.Kreissatzung
####§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 94#
§ 106#, 7#
Geltungszeitraum von: 01.08.2015
Geltungszeitraum bis: 31.12.2018
Kreissatzung
des Evangelischen Kirchenkreises Soest1#
Vom 18. Juni 2015
(KABl. 2015 S. 158)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Artikel | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest | 30. November 2017 | § 9 | neu gefasst |
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Soest hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen3# (KO) folgende Kreissatzung beschlossen:
#§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden
Zum Evangelischen Kirchenkreis Soest der Evangelischen Kirche von Westfalen sind zusammengeschlossen die Kirchengemeinden
Evangelische Kirchengemeinde Bad Sassendorf,
Evangelische Kirchengemeinde Benninghausen,
Evangelische Kirchengemeinde Borgeln,
Evangelische Kirchengemeinde Dinker,
Evangelische Kirchengemeinde Ense,
Evangelische Kirchengemeinde Erwitte,
Evangelische Kirchengemeinde Geseke,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Lipperode,
Evangelische Kirchengemeinde Lippstadt,
Evangelische Kirchengemeinde Meiningsen,
Evangelische Möhne-Kirchengemeinde,
Evangelische Kirchengemeinde Neuengeseke,
Evangelische Sankt-Andreas-Kirchengemeinde Ostönnen,
Evangelische Kirchengemeinde Schwefe,
Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Kirchengemeinde Maria zur Höhe Soest,
Evangelische Sankt-Petri-Pauli-Kirchengemeinde Soest,
Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Sankt-Thomä-Kirchengemeinde Soest
Evangelische Wiese-Georgs-Kirchengemeinde Soest,
Evangelische Kirchengemeinde Welver Sankt Albanus und Cyriacus,
Evangelische Kirchengemeinde Werl,
Evangelische Kirchengemeinde Weslarn.
#§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel
(
1
)
Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
(
2
)
1 Das seit 1981 gültige Siegelbild zeigt eine Kreuzigungsgruppe, wie sie in der Petrikirche Soest im nördlichen Seitenschiff zu sehen ist. 2 Die Personen unter dem Kreuz stellen Maria und Johannes dar. 3 Es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Soest“.
#§ 3
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes
Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
- der Superintendentin oder dem Superintendenten,
- der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
- der oder dem Scriba,
- weiteren fünf nicht-theologischen Mitgliedern.
§ 4
Fachbereichsausschüsse
(
1
)
Die Kreissynode bildet zur Steuerung und inhaltlichen Begleitung der Fachbereiche im Evangelischen Kirchenkreis Soest Fachbereichsausschüsse.
(
2
)
Im Einzelnen werden folgende Fachbereichsausschüsse gebildet:
- der Ausschuss „Erwachsenenbildung“,
- der Ausschuss „Jugend“,
- der Ausschuss „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“.
(
3
)
Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung des Fachbereichsausschusses „Tageseinrichtungen für Kinder und Offene Ganztagsschulen“ ergeben sich aus der Satzung für diesen Fachbereich.
(
4
)
Die Fachbereichsausschüsse „Erwachsenenbildung“ und „Jugend“ werden als ständige Ausschüsse eingerichtet.
(
5
)
1 Die Fachbereichsausschüsse „Erwachsenenbildung“ und „Jugend“ tragen keine Personalverantwortung. 2 Für Personalentscheidungen des Kreissynodalvorstandes in ihrem Fachbereich können sie Empfehlungen abgeben.
(
6
)
1 In die Fachbereichsausschüsse „Erwachsenenbildung“ und „Jugend“ werden Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen. 2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Fachbereichsausschüsse muss der Kreissynode angehören. 3 Die Zahl der Ausschussmitglieder soll zwölf Mitglieder nicht überschreiten.
(
7
)
1 Die Amtszeit der Fachbereichsausschüsse „Erwachsenenbildung“ und „Jugend“ richtet sich nach der Amtsdauer der Kreissynode. 2 Die Ausschüsse werden auf der ersten Tagung der Kreissynode neu gebildet.
(
8
)
1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus den Fachbereichsausschüssen „Erwachsenenbildung“ und „Jugend“ aus, beruft der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Nominierungsausschusses ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit. 2 Die Veränderung ist der Synode bekanntzugeben.
(
9
)
1 Die Einladung zu den Sitzungen der Fachbereichsausschüsse „Erwachsenenbildung“ und „Jugend“ erfolgt schriftlich eine Woche vor Sitzungsbeginn. 2 Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. 3 Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 4 Über die Verhandlungen der Ausschüsse sind Niederschriften zu fertigen. 5 Die Niederschriften müssen enthalten: Ort, Datum, Dauer der Sitzung, Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, Tagesordnung, Beschlüsse im Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis, Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Beratung, wenn sie zur Erläuterung eines Beschlusses notwendig ist. 6 Die Niederschrift muss von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Ausschusses und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet werden. 7 Sie wird dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis gegeben.
(
10
)
1 Die Mitglieder der Fachbereichsausschüsse (Vorsitzende, Stellvertretung und die weiteren Mitglieder) werden durch die Kreissynode bestimmt. 2 Hierzu macht der Nominierungsausschuss, der insoweit des Einvernehmens des Kreissynodalvorstandes bedarf, der Kreissynode Vorschläge. 3 Für die Ausschussmitglieder werden keine Vertreterinnen oder Vertreter berufen.
(
11
)
Die Fachbereichsausschüsse entscheiden über den Einsatz der Sachmittel in ihrem Bereich im Rahmen des Haushaltsplanes.
#§ 5
Das Stift Cappel-Berufskolleg
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Soest übernimmt die Trägerschaft des Stift Cappel-Berufskollegs mit Wirkung vom 1. August 2011 von der Evangelischen Kirchengemeinde Lippstadt.
(
2
)
1 Das Stift Cappel-Berufskolleg ist eine besondere Einrichtung in Trägerschaft des Evangelischen Kirchenkreises Soest. 2 Der Kirchenkreis kann eine Betriebsträgerpartnerschaft mit einer anderen Körperschaft eingehen. 3 Die Einzelheiten dieser Partnerschaft sind dann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und satzungsmäßigen Vorgaben des Kirchenkreises in einem Vertrag durch den Kreissynodalvorstand zu regeln.
(
3
)
1 Leitungsgremium ist das Kuratorium Stift Cappel-Berufskolleg. 2 Dem Kuratorium gehören vier stimmberechtigte Mitglieder an. 3 Die Schulleitung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchengemeinde nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil. 4 Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Kreissynodalvorstand bestimmt. 5 Die Superintendentin oder der Superintendent und die oder der Bezirksbeauftragte für Berufskollegs des Kirchenkreises sind Mitglieder. 6 Im Falle einer Betriebsträgerpartnerschaft ist das Kuratorium von beiden Partnern paritätisch besetzt, sodass zwei Mitglieder durch den Partner bestimmt werden.
(
4
)
Alle auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen dem Schulträger einer Ersatzschule obliegenden Entscheidungsbefugnisse nimmt das Kuratorium wahr, sofern sie nach Kirchenrecht nicht ausschließlich dem Kreissynodalvorstand oder der Kreissynode vorbehalten sind.
(
5
)
Der Kreissynodalvorstand kann Näheres in einer Geschäftsordnung regeln.
#§ 6
Beratende Ausschüsse
(
1
)
1 Die Kreissynode bildet zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes beratende Ausschüsse, insbesondere einen Nominierungsausschuss, einen Finanzausschuss und einen Strukturausschuss. 2 Weitere Ausschüsse können durch Beschluss der Synode gebildet werden.
(
2
)
1 Jeder dieser Ausschüsse hat bis zu elf Mitglieder. 2 In diese Ausschüsse werden Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder berufen. 3 Die Mitglieder des Nominierungs- und Finanzausschusses dürfen nicht zugleich Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sein. 4 Jeder Ausschuss wird durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall durch eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 5 § 4 Absatz 7 bis 9 gelten entsprechend.
(
3
)
1 Die Kreissynode oder der Kreissynodalvorstand bestimmen die Mitglieder und die Personen, welche die Ausschüsse einberufen. 2 Jeder Ausschuss wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden.
#§ 7
Zuständigkeiten
(
1
)
1 Der Nominierungsausschuss bereitet alle Personalentscheidungen der Kreissynode vor und unterbreitet ihr Besetzungsvorschläge. 2 Die Kreissynode ist an die Besetzungsvorschläge nicht gebunden.
(
2
)
Die Zusammensetzung und die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Finanzausgleichssatzung des Kirchenkreises geregelt.
(
3
)
Der Strukturausschuss berät die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in Strukturfragen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden.
#§ 8
Zusammenarbeit der Ausschüsse
(
1
)
1 Die Zusammenarbeit der Ausschüsse untereinander und mit dem Kreissynodalvorstand regelt der Kreissynodalvorstand. 2 Der Kreissynodalvorstand kann zu einer gemeinsamen Beratung mehrerer Ausschüsse einladen. 3 Eine gemeinsame Beratung der Ausschüsse leitet die Superintendentin oder der Superintendent oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Kreissynodalvorstandes.
(
2
)
1 Die Vorsitzenden der Ausschüsse erstatten regelmäßig Arbeitsberichte. 2 Diese Berichte sind der Superintendentin oder dem Superintendenten vorzulegen, die oder der sie an die Kreissynode weiterleitet.
(
3
)
1 Die Vorsitzenden der Ausschüsse müssen vom Kreissynodalvorstand zu seinen Sitzungen eingeladen werden, wenn wesentliche Fragen des Aufgabengebietes des jeweiligen Ausschusses vom Kreissynodalvorstand verhandelt werden. 2 Den Vorsitzenden der Ausschüsse muss dabei Gelegenheit gegeben werden, Entscheidungen oder Auffassungen der Ausschüsse erläuternd oder ergänzend vorzutragen.
(
4
)
1 Kann der Kreissynodalvorstand einem Vorschlag eines Ausschusses nicht folgen, ist die oder der Vorsitzende dieses Ausschusses zu unterrichten. 2 Die Unterrichtung kann mit der Bitte einer erneuten Beratung des Gegenstandes im Ausschuss verbunden sein.
#§ 94#
Kreiskirchenamt
1 Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises und der Kirchengemeinden werden von dem für die Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest gebildeten gemeinsamen Evangelischen Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg wahrgenommen. 2 Die näheren Regelungen trifft die Satzung für den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest5#.
#§ 106#, 7#
Inkrafttreten
(
1
)
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Soest vom 19. November 2007 (KABl. 2008 S. 10) außer Kraft.
(
2
)
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Vereinigung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg und des Ev. Kirchenkreises Soest zum Ev. Kirchenkreis Soest-Arnsberg mit Wirkung vom 1. Januar 2019 tritt diese Satzung außer Kraft.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Vereinigung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg und des Ev. Kirchenkreises Soest zum Ev. Kirchenkreis Soest-Arnsberg mit Wirkung vom 1. Januar 2019 tritt diese Satzung außer Kraft.