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§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 94#
Geltungszeitraum von: 25.03.1993
Geltungszeitraum bis: 31.12.2019
Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn
Vom 23. September 1992
(KABl. 1993 S. 55)1#
Die Evangelische Kirchengemeinde Attendorn gibt sich zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Artikel 77 und 79 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# die folgende
#Gemeindesatzung:
###§ 1
Presbyterium
(
1
)
1 Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium. 2 Es ist für alle Angelegenheiten der Kirchengemeinde zuständig, soweit die Kirchenordnung, andere kirchliche Rechtsvorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(
2
)
Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyter der Kirchengemeinde sowie die Inhaber(in/nen) und/oder Verwalter(in/nen) einer Pfarrstelle.
(
3
)
1 Den Vorsitz im Presbyterium führt ein(e) Presbyter(in) oder ein(e) Pfarrer(in).
2 Wählt das Presbyterium nicht eine(n) Presbyter(in) zum/zur Vorsitzenden, so wechselt der Vorsitz unter den Inhabern einer Pfarrstelle in einem zweijährigen Turnus nach einer vom Presbyterium aufgestellten Ordnung.
#§ 2
Fachausschüsse
(
1
)
Für die Planung und Leitung der kirchlichen Arbeit in bestimmten Fachbereichen werden Fachausschüsse gebildet.
(
2
)
Das Presbyterium bildet folgende Fachausschüsse:
- Fachausschuss für Finanzen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten, zugleich Geschäftsführender Ausschuss
- Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten
- Fachausschuss für Jugendarbeit
§ 3
Zusammensetzung der Fachausschüsse
(
1
)
Die Mitglieder der Fachausschüsse werden jeweils in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss einer Presbyterwahl bestimmt.
(
2
)
1 Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, haben die Fachausschüsse bis zu fünf Mitglieder.
2 Jeder Fachausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Presbyteriums.
3 Mit Ausnahme des Geschäftsführenden Ausschusses können außerdem auch haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen werden.
4 Die berufenen Mitglieder müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben.
(
3
)
1 Den Vorsitz im Geschäftsführenden Ausschuss führt der/die Vorsitzende des Presbyteriums; die Vorsitzenden und deren Stellvertreter(innen) der anderen Fachausschüsse werden durch diese selbst bestimmt.
2 Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter(innen) müssen Mitglieder des Presbyteriums sein.
(
4
)
Der/Die Vorsitzende des Presbyteriums und der/die Kirchmeister(in/nen) sind berechtigt - so weit sie nicht selbst Mitglied im Fachausschuss sind - an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
#§ 4
Arbeit der Fachausschüsse
(
1
)
1 Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums selbständig.
2 Die Gesamtverantwortung des Presbyteriums bleibt unberührt.
3 Das Presbyterium kann im Einzelfall Entscheidungen an sich ziehen oder einen Beschluss eines Fachausschusses aufheben oder ändern.
(
2
)
Die Fachausschüsse haben insbesondere die Aufgabe:
- die Arbeit der Kirchengemeinde in ihrem Fachbereich zu fördern, zu koordinieren und gegebenenfalls durchzuführen;
- über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel zu beschließen;
- Personaleinstellungen im Rahmen des Stellenplanes für den Fachbereich vorzuschlagen und die entsprechenden Dienstanweisungen (in Zusammenarbeit mit dem Kreiskirchenamt) vorzubereiten;
- Baumaßnahmen für den Fachbereich vorzuschlagen.
(
3
)
1 Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch ihre Vorsitzenden einberufen und geleitet.
2 Zu den Sitzungen wird spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen; der/die Vorsitzende des Presbyteriums und der/die Kirchmeister(in/nen) sind zu den Sitzungen einzuladen. 3 Die übrigen Mitglieder des Presbyteriums erhalten die Einladung mit Tagesordnung zur Kenntnis.
(
4
)
Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern der Fachausschüsse und des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.
(
5
)
1 Die Beschlüsse der Fachausschüsse werden durch den/die Ausschussvorsitzende(n) ausgeführt. 2 Er/Sie berichtet regelmäßig im Presbyterium über die Arbeit des Fachausschusses.
(
6
)
Die Fachausschüsse können zu ihren Sitzungen Mitarbeiter der Gemeinde und des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder als beratende Gäste hinzuziehen.
#§ 5
Grundsatz der Zusammenarbeit
(
1
)
Die Fachausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
1 Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden.
2 Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 6
Fachausschuss für Finanzen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten, zugleich Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
1 Der Fachausschuss für Finanzen, Bau- und Grundstücksangelegenheiten, zugleich Geschäftsführender Ausschuss, wird zur Erledigung der laufenden Geschäfte und besonderer, ihm durch Beschluss des Presbyteriums übertragener Aufgaben gebildet.
2 Als geborene Mitglieder gehören ihm an: der/die Vorsitzende des Presbyteriums, dessen/deren Stellvertreter(in) und der/die Kirchmeister(in/nen).
(
2
)
Dem Ausschuss werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
- Vorbereitung und Durchführung von Planung und Koordinierung der kirchlichen Arbeit im Bereich der Kirchengemeinde, Vorbereitung der Presbyteriumssitzungen durch Erarbeitung schriftlicher Beschlussvorlagen;
- Erstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben nach Anhörung der anderen Fachausschüsse;
- Mitberatung von Gegenständen anderer Fachausschüsse, sofern die Zuständigkeit des/der Kirchmeister(s/in/nen) berührt wird, und gegebenenfalls Mithilfe bei der Erstellung von Beschlussvorlagen für das Presbyterium;
- Abschlüsse von Rechtsgeschäften (insbesondere Vergabe von Aufträgen) und Beschlüsse über Ausgaben im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes, soweit der Wert im Einzelfall den Betrag von DM 7.500,- nicht überschreitet;
- Vorbereitungen von Um- und Neubaumaßnahmen, Überwachung von Baumaßnahmen und Bausanierung, Sorge für die Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude.
§ 7
Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten
(
1
)
Der Fachausschuss für Kindergartenangelegenheiten besteht aus fünf Mitgliedern, davon als geborenes Mitglied der/die Leiter/in des Martin-Luther-Kindergartens.
(
2
)
Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellung und Fortschreibung der pädagogischen Konzeption des Kindergartens;
- Beratung über Handlungskonzepte (z. B. für die Gestaltung der Innenräume und des Außengeländes) und Erstellung schriftlicher Beschlussvorlagen für das Presbyterium.
- Der Ausschuss fasst Beschlüsse über Ausgaben im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes, die im Einzelfall den Betrag von DM 2.500- nicht überschreiten.
- Der Ausschuss führt die Fachaufsicht über die pädagogische Arbeit des Kindergartens.Die Dienstaufsicht liegt beim Presbyterium.
- Der Ausschuss ist Ansprechpartner für Mitarbeiter/innen und Elternvertreter; er bestimmt, wer als Trägervertreter an den Sitzungen des „Rates der Einrichtung" teilnimmt.
- Auf Einladung des/der Leiter(s/in) des Martin-Luther-Kindergartens nehmen die Mitglieder an den Mitarbeiterbesprechungen teil.
§ 8
Fachausschuss für Jugendarbeit
(
1
)
Der Fachausschuss für Jugendarbeit besteht aus drei Mitgliedern des Presbyteriums, dem/der Vorsitzenden des CVJM Attendorn sowie eines/einer ehrenamtlichen Gruppenleiter(s/in).
(
2
)
Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellung und Fortschreibung einer Konzeption für die „Evangelische Jugendarbeit in Attendorn";
- Entwicklung von Konzepten für die Arbeit an den Schnittstellen ,Kindergottesdienst/Kinderarbeit' und ,Kirchlicher Unterricht/Jugendarbeit';
- Koordination von gemeindlicher und CVJM-Jugendarbeit;
- Beratung über und Erstellung von schriftlichen Beschlussvorlagen für das Presbyterium;
- Der Ausschuss fasst Beschlüsse über Ausgaben im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes bis zu einem Betrag von DM 2.500,-.
§ 94#
Schlussbestimmungen
(
1
)
1 Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
2 Zur Durchführung der Satzung kann das Presbyterium eine Geschäftsordnung erlassen.
(
2
)
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung des Landeskirchenamtes in Kraft.
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1 ↑ Die neue am 1. Januar 2020 vereinigte Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn, der Evangelischen Kirchengemeinde Finnentrop, der Evangelischen Kirchengemeinde Grevenbrück und der Evangelischen Kirchengemeinde Lennestadt-Kirchhundem. Die Satzungen der früheren Kirchengemeinden sind mit der Vereinigung gegenstandslos geworden.
1 ↑ Die neue am 1. Januar 2020 vereinigte Evangelische Kirchengemeinde Attendorn-Lennestadt ist Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirchengemeinde Attendorn, der Evangelischen Kirchengemeinde Finnentrop, der Evangelischen Kirchengemeinde Grevenbrück und der Evangelischen Kirchengemeinde Lennestadt-Kirchhundem. Die Satzungen der früheren Kirchengemeinden sind mit der Vereinigung gegenstandslos geworden.