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Geltungszeitraum von: 01.08.2009

Geltungszeitraum bis: 31.07.2019

Kreissatzung des
Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 17. Juni 2009

(KABl. 2009 S. 157)

Die Kreissynode des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken hat auf Grund des Artikels 104 Absatz 1 der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen am 17. Juni 2009 folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

( 1 ) Der Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken der Evangelischen Kirche von Westfalen wurde gegründet durch Teilung des Kirchenkreises Münster auf Grund der Urkunde vom 27. November 1952 (Az.: 18042/Münster I) und durch Genehmigung des Regierungspräsidenten Münster vom 26. Januar 1953 errichtet.
( 2 ) Im Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken sind heute folgende Kirchengemeinden in vier Regionen zusammengeschlossen:
Region Steinfurt:
  1. Ev. Kirchengemeinde Burgsteinfurt
  2. Ev. Kirchengemeinde Borghorst-Horstmar
  3. Ev. Kirchengemeinde Nordwalde-Altenberge
  4. Ev. Kirchengemeinde Emsdetten
  5. Ev. Kirchengemeinde Ochtrup
    Region Coesfeld
  6. Ev. Kirchengemeinde Coesfeld
  7. Ev. Kirchengemeinde Billerbeck
  8. Ev. Kirchengemeinde Dülmen
  9. Ev. Friedens-Kirchengemeinde Nottuln
    Region Borken I
  10. Ev. Kirchengemeinde Gronau
  11. Ev. Christus-Kirchengemeinde Ahaus
  12. Ev. Kirchengemeinde Vreden-Stadtlohn
    Region Borken II
  13. Ev. Kirchengemeinde Bocholt
  14. Ev. Kirchengemeinde Borken
  15. Ev. Kirchengemeinde Gemen
  16. Ev. Kirchengemeinde Gescher-Reken
  17. Ev. Kirchengemeinde Oeding
  18. Ev. Kirchengemeinde Rhede
  19. Ev. Kirchengemeinde Anholt
  20. Ev. Kirchengemeinde Werth
  21. Ev.-Ref. Kirchengemeinde Suderwick
( 3 ) Die Kirchengemeinden sind besonders innerhalb der Regionen zur Zusammenarbeit verpflichtet.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt ein Kreuz und ist umschlossen mit den Worten: „Ev. Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld-Borken“.
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§ 3
Aufgaben des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden

( 1 ) Dem Kirchenkreis obliegen die Aufgaben, die ihm nach Artikel 85 KO3# übertragen sind.
( 2 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand bilden für die Erledigung der Aufgaben des Ev. Kirchenkreises die Fachbereiche:
L/V Leitung und Verwaltung
1 Gottesdienst und Kirchenmusik
2 Diakonie und Seelsorge
3 Bildung und Erziehung
4 Gesellschaftliche Verantwortung
( 3 ) Der Kirchenkreis und die Kirchengemeinden unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben in gemeinsamer Verantwortung. Sie drückt sich insbesondere in der Förderung der Gemeinschaft und Zusammenarbeit der Kirchengemeinden, ihrer Organe und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihrer Einrichtungen und Dienste aus. Auf die gegenseitige Abstimmung ihrer Planungen und Maßnahmen ist hinzuwirken.
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§ 4
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrag vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie oder er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 5
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
( 2 ) Urkunden, durch die für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
( 3 ) Absatz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  • der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  • der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  • der oder dem Scriba,
  • und fünf nichttheologischen Mitgliedern.
( 2 ) Die Vertretung der Superintendentin oder des Superintendenten richtet sich nach Artikel 112 Absatz 3 KO4#.
( 3 ) Für jedes andere Mitglied des Kreissynodalvorstandes wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt.
( 4 ) Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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§ 7
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
( 2 ) Mitglieder der Kreissynode sind
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes;
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind5#;
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden;
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 3 ) Die Kirchengemeinden entsenden gemäß Absatz 2 Buchstabe c für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. Diese müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Für die Abgeordneten der Kirchengemeinden sind jeweils erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestimmen. Sind Abgeordnete und beide Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, so können die Presbyterien auch die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anderer Abgeordneter mit der Vertretung der verhinderten Abgeordneten beauftragen.
( 5 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
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§ 8
Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet gemäß Artikel 102 Absatz 1 KO6# ständige Ausschüsse, die den Kreissynodalvorstand in seinen Leitungsaufgaben und die Fachbereiche in ihrer inhaltlichen Arbeit unterstützen und begleiten. Die Amtszeit der ständigen Ausschüsse richtet sich nach der Amtszeit der Kreissynode.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand wird in seinen Leitungsaufgaben von folgenden ständigen Ausschüssen unterstützt:
  • Finanzausschuss,
  • Strukturausschuss,
  • Nominierungsausschuss,
  • Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand und die Fachbereiche werden in ihrer inhaltlichen Arbeit von folgenden ständigen Ausschüssen begleitet:
Fachbereich 1 – Gottesdienst und Kirchenmusik
  • Ausschuss für Gottesdienst und geistliches Leben
  • Ausschuss für Kirchenmusik
Fachbereich 2 – Diakonie und Seelsorge
  • Leitungsausschuss des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder
Fachbereich 3 – Bildung und Erziehung
  • Ausschuss für Schulfragen und Katechetik
  • Jugendausschuss
Fachbereich 4 – Gesellschaftliche Verantwortung
  • Ausschuss für gesellschaftliche Verantwortung
  • Ausschuss für Mission und Ökumene
( 4 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
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§ 9
Zusammensetzung und Arbeit der ständigen Ausschüsse

( 1 ) In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder aus dem Kirchenkreis, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, berufen werden. Sie werden auf Vorschlag des Nominierungsausschusses von der Kreissynode berufen, soweit nicht durch Gesetz, Satzung oder Ordnung des Kirchenkreises etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) In jeden Ausschuss sollen mindestens fünf und höchstens neun Mitglieder durch die Kreissynode berufen werden; eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist grundsätzlich anzustreben.
( 3 ) Die Ausschüsse regeln ihren Vorsitz selbstständig; die Ausschussvorsitzenden sollen Mitglieder der Kreissynode sein.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses vorzeitig aus dem Ausschuss aus, beruft der Kreissynodalvorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit. Der Kreissynodalvorstand ist bei der Ersatzberufung an frühere Vorschläge des Nominierungsausschusses nicht gebunden.
( 5 ) Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der Satzungen, die der Kirchenkreis für einzelne Arbeitsbereiche erlassen hat sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
( 6 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse. Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
( 7 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nur auf Grund entsprechender Satzungsregelungen befugt.
( 8 ) Kann der Kreissynodalvorstand vorgelegten Beratungsergebnissen oder Beschluss-Empfehlungen eines Ausschusses nicht folgen, ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses zu unterrichten. Die Unterrichtung kann mit der Bitte einer erneuten Beratung des Gegenstandes im Ausschuss verbunden sein.
( 9 ) Zu einzelnen Beratungspunkten können auf Beschluss des Ausschusses weitere sachkundige Personen hinzugezogen werden.
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§ 10
Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand bestellen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Synodalbeauftragte.
( 2 ) Die Beauftragten unterstützen und beraten die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Sie sind der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand verantwortlich.
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§ 11
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung regelt auch den Verfahrensablauf bei Sitzungen von Ausschüssen, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 12
Kreiskirchenamt

( 1 ) Im Kirchenkreis ist ein Kreiskirchenamt errichtet.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte
  1. der Kirchengemeinden des Kirchenkreises, sofern die Kirchengemeinden diese Aufgaben nicht eigenverantwortlich wahrnehmen,
  2. des Kirchenkreises einschließlich aller kreiskirchlichen Einrichtungen, Pfarrstellen, Ausschüsse und Beauftragungen,
  3. anderer kirchlicher Einrichtungen, soweit sie dem Kreiskirchenamt übertragen werden.
Weitere Aufgaben können dem Kreiskirchenamt durch Beschluss der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes übertragen werden.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter geleitet. Die Verwaltungsleitung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Kirchenkreis selbstständig und vertritt in diesem Rahmen den Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und deren Einrichtungen rechtsverbindlich. Sie ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
( 4 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt die allgemeine Aufsicht über das Kreiskirchenamt.
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§ 13
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Ev. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 14
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft7#. Die bisherige Satzung vom 28. Mai 1979 (KABl. 1979 S. 140) tritt gleichzeitig außer Kraft.
( 3 ) Die bisherige „Dienstordnung des Kreiskirchenamtes des Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld in Steinfurt“ vom 28. Mai 1979 sowie die „Geschäftsordnung zur Kreissatzung für die Errichtung von Ämtern im Kirchenkreis Steinfurt-Coesfeld“ vom 28. Mai 1979 treten gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Gemeint sind die Inhaberinnen und Inhaber der Pfarrstellen des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände, vgl. ergänzende Bestimmung in Absatz 5.
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6 ↑ Nr. 1
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 31. Juli 2009.