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Geltungszeitraum von: 01.11.2017

Geltungszeitraum bis: 30.11.2018

Arbeitsrechtsregelung
über vorübergehende Abweichungen
von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in der
Kinderfachklinik Bad Sassendorf GmbH

Vom 4. Oktober 2017

(KABl. 2017 S. 153)

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§ 1
Vorübergehende Maßnahmen

( 1 ) Zur Abwendung der Insolvenz und zur Sicherung der Arbeitsplätze kann für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderfachklinik Bad Sassendorf GmbH mit Sitz in Bad Sassendorf durch Dienstvereinbarung gemäß § 36 MVG1# bestimmt werden, dass für das Jahr 2017 und für das Jahr 2018 die Personalkosten durch Absenkung der Jahressonderzahlung in Höhe von 75 v. H. der sich nach § 19 BAT-KF2# und § 2 MTArb-KF3# i. V. m. § 19 BAT-KF4# ergebenden Beträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinderfachklinik Bad Sassendorf GmbH verringert werden.
( 2 ) Für die Ärztinnen und Ärzte erfolgt im Jahr 2018 und im Jahr 2019 eine Reduktion des monatlichen Entgeltes in Höhe des Prozentsatzes, welcher der Reduktion des Jahresentgeltes durch die Kürzung der Jahressonderzahlung bei den anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Absatz 1 entspricht.
( 3 ) Ausgenommen von der Regelung sind Beschäftigte, die sich bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung in Altersteilzeit befinden. Auszubildende, Praktikanten, Praktikantinnen, Pflegeschüler und Pflegeschülerinnen sind ebenfalls ausgenommen.
( 4 ) Mit den leitenden Mitarbeitenden, für welche die Dienstvereinbarung keine rechtliche Wirkung entfaltet, werden entsprechende individualrechtliche Regelungen getroffen, die ein Verzicht entsprechend nach Absatz 1 vorsehen.
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§ 2
Voraussetzung

( 1 ) Die Kinderfachklinik Bad Sassendorf GmbH befindet sich in einer vorübergehenden wirtschaftlichen Notlage. Ihr Vorliegen wird durch das Testat einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 21. August 2017 bestätigt.
( 2 ) Voraussetzung für den Abschluss einer Dienstvereinbarung ist, dass die Geschäftsführung der Mitarbeitervertretung vorher die wirtschaftliche Situation der Einrichtung schriftlich eingehend erklärt und dargelegt hat. Dazu ist der Mitarbeitervertretung Einblick in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren und eine unmittelbare Unterrichtung durch die Wirtschaftsprüfung zu ermöglichen. Die Gründe, die zu der wirtschaftlichen Notlage geführt haben, sind in die Dienstvereinbarung aufzunehmen.
( 3 ) Voraussetzung ist weiter, dass die Dienststellenleitung mit der Mitarbeitervertretung für die Dauer der Laufzeit der Dienstvereinbarung in regelmäßigen Abständen (einmal im Quartal) die Entwicklung der Einnahme- und Ausgabesituation erörtert. Der Mitarbeitervertretung sind alle für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Kinderfachklinik Bad Sassendorf GmbH erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zu den gemeinsamen Sitzungen zur Verfügung zu stellen.
( 4 ) Voraussetzung ist ferner die Verpflichtung des Arbeitgebers, bis zum 30. November 2018 keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen, es sei denn, die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter lehnt das Angebot einer zumutbaren, im Wesentlichen gleichwertigen und entsprechend gesicherten Tätigkeit, die auch in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber bestehen kann, ab.
( 5 ) Den bei Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung befristet beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis während der Dauer der Laufzeit oder ein halbes Jahr nach Ende der Laufzeit auf Grund der Befristung endet, sind die nach § 1 einbehaltenen Entgeltbestandteile beim Ausscheiden nachzuzahlen, es sei denn der Arbeitgeber bietet der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Entfristung des Arbeitsverhältnisses an.
( 6 ) Etwaige Mehrerlöse oder Mehreinnahmen gegenüber den Erlösen und Einnahmen, die bei Abschluss der Dienstvereinbarung zugrunde gelegt worden sind, werden mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung in eine Rücklage zur Vermeidung zukünftiger betriebsbedingter Beendigungskündigungen eingestellt. Wird eine solche Rücklage nicht gebildet, werden die Mehrerlöse bzw. -einnahmen in abrechnungstechnisch einfacher Weise an diejenigen beteiligten Mitarbeitenden ausgezahlt, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Dienstvereinbarung noch in der Kinderfachklinik Bad Sassendorf GmbH tätig sind.
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§ 3
Kündigung

Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind nur zur außerordentlichen Kündigung der Dienstvereinbarung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Dienststellenleitung Insolvenz anmeldet, ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung erfolgt oder entgegen der Verpflichtung nach § 2 Absatz 4 betriebsbedingte Kündigungen ausspricht.
In diesem Fall ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die einbehaltenen Entgeltbestandteile umgehend auszuzahlen.
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§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. November 2017 in Kraft.
( 2 ) Die Laufzeit der Dienstvereinbarung geht vom 1. November 2017 bis zum 30. November 2018.
( 3 ) Die Dienstvereinbarung ist dem Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. nach Unterzeichnung zuzuleiten.

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1 ↑ Nr. 780.
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2 ↑ Nr. 1100.
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3 ↑ Nr. 1300.
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4 ↑ Nr. 1100.