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Geltungszeitraum von: 16.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.07.2019

Satzung des Evangelischen Fachverbandes für Behindertenhilfe und Psychiatrie in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Vom 16. Januar 2008

(KABl. 2008 S. 258)

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§ 1
Name

Der Fachverband trägt den Namen „Evangelischer Fachverband für Behindertenhilfe und Psychiatrie in den Diakonischen Werken der Ev. Kirche im Rheinland, der Ev. Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche“.
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§ 2
Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Fachverband ist der Zusammenschluss der Mitglieder der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe, die in der Behindertenhilfe und Psychiatrie tätig sind. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe. Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe und dem Verein Diakonie RWL.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die Förderung und Qualifizierung diakonischer Behindertenhilfe und Psychiatrie.
( 3 ) Aufgaben des Fachverbandes sind:
  1. Beratung und Klärung von Grundsatzfragen;
  2. sozialpolitische Vertretung;
  3. Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards;
  4. Darstellung der Arbeit als kirchlich-diakonische Aufgabe;
  5. Öffentlichkeitsarbeit;
  6. Information und Beratung der Mitglieder;
  7. Organisation/Koordination von Fortbildungsmaßnahmen;
  8. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind die auf dem Gebiet der diakonischen Behindertenhilfe und Psychiatrie tätigen Mitglieder der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe.
( 2 ) Der Vorstand stellt die Mitgliedschaft und die Zahl der Stimmrechte fest.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fachverbandes. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Fachverbandes, soweit nicht die Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs festlegt.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitglieder zusammen. Die Anzahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der Anzahl der vollzeitäquivalenten Mitarbeitenden des Mitglieds. Die Stimmen eines Mitglieds können von einem Vertreter gemeinsam abgegeben werden. Eine Vertretung der Mitglieder untereinander ist nicht möglich.
  1. Mitglieder mit bis zu 90 Vollzeitäquivalenten in der Behindertenhilfe oder Psychiatrie haben eine Stimme;
  2. Je weitere angefangene 45 Vollzeitäquivalente erhält ein Mitglied eine weitere Stimme;
  3. Ein Mitglied kann maximal zehn Stimmen haben.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder muss eine außerordentliche Sitzung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder von seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn so viele Vertreter und Vertreterinnen anwesend sind, dass mindestens 25 Prozent der Stimmrechte repräsentiert sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über die selbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.
( 4 ) Sachkundige Personen können zur Mitgliederversammlung als Gäste eingeladen werden.
( 5 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem oder der Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung der Satzung erfordert eine drei viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
( 7 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung über Grundsatzfragen und entsprechende Beschlussfassung;
  2. Wahl des Vorstandes;
  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes;
  4. Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören an:
  1. vier Vertreter aus dem Bereich „Wohnen und Beratung für Menschen mit geistiger Behinderung“;
  2. zwei Vertreter aus dem Bereich „Wohnen und Beratung für Menschen mit psychischen Erkrankungen“;
  3. zwei Vertreter aus dem Bereich „Wohnen und Beratung für Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderung“;
  4. zwei Vertreter aus dem Bereich „Arbeit für Menschen mit Behinderung oder mit psychischer Erkrankung“;
  5. ein vom Vorstand des Vereins Diakonie RWL e.V. entsandtes Mitglied;
  6. die Geschäftsführung des Fachverbandes mit beratender Stimme.
Ferner kann der Vorstand bis zu vier Personen kooptieren.
Weitere Personen mit beratender Stimme können zu den Sitzungen eingeladen werden.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 5 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem oder der Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 3 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden. Er nimmt die Vertretung des Fachverbandes nach außen wahr.
Seine weiteren Aufgaben sind insbesondere:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Vorlage des Tätigkeitsberichtes (Jahresberichtes) vor der Mitgliederversammlung;
  4. Feststellung der Mitgliedschaft und der Stimmrechte im Fachverband gemäß §§ 4 und 6 der Satzung;
  5. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Diakonie RWL.
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§ 8
Ausschüsse

Der Vorstand des Fachverbandes kann für besondere Aufgaben Ausschüsse und Arbeitskreise bilden sowie zur weiteren Beratung des Vorstandes Expertengruppen einberufen.
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§ 9
Geschäftsführung

Zur Durchführung der Aufgaben steht dem Fachverband eine Geschäftsführung zur Verfügung. Diese wird in der Regel von einer/einem der zuständigen Referentinnen/Referenten der Diakonie RWL wahrgenommen.
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§ 10
Auflösung

( 1 ) Eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer drei viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein.
( 2 ) Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke im Rheinland und in Westfalen-Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernissen.
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§ 11
Inkrafttreten der Satzung

Das Inkrafttreten der vorliegenden Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Dortmund am 16. Januar 2008 beschlossen.
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§ 12
Übergangsregelungen

Die bisherigen Vorstände des Fachverbandes Behindertenhilfe und Psychiatrie im Diakonischen Werk Rheinland sowie des Fachverbandes Behindertenhilfe in den Diakonischen Werken Westfalen und Lippe bilden gemeinsam für eine Übergangszeit von einem Jahr den Vorstand des Fachverbandes.
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§ 13
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam beziehungsweise undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Regelung soll eine Regelung an die Stelle treten, deren Wirkung der Zielsetzung der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, falls sich die Satzung als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.