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Erläuterungen zu Artikel 58 Kirchenordnung

Dezernat 51 (Dr. Conring/Berg/Huget)

Stand: 16.03.2021

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Allgemeines

Alle Presbyterinnen und Presbyter nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums teil. Es ist rechtlich nicht möglich und zulässig, über eine Satzung der Kirchengemeinde ein „Delegationsverfahren“ einzuführen, wonach nur ein Teil der Presbyterinnen und Presbyter zu den Presbyteriumssitzungen eingeladen wird.
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Absatz 1

Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einer Vakanzvertretung in einer Kirchengemeinde beauftragt werden, werden nicht ordentliche Mitglieder des Presbyteriums mit Stimmrecht. Eine Mitgliedschaft in der Kreissynode wird über die Vakanzvertretung ebenfalls nicht hergestellt. Die Kreissynode setzt sich aus Abgeordneten und gewählten Pfarrstelleninhabenden zusammen (Artikel 89 Absatz 2 KO). Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit einer Vakanzvertretung in einer Kirchengemeinde beauftragt worden sind, nehmen nach Artikel 92 Absatz 1 KO an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
Die Pfarrstellenverwaltung findet hingegen durch Auftrag des Landeskirchenamtes statt. Einflussmöglichkeiten auf die Auswahl hat die Gemeinde nicht. Würde mit der pfarramtlichen Verwaltung auch Stimmrecht verliehen werden, wäre dies ein externer Eingriff in das Wahlrecht auf Gemeindeebene. Da Gemeindepfarrstellen auch nicht durch das Landeskirchenamt besetzt werden können (auch nicht im Wege des Vorschlagsrechtes, da vor einer Besetzung im Vorschlagsverfahren noch immer zwingend die Wahl der Pfarrerin oder des Pfarrers durch das Presbyterium zu erfolgen hat) kann somit mit der Wahrnehmung der Verwaltung auch kein Stimmrecht einhergehen.
Der Vorsitz im Presbyterium richtet sich nach Artikel 63 KO, setzt also Mitgliedschaft im Presbyterium voraus und wird in der Regel durch Wahl bestimmt. Da die Vakanzvertretung kein Mitglied im Presbyterium wird, kann sie auch nicht den Presbyteriumsvorsitz übernehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Artikel 32 Satz 2 KO, da Artikel 59 Absatz 2 KO lediglich die Teilnahme eines zugewiesenen Pfarrers im Entsendungsdienst mit beratender Stimme vorsieht.
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Absatz 3 – Verfassungsmäßiger Mitgliederbestand

Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 7/2021:
Die Kirchenordnung spricht in Bezug auf das Presbyterium vom „verfassungsmäßigen Mitgliederbestand“ (Artikel 58 Absatz 3 KO). Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand ergibt sich aus der Zahl der Pfarrstelleninhaber:innen und der Zahl der Presbyterstellen.
Diese Bezugszahl ist relevant für die Beschlussfähigkeit (Artikel 64 Absatz 2 Satz 1 KO). Für das Presbyterium wird der „verfassungsmäßige Mitgliederbestand“ in Artikel 58 KO geregelt; dort werden Stellen gerechnet, die über die Dauer der Amtsperiode stabil sind.
Beim Presbyterium wird deshalb eine vakante Pfarrstelle für den verfassungsmäßigen Mitgliederbestand nach Artikel 58 Absatz 3 KO mitgezählt. Eine eingezogene Pfarrstelle existiert nicht mehr und wird deshalb auch während der Amtsperiode von vier Jahren zur Veränderung des „verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes“ führen.
Keine Veränderung ergibt sich bei den „Presbyterstellen“, weil die Veränderung der Zahl der Gemeindeglieder ausdrücklich „in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter erst im Rahmen der folgenden Presbyterwahl (Kirchenwahl) zu berücksichtigen“ ist (Artikel 40 Abs. 2 KO).
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Allgemeine Erläuterungen zur Kirchenordnung– Dokumentenübersicht – Gesetzgebungsverfahren

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