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Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Erläuterungen zu Artikel 58 Kirchenordnung
Dezernat 51 (Huget)
Stand: 25.03.2019
###Allgemeines
Alle Presbyterinnen und Presbyter nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums teil. Es ist rechtlich nicht möglich und zulässig, über eine Satzung der Kirchengemeinde ein „Delegationsverfahren“ einzuführen, wonach nur ein Teil der Presbyterinnen und Presbyter zu den Presbyteriumssitzungen eingeladen wird.
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