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Geltungszeitraum von: 01.12.2001

Geltungszeitraum bis: 30.11.2019

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt

Vom 12. September 2001

(KABl. 2001 S. 344)

Auf Grund der Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt folgende Neufassung der Gemeindesatzung beschlossen:
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§ 1
Gliederung der Gemeinde

( 1 ) Die Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt (5 Pfarrbezirke) wird zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Gemeindebezirke gegliedert und bildet Fachbereiche.
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Nord-West/Cappel (1. Pfarrstelle);
  2. Stadtmitte (2. Pfarrstelle);
  3. Süd-West (Pfarrstelle 3.1 und 3.2);
  4. Süd-Ost (4. Pfarrstelle);
  5. Bad Waldliesborn/Lipperbruch (5. Pfarrstelle).
( 3 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche:
  1. Geschäftsführung;
  2. Bauangelegenheiten;
  3. Finanzangelegenheiten;
  4. Tageseinrichtungen für Kinder;
  5. Diakonie;
  6. Kirchenmusik;
  7. Kinder- und Jugendarbeit;
  8. Kuratorium Berufskolleg-/Jugendwohnheim Stift Cappel.
Bei Bedarf kann das Presbyterium weitere Fachbereiche bilden.
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§ 2
Presbyterium /Leitung der Gemeindearbeit

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 der Kirchenordnung3# umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht dem Geschäftsführenden Ausschuss oder den Bezirks- und Fachausschüssen übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften vorbehalten sind und die nicht delegierbar sind,
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
Das Presbyterium kann im Einzelfall eine Entscheidung an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern; bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.
( 3 ) Das Presbyterium kann bestimmte Angelegenheiten, die nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragbar sind, durch besonderen Beschluss der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums, einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister oder einem Ausschuss übertragen.
( 4 ) Das Presbyterium erlässt ergänzend zur Satzung eine Geschäftsordnung, die auch für das Verfahren in den Ausschüssen verbindlich ist.
( 5 ) Nach jeder turnusmäßigen Presbyteriumswahl muss die erste Sitzung des Presbyteriums innerhalb eines Monats nach der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter stattfinden. In dieser ersten Sitzung beruft das Presbyterium aus seiner Mitte einen Nominierungsausschuss und wählt die Kirchmeisterinnen und/ oder die Kirchmeister.
Der Nominierungsausschuss erarbeitet bis zur zweiten Sitzung des neu gewählten Presbyteriums einen Vorschlag zur Besetzung der Fachausschüsse. In dieser zweiten Sitzung werden die Mitglieder der Ausschüsse vom Presbyterium berufen.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums wird jährlich neu gewählt. Wenn eine Presbyterin oder ein Presbyter den Vorsitz übernimmt, soll die Stellvertretung von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer übernommen werden und umgekehrt.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören an:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter,
  2. die Kirchmeisterinnen und/oder Kirchmeister,
  3. eine weitere vom Presbyterium gewählte Pfarrerin oder ein weiterer vom Presbyterium gewählter Pfarrer sowie
  4. eine Presbyterin oder ein Presbyter, die oder der vom Presbyterium gewählt wird.
( 2 ) Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses werden nach jeder turnusmäßigen Presbyteriumswahl für eine Amtszeit von vier Jahren vom Presbyterium gewählt.
( 3 ) Den Vorsitz des geschäftsführenden Ausschusses hat die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Er führt die laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Bezirks- und Fachausschüsse.
  2. Er bereitet alle Sitzungen des Presbyteriums einschließlich der Abfassung von Beschlussvorlagen vor.
    Für Beschlussvorlagen aus den anderen Ausschüssen werden in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, soweit erforderlich, Stellungnahmen erarbeitet.
  3. Er entscheidet über alle Personalangelegenheiten im Rahmen der Haushalts- und Stellenpläne.
    Die Bezirks- und Fachausschüsse sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu beteiligen.
    Personalangelegenheiten von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie von Mitarbeitenden in leitenden Positionen (z. B. Kantorin oder Kantor, Leiterin oder Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder, vom Jugendwohnheim Stift Cappel, vom Berufskolleg Stift Cappel, der Sozialen Beratungs- und Betreuungsstelle) bleiben der Beschlussfassung des Presbyteriums vorbehalten.
  4. Er entscheidet über die Vermietung von Wohnräumen in den kirchlichen Gebäuden sowie über die Vermietung von Garagen und Stellplätzen.
  5. Er nimmt Kirchenaustritte zur Kenntnis.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses trifft sich mit ihrer oder seiner Stellvertretung in der Regel wöchentlich.
Der gesamte geschäftsführende Ausschuss trifft sich mindestens ein Mal im Monat zwischen den Presbyteriumssitzungen.
( 6 ) Der geschäftsführende Ausschuss soll sich um einmütige Beschlussfassung bemühen. Wird von zwei oder mehr Mitgliedern des Ausschusses eine Beschlussfassung im Presbyterium beantragt, ist diesem Antrag zu entsprechen. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.
( 7 ) Die Protokolle des geschäftsführenden Ausschusses sind allen Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
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§ 4
Bezirksausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit werden in den einzelnen Gemeindebezirken Bezirksauschüsse gebildet.
( 2 ) Die Bezirksauschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 3 ) Den Bezirksausschüssen gehören an:
  1. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Gemeindebezirkes,
  2. die Presbyterinnen und Presbyter des Gemeindebezirkes,
  3. weitere Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben,
  4. Vertreterinnen und Vertreter der zum Gemeindebezirk gehörenden haupt- bzw. nebenberuflich Mitarbeitenden.
Die Mitglieder zu c) und d) werden auf Vorschlag der zum Gemeindebezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen.
Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder c) und d).
Haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag hin Gelegenheit gegeben werden, über ihre Arbeit zu berichten. Zu Verhandlungen über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches sind sie einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
( 4 ) Die Bezirksauschüsse haben insbesondere die Aufgabe in ihrem Bezirk,
  1. über besondere Gottesdienste sowie über die Gestaltung von Gottesdiensten zu entscheiden,
  2. über die bezirkseigenen Kollekten zu entscheiden,
  3. alle Fragen, die Amtshandlungen betreffen, zu regeln,
  4. beim kirchlichen Unterricht, bei der Prüfung und Vorstellung der Konfirmandinnen und Konfirmanden, bei der Konfirmation mitzuwirken,
  5. über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen,
  6. die Aufsicht über die kirchlichen Gebäude zu führen, bauliche Schäden sowie Beeinträchtigungen an unbebauten kirchlichen Grundstücken zu melden sowie bauliche Veränderungen oder Neubauten vorzuschlagen,
  7. für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den kirchlichen Gebäuden zu sorgen,
  8. über die Benutzung bzw. Vermietung der kirchlichen Räume zu entscheiden,
  9. Vorschläge über die Vermietung von Wohnräumen in den kirchlichen Gebäuden sowie über die Vermietung von Garagen und Stellplätzen zu unterbreiten,
  10. Personalangelegenheiten des Bezirkes zu beraten,
  11. Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplanes vorzuschlagen (ggf. unter Beteiligung des zuständigen Fachausschusses),
  12. Dienstanweisungen der Mitarbeitenden vorzubereiten (ggf. unter Beteiligung des zuständigen Fachausschusses).
  13. Jeder Bezirksausschuss soll sich mindestens alle zwei Monate zu einer Sitzung treffen.
( 5 ) Die Protokolle der Bezirksausschüsse sind allen Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben.
( 6 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Bezirksausschuss aus seiner Mitte gewählt. Beide müssen dem Presbyterium angehören.
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§ 5
Fachausschüsse

( 1 ) Für die Planung und Leitung kirchlicher Arbeit in den einzelnen Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet. Die Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums in eigener Verantwortung wahr.
( 2 ) Den Fachausschüssen können durch Beschluss des Presbyteriums folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Förderung und Koordinierung der Fachaufgaben in der Gesamtgemeinde in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen,
  2. Beschlussfassung über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  3. Vorschläge bei Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplanes für den betreffenden Fachbereich,
  4. Vorbereitung von Dienstanweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem jeweiligen Fachbereich und
  5. Vorschläge für bauliche Veränderungen oder Neubauten für den Fachbereich.
( 3 ) Den Fachausschüssen gehören an:
  1. die für den Fachbereich gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. die für den Fachbereich gewählten Presbyterinnen und Presbyter,
  3. weitere sachkundige Gemeindeglieder. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
  4. Haupt- bzw. nebenberuflich Mitarbeitende.
Die Mitglieder zu c) und d) werden auf Vorschlag der zum Fachbereich gehörenden Mitglieder des Presbyteriums vom Presbyterium berufen.
Die Anzahl der Mitglieder zu a) und b) muss um mindestens eine Person höher sein als die Anzahl der Mitglieder c) und d).
Die Fachausschüsse können zu ihren Verhandlungen Mitarbeitende sowie sachkundige Gemeindeglieder als Gäste hinzuziehen.
( 4 ) Die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Ausführung der Beschlüsse, sie unterrichten das Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
( 5 ) Die Protokolle der Fachausschüsse sind allen Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben.
( 6 ) Die Vorsitzenden und die Stellvertretungen werden vom jeweiligen Fachausschuss aus seiner Mitte gewählt. Beide müssen dem Presbyterium angehören.
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§ 6
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss für Finanzen berät das Presbyterium in allen finanziellen Fragen.
( 2 ) Er ist insbesondere zuständig für
  1. die Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes nach Anhörung der Bezirks- und Fachausschüsse,
  2. die Kontrolle über die Einhaltung der einzelnen Haushaltsansätze,
  3. die Erstellung von Finanzierungsvorschlägen und -plänen für außerordentliche Ausgaben.
( 3 ) Er soll vor einer Beschlussfassung im Presbyterium Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
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§ 7
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

( 1 ) Dem Fachausschuss für Bauangelegenheiten können alle Aufgaben der Verwaltung und Leitung der gemeindeeigenen Immobilien übertragen werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Presbyteriums fallen. Der Ausschuss soll bei allen Fragen, die die gemeindeeigenen Gebäude und Grundstücke betreffen, vor einer Beschlussfassung im Presbyterium Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen.
( 2 ) Der Ausschuss ist insbesondere zuständig für
  1. die Vorberatung von Fragen des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  2. die Bauplanung und die Durchführung von Bauten im Rahmen eines Grundsatzbeschlusses des Presbyteriums,
  3. Maßnahmen zur Unterhaltung der gemeindeeigenen Immobilien sowie
  4. Fragen im Zusammenhang von Vermietung und Verpachtung gemeindeeigener Immobilien.
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§ 8
Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder

( 1 ) Der Fachausschuss für Tageseinrichtungen für Kinder berät das Presbyterium in allen Fragen der gemeindeeigenen Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Er unterstützt die Tageseinrichtungen für Kinder und fördert ihre Integration in der Kirchengemeinde.
( 3 ) Er schlägt dem Presbyterium die Vertreterinnen und Vertreter für den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Soest vor.
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§ 9
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Der Fachausschuss für Diakonie berät das Presbyterium in allen Fragen der Diakonie. Er fördert das diakonische Bewusstsein in der Gemeinde und unterstützt die vorhandenen diakonischen Einrichtungen. Er pflegt die Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk Hochsauerland – Soest e.V.
( 2 ) Er berät das Presbyterium insbesondere bei
  1. Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie sowie
  2. Kollekten und Sammlungen.
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§ 10
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Kirchenmusik unterstützt und fördert die Arbeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und der Chöre der Gemeinde. Er pflegt die Kirchenmusik und versucht, das gottesdienstliche Leben der Gemeinde durch kirchenmusikalische Mittel zu bereichern.
( 2 ) Er berät das Presbyterium in allen kirchenmusikalischen Fragen.
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§ 11
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit unterstützt die Gruppen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde.
( 2 ) Er ist insbesondere zuständig für Vorschläge für die Entwicklung der Kinder- und Jugendarbeit in der Gemeinde.
( 3 ) Er unterstützt die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendarbeit und pflegt die Verbindung zu anderen örtlichen Trägern der Kinder- und Jugendarbeit.
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§ 12
Fachausschuss Kuratorium Berufskolleg/Jugendwohnheim Stift Cappel

( 1 ) Dem Fachausschuss Kuratorium Berufskolleg/Jugendwohnheim Stift Cappel können alle Aufgaben der Verwaltung und Leitung des Berufskollegs und Jugendwohnheimes Stift Cappel übertragen werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Presbyteriums fallen.
( 2 ) Der Ausschuss berät das Presbyterium in allen Fragen des Berufskollegs und Jugendwohnheimes Stift Cappel.
( 3 ) Er bereitet die Beschlüsse des Presbyteriums vor, insbesondere bei
  1. Maßnahmen zur Bestandssicherung und konzeptionellen Weiterentwicklung der beiden Einrichtungen sowie
  2. Bau- und Grundstücksangelegenheiten, die die beiden Einrichtungen im Stift Cappel betreffen.
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§ 13
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle seine Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen einander die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden.
Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, entscheidet das Presbyterium.
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§ 14
Verwaltung

( 1 ) Das Gemeindeamt erledigt die in der Kirchengemeinde anfallenden Verwaltungsaufgaben, soweit nicht nach Satzung das Kreiskirchenamt zuständig ist.
( 2 ) Die Dienst- und Fachaufsicht übt die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter des Kreiskirchenamtes aus. Sie oder er kann Aufgaben delegieren.
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§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft4#; gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 13. November 1986 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. November 2001.