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Satzung der Zentralfriedhofskommission Münster

Vom 12. November 2018

KABl. 2019 S. 108

Die Zentralfriedhofskommission Münster nimmt seit der Errichtung des Zentralfriedhofs in Münster dessen Pflege und Verwaltung wahr. Die Zentralfriedhofskommission Münster ist seit ihrer Entstehung eine Körperschaft öffentlichen Rechts aus mehreren katholischen und evangelischen Kirchengemeinden. Die Zentralfriedhofskommission ist kraft Genehmigung durch die Königliche Regierung von Preußen vom 27. Juli 1885, bestätigt durch Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 15. Mai 2014, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die nachstehend aufgeführten Kirchengemeinden sowie der Ev. Kirchenkreis Münster haben entschieden, der Zentralfriedhofskommission Münster die gesamte Trägerschaft des Zentralfriedhofs zu übertragen:
Katholische Dompfarre in Münster, Beschluss vom 19. Januar 2018 Nr. 7
Katholische Kirchengemeinde Heilig Kreuz in Münster, Beschluss vom 7. Februar 2018 Nr. 7.4
Katholische Kirchengemeinde St. Joseph Münster-Süd in Münster, Beschluss vom 7. März 2018 Nr. 6.1
Katholische Kirchengemeinde St. Lamberti in Münster, Beschluss vom 22. Januar 2018 Nr. 8
Katholische Kirchengemeinde Liebfrauen-Überwasser in Münster, Beschluss vom 28. Februar 2018 Nr. 5.1.1
Katholische Kirchengemeinde St. Mauritz in Münster, Beschluss vom 26. Februar 2018 Nr. 10.2
Evangelischer Kirchenkreis Münster, Beschluss vom 5. November 2018 Nr. 4.8
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§ 1
Name, Sitz, Aufgabe

( 1 ) Die Bezeichnung der Körperschaft lautet:
Zentralfriedhofskommission Münster.
( 2 ) Sitz der Körperschaft ist Münster in Westfalen.
( 3 ) Die Zentralfriedhofskommission Münster führt ein eigenes Siegel.
( 4 ) Die Zentralfriedhofskommission Münster ist die Trägerin des Zentralfriedhofs in Münster. Sie erfüllt ihre Aufgaben entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen und kirchlichen Vorschriften des Bistums Münster, namentlich dem Bestattungsgesetz NRW, dieser Satzung, der jeweils geltenden Friedhofsordnung und Friedhofsgebührensatzung.
( 5 ) Die Zentralfriedhofskommission Münster richtet sich in Ausübung ihrer Tätigkeiten nach gesetzlichen und kirchlichen Vorschriften des Bistums Münster und der Evangelischen Kirche von Westfalen auf der Grundlage der christlichen Begräbniskultur.
( 6 ) Im Rahmen der geltenden Gesetze und Verordnungen steht der Zentralfriedhofskommission Münster insbesondere die Befugnis zu, über Einführung, Veränderung und Aufhebung allgemeiner Gebühren für die Nutzung des Zentralfriedhofs zu beschließen.
( 7 ) Die Zentralfriedhofskommission Münster verpflichtet sich zur Anwendung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und der Mitarbeitervertreterordnung in der jeweils für das Bistum Münster geltenden Fassung.
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§ 2
Organe der Zentralfriedhofskommission Münster

Organe der Zentralfriedhofskommission Münster sind
  1. die Zentralfriedhofskommission (§ 3-6),
  2. der Geschäftsführer (§ 7).
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§ 3
Zentralfriedhofskommission/Zusammensetzung

( 1 ) Die Zentralfriedhofskommission ist wie folgt besetzt:
Katholische Dompfarre in Münster, 1 Mitglied in Person des Dompfarrers oder eines Vertreters des Domkapitels
Katholische Kirchengemeinde Fleilig Kreuz in Münster, 1 Mitglied in Person des Pfarrers oder eines anderen Vertreters des Kirchenvorstandes
Katholische Kirchengemeinde St. Joseph Münster-Süd in Münster, 1 Mitglied in Person des Pfarrers oder eines anderen Vertreters des Kirchenvorstandes
Katholische Kirchengemeinde St. Lamberti in Münster, 1 Mitglied in Person des Pfarrers oder eines anderen Vertreters des Kirchenvorstandes
Katholische Kirchengemeinde Liebfrauen-Überwasser in Münster, 1 Mitglied in Person des Pfarrers oder eines anderen Vertreters des Kirchenvorstandes
Katholische Kirchengemeinde St. Mauritz in Münster, 1 Mitglied in Person des Pfarrers oder eines anderen Vertreters des Kirchenvorstandes
Evangelischer Kirchenkreis Münster, 2 Mitglieder, die vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Münster berufen werden.
( 2 ) Die Vertreter der Kirchengemeinden werden durch ihren Kirchenvorstand oder im Falle der Dompfarre vom Domkapitel auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Vertreter des Evangelischen Kirchenkreises Münster werden durch den Kreissynodalvorstand auf jeweils 4 Jahre gewählt.
( 3 ) Die Mitglieder der Zentralfriedhofskommission können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden der Zentralfriedhofskommission von ihrem Amt zurücktreten. Sollte ein gewähltes Mitglied ausscheiden, so ist eine Nachwahl für die verbleibende Dauer des Amtes durchzuführen.
( 4 ) Für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Zentralfriedhofskommission entsenden die von ihm vertretene Kirchengemeinde bzw. der von ihm vertretene Evangelischen Kirchenkreis Münster einen Vertreter dieses Mitglieds. Für die Vertreter gilt § 3 Absatz 2 Satz 2 bis 7 entsprechend.
( 5 ) Alle Mitglieder der Zentralfriedhofskommission sind gleichermaßen stimmberechtigt.
( 6 ) Die Zentralfriedhofskommission muss sich eine Geschäftsordnung geben.
( 7 ) Die Mitglieder der Zentralfriedhofskommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 8 ) Es ist ein namentliches Verzeichnis der Mitglieder der Zentralfriedhofskommission sowie ihrer Stellvertreter aufzustellen. Eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses ist beim Bischöflichen Generalvikariat Münster und der Evangelischen Kirche von Westfalen einzureichen, denen auch jede Änderung der Mitglieder der Zentralfriedhofskommission alsbald anzuzeigen ist.
( 9 ) Mitarbeiter der Zentralfriedhofskommission Münster können nicht Mitglieder der Zentralfriedhofskommission sein.
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§ 4
Zentralfriedhofskommission/Aufgaben

( 1 ) Die Angelegenheiten des Zentralfriedhofs Münster werden von der Zentralfriedhofskommission wahrgenommen. Ihr obliegt die Beschlussfassung insbesondere über folgende Angelegenheiten:
  1. Haushaltsplan und Jahresrechnung des Zentralfriedhofs Münster,
  2. Personalangelegenheiten, die Zentralfriedhofskommission kann Personalangelegenheiten durch Beschluss an den Geschäftsführer delegieren oder zurücknehmen,
  3. die Billigung des Haushaltsplanes sowie die Feststellung des Jahresabschlusses,
  4. die Auswahl des Wirtschaftsprüfers,
  5. Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,
  6. der Erlass und die Änderung der Satzung für die Zentralfriedhofskommission,
  7. der Erlass und die Änderung der Friedhofssatzung,
  8. der Erlass und die Änderung der Friedhofsgebührensatzung,
  9. der Erlass und die Änderung einer etwaigen Gestaltungssatzung,
  10. der Beschluss über die Übernahme oder die Aufgabe einer Friedhofsträgerschaft,
  11. der Beschluss über die Auflösung der Zentralfriedhofskommission Münster,
  12. die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführer, Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Zentralfriedhofskommission,
  13. der Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer der Zentralfriedhofskommission Münster,
  14. die Entlastung der Geschäftsführung,
  15. die Entscheidung zu Ausnahme- und Härtefallregelungen hinsichtlich der in der Friedhofssatzung des Zentralfriedhofs festgelegten Regelungen.
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§ 5
Zentralfriedhofskommission/Sitzungen

( 1 ) Der Vorsitzende beruft die Zentralfriedhofskommission ein, sooft es zur ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist.
( 2 ) Ferner ist eine Sitzung der Zentralfriedhofskommission einzuberufen, wenn dies von zwei Mitgliedern der Zentralfriedhofskommission Münster, dem Bischöflichen Generalvikariat Münster oder der Evangelischen Kirche von Westfalen unter Angabe des Einberufungsgrundes beantragt wird. Kommt der Vorsitzende dem Einberufungsverlangen innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Einberufungsverlangens nicht nach, so kann, falls die Einberufungsvoraussetzungen vorliegen, die Sitzung der Zentralfriedhofskommission durch das Bischöfliche Generalvikariat Münster bzw. die Evangelische Kirche von Westfalen, im Einvernehmen mit der jeweils anderen kirchlichen Aufsichtsbehörde, einberufen werden. In diesem Fall benennen das Bischöfliche Generalvikariat Münster bzw. die Evangelische Kirche von Westfalen einvernehmlich für diese Sitzung einen Sitzungsleiter, der nicht der Zentralfriedhofskommission angehört.
( 3 ) Die Einladung sämtlicher Mitglieder zur ordentlichen Sitzungen erfolgt in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 7 Tage vor der Sitzung. Der Lauf der 7-tägigen Einberufungsfrist beginnt mit dem der Versendung der Einladung folgenden Tag. Der Tag der Sitzung wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Die Zentralfriedhofskommission kann Beschlüsse auch ohne Einhaltung der Form- und Fristvorschriften fassen, wenn alle Mitglieder der Zentralfriedhofskommission vertreten sind und kein Mitglied widerspricht.
( 4 ) Der Vorsitzende der Zentralfriedhofskommission leitet die Sitzungen, er bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände.
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§ 6
Zentralfriedhofskommission/Beschlussfassung

( 1 ) Die Zentralfriedhofskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend ist.
( 2 ) Wenn Mitglieder zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht in beschlussfähiger Anzahl erschienen sind, so ist die Zentralfriedhofskommission stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male zur Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen und auf diese Folge der Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die ordnungsgemäße Anzahl der Mitglieder ausdrücklich hingewiesen worden ist.
( 3 ) Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Falle der Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
( 4 ) Beschlüsse über die Änderung der Satzung der Zentralfriedhofskommission Münster, den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer sowie seine Bestellung bzw. Abberufung bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
( 5 ) Über die Sitzungen der Zentralfriedhofskommission ist ein Protokoll anzufertigen. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Der Vorsitzende oder eine von ihm beauftragte Person leitet den Mitgliedern der Zentralfriedhofskommission eine Abschrift der Niederschrift unverzüglich, spätestens nach Ablauf von drei Wochen nach der Sitzung, zu.
( 6 ) Beschlüsse können ausnahmsweise im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder der Zentralfriedhofskommission der Beschlussfassung im Umlaufverfahren ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung kann in Textform erfolgen. Die Aufforderung zur Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt unter Angabe der Beschlussgegenstände und unter Bestimmung einer Frist zur Stimmabgabe durch den Vorsitzenden der Zentralfriedhofskommission in Textform. Die Einhaltung der Fristvorschriften der Einberufung (§ 4 Absatz 2) ist nicht erforderlich. Die Aufforderung zur Beschlussfassung wird an die übrigen Mitglieder der Zentralfriedhofskommission an die jeweils zuletzt von ihnen angegebene Adresse versandt. Dazu hat jedes Mitglied der Zentralfriedhofskommission unverzüglich die Anschrift anzugeben, unter der ihm gegenüber Mitteilungen und Erklärungen aller Art abzugeben sind. Entsprechendes gilt für jede spätere Änderung der Anschrift. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform. Nicht oder nicht rechtzeitig bei der Zentralfriedhofskommission Münster eingetroffene Stimmabgaben gelten als nicht abgegebene Stimmen. 10 Ein Beschluss im Umlaufverfahren kommt nur zustande, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Zentralfriedhofskommission ihre Stimme hinsichtlich der Beschlussgegenstände abgegeben hat. 11 Das Beschlussergebnis ist unverzüglich nach Ablauf der Abgabefrist vom Vorsitzenden der Zentralfriedhofskommission bzw. seinem Vorsitzenden zu protokollieren. 12 Abschriften des Protokolls sind den übrigen Mitgliedern der Zentralfriedhofskommission unter Angabe des Absendedatums zu übersenden.
( 7 ) Protokolle und die entsprechende Genehmigung des Protokolls sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
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§ 7
Geschäftsführer

( 1 ) Die Zentralfriedhofskommission Münster hat mindestens einen Geschäftsführer.
( 2 ) Ist ein Geschäftsführer bestimmt, vertritt dieser die Zentralfriedhofskommission allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestimmt, vertreten die Geschäftsführer die Zentralfriedhofskommission gemeinschaftlich. Die Zentralfriedhofskommission kann jedem der Geschäftsführer eine Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Geschäftsführer weisen ihre Vertretungsbefugnis durch eine Vertretungsbescheinigung nach, die durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder der Zentralfriedhofskommission unter Berücksichtigung des Siegels der Zentralfriedhofskommission Münster unterzeichnet worden ist.
( 3 ) Der Geschäftsführer wird durch Beschluss der Zentralfriedhofskommission berufen. Der Vorsitzende der Zentralfriedhofskommission vertritt die Zentralfriedhofskommission Münster bei Abschluss und Änderung des Anstellungsvertrages sowie im Fall eines Rechtsstreits mit dem Geschäftsführer. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für den Geschäftsführer.
( 4 ) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Zentralfriedhofs. Zu den Aufgaben des Geschäftsführers zählen insbesondere:
  1. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres,
  2. die Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und die Aufstellung der Jahresrechnung,
  3. der Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach Maßgabe der Geschäftsordnung,
  4. die Vergabe und die Beendigung von Grabstätten-Nutzungsrechten,
  5. die Umsetzung von Beschlüssen der Zentralfriedhofskommission,
  6. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Zentralfriedhofskommission Münster,
  7. jährlicher Bericht über die Tätigkeit an die Zentralfriedhofskommission.
( 5 ) Die Geschäftsordnung kann Beschränkungen der Befugnisse der Geschäftsführer regeln.
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§ 8
Datenschutz

Die von der Zentralfriedhofskommission Münster zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiteten personenbezogenen Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse unterliegen den gesetzlichen Datenschutzregelungen über den kirchlichen Datenschutz in den für das Bistum Münster geltenden Fassungen. Dies gilt auch für gespeicherte, übermittelte und veränderte Daten.
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§ 9
Rechnungswesen und Prüfung

Für das Rechnungswesen für den Zentralfriedhof gelten die Vorschriften des HGB. Nach Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung ist dieser Abschluss durch den von der Zentralfriedhofskommission bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu testieren. Der Jahresabschluss und das Prüfungsergebnis wird dem Bischöflichen Generalvikariat Münster und der Evangelischen Kirche von Westfalen mitgeteilt.
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§ 10
Schiedsverfahren

In inneren Streitverfahren sowie zur Beilegung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen haben die Organmitglieder der Zentralfriedhofskommission Münster vor der Anrufung staatlicher und kirchlicher Gerichte die „Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen“ für die Diözese Münster anzurufen.
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§ 11
Kirchliche Aufsicht und Genehmigungen

( 1 ) Das Bischöfliche Generalvikariat Münster nimmt die Aufsicht über die Zentralfriedhofskommission wahr und stellt das Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen in den Absätzen 2 und 3 genannten Fällen her. Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.
( 2 ) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen folgende Rechtsgeschäfte der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats Münster und, sofern sich die Grundstücke im Eigentum oder Miteigentum des Ev. Kirchenkreises Münster befinden, des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen: Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Aufgabe des Eigentums an Grundstücken; Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
( 3 ) Zur ihrer Wirksamkeit bedürfen folgende Rechtsgeschäfte der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats Münster:
  1. Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zur behördlicher Widmung von Grundstücksflächen,
  2. Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen,
  3. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern der Zentralfriedhofskommission, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer bereits eingegangenen Verbindlichkeit besteht,
  4. Erlass und Änderung der Satzung der Zentralfriedhofskommission,
  5. Erlass und Änderung einer Satzung für den Zentralfriedhof,
  6. Erlass und Änderung einer Friedhofsgebührensatzung,
  7. der Erlass und die Änderung einer etwaigen Gestaltungssatzung,
  8. Beschluss über eine etwaigen Übernahme oder Aufgabe der Friedhofsträgerschaft für eine Kirchengemeinde bzw. für den Evangelischen Kirchenkreis Münster,
  9. Beschluss über die Auflösung der Zentralfriedhofskommission Münster,
  10. die Übernahme der Trägerschaft eines weiteren Friedhofs.
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§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Die zuvor vom Bischöflichen Generalvikariat Münster und der Evangelischen Kirche von Westfalen genehmigte Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster und im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft. Fällt der Zeitpunkt der Veröffentlichung in den beiden Amtsblättern auseinander, so ist für das Inkrafttreten der Satzung das spätere Datum der Veröffentlichung ausschlaggebend.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.