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Geltungszeitraum von: 01.09.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Satzung
des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg1#

Vom 11. Juni 2011

(KABl. 2011 S. 193)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg
26. November 2011
§ 7
neu gefasst
2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg
25. November 2017
§ 7
neu gefasst
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Evangelischen Kirchenkreis Arnsberg der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Kirchengemeinden
Evangelische Kirchengemeinde Arnsberg,
Evangelische Kirchengemeinde Bestwig,
Evangelische Kirchengemeinde Brilon,
Evangelische Kirchengemeinde Hüsten,
Evangelische Kirchengemeinde Marsberg,
Evangelische Kirchengemeinde Medebach,
Evangelische Kirchengemeinde Meschede,
Evangelische Kirchengemeinde Neheim,
Evangelische Kirchengemeinde Olsberg,
Evangelische Kirchengemeinde Ramsbeck-Andreasberg,
Evangelische Kirchengemeinde Sundern,
Evangelische Kirchengemeinde Warstein,
Evangelische Kirchengemeinde Wickede (Ruhr)
und ihre möglichen Rechtsnachfolger zusammengeschlossen.
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das Siegelbild zeigt das gleichschenklige Kreuz. Es ist umschlossen mit den Worten „Evangelischer Kirchenkreis Arnsberg“.
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§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes

Der Kreissynodalvorstand besteht aus:
  1. der Superintendentin oder dem Superintendenten;
  2. der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor;
  3. der oder dem Scriba;
  4. weiteren sechs Mitgliedern.
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§ 5
Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet folgende beratende Ausschüsse:
  • Finanzausschuss,
  • Nominierungsausschuss.
Weitere Ausschüsse können durch Beschluss der Kreissynode gebildet werden.
( 2 ) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Finanzausgleichssatzung des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg geregelt.
( 3 ) Der Nominierungsausschuss bereitet die Vorschläge für die von der Kreissynode zu bildenden Ausschüsse, durchzuführenden Wahlen und zu bestellenden Beauftragten vor. Soweit Ausschussvorsitzende und Stellvertretungen von der Kreissynode bestimmt werden, werden auch diese Vorschläge vorbereitet.
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§ 6
Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Synodalbeauftragte für die Dauer der Synodalperiode bestellen.
( 2 ) Die Synodalbeauftragten berichten der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig über ihre Arbeit.
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§ 73#
Kreiskirchenamt

Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises und der Kirchengemeinden werden von dem für die Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest gebildeten gemeinsamen Evangelischen Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung für den Verband der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest4#.
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§ 8
Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder

Die Wahrnehmung der Aufgaben des Verbundes der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg erfolgt durch die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und den Leitungsausschuss. Die Zusammensetzung des Leitungsausschusses und die Aufgaben sind in der Satzung für den Verbund der Tageseinrichtungen für Kinder des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg geregelt.
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§ 95#, 6#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach der Genehmigung mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2011 (KABl. 2011 S. 100) außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Vereinigung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg und des Ev. Kirchenkreises Soest zum Ev. Kirchenkreis Soest-Arnsberg mit Wirkung vom 1. Januar 2019 tritt diese Satzung außer Kraft.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ § 7 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg vom 26. November 2011; § 7 neu gefasst durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg vom 25. November 2017.
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4 ↑ Nr. 3095.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2011.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Vereinigung des Ev. Kirchenkreises Arnsberg und des Ev. Kirchenkreises Soest zum Ev. Kirchenkreis Soest-Arnsberg mit Wirkung vom 1. Januar 2019 tritt diese Satzung außer Kraft.