.Satzung
####§ 1
§ 26#
§ 38#
§ 410#
#§ 5
#§ 6
#§ 7
§ 8
§ 911#
Satzung
der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt
Vom 10. Juli 2019
(KABl. 2019 S. 208)
Änderungen
Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung | |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt | 30. Oktober 2024 | § 2 Abs. 4 | neu gefasst | |
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a | geändert | ||||
§ 4 | neu gefasst |
Präambel
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt gemäß Artikel 74 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. 2 Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 3 Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
1 Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4# (§§ 3 ff. dieser Satzung). 2 Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO5# einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 26#
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
(
2
)
Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
(
4
)
Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Unterstützung der Verwaltung bei der Erstellung des Haushaltsplanes,
- Kontrolle über die Einhaltung der Haushaltsansätze,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Entscheidung über Grundstücksangelegenheiten, insbesondere Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
- Entscheidung über Personalangelegenheiten im Rahmen des Haushaltsplanes, sofern sich nicht das Presbyterium die Entscheidung im Einzelfall vorbehalten hat,
- Entscheidung über die Durchführung von Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des Haushaltsplanes nach Anhörung des Fachausschusses für Bauangelegenheiten und Umweltschutz,
- Koordination der Arbeit der Ausschüsse und anderer Gremien der Kirchengemeinde.
(
5
)
1 Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. 2 Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
- ein weiteres Mitglied des Presbyteriums.
3 Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 4 Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geführt.
(
7
)
1 Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 2 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien7#.
#§ 38#
Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
- Bauangelegenheiten und Umweltschutz,
- Diakonie,
- Öffentlichkeitsarbeit.
2 Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
(
2
)
Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen.
2 Das Presbyterium beruft
- bis zu vier in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu zwei in den Fachbereichen tätige berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
- bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
3 Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(
5
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2 Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. 3 Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien9#.
#§ 410#
Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Umweltschutz
Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten und Umweltschutz hat folgende Aufgaben:
- Planung und Weiterentwicklung der Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Planung und Durchführung der Grundstücks- und Gebäudebegehungen sowie Baubesichtigungen,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung, Durchführung und Überwachung von Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an den Gebäuden in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Ausschuss,
- Planung, Durchführung und Überwachung von Baumaßnahmen nach Endscheidung des geschäftsführenden Ausschusses,
- Planung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen zum Klimaschutz,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Anfertigung von Stellungnahmen in Planungsverfahren,
- Einbindung der Gebäudepaten.
§ 5
Fachausschuss für Diakonie
Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Fragen der Diakonie,
- er fördert das diakonische Bewusstsein in der Gemeinde und unterstützt die vorhandenen diakonischen Einrichtungen,
- er pflegt die Zusammenarbeit mit der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.,
- er ist für Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie sowie Kollekten und Sammlungen zuständig,
- er ist für Zuwendungen aus dem laufenden Haushalt zur Unterstützung bedürftiger Personen bis zu einer vom Presbyterium festzusetzenden Höhe zuständig.
§ 6
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
- er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit,
- er koordiniert die Darstellung der Kirchengemeinde nach innen und außen und unterstützt berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende,
- er plant und organisiert eigene Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 7
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und alle Ausschüsse und Arbeitskreise unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen einander zur Verfügung.
(
2
)
Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden.
(
3
)
Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
#§ 8
Verwaltung
(
1
)
1 Die Kirchengemeinde hält ein Gemeindebüro vor. 2 Es hat folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben,
- Vorbereitung und Durchführung von organisatorischen Aufgaben,
- Kontaktstelle für Gemeindemitglieder.
(
2
)
Dem Gemeindebüro können weitere Aufgaben übertragen werden, sofern es sich nicht um Pflichtaufgaben des Kreiskirchenamtes handelt.
#§ 911#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 12. September 2001 (KABl. 2001 S. 344) außer Kraft.
#
6 ↑ § 2 Abs. 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 30. Oktober 2024.
6 ↑ § 2 Abs. 4 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 30. Oktober 2024.
#
8 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 30. Oktober 2024.
8 ↑ § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt vom 30. Oktober 2024.