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Geltungszeitraum von: 01.08.1953

Geltungszeitraum bis: 29.02.2020

Kirchengesetz
über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen
in der Evangelischen Kirche von Westfalen1#

Vom 29. Mai 1953

(KABl. 1953 S. 43)2#

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der EKvW
18. Oktober 1974
KABl. 1974 S 202
§ 13 Abs. 1 Satz 1
neu gefasst
2
Kirchengesetz über besondere dienstrechtliche und versorgungsrechtliche Maßnahmen (Maßnahmegesetz II)
17. November 2006
verschiedene §§
abweichende befristete Regelung
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat gemäß § 5 Ziff. 2 der Kirchenordnung3# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) In je drei aufeinanderfolgenden Besetzungsfällen jeder Gemeindepfarrstelle hat die Kirchengemeinde zweimal das Recht, den Pfarrer durch freie Gemeindewahl zu berufen (siehe §§ 4–19).
( 2 ) In je drei aufeinanderfolgenden Besetzungsfällen jeder Gemeindepfarrstelle kann das Landeskirchenamt der Gemeinde einmal einen oder mehrere Bewerber vorschlagen (siehe §§ 20–22).
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Allgemeine Bestimmungen

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§ 2

( 1 ) Zum Pfarrer einer Kirchengemeinde können Pfarrer der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie Hilfsprediger berufen werden, denen die Wählbarkeit zum Pfarrer vom Landeskirchenamt zuerkannt worden ist.
( 2 ) Bewerber aus anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland können berufen werden, wenn sie vom Landeskirchenamt zur Bewerbung um westfälische Pfarrstellen zugelassen sind. Sie müssen die Grundartikel der Evangelischen Kirche von Westfalen schriftlich anerkennen.
( 3 ) Alle Bewerber müssen sich zur Achtung des Bekenntnisstandes der Gemeinde schriftlich verpflichten.
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§ 3

( 1 ) Die Erledigung einer Pfarrstelle ist dem Landeskirchenamt vom Presbyterium durch den Superintendenten unverzüglich anzuzeigen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt entscheidet über die Freigabe einer Pfarrstelle zur Wiederbesetzung.
( 3 ) Die Ausschreibung einer wiederzubesetzenden Pfarrstelle erfolgt im Kirchlichen Amtsblatt. Dabei ist anzugeben, ob die Kirchengemeinde freies Wahlrecht hat oder ob das Landeskirchenamt von seinem Vorschlagsrecht (gemäß § 20) Gebrauch machen will.
( 4 ) In allen Besetzungsfällen soll vor Beginn der Probepredigten im Presbyterium mit Vertretern des Kreissynodalvorstandes und des Landeskirchenamtes eine Beratung über die Bewerber stattfinden.
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Verfahren bei freier Gemeindewahl4#

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§ 4

( 1 ) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium ausgeübt.
( 2 ) Bewerbungen sind im Falle freier Gemeindewahl durch den Superintendenten an das Presbyterium einzureichen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt und der Superintendent können der Gemeinde weitere Bewerber vorschlagen, die zur Predigt und Katechese zugelassen werden müssen.
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§ 5

( 1 ) Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die vom Presbyterium in engere Wahl gezogenen Bewerber in Predigt und Katechese zu hören.
( 2 ) Der Name des zur Predigt und Katechese eingeladenen Bewerbers ist der Gemeinde an sämtlichen Predigtstätten am Sonntag vorher durch Kanzelabkündigung bekannt zu geben.
( 3 ) Entstandene Fahrt- und Verpflegungskosten sind den eingeladenen Bewerbern in jedem Besetzungsfall aus der Kirchenkasse zu erstatten. Ein Verzicht ist nicht statthaft.
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§ 6

( 1 ) Nach Abschluss der Probepredigten setzt der Superintendent den Termin der Pfarrwahl fest.
( 2 ) Dieser Termin ist an den beiden vorhergehenden Sonntagen in allen Gottesdiensten der Gemeinde an sämtlichen Predigtstätten bekannt zu geben.
( 3 ) Das Presbyterium ist spätestens acht Tage vor dem Wahltermin schriftlich zur Wahl einzuladen.
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§ 7

( 1 ) Die Wahl findet im Anschluss an einen Gottesdienst statt, in welchem der Superintendent oder der Scriba die Predigt hält. Ansprachen dürfen vor oder während der Wahlhandlung nicht gehalten werden.
( 2 ) Die Wahl kann nur stattfinden, wenn mehr als die Hälfte des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums persönlich anwesend sind.
( 3 ) Bei dringender Verhinderung ist schriftliche Bevollmächtigung eines anderen Wahlberechtigten statthaft. Die Vollmacht muss den Namen desjenigen enthalten, dem die Stimme gegeben werden soll. Sie kann auch einen Zweiten namhaft machen, für den der Abwesende stimmen will, falls der Erste nicht in die engere Wahl kommt. Bei schriftlicher Abstimmung gilt die Vollmacht als Stimmzettel.
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§ 8

( 1 ) Der Superintendent leitet die Wahl. Er stellt fest, ob die vorgeschriebenen Bekanntmachungen und Einladungen ordnungsgemäß erfolgt sind.
( 2 ) Der Scriba führt die Verhandlungsniederschrift sowie eine Stimmliste, die die Namen der Wahlberechtigten enthält.
( 3 ) Zur Führung einer zweiten Stimmliste beruft der Superintendent im Einvernehmen mit dem Presbyterium einen Presbyter.
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§ 9

Der Superintendent stellt vor Beginn der Wahlhandlung fest, ob die Wahl durch mündliche oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen soll. Sie muss schriftlich mit verdeckten Stimmzetteln erfolgen, wenn einer der Wahlberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
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§ 10

( 1 ) Bei der Wahl werden die Wahlberechtigten nach der in der Stimmliste aufgeführten Reihenfolge aufgerufen, einzeln an den Wahltisch zu treten und ihre Stimme abzugeben.
( 2 ) Bei mündlicher Abstimmung schreiben die Stimmlistenführer zu dem Namen des Abstimmenden den Namen dessen, welchem die Stimme gegeben worden ist.
( 3 ) Bei schriftlicher Abstimmung ist die Stimmangabe in der Stimmliste zu vermerken.
( 4 ) Die Stimmlisten sind von den Stimmlistenführern mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen.
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§ 11

( 1 ) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Presbyteriums erhält.
( 2 ) Wird diese Stimmenzahl auch in einem zweiten unmittelbar folgenden Wahlgang nicht erreicht, so ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen ein neuer Wahltermin anzuberaumen.
( 3 ) Wird auch an diesem neuen Wahltermin die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so kann das Landeskirchenamt sein Vorschlagsrecht gemäß § 20 außer der Reihe in Anspruch nehmen.
( 4 ) Der Superintendent verkündigt das Ergebnis der Wahl.
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§ 12

Die vom Scriba angefertigte Niederschrift über die Wahlhandlung ist vom Superintendenten, dem Scriba und den anwesenden Presbytern zu unterzeichnen.
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§ 135#

( 1 ) Das Wahlergebnis ist der Gemeinde an den beiden folgenden Sonntagen in den Gottesdiensten bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass jedes wahlberechtigte Gemeindeglied einen schriftlich begründeten Einspruch wegen Lehre, Lebensführung oder Fähigkeiten des Gewählten oder wegen Verletzung der Vorschriften des Wahlverfahrens erheben kann. Der Einspruch ist spätestens eine Woche nach der letzten Bekanntgabe bei dem Superintendenten einzulegen.
( 2 ) Einsprüche gegen die Wahl werden alsbald von dem Superintendenten in einer Sitzung des Presbyteriums untersucht und dem Landeskirchenamt mit Gutachten des Kreissynodalvorstandes zur Entscheidung vorgelegt.
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§ 14

( 1 ) Der Superintendent fordert nach Erledigung etwaiger Einsprüche den Gewählten auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Er legt ihm dabei die vom Presbyterium unterschriebene und vom Superintendenten als richtig bescheinigte Berufungsurkunde nebst einer Nachweisung seiner Amtsverrichtungen und seines Diensteinkommens zur Unterzeichnung vor.
( 2 ) Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so hat das Presbyterium innerhalb einer Frist von vier Monaten, die vom Landeskirchenamt vor Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, eine neue Wahl vorzunehmen.
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§ 15

Der Superintendent übersendet nach Annahmeerklärung des Gewählten dem Landeskirchenamt die Niederschrift über die Wahl nebst den dazugehörigen Wahlunterlagen und die von dem Gewählten unterzeichnete Berufungsurkunde nebst den Nachweisungen seiner Amtsverrichtungen und seines Diensteinkommens.
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§ 16

( 1 ) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Bestätigung ist zu versagen, wenn
  1. in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,
  2. der Gewählte nicht wählbar war,
  3. der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,
  4. ein Einspruch gegen die Wahl vom Landeskirchenamt als begründet anerkannt ist.
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§ 17

( 1 ) Versagt das Landeskirchenamt die Bestätigung einer Wahl, so setzt es der Gemeinde zur Vornahme einer neuen Wahl eine Frist von vier Monaten, die auf Antrag verlängert werden kann.
( 2 ) Nimmt das Presbyterium in dieser Frist die Wahl nicht vor, so kann das Landeskirchenamt von seinem Vorschlagsrecht gemäß § 20 außer der Reihe Gebrauch machen.
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§ 18

Hat das Presbyterium innerhalb von sechs Monaten nach Ausschreibung der zu besetzenden Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt die Wahl nicht vorgenommen, so kann das Landeskirchenamt von seinem Vorschlagsrecht gemäß § 20 außer der Reihe Gebrauch machen.
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§ 19

( 1 ) Der gewählte Pfarrer muss innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Berufung sein Amt antreten. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Presbyterium ist in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Landeskirchenamtes möglich.
( 2 ) War der Gewählte bereits in einem Pfarramt innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland fest angestellt, so tritt er am Tage nach dem Ausscheiden aus seinem bisherigen Amt, andernfalls am Tage der Einführung, in die Rechte und Einkünfte des neuen Pfarramtes ein.
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Verfahren beim Vorschlagsrecht des Landeskirchenamtes6#

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§ 20

Wenn das Landeskirchenamt gemäß § 1 Abs. 2 von seinem Vorschlagsrecht Gebrauch macht, sind die Bewerbungen an das Landeskirchenamt zu richten.
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§ 21

( 1 ) Hat das Landeskirchenamt nur einen Bewerber vorgeschlagen, so ist dieser vom Presbyterium zu Predigt und Katechese einzuladen. § 5 gilt entsprechend.
(2)
  1. Das Presbyterium kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner verfassungsmäßigen Mitgliederzahl beschließen, den Vorgeschlagenen zum Pfarrer zu berufen.
  2. Macht das Presbyterium von dieser Möglichkeit innerhalb eines Monats keinen Gebrauch, so kann das Landeskirchenamt die Berufung beschließen.
  3. Erhebt das Presbyterium mit der Mehrheit der Stimmen seiner verfassungsmäßigen Mitgliederzahl gegen den Vorgeschlagenen Bedenken, so kann das Landeskirchenamt die Berufung nur mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes beschließen.
( 3 ) Für die Bekanntmachung dieser Beschlüsse und das weitere Verfahren gelten die §§ 13–19 dieses Gesetzes in sinngemäßer Anwendung. Über Einsprüche entscheidet nach Anhörung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes im Falle von Absatz 2a das Landeskirchenamt, im Falle von Absatz 2b und c die Kirchenleitung.
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§ 22

( 1 ) Hat das Landeskirchenamt mehrere Bewerber vorgeschlagen, so sind sie vom Presbyterium zur Predigt und zur Katechese einzuladen. § 5 gilt entsprechend.
( 2 ) Ist das Presbyterium gewillt, einen der Vorgeschlagenen zu wählen, so läuft das Wahl- und Berufungsverfahren gemäß §§ 5 ff. dieses Gesetzes.
( 3 ) Lehnt das Presbyterium ab, einen der Vorgeschlagenen zu wählen, so kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes beschließen, einen der Vorgeschlagenen zum Pfarrer zu berufen.
( 4 ) Für die Bekanntmachung dieses Beschlusses und das weitere Verfahren gelten die §§ 13–19 dieses Gesetzes in sinngemäßer Anwendung. Über Einsprüche entscheidet nach Anhörung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes im Falle von Absatz 2 das Landeskirchenamt, im Falle von Absatz 3 die Kirchenleitung.
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§ 23

Der Superintendent führt den berufenen Pfarrer in einem Gottesdienst unter Mitwirkung von mindestens zwei Pfarrern, des Presbyteriums und von Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes nach der Agende7# in sein Amt ein. Der eingeführte Pfarrer hält seine Antrittspredigt. Die Presbyterien des Kirchenkreises sind einzuladen.
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§ 24

Dem eingeführten Pfarrer werden die Umzugskosten gemäß dem Kirchengesetz über die Umzugskosten der Pfarrer8# erstattet.
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Schluss- und Übergangsbestimmungen

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§ 25

Die bisherige Regelung der Besetzung von Pfarrstellen in Anstaltsgemeinden sowie von Patronatspfarrstellen9# bleibt unberührt.
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§ 26

Dies Kirchengesetz kann nur nach den Bestimmungen über Änderung der Kirchenordnung geändert werden10#.
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§ 27

Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 28

( 1 ) Die Kirchenleitung bestimmt den Zeitpunkt, an dem dies Kirchengesetz in Kraft tritt11#.
( 2 ) An diesem Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz über das Pfarrstellenbesetzungsrecht in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. November 1949 außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Ein „Routenplaner zum Pfarrwahlverfahren“ (Leitfaden für Presbyterien) kann unter der Adresse http://www.evangelisch-in-westfalen.de/service/downloads aufgerufen werden. Alle Arbeitshilfen und Beschlussformulierungen werden zum Herunterladen angeboten.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Dieses Kirchengesetz tritt auf Grund des Kirchengesetzes zur Neuregelung des Pfarrstellenbesetzungsrechts vom 20. November 2019 mit Wirkung vom 1. März 2020 außer Kraft (KABl. 2020 I Nr. 19, S. 18).
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3 ↑ Jetzt Art. 10 Abs. 2 KO (Nr. 1).
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4 ↑ § 2
Pfarrstellenbesetzung
Abweichend von den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953 gilt für den Zeitraum vom 01.01.2007 – 31.12.2016 für die Freigabe und Besetzung von Pfarrstellen nach dem Maßnahmegesetz II vom 17. November 2006 Folgendes:
  1. Ist wegen beabsichtigter Strukturveränderungen der längerfristige Bedarf einer vakanten Pfarrstelle ungewiss, kann die Freigabe der Pfarrstelle auf Antrag des Kreissynodalvorstandes mit der Einschränkung versehen werden, dass die Besetzung befristet erfolgt.
  2. Die Freigabe einer durch den Vorruhestand des Pfarrstelleninhabers frei gewordenen Pfarrstelle kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand mit der Auflage verbunden werden, zur Bewerbung nur Bewerberinnen oder Bewerber zuzulassen, deren Übertragung einer Pfarrstelle wegen Fristablaufs oder Aufhebung der Pfarrstelle endet oder deren Beurlaubung oder Freistellung ausläuft oder die in einem Beschäftigungsauftrag tätig sind.
  3. Das Vorschlagsrecht des Landeskirchenamts gilt abweichend von der Regelung des § 1 GPfBG einmal in je zwei aufeinanderfolgenden Besetzungsfällen.
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5 ↑ § 13 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der EKvW vom 18.10.1974.
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6 ↑ Änderungen durch das Maßnahmegesetz II vom 17. November 2006:§ 2
Pfarrstellenbesetzung
Abweichend von den Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 29. Mai 1953 gilt für den Zeitraum vom 01.01.2007 – 31.12.2016 für die Freigabe und Besetzung von Pfarrstellen Pfarrstellen nach dem Maßnahmegesetz II vom 17. November 2006 Folgendes:
  1. Ist wegen beabsichtigter Strukturveränderungen der längerfristige Bedarf einer vakanten Pfarrstelle ungewiss, kann die Freigabe der Pfarrstelle auf Antrag des Kreissynodalvorstandes mit der Einschränkung versehen werden, dass die Besetzung befristet erfolgt.
  2. Die Freigabe einer durch den Vorruhestand des Pfarrstelleninhabers frei gewordenen Pfarrstelle kann im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand mit der Auflage verbunden werden, zur Bewerbung nur Bewerberinnen oder Bewerber zuzulassen, deren Übertragung einer Pfarrstelle wegen Fristablaufs oder Aufhebung der Pfarrstelle endet oder deren Beurlaubung oder Freistellung ausläuft oder die in einem Beschäftigungsauftrag tätig sind.
  3. Das Vorschlagsrecht des Landeskirchenamts gilt abweichend von der Regelung des § 1 GPfBG einmal in je zwei aufeinanderfolgenden Besetzungsfällen.
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7 ↑ Nr. 200 ff.
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8 ↑ Nr. 740.
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9 ↑ Siehe Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794 (Nr. 31) und des Bosfelder Abkommens (Nr. 32).
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10 ↑ Siehe Art. 139 Abs. 2 KO (Nr. 1).
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. August 1953 in Kraft getreten.