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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Erläuterungen zu Artikel 63 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Huget)

Stand: 01.04.2019

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Allgemeines

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Absatz 3

Bei Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, die mit der Übernahme des Vorsitzes nach Art. 63 Abs. 3 KO beauftragt werden, führt diese Aufgabe nicht zu einer vollwertigen Mitgliedschaft in der Kreissynode. Für die Mitgliedschaft in der Kreissynode sind die Art. 89 ff. KO maßgebend. Sie nehmen nach Art. 92 Abs. 1 KO an den Verhandlungen der Kreissynode weiterhin nur mit beratender Stimme teil.
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