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Geltungszeitraum von: 01.01.2017
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Erläuterungen zu Artikel 109 Kirchenordnung
Dezernat 51 (Huget)
Stand: 14.09.2018
###Allgemeines
##Absatz 5 – Umlaufbeschlüsse
Ein Umlaufbeschluss muss, damit er rechtswirksam werden kann, einige Mindestanforderungen erfüllen. Zum Einen ist zu prüfen, ob Widerspruch gegen das „Ausnahmeverfahren zur Beschlussfassung“ geltend gemacht wurde und zum Anderen wie das Abstimmungsergebnis lautet. Bei Umlaufbeschlüssen müssen an die Mitglieder daher immer zwei Fragen gestellt werden, ob sie grundsätzlich dem Umlaufbeschlussverfahren zustimmen und ob sie der Beschlussvorlage inhaltlich zustimmen können.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder eines Leitungsorgans ist maßgebend dafür, um feststellen zu können, ob die Mitglieder des Leitungsorgans grundsätzlich im Blick auf die Vornahme des schriftlichen Abstimmungsverfahrens befragt und dem auch einstimmig zugestimmt haben. Der Widerspruch einer einzelnen Person führt dazu, dass das Umlaufbeschlussverfahren gescheitet ist; der Tagesordnungspunkt wäre im Rahmen der nächsten regulären Sitzung des Leitungsorgans zu behandeln ist.
Zum Anderen hat der Umlaufbeschluss deutlich zu machen, ob der zur Abstimmung stehende Inhalt auch die erforderliche Mehrheit erhalten hat.
Auf Ebene der Kirchengemeinden ist ein Umlaufbeschluss nicht zulässig, weil eine entsprechende Rechtsgrundlage im Abschnitt III der Kirchenordnung „Leitung der Kirchengemeinde“ fehlt (siehe auch das Rundschreiben Nr. 7/2001 des Landeskirchenamtes an die Verwaltungsleitungen der Kirchenkreise betreffend Rechtswidrigkeit von Umlaufbeschlüssen in Presbyterien vom 1. Februar 2001).
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