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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Satzung
für den Fachbereich
„Tageseinrichtungen für Kinder
und Offene Ganztagsschulen“
des Evangelischen Kirchenkreises Soest1#

Vom 18. Juni 2015

(KABl. 2015 S. 161)

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Die Kreissynode hat für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen einen Fachbereichsausschuss „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ gebildet. Sie hat für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen in der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Soest gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung3# der EKvW folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Ev. Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrags dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt.
( 2 ) Die Ev. Tageseinrichtungen für Kinder helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirchengemeinde hineinzuwachsen.
( 3 ) Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen4# (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336). Auf dieser Grundlage erstellt die Leitung der Tageseinrichtung zusammen mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Arbeitskonzept für die Tageseinrichtung. Sie ist für dessen Durchführung verantwortlich.
( 4 ) Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern5# (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) und die entsprechenden Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
( 5 ) Die Offenen Ganztagsschulen unterstützen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der jeweiligen Schule und tragen damit zur Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler bei. Sie fördern die individuellen Fähigkeiten und Interessen aller Schülerinnen und Schüler. Die Offenen Ganztagsschulen wirken an der christlichen Erziehung und Sozialisation der Schülerinnen und Schüler mit. Für die Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich gelten die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Januar 2006 in der jeweils gültigen Fassung. Die Finanzierung regelt der Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote“ vom 12. Februar 2003 in der jeweils gültigen Fassung. Einzelheiten werden in den jeweiligen Kooperationsverträgen festgelegt.
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§ 2
Geschäftsverteilung, Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Die Kreissynode bildet den Fachbereichsausschuss „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“. Die Kreissynode entscheidet über den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Fachbereichsausschusses. Die Kreissynode nimmt die geprüften Jahresrechnungen und den Jahresbericht des Fachbereichsausschusses entgegen.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand beaufsichtigt den Fachbereichsausschuss. Der Kreissynodalvorstand überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte der Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen in Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Soest einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann die Entscheidung über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch widerruflichen Beschluss an den Fachbereichsausschuss delegieren.
( 4 ) Der Fachbereichsausschuss nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises vor.
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§ 3
Fachbereichsausschuss

( 1 ) Der Fachbereichsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren berufen. Seine Mitglieder sollen mehrheitlich Kreissynodalvorstands- oder Presbyteriumsmitglieder sein. Alle weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Dem Fachbereichsausschuss gehören an:
  • ein vom Kreissynodalvorstand zu benennendes Mitglied,
  • vier weitere Mitglieder aus den Gemeinden, die die Trägerschaft für ihre Kindertageseinrichtung im Rahmen dieser Satzung an den Kirchenkreis übertragen.
( 2 ) Die Abteilungsleitung Kindertagesstätten und die Fachberatung nehmen beratend an den Sitzungen teil.
( 3 ) Außerdem gehören dem Fachbereichsausschuss zwei von dem jeweiligen Presbyterium entsandte Mitglieder an, wenn über dauerhafte Zuordnung oder Kündigung von Kindergartenleitungen entschieden wird. Sie sind stimmberechtigt.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende und ihr oder sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Fachbereichsausschusses gewählt.
( 5 ) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Fachbereichsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
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§ 4
Aufgaben des Fachbereichsausschusses

( 1 ) Der Fachbereichsausschuss sorgt unbeschadet der Zuständigkeit des Kreissynodalvorstandes entsprechend des Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f Kirchenordnung6# dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder und der Offenen Ganztagsschulen gemäß ihres jeweiligen Auftrages durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des von der Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. Ihm obliegt u. a.
  • Konzeptionsentwicklung und Qualitätssicherung für die Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen in Trägerschaft des ev. Kirchenkreises,
  • Verwaltung und Verantwortung des Budgets nach der Finanzausgleichssatzung des Kirchenkreises Soest,
  • Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan zur Vorlage an die zuständigen Organe des Kirchenkreises,
  • Personalentscheidungen, sofern nach § 2 Absatz 3 durch den Kreissynodalvorstand delegiert,
  • Vorschlag zur Beschlussfassung zur Trägerübernahme, Trägerabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
  • Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen,
  • Anträge an die Kreissynode,
  • Erstellung einer Geschäftsordnung, eines Leitbildes und einer Konzeption für die Arbeit im Fachbereich „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ im Ev. Kirchenkreis Soest.
( 2 ) Der Fachbereichsausschuss gibt der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
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§ 5
Mitwirkung der Presbyterien

( 1 ) Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen, insbesondere durch
  • Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
  • seelsorgerliche Begleitung der Familien und Mitarbeitenden,
  • Gestaltung, Teilnahme und Mithilfe bei Gemeindefesten,
  • Kontakte mit gemeindlichen Gruppen, z. B. Frauenarbeit, Altenarbeit, Mutter-Kind-Gruppen,
  • Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen,
  • Erstellung von Leistungsbeschreibungen für den örtlichen Kindergarten im Rahmen des Gesamtkonzeptes evangelischer Kindergartenarbeit im Kirchenkreis Soest,
  • Erstellung eines verbindlichen Konzeptes für die Gestaltung der Zusammenarbeit durch die Mitarbeitenden der Tageseinrichtung und des Presbyteriums.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand entsendet Trägervertreter in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtungen entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften. Er ist hierbei gebunden an den Vorschlag des Presbyteriums der Kirchengemeinde, in dessen Bereich der Kindergarten liegt.
( 3 ) Vor dauerhafter Zuordnung oder Kündigung von Kindergartenleitungen wird die Kirchengemeinde gemäß § 3 Absatz 3 beteiligt.
( 4 ) Der Fachbereichsausschuss lädt die in die Räte der Tageseinrichtungen für Kinder nach Absatz 2 entsandten Trägervertreterinnen und Trägervertreter mindestens einmal jährlich zu einer Beratung und zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
( 5 ) Der Fachbereichsausschuss lädt alle Trägervertreterinnen, Trägervertreter und Leitungen der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Soest einmal jährlich zu einer Fachkonferenz ein.
( 6 ) Der Fachbereichsausschuss informiert das zuständige Presbyterium über aktuelle Ereignisse, die den jeweiligen Kindergarten betreffen.
( 7 ) Das Presbyterium kann über die in § 3 Absatz 3 geregelten Fälle hinaus verlangen, dass Angelegenheiten des betreffenden Kindergartens im Fachbereichsausschuss verhandelt werden. In diesem Falle können zwei Mitglieder des Presbyteriums und die Kindergartenleitung an den Verhandlungen des Fachbereichsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
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§ 6
Aufnahme in die Trägerschaft des Kirchenkreises

( 1 ) Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres an den Kirchenkreis übertragen.
( 2 ) Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
( 3 ) Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Fachbereichsausschusses.
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§ 7
Trägerschaftsaufnahme

( 1 ) Der Fachbereichsausschuss beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommene Tageseinrichtung für Kinder.
( 2 ) Alle Mitarbeitenden gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßnahme §613a BGB auf den neuen Träger über.
( 3 ) Die von dem abgebenden Träger für seine Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz7# (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind auf den neuen Träger zu übertragen.
( 4 ) Die Trägerschaftsaufnahme für eine OGS wird in einem Kooperationsvertrag mit dem jeweiligen Schulträger geregelt.
( 5 ) Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtung für Kinder ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
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§ 8
Trägerschaftsabgabe

( 1 ) Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Fachbereichsausschusses die Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres auf diese Kirchengemeinde übertragen.
( 2 ) Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer in Trägerschaft des Kirchenkreises erfolgen.
( 3 ) Die Abgabe bzw. Kündigung der Trägerschaft einer Offenen Ganztagsgrundschule regelt der Kooperationsvertrag mit dem jeweiligen Schulträger.
( 4 ) Die Regelungen für die Aufnahme in die Trägerschaft gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
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§ 9
Schließung von Einrichtungen

Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Fachbereichsausschusses durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
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§ 108#, 9#
Veröffentlichung, Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die „Tageseinrichtungen für Kinder“ des Kirchenkreises Soest vom 11. Juni 2001 (KABl. 2003 S. 112) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Vereinigung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg und des Ev. Kirchenkreises Soest zum Ev. Kirchenkreis Soest-Arnsberg mit Wirkung vom 1. Januar 2019 tritt diese Satzung außer Kraft.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 335.
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5 ↑ Nr. 330.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Nr. 330.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2015.
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Vereinigung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg und des Ev. Kirchenkreises Soest zum Ev. Kirchenkreis Soest-Arnsberg mit Wirkung vom 1. Januar 2019 tritt diese Satzung außer Kraft.