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Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Erläuterungen zu Artikel 63 Kirchenordnung
Dezernat 51 (Huget)
Stand: 01.04.2019
###Allgemeines
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##Absatz 3
Bei Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die mit der Übernahme des Vorsitzes nach Art. 63 Abs. 3 KO beauftragt werden, führt diese Aufgabe nicht zu einer vollwertigen Mitgliedschaft in der Kreissynode. Für die Mitgliedschaft in der Kreissynode sind die Art. 89 ff. KO maßgebend. Sie nehmen nach Art. 92 Abs. 1 KO an den Verhandlungen der Kreissynode weiterhin nur mit beratender Stimme teil.
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