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Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt

Vom 10. Juli 2019

(KABl. 2019 S. 208)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt
30. Oktober 2024
§ 2 Abs. 4
neu gefasst
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
geändert
§ 4
neu gefasst
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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4# (§§ 3 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO5# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 26#
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Unterstützung der Verwaltung bei der Erstellung des Haushaltsplanes,
  2. Kontrolle über die Einhaltung der Haushaltsansätze,
  3. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  4. Entscheidung über Grundstücksangelegenheiten, insbesondere Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  5. Entscheidung über Personalangelegenheiten im Rahmen des Haushaltsplanes, sofern sich nicht das Presbyterium die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten hat,
  6. Entscheidung über die Durchführung von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes nach Anhörung des Fachausschusses für Bauangelegenheiten und Umweltschutz,
  7. Koordination der Arbeit der Ausschüsse und anderer Gremien der Kirchengemeinde.
( 5 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. ein weiteres Mitglied des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geführt.
( 7 ) Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien7#.
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§ 38#
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Bauangelegenheiten und Umweltschutz,
  2. Diakonie,
  3. Öffentlichkeitsarbeit.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.
Das Presbyterium beruft
  1. bis zu vier in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu zwei in den Fachbereichen tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien9#.
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§ 410#
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Umweltschutz

Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Umweltschutz hat folgende Aufgaben:
  1. Planung und Weiterentwicklung der Bauplanung der Kirchengemeinde,
  2. Planung und Durchführung der Grundstücks- und Gebäudebegehungen sowie Baubesichtigungen,
  3. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  4. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  5. Planung, Durchführung und Überwachung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den Gebäuden in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Ausschuss,
  6. Planung, Durchführung und Überwachung von Baumaßnahmen nach Endscheidung des geschäftsführenden Ausschusses,
  7. Planung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zum Klimaschutz,
  8. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  9. Anfertigung von Stellungnahmen in Planungsverfahren,
  10. Einbindung der Gebäudepaten.
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Fragen der Diakonie,
  2. er fördert das diakonische Bewusstsein in der Gemeinde und unterstützt die vorhandenen diakonischen Einrichtungen,
  3. er pflegt die Zusammenarbeit mit der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.,
  4. er ist für Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie sowie Kollekten und Sammlungen zuständig,
  5. er ist für Zuwendungen aus dem laufenden Haushalt zur Unterstützung bedürftiger Personen bis zu einer vom Presbyterium festzusetzenden Höhe zuständig.
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§ 6
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit,
  2. er koordiniert die Darstellung der Kirchengemeinde nach innen und außen und unterstützt berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende,
  3. er plant und organisiert eigene Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse und Arbeitskreise unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen einander zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden.
( 3 ) Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 8
Verwaltung

( 1 ) Die Kirchengemeinde hält ein Gemeindebüro vor. Es hat folgende Aufgaben:
  1. Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben,
  2. Vorbereitung und Durchführung von organisatorischen Aufgaben,
  3. Kontaktstelle für Gemeindemitglieder.
( 2 ) Dem Gemeindebüro können weitere Aufgaben übertragen werden, sofern es sich nicht um Pflichtaufgaben des Kreiskirchenamtes handelt.
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§ 911#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 12. September 2001 (KABl. 2001 S. 344) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ § 2 Abs. 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 30. Oktober 2024.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 30. Oktober 2024.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ § 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 30. Oktober 2024.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. November 2019. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der ursprünglichen Fassung.