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Geltungszeitraum von: 01.03.2015

Geltungszeitraum bis: 21.05.2019

Satzung
der Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.

Vom 28. November 2013

(KABl. 2015 S. 54)

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Präambel

Der Verein „Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.“ hat sich in der Wahrnehmung christlicher Verantwortung den Dienst am Menschen im Sinne diakonischen Handelns zur Aufgabe gemacht. Er wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche tätig. In dem Bewusstsein, dass sich Diakonie am wirksamsten in gemeinsamer Verantwortung vollzieht, bündeln die Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Hamm, Soest und Unna die diakonischen Aktivitäten der Kirchenkreise in dem Verein.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonie Ruhr-Hellweg e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Arnsberg und ist unter der Nummer VR 50802 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, der Behindertenhilfe, die Förderung des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfebedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
    1. Angebote der Erziehungs- und Beratungshilfe sowie weiterer sozialer Dienste im Bereich Kinder, Jugend und Familie,
    2. die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen zur Kranken-, Alten- und Familienhilfe mit sonstigen Nebenbetrieben und flankierenden Diensten,
    3. Hilfen für ältere Menschen, wie Seniorenbüros, vorpflegerische Hilfen,
    4. Hospizarbeit und Sterbebegleitung,
    5. Hilfen für psychisch Kranke und Behinderte, wie stationäre medizinische Rehabilitation und betreutes Wohnen,
    6. Hilfen für Wohnungslose und Suchtkranke, wie Beratungsstellen und stationäre Einrichtungen, Frauenübernachtungsstellen, ambulante medizinische Rehabilitation für Suchtkranke,
    7. Beratungsdienste, wie Sozial- und Schuldnerberatung, Migrationsberatung,
    8. Maßnahmen und Beratungsangebote der Beschäftigungsförderung und beruflichen Qualifizierung,
    9. Bildungs- und Betreuungsangebote für Menschen aller Altersstufen,
    10. Angebote und Vermittlung von Freizeit- und Erholungsangeboten für hilfebedürftige Personen im Sinne des § 53 AO,
    11. Führung von gesetzlichen Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften.
  3. Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (Diakoniegesetz) in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr. In dieser Funktion sucht er regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort.
    In Bindung an den Auftrag der Kirche hat der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Planung und Koordinierung von diakonischen Aufgaben,
    2. Vertretung der Diakonie als regionalem Wohlfahrtsverband gegenüber den Partnern der öffentlichen Hand und der freien Wohlfahrtspflege, im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
    3. Förderung der Mitarbeitenden in der Diakonie,
    4. Gewinnung, Begleitung und Förderung von ehrenamtlich Mitarbeitenden,
    5. Mitwirkung bei der Vorbereitung diakonischer Sammlungen.
  4. Der Vereinszweck kann gemäß § 58 Nummer 1 AO auch verwirklicht werden durch Mittelbeschaffung (z. B. durch Spendensammlungen etc.) zur Förderung der Bildung und Erziehung, der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, der Behindertenhilfe, des Wohlfahrtswesens sowie der Unterstützung hilfebedürftiger Personen durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  5. Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Insbesondere darf er zu diesem Zweck auch Gesellschaften und Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen. Auch kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
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§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke und Verbandszugehörigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Verein ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und dadurch dem Bundesspitzenverband der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ angeschlossen.
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§ 4
Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind
    1. der Evangelische Kirchenkreis Arnsberg und die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg,
    2. der Evangelische Kirchenkreis Hamm und die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Hamm,
    3. der Evangelische Kirchenkreis Soest und die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Soest,
    4. der Evangelische Kirchenkreis Unna und die Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Unna.
  2. Selbsthilfegruppen, Freundeskreise oder Fördervereine für diakonische Aufgaben können ungeachtet ihrer Rechtsform, sofern sie steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, mit Gaststatus aufgenommen werden.
  3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Verwaltungsrat aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch Beschluss. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Verwaltungsrat bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft von Gastmitgliedern endet durch Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwaltungsrat mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen kann.
  5. Der Ausschluss von Gastmitgliedern kann durch Beschluss des Verwaltungsrats mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  6. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge.
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§ 5
Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken. Unter anderem haben sich die Kirchengemeinden nach Kräften zu bemühen,
    1. den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ zu veranstalten sowie
    2. die Diakoniesammlungen durchzuführen und
    3. sich an den sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen zu beteiligen.
  2. Die Mitglieder informieren den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit und geben ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte.
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§ 6
Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Verwaltungsrat,
    3. der Vorstand.
  2. Dem Verwaltungsrat und Vorstand dürfen nur Personen angehören, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind oder die Mitglied einer Kirche sind, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Spätestens mit dem 75. Lebensjahr endet die Mitgliedschaft in den Organen.
  3. Soweit die Mitglieder der Organe ehrenamtlich für den Verein tätig sind, haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. Hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrages oder einer besonderen Vereinbarung.
  4. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.
  5. Der Diakonische Corporate Governance Kodex ist Grundlage der Arbeit des Vereins und des Zusammenwirkens seiner Organe.
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§ 7
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Jedes ordentliche Mitglied entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Mitgliederversammlung, die zugleich als Stimmrechtsbevollmächtigte fungiert.
    Die Vertreterinnen und Vertreter müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben und sollen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen. Der oder dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sind die oder der benannte Stimmrechtsbevollmächtigte spätestens bis zu Beginn einer Mitgliederversammlung mitzuteilen. Diese Benennung gilt bis zur Neubenennung fort.
  3. Die Kirchenkreise im Sinne des § 4 Ziffer 1 haben jeweils drei Stimmen in der Mitgliederversammlung. Mitgliedskirchengemeinden im Sinne des § 4 Ziffer 1 mit bis zu 5.000 Gemeindegliedern haben 1 Stimme, Mitgliedskirchengemeinden mit mehr als 5.000 Gemeindegliedern haben 2 Stimmen in der Mitgliederversammlung. Mitglieder mit Gaststatus können mit einer Person ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
    Die auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen werden einheitlich durch die jeweiligen Stimmrechtsbevollmächtigten abgegeben.
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§ 8
Einberufung und Beschlussfähigkeit
der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte für einen Zeitraum von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende hat einmal jährlich die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich; Gäste können eingeladen werden.
  2. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, sowie dann, wenn es mindestens zehn Prozent der ordentlichen Vereinsmitglieder im Sinne von § 4 Ziffer 1 schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen.
  3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Zeit einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.
  4. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt die Ladungsfrist ebenfalls zwei Wochen. Bei eilbedürftigen Angelegenheiten kann die Ladungsfrist verkürzt werden, wenn dem kein ordentliches Mitglied im Sinne von § 4 Ziffer 1 schriftlich widerspricht.
  5. Für die Berechnung der Frist zur Einladung von Mitgliederversammlungen ist der Tag der Absendung der Einladung maßgebend. Der Fristlauf beginnt zwei Tage nach Aufgabe zur Post oder nach Absendung, wobei für die Fristberechnung der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet wird.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so findet unmittelbar im Anschluss eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
  7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Beratung.
  8. Die Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Der Vorstand nimmt ebenfalls beratend an der Mitgliederversammlung teil. Die Mitgliederversammlung kann die Teilnahme des Vorstands zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter sowie von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und jedem Vereinsmitglied binnen acht Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. Wird binnen weiterer vier Wochen nach dem Versand kein Widerspruch gegen die Niederschrift bei der Sitzungsleitung oder beim Vorstand eingelegt, gilt die Niederschrift als genehmigt. Darauf ist bei der Übersendung hinzuweisen. Das Original der Niederschrift ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
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§ 9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat oder dem Vorstand obliegen. Insbesondere ist sie zuständig für die
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats,
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie Beschlussfassung zu dem vom Verwaltungsrat festgestellten und von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss und über die Verwendung des Jahresergebnisses,
    3. Entlastung des Verwaltungsrats,
    4. Entlastung des Vorstands auf Vorschlag des Verwaltungsrats,
    5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    6. Änderung der Satzung,
    7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Beschlüsse zur Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedürfen der in den §§ 16 und 17 vorgesehenen qualifizierten Mehrheiten. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.
  4. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, sofern keine geheime Abstimmung beantragt wird und die Mitgliederversammlung dies beschließt.
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§ 10
Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat hat 11 Mitglieder. Dem Verwaltungsrat gehören als geborene Mitglieder die Superintendentinnen und Superintendenten der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Hamm, Soest und Unna an.
  2. Ferner gehören dem Verwaltungsrat eine Diakoniebeauftragte oder ein Diakoniebeauftragter aus einem der Mitglieds-Kirchenkreise sowie vier sachkundige Personen an, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Sachkundige Personen sollten die Professionen Jura, Finanzen, Sozialarbeit, Steuerrecht oder (Betriebs-)Wirtschaft einbringen.
  3. Der Verwaltungsrat beruft zwei weitere sachkundige Personen.
  4. Der/Die Vorsitzende der Mitgliederversammlung gehört mit beratender Stimme dem Verwaltungsrat an.
  5. Bei der Besetzung des Verwaltungsrats soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Theologinnen und Theologen und Nichttheologinnen/Nichttheologen sowie von Männern und Frauen geachtet werden.
  6. Die zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grunde möglich. Die gewählten Mitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, soll die Mitgliederversammlung an ihrer Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
  7. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von vier Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
  8. Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Sie dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Gesellschaft oder Einrichtung stehen, an der der Verein beteiligt ist oder die er betreibt.
  9. Die Mitglieder des Verwaltungsrats führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie haften gegenüber dem Verein nur für solche Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ihrerseits entstanden sind.
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§ 11
Einberufung und Beschlussfassung
des Verwaltungsrats

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch vierteljährlich zu einer Sitzung zusammen. Er wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder elektronisch unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist in jedem Fall der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. Der Fristlauf beginnt zwei Tage nach Aufgabe zur Post, wobei für die Fristberechnung der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet wird.
    In Eilfällen kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden, wenn kein Verwaltungsratsmitglied dem widerspricht. Der Verwaltungsrat muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens zwei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende oder ihre bzw. seine Stellvertreterin bzw. ihr oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Stimmmehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.
  3. Ausnahmsweise kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Mitgliedern bestimmte Punkte zur Beschlussfassung in Textform übersenden. Dieses ist nur zulässig, wenn kein Verwaltungsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die Antworten der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder müssen innerhalb einer Woche nach Versand der Anfrage bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vorliegen. Das Ergebnis der Beschlussfassung und die Beteiligung daran sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen.
  4. Über jede Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Auf Antrag ist ein Verlaufsprotokoll zu erstellen. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrats binnen drei Wochen nach der Sitzung in Abschrift zuzusenden. Über die Genehmigung des Protokolls ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Das Original ist in der Geschäftsstelle zu verwahren.
  5. Verwaltungsratssitzungen sind, sofern nicht anders beschlossen wird, vertraulich und nicht öffentlich. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat seine Teilnahme zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht ausschließt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Mitgliederversammlung ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen und kann mit beratender Stimme daran teilnehmen.
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§ 12
Aufgaben und Zuständigkeit des Verwaltungsrats

  1. Der Verwaltungsrat überwacht, begleitet und berät den Vorstand bei seiner Arbeit. Dazu gehören die Wahrung der diakonischen Grundausrichtung sowie die Kontrolle der Strategie, Planung und Ziele des Vereins. Der Verwaltungsrat beteiligt sich nicht am operativen Geschäft und greift nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere obliegt ihm die
    1. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer auf die Vorstandstätigkeit bezogenen Dienstverträge oder besonderer Vereinbarungen,
    2. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungsbedürftigen Geschäften,
    3. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen,
    4. Genehmigung des vom Vorstand zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Wirtschafts- und Investitionsplans,
    5. Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
    6. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
    7. Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind,
    8. Einwilligung zu sonstigen Verpflichtungsgeschäften ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschafts- und Investitionsplan enthalten sind,
    9. Wahl und Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer,
    10. Beschlussfassung über die Gründung, Übernahme oder Auflösung von Gesellschaften oder die Beteiligung an Gesellschaften sowie über die Veräußerung von Beteiligungen daran,
    11. Beschlussfassung über die Übernahme weiterer Aufgaben durch den Verein, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt und dazu keine Satzungsänderung erforderlich ist, sowie über die Beendigung bestehender Aufgaben.
  3. Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Ziffer 2 lit. a), bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Ziffer 2 lit. c) und bei der Beauftragung nach Ziffer 2 lit. i) vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats den Verein.
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§ 13
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht in der Regel aus einer hauptamtlichen Person. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat befristet, in der Regel für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann der Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden (Sprecherin oder Sprecher) wählen. Die Zuständigkeiten im Vorstand werden im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
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§ 14
Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB, wobei jedes Vorstandsmitglied im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt ist. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, kann der Verwaltungsrat im Rahmen der Geschäftsordnung für den Vorstand die Vertretungsmacht im Innenverhältnis dahin gehend beschränken, dass die Vorstandsmitglieder bestimmte Rechtsgeschäfte oder Arten von Rechtsgeschäften nur gemeinsam abschließen dürfen.
  2. Vorstandsmitglieder sind partiell von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des Vereins mit anderen gemeinnützigen Organisationen befreit. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat durch Beschluss Vorstandsmitglieder für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ satzungsgemäß zugewiesen sind. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere die
    1. Führung der Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats sowie unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze und Sorgfalt in eigener Verantwortung,
    2. gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Vereinsvermögens und der sonstigen Mittel,
    3. Führung von Büchern nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und die Aufstellung eines Jahresabschlusses einschließlich eines Lageberichts,
    4. Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden; der Vorstand ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller angestellten Mitarbeitenden des Vereins,
    5. regelmäßige Information des Verwaltungsrats über die allgemeine Lage und die wirtschaftliche Entwicklung des Vereins sowie über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.
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§ 15
Diakoniekonferenzen

  1. Die Diakoniekonferenzen sind das Bindeglied zwischen dem Verein und den Kirchengemeinden. Zur Diakoniekonferenz laden die Diakoniebeauftragten der beteiligten Kirchenkreise in Abstimmung mit dem Vorstand Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden sowie anderer interessierter Mitglieder des Vereins ein.
  2. Diakoniekonferenzen dienen dem Austausch zwischen institutioneller Diakonie und Gemeindediakonie. Sie finden mindestens einmal jährlich statt.
  3. Diakoniekonferenzen sind einzuberufen, wenn mindestens vier Kirchengemeinden eines Kirchenkreises im Sinne von § 4 Ziffer 1 dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes gegenüber der oder dem Diakoniebeauftragten schriftlich erklären.
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§ 16
Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der Text der Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, rein redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt verlangt werden, selbstständig vorzunehmen.
  4. Satzungsänderungen können nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
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§ 17
Auflösung des Vereins

  1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sind weniger als die Hälfte aller Vereinsmitglieder vertreten, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Termin für die erneute Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage später als der erste liegen. Die zweite Mitgliederversammlung beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Hamm, Unna und Soest in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaften, die das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 im Einzugsbereich des Vereins zu verwenden haben.
  3. Der Beschluss über die künftige Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens bedarf der Genehmigung des zuständigen Finanzamtes. Ferner ist § 16 Ziffer 4 zu beachten.
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§ 183#
Inkrafttreten

  1. Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. November 2013 beschlossen und tritt nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen am Tag der Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30. November 2007 außer Kraft.
  3. Die Satzung ist im Kirchlichen Amtsblatt der EKvW (KABI) zu veröffentlichen.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 300.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis. Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 28. Februar 2015.