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Geltungszeitraum von: 01.03.2014

Geltungszeitraum bis: 31.10.2019

Satzung der Ev. Kirchengemeinde Gronau

Vom 17. Oktober 2013

(KABl. 2014 S. 19)

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Die Evangelische Kirchengemeinde Gronau (Westfalen) gibt sich für ihre Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Gemeindesatzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegen die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau sowie die Vertretung der Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr. Insbesondere nimmt es die in Artikel 56 und 57 KO3# umschriebenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht den Bezirksausschüssen oder den Fachausschüssen übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium entscheidet
  1. in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchlichen Vorschriften vorbehalten sind,
  2. in allen übrigen Angelegenheiten, sofern sie nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss übertragen worden sind.
( 3 ) Das Presbyterium kann ergänzend zur Satzung eine Geschäftsordnung erlassen, die für das Verfahren des Presbyteriums, der Ausschüsse und der Arbeitsgruppen verbindlich ist.
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§ 2
Ausschüsse und Delegation von Aufgaben

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet Fachbereiche und Gemeindebezirke. In jedem Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet. Es bestehen folgende Gemeindebezirke: Gemeindebezirk an der Evangelischen Stadtkirche (1), Gemeindebezirk Paul-Gerhardt-Heim (2), Gemeindebezirk Epe (3).
( 2 ) Das Presbyterium bildet folgende Fachbereiche: Bau und Liegenschaften, Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung, Haushalt und Finanzen, Friedhofswesen, Kinder- und Jugendarbeit, Kirchenmusik, Personalwesen. In jedem Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet: ein Ausschuss für Bau und Liegenschaften (BA), ein Ausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung (DA), ein Ausschuss für Haushalt und Finanzen (FA), ein Friedhofsausschuss (FHA), ein Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit (KJA), ein Kirchenmusikausschuss (KMA) und ein Ausschuss für Personal (PA).
( 3 ) Alle Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Planung und Leitung des Presbyteriums und auf der Grundlage des Haushaltsplans in eigener Verantwortung wahr. Sie sind gebunden an das Kirchenrecht und an die Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 4 ) Jeder Fachausschuss wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden aus seiner Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Vorsitzenden sind verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist zu allen Sitzungen aller Ausschüsse einzuladen und kann mit beratender Stimme teilnehmen, soweit er oder sie nicht Mitglied des Ausschusses ist.
( 7 ) Über die Absprachen und Beschlüsse der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und zeitnah den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
( 8 ) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
( 9 ) Um die nötige Fachkompetenz oder andere Fähigkeiten und Gaben in die Arbeit von Ausschüssen einzubringen, können weitere Personen auf Einladung der Ausschussvorsitzenden oder des Ausschussvorsitzenden beratend teilnehmen.
( 10 ) Zur Klärung von Einzelfragen, zur Erarbeitung von Vorlagen für Sitzungen und zur Vorbereitung von Beschlüssen können das Presbyterium wie auch alle Ausschüsse geeignete Einzelpersonen oder Arbeitsgruppen mit speziellen Aufgaben ohne Entscheidungsbefugnis beauftragen. Das beauftragende Gremium wählt die zu beauftragenden Personen nach eigenem Ermessen aus und legt in Rahmenbeschlüssen die Modalitäten der Arbeit fest. Die Verantwortung für Entscheidungen, die auf der Basis dieser Vorarbeit getroffen werden, liegt allein bei dem beauftragenden Gremium im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnisse.
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§ 3
Bezirksausschüsse (BezA)

( 1 ) Jedem Bezirksausschuss gehören an:
  1. alle zum Gemeindebezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums,
  2. zusätzlich bis zu zwei haupt- bzw. nebenberufliche Mitarbeitende,
  3. bis zu acht weitere Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Presbyteramt.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Schwerpunkte der Gemeindearbeit und ihre Durchführung auf der Gemeindebezirksebene in dem vom Presbyterium gesetzten Rahmen,
  2. die Anmeldung der hierzu erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsplan,
  3. die Verwaltung und Verteilung der für den Gemeindebezirk im Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel,
  4. die Richtlinien für die Benutzung der im Gemeindebezirk für Gemeindearbeit vorgesehenen Gebäude,
  5. die Gestaltung der für Gottesdienste und Gemeindearbeit vorgesehenen Räume,
  6. die Verwendung der dem Gemeindebezirk zugewiesenen Diakoniegelder einschließlich Klingelbeutelgelder.
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§ 4
Fachausschuss für Bau und Liegenschaften (BA)

( 1 ) Dem BA gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister und möglichst ebenfalls eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
  3. bis zu zwei Mitglieder der Mitarbeiterschaft der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der BA ist zuständig für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung, Bewirtschaftung und Instandhaltung sowie Neu- und Umbau aller gemeindeeigenen Immobilien.
( 3 ) Der BA entscheidet über
  1. die Verwendung der für Renovierung, Instandsetzung und sonstige für Maßnahmen der Werterhaltung von Immobilien vorgesehenen Haushaltsmittel,
  2. die Anmeldung der für seinen Aufgabenbereich erforderlichen Haushaltsmittel im Haushaltsplan,
  3. die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude auf der Grundlage der von ihm verantworteten Gebäudebegehung,
  4. die Vermietung von Wohnräumen in den kirchlichen Gebäuden sowie über die Vermietung von Garagen und Stellplätzen, soweit es sich nicht um Pfarrvermögen handelt.
( 4 ) Weitere Aufgaben des BA:
  1. der BA bereitet die Vermietungen zur Beschlussfassung im Presbyterium vor, wenn es sich um Pfarrvermögen handelt,
  2. der BA bereitet die Vergabe von Ingenieur- und Architektenverträgen sowie von Bauaufträgen und Materiallieferungen zur Beschlussfassung im Presbyterium vor,
  3. der BA erstellt die Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  4. der BA stellt die Endabrechnungen von Bau-, Gebäudeunterhaltungs- und sonstigen anfallenden Maßnahmen fest,
  5. der BA formuliert die Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften als Vorbereitung zur Beschlussfassung im Presbyterium.
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie
und gesellschaftliche Verantwortung (DA)

( 1 ) Dem DA gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter möglichst eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
  3. bis zu vier hauptberuflich Tätige aus der Diakonie.
( 2 ) Der Fachausschuss für Diakonie und gesellschaftliche Verantwortung ist zuständig für
  1. die Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der Diakonie und der gesellschaftlichen Verantwortung,
  2. die Förderung des diakonischen und gesellschaftsethischen Bewusstseins in der Kirchengemeinde,
  3. die Pflege der Zusammenarbeit mit den diakonischen Einrichtungen, die in Gronau tätig sind, und dem Diakonischen Werk des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken.
( 3 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium zur Verwendung der im Vorjahr gesammelten Klingelbeutelgelder, die für sozial-diakonische Aufgaben in der eigenen Kirchengemeinde bestimmt sind.
( 4 ) Der Fachausschuss fördert das diakonische Handeln der Kirchengemeinde durch
  1. das Aufspüren von Notständen in der Bevölkerung,
  2. den Kontakt zum Sozialausschuss und Behindertenbeirat der Stadt Gronau,
  3. die ökumenische Vernetzung mit anderen Kirchengemeinden in Gronau,
  4. Vorschläge zu den gemeindlichen Kollekten,
  5. die Vorbereitung und Durchführung des Sonntags der Diakonie,
  6. die Vorbereitung und Durchführung eines jährlichen diakonischen Projektes.
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§ 6
Fachausschuss für Haushalt und Finanzen (FA)

( 1 ) Dem FA gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister und möglichst ebenfalls eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
  3. bis zu zwei Mitglieder der Mitarbeiterschaft der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der FA bereitet unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen aller Fach- und Bezirksausschüsse den Haushaltsplan der Kirchengemeinde vor und erstellt die Jahresrechnung.
( 3 ) Der FA erstellt die Finanzierungsvorschläge für außer- und überplanmäßige Ausgaben gemäß § 86 VwO4#.
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§ 7
Friedhofsausschuss (FHA)

( 1 ) Dem FHA gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Friedhofskirchmeisterin oder der Friedhofskirchmeister und möglichst ebenfalls eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  3. bis zu zwei Mitglieder der im Bereich der Friedhöfe tätigen Mitarbeiterschaft.
( 2 ) Der FHA ist zuständig für
  1. die Überwachung und Durchführung aller Friedhofsangelegenheiten im Rahmen der Friedhofssatzungen,
  2. die Beratung des BA im Bezug auf die Gebäude im Bereich der Friedhöfe,
  3. die Erarbeitung von Vorschlägen für Maßnahmen an Gebäuden des Friedhofs zur Weiterleitung an den BA.
( 3 ) Der FHA entscheidet über
  1. die im Rahmen des Haushaltes für den Friedhofsbereich bereitgestellten Haushaltsmittel,
  2. die Vergabe von Aufträgen,
  3. die Gestaltung der den Friedhöfen zugehörigen Räumlichkeiten einschließlich der Friedhofskapelle,
  4. Benutzerordnungen für die Friedhöfe,
  5. Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne,
  6. die Gestaltung der Friedhofsanlagen.
( 4 ) Weitere Aufgaben des FHA:
  1. er erstellt bei Bedarf Entwürfe für die Friedhofssatzung und die Gebührensatzung sowie für deren Änderungen,
  2. er erstellt Konzepte über für die Friedhöfe zu errichtenden Bauten,
  3. er erstellt die Entwürfe für den Haushaltsplan der Friedhöfe,
  4. er erstellt die Jahresrechnung mit entsprechender Beschlussempfehlung für das Presbyterium,
  5. er entwirft den auf den Friedhofsbereich bezogenen Teilstellenplan,
  6. er beaufsichtigt das Friedhofswesen.
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§ 8
Fachausschuss
für Kinder- und Jugendarbeit (KJA)

( 1 ) Dem Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter die Presbyterin oder der Presbyter für Kinder- und Jugendarbeit und ebenfalls möglichst eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu sechs sachkundige Gemeindeglieder, darunter mindestens eine Jugendliche oder ein Jugendlicher pro Gemeindebezirk aus den Gruppen und Verbänden der gemeindlichen Jugendarbeit, mit der Befähigung zum Presbyteramt,
  3. bis zu zwei Mitglieder aus der im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterschaft der Kirchengemeinde und der kreiskirchlichen Jugendarbeit.
( 2 ) Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit ist zuständig für den Dienst der Kirchengemeinde an Kindern und Jugendlichen, insbesondere für
  1. Angebote, Gruppen, Projekte und Aktionen der Kinder- und Jugendarbeit und deren gesamtgemeindliche Koordination,
  2. die Zusammenarbeit zwischen Konfirmanden- und Jugendarbeit,
  3. den Dienst an der konfirmierten Jugend,
  4. die Gewinnung, Beauftragung, Fortbildung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit,
  5. die Zusammenarbeit der Kirchengemeinde mit Einrichtungen, Verbänden und Initiativen der kirchlichen und kommunalen Jugendarbeit im Einzugsbereich der Kirchengemeinde,
  6. die Zusammenarbeit mit der regionalen und überregionalen Jugendarbeit des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken,
  7. die Zusammenarbeit mit den evangelischen Kindertagesstätten in der Evangelischen Kirchengemeinde Gronau, die in Trägerschaft des Trägerverbundes der Kindertageseinrichtungen im Evangelischen Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken sind.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über die im Rahmen des Haushaltes der Kirchengemeinde für die gesamtgemeindliche Kinder- und Jugendarbeit bereitgestellten Haushaltsmittel.
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§ 9
Fachausschuss für Kirchenmusik (KMA)

( 1 ) Dem KMA gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter möglichst eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder,
  3. bis zu zwei weitere Mitglieder der im Bereich der Kirchenmusik tätigen Mitarbeiterschaft, darunter die Kantorin oder der Kantor der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss für Kirchenmusik ist zuständig für
  1. die Unterstützung und Förderung der Arbeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und der Chöre und Musikgruppen der Kirchengemeinde,
  2. die Pflege der Kirchenmusik und die Bereicherung des gottesdienstlichen Lebens der Kirchengemeinde durch Musik,
  3. die Koordination der kirchenmusikalischen Aktivitäten,
  4. die Zusammenarbeit der Kirchengemeinde mit dem Förderkreis Kirchenmusik und dem Orgelbauverein.
( 3 ) Der Ausschuss entscheidet über
  1. die im Rahmen des Haushaltes für die kirchenmusikalische Arbeit bereitgestellten Haushaltsmittel,
  2. die Vergabe von Aufträgen und Leistungen für Wartung und Reparaturen der gemeindeeigenen Instrumente im Rahmen des Haushaltsplanes,
  3. die Bewilligung von Zuschüssen für Musikveranstaltungen im Rahmen des Haushaltsplanes.
( 4 ) Der Ausschuss berät über
  1. die Festlegung der Arbeitsfelder und Dienstanweisungen der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Kirchenmusik,
  2. die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern im Rahmen des Stellenplanes. Der Ausschuss führt die Bewerbungsgespräche,
  3. die Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Kirchenmusik.
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§ 10
Personalausschuss (PA)

( 1 ) Dem PA gehören an:
  1. bis zu vier Mitglieder des Presbyteriums, darunter mindestens eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber,
  2. bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder mit Befähigung zum Presbyteramt,
  3. bis zu zwei Mitglieder der Mitarbeiterschaft der Kirchengemeinde.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des PA ist eine Pfarrstelleninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber.
( 3 ) Der PA entscheidet im Rahmen des Stellenplanes über:
  1. Sicherstellung von Vertretungsregelungen und eines möglichst flexiblen Personaleinsatzes,
  2. Gewährung von Sonderurlaub und Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.
( 4 ) Der Fachausschuss berät das Presbyterium und bereitet dessen Entscheidungen insbesondere in folgenden Angelegenheiten vor:
  1. Einstellung, Vertragsänderung und Entlassung von haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden und Führen der Bewerbungsgespräche,
  2. Angelegenheiten der Eingruppierung, der Stellenbeschreibung und Dienstanweisung.
( 5 ) Bei Einstellungen für den Bereich der Friedhöfe bildet der PA gemeinsam mit dem FHA eine Einstellungskommission, die die Bewerbungsgespräche führt und über die Auswahl der Bewerber entscheidet.
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§ 11
Grundsatz der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium, alle Bezirksausschüsse, alle Fachausschüsse und alle Arbeitsgruppen unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden, soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
( 3 ) Alle Ausschüsse berichten regelmäßig im Presbyterium über ihre Arbeit.
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§ 125#
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Satzung sowie ihre Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 16. September 2004 (KABl. 2004 S. 361) außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Jetzt Nr. 800-k.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. Februar 2014.