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Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Erläuterungen zu Artikel 66 Kirchenordnung (Umlaufbeschluss)
Dezernat 51 (Huget)
Stand: 14.09.2018
###Allgemeines
Auf Ebene der Kirchengemeinden ist ein Umlaufbeschluss nicht zulässig, weil eine entsprechende Rechtsgrundlage im Abschnitt III der Kirchenordnung „Leitung der Kirchengemeinde“ fehlt (siehe auch das Rundschreiben Nr. 7/2001 des Landeskirchenamtes an die Verwaltungsleitungen der Kirchenkreise betreffend Rechtswidrigkeit von Umlaufbeschlüssen in Presbyterien vom 1. Februar 2001).
Auf Ebene des Kreissynodalvorstandes ist ein Umlaufbeschluss nach Artikel 109 Absatz 5 Satz 4 KO zulässig.
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