionsentwicklung der Kindertageseinrichtung erfolgt unter Beteiligung der Kita-Beauftragten der Gemeinde auf der Grundlage von § 10 Absatz 2 Buchstabe c.
( 3 ) Die Kirchengemeinde arbeitet mit dem Tv-KiTa zusammen, insbesondere durch
  1. die Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  2. regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit der zuständigen Gemeindepfarrerin oder des zuständigen Gemeindepfarrers in der Kindertageseinrichtung,
  3. Mitgestaltung und Mithilfe bei Gemeindefesten und ähnlichen für die Kirchengemeinde bedeutenden Veranstaltungen,
  4. Kontakte zu gemeindlichen Gruppen und Angeboten,
  5. Beteiligung von Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertretern bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtung (z. B. Basare, Feste und Feiern),
  6. die regelmäßige Teilnahme der Leitung der Kindertageseinrichtung an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde,
  7. die regelmäßige Einladung der Leitung der Kindertageseinrichtung in die Sitzung des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprache.
( 4 ) Die Ausgestaltung der unter Absatz 3 genannten Mitwirkungsaufgaben soll sich an den Zielen des Tv-KiTa orientieren und in einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Einrichtungsleitung und Kirchengemeinde geschehen.
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§ 1910#
Inkrafttreten

( 1 ) Die Satzung tritt nach Beschlussfassung der Kreissynode und kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken vom 24. November 2007 (KABI. 2008 S.65) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 335.
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6 ↑ Nr. 330.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Nr. 1.
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9 ↑ Nr. 780.
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2010.