.Satzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 108#, 9#
Geltungszeitraum von: 01.01.2016
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Satzung
für den Fachbereich
„Tageseinrichtungen für Kinder
und Offene Ganztagsschulen“
des Evangelischen Kirchenkreises Soest1#
Vom 18. Juni 2015
(KABl. 2015 S. 161)
1 Die Kreissynode hat für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen einen Fachbereichsausschuss „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ gebildet. 2 Sie hat für die Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen in der Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Soest gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung3# der EKvW folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Grundsätze
(
1
)
1 Die Ev. Tageseinrichtungen für Kinder und die Offenen Ganztagsschulen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder. 2 Im Rahmen ihres evangelischen und sozialpädagogischen Auftrags dienen sie der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit und der Fähigkeit der Kinder im Umgang mit der Umwelt.
(
2
)
Die Ev. Tageseinrichtungen für Kinder helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu leben und in die Kirchengemeinde hineinzuwachsen.
(
3
)
1 Der Auftrag der Arbeit evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder ergibt sich aus der Kirchenordnung und wird konkretisiert in den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Evangelischen Kirche von Westfalen4# (TfK-RL) vom 27. November 2008 (KABl. 2008 S. 336). 2 Auf dieser Grundlage erstellt die Leitung der Tageseinrichtung zusammen mit den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Arbeitskonzept für die Tageseinrichtung. 3 Sie ist für dessen Durchführung verantwortlich.
(
4
)
Darüber hinaus gelten die landes- und bundesrechtlichen Grundlagen, insbesondere das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern5# (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) und die entsprechenden Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
(
5
)
1 Die Offenen Ganztagsschulen unterstützen den Bildungs- und Erziehungsauftrag der jeweiligen Schule und tragen damit zur Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler bei. 2 Sie fördern die individuellen Fähigkeiten und Interessen aller Schülerinnen und Schüler. 3 Die Offenen Ganztagsschulen wirken an der christlichen Erziehung und Sozialisation der Schülerinnen und Schüler mit. 4 Für die Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich gelten die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26. Januar 2006 in der jeweils gültigen Fassung. 5 Die Finanzierung regelt der Runderlass „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote“ vom 12. Februar 2003 in der jeweils gültigen Fassung. 6 Einzelheiten werden in den jeweiligen Kooperationsverträgen festgelegt.
#§ 2
Geschäftsverteilung, Dienst- und Fachaufsicht
(
1
)
1 Die Kreissynode bildet den Fachbereichsausschuss „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“. 2 Die Kreissynode entscheidet über den Haushalts- und Stellenplan auf Vorschlag des Fachbereichsausschusses. 3 Die Kreissynode nimmt die geprüften Jahresrechnungen und den Jahresbericht des Fachbereichsausschusses entgegen.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand beaufsichtigt den Fachbereichsausschuss. 2 Der Kreissynodalvorstand überträgt diesem die Wahrnehmung der Geschäfte der Tageseinrichtungen für Kinder und Offenen Ganztagsschulen in Trägerschaft des Ev. Kirchenkreises Soest einschließlich der Dienst- und Fachaufsicht.
(
3
)
Der Kreissynodalvorstand kann die Entscheidung über die Einstellung und Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch widerruflichen Beschluss an den Fachbereichsausschuss delegieren.
(
4
)
Der Fachbereichsausschuss nimmt die arbeitsrechtlichen Maßnahmen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft des Kirchenkreises vor.
#§ 3
Fachbereichsausschuss
(
1
)
1 Der Fachbereichsausschuss wird von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren berufen. 2 Seine Mitglieder sollen mehrheitlich Kreissynodalvorstands- oder Presbyteriumsmitglieder sein. 3 Alle weiteren Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. 4 Dem Fachbereichsausschuss gehören an:
- ein vom Kreissynodalvorstand zu benennendes Mitglied,
- vier weitere Mitglieder aus den Gemeinden, die die Trägerschaft für ihre Kindertageseinrichtung im Rahmen dieser Satzung an den Kirchenkreis übertragen.
(
2
)
Die Abteilungsleitung Kindertagesstätten und die Fachberatung nehmen beratend an den Sitzungen teil.
(
3
)
1 Außerdem gehören dem Fachbereichsausschuss zwei von dem jeweiligen Presbyterium entsandte Mitglieder an, wenn über dauerhafte Zuordnung oder Kündigung von Kindergartenleitungen entschieden wird. 2 Sie sind stimmberechtigt.
(
4
)
Die oder der Vorsitzende und ihr oder sein Stellvertreter werden aus der Mitte des Fachbereichsausschusses gewählt.
(
5
)
1 Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Fachbereichsausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß. 2 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.
#§ 4
Aufgaben des Fachbereichsausschusses
(
1
)
1 Der Fachbereichsausschuss sorgt unbeschadet der Zuständigkeit des Kreissynodalvorstandes entsprechend des Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f Kirchenordnung6# dafür, dass die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder und der Offenen Ganztagsschulen gemäß ihres jeweiligen Auftrages durchgeführt wird und die Verwaltung und Haushaltsführung im Rahmen des von der Kreissynode genehmigten Haushalts- und Stellenplanes ordnungsgemäß erfolgt. 2 Ihm obliegt u. a.
- Konzeptionsentwicklung und Qualitätssicherung für die Kindertageseinrichtungen und Offenen Ganztagsschulen in Trägerschaft des ev. Kirchenkreises,
- Verwaltung und Verantwortung des Budgets nach der Finanzausgleichssatzung des Kirchenkreises Soest,
- Beschlussfassung über den Haushalts- und Stellenplan zur Vorlage an die zuständigen Organe des Kirchenkreises,
- Personalentscheidungen, sofern nach § 2 Absatz 3 durch den Kreissynodalvorstand delegiert,
- Vorschlag zur Beschlussfassung zur Trägerübernahme, Trägerabgabe, Gründung und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
- Errichtung, Veränderung oder Schließung von Gruppen,
- Anträge an die Kreissynode,
- Erstellung einer Geschäftsordnung, eines Leitbildes und einer Konzeption für die Arbeit im Fachbereich „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ im Ev. Kirchenkreis Soest.
(
2
)
Der Fachbereichsausschuss gibt der Kreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht.
#§ 5
Mitwirkung der Presbyterien
(
1
)
Die Tageseinrichtungen für Kinder und das Presbyterium der jeweils zugehörigen Kirchengemeinde arbeiten intensiv und kontinuierlich zusammen, insbesondere durch
- Gestaltung und Durchführung gemeinsamer Gottesdienste,
- seelsorgerliche Begleitung der Familien und Mitarbeitenden,
- Gestaltung, Teilnahme und Mithilfe bei Gemeindefesten,
- Kontakte mit gemeindlichen Gruppen, z. B. Frauenarbeit, Altenarbeit, Mutter-Kind-Gruppen,
- Beteiligung an Elternversammlungen und Dienstbesprechungen,
- Erstellung von Leistungsbeschreibungen für den örtlichen Kindergarten im Rahmen des Gesamtkonzeptes evangelischer Kindergartenarbeit im Kirchenkreis Soest,
- Erstellung eines verbindlichen Konzeptes für die Gestaltung der Zusammenarbeit durch die Mitarbeitenden der Tageseinrichtung und des Presbyteriums.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand entsendet Trägervertreter in den jeweiligen Rat der Tageseinrichtungen entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften. 2 Er ist hierbei gebunden an den Vorschlag des Presbyteriums der Kirchengemeinde, in dessen Bereich der Kindergarten liegt.
(
3
)
Vor dauerhafter Zuordnung oder Kündigung von Kindergartenleitungen wird die Kirchengemeinde gemäß § 3 Absatz 3 beteiligt.
(
4
)
Der Fachbereichsausschuss lädt die in die Räte der Tageseinrichtungen für Kinder nach Absatz 2 entsandten Trägervertreterinnen und Trägervertreter mindestens einmal jährlich zu einer Beratung und zum Informations- und Erfahrungsaustausch ein.
(
5
)
Der Fachbereichsausschuss lädt alle Trägervertreterinnen, Trägervertreter und Leitungen der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Soest einmal jährlich zu einer Fachkonferenz ein.
(
6
)
Der Fachbereichsausschuss informiert das zuständige Presbyterium über aktuelle Ereignisse, die den jeweiligen Kindergarten betreffen.
(
7
)
1 Das Presbyterium kann über die in § 3 Absatz 3 geregelten Fälle hinaus verlangen, dass Angelegenheiten des betreffenden Kindergartens im Fachbereichsausschuss verhandelt werden. 2 In diesem Falle können zwei Mitglieder des Presbyteriums und die Kindergartenleitung an den Verhandlungen des Fachbereichsausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
#§ 6
Aufnahme in die Trägerschaft des Kirchenkreises
(
1
)
Evangelische Kirchengemeinden können auf Antrag die Trägerschaft ihrer Tageseinrichtungen für Kinder jeweils zum 1. August eines Kalenderjahres an den Kirchenkreis übertragen.
(
2
)
Dem Antrag ist ein Protokollauszug des entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beizufügen.
(
3
)
Über den Antrag entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Fachbereichsausschusses.
#§ 7
Trägerschaftsaufnahme
(
1
)
Der Fachbereichsausschuss beantragt die Betriebserlaubnis für die aufgenommene Tageseinrichtung für Kinder.
(
2
)
Alle Mitarbeitenden gehen durch einen Betriebsübergang nach Maßnahme §613a BGB auf den neuen Träger über.
(
3
)
Die von dem abgebenden Träger für seine Einrichtungen gemäß dem Kinderbildungsgesetz7# (KiBiz) angesammelten Rücklagen sind auf den neuen Träger zu übertragen.
(
4
)
Die Trägerschaftsaufnahme für eine OGS wird in einem Kooperationsvertrag mit dem jeweiligen Schulträger geregelt.
(
5
)
1 Die Nutzung von Grundstück, Gebäude und Inventar der aufgenommenen Tageseinrichtung für Kinder ist in einem Nutzungsvertrag zu regeln. 2 Der Kirchenkreis kann die Betriebsstätten auch im Rahmen der Bestimmungen des KiBiz mieten.
#§ 8
Trägerschaftsabgabe
(
1
)
Auf Antrag einer Kirchengemeinde kann der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Fachbereichsausschusses die Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder mit einjähriger Frist zum 1. August eines Kalenderjahres auf diese Kirchengemeinde übertragen.
(
2
)
Eine solche Übertragung soll frühestens nach dreijähriger Verweildauer in Trägerschaft des Kirchenkreises erfolgen.
(
3
)
Die Abgabe bzw. Kündigung der Trägerschaft einer Offenen Ganztagsgrundschule regelt der Kooperationsvertrag mit dem jeweiligen Schulträger.
(
4
)
Die Regelungen für die Aufnahme in die Trägerschaft gelten sinngemäß auch für die Abgabe.
#§ 9
Schließung von Einrichtungen
1 Der Kreissynodalvorstand kann auf Vorschlag des Fachbereichsausschusses durch Beschluss eine Tageseinrichtung für Kinder schließen. 2 Die Kirchengemeinde, auf deren Gebiet eine solche Tageseinrichtung liegt, ist dazu vorher zu hören.
#§ 108#, 9#
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für die „Tageseinrichtungen für Kinder“ des Kirchenkreises Soest vom 11. Juni 2001 (KABl. 2003 S. 112) außer Kraft.