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Geltungszeitraum von: 01.01.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019

Erläuterungen zu Artikel 102 Kirchenordnung

Leitungsfeld 9 (Conring/Niebuhr/Huget)

Stand: 06.02.2019

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Allgemeines

Die Vorschrift beinhaltet die Themen ständige und besondere Ausschüsse, Beauftragungen und die Auslagenerstattung.
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Absatz 1 – Allgemeines zum Nominierungsausschuss

Der Nominierungsausschuss bleibt grundsätzlich nach der Kirchenwahl bis zur nächsten Kreissynode im Amt. Dies ist im Recht nicht ausdrücklich geregelt, aber das Prinzip findet sich für die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes in Artikel 108 Abs. 7 KO und wird auf die Mitglieder des Nominierungsausschusses übertragen. Der Nominierungsausschuss kann daher die Wahlen der kreiskirchlichen Gremien vorbereiten. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses bleiben solange im Amt, mit der ersten Kreissynode nach der Kirchenwahl ist ihre Amtszeit beendet. Daher sollte die erste Kreissynode nach der Kirchenwahl auch den Nominierungsausschuss neu wählen.
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Absatz 2 – Beratende Ausschüsse

Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Ihnen kann eine konkrete Aufgabe (z. B. Ausschuss für Pfarrstellenplanung), oft auch zeitlich befristet, zugewiesen werden. Beratende Ausschüsse haben den Zweck, die ihnen übertragenen Angelegenheiten vorzuberaten und dem Leitungsorgan (Kreissynode / Kreissynodalvorstand) zu berichten, das danach im Rahmen seiner Beratung die Entscheidungen zu treffen hat. Eine Bindung an das Vorberatungsergebnis des beratenden Ausschusses ist nicht gegeben, sodass das Leitungsorgan in der Angelegenheit frei entscheiden kann (dies dürfte in der Praxis eher die Ausnahme sein).
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