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Geltungszeitraum von: 01.09.2011

Geltungszeitraum bis: 25.02.2019

Satzung des Diakonie Gütersloh e. V.

Vom 10. November 2010

(KABl. 2011 S. 200)

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Präambel

Der Verein Diakonie Gütersloh e. V. ist eine kirchlich diakonische Einrichtung im Kirchenkreis Gütersloh. Dem Selbstverständnis der Diakonie liegt entsprechend der biblischen Überlieferung das christliche Menschenbild zugrunde. Daraus leitet die Diakonie ihre Selbstverpflichtung zum Handeln ab. Die Diakonie versteht sich als soziale Dienstleisterin der evangelischen Kirche. Folgende Grundsätze prägen die Arbeit der Diakonie:
  • Sie erfüllt ihren Dienst in Ehrfurcht vor Gott und als Ausdruck des Evangeliums,
  • sie achtet die Würde eines jeden Menschen,
  • sie übernimmt soziale Verantwortung,
  • sie bietet Hilfe und verschafft Gehör,
  • sie fördert die Eigenverantwortung und Solidarität als Ausdruck des christlichen Menschenbildes,
  • sie zielt darauf, die in der Spannung sozialer Verhältnisse immer mehr aufbrechenden Gegensätze von Gewolltem und Erreichtem zu überwinden,
  • sie findet sich mit dem sozialen Status quo nicht ab,
  • sie legt Wert auf orts- und gemeindenahe Präsenz.
Der Verein steht allen im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh tätigen diakonisch-missionarischen Körperschaften und Einrichtungen beratend und begleitend zur Verfügung. Er ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. (DW.EKvW).
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonie Gütersloh e. V.“. Er hat seinen Sitz in Gütersloh und ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein ist Mitglied des DW.EKvW und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein ist diakonisch-missionarisch und vor allem auf folgenden Aufgabengebieten tätig:
    1. Jugend- und Familienhilfe,
    2. Alten- und Krankenhilfe,
    3. Seniorenarbeit,
    4. Psychosoziale Beratung und Hilfe für gefährdete und hilfsbedürftige Personen,
    5. Förderung der Selbsthilfe und des Ehrenamtes,
    6. die Mitgliederversammlung kann die Übernahme weiterer Aufgabengebiete beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
  2. Der Verein hat ferner als kreiskirchliches Diakonisches Werk folgende Aufgaben:
    1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
    2. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
    3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, in Abstimmung mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
    4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
    5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    6. Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen. Er kann weitere Einrichtungen gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen mit gleichartigen Aufgabengebieten beteiligen. Er führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden, ihren Pfarrerinnen und Pfarrern, Presbyterien und den diakonischen Einrichtungen der evangelischen Kirche durch.
    Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
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§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins ist der Evangelische Kirchenkreis Gütersloh. Die Kirchengemeinden und Verbände des Ev. Kirchenkreises Gütersloh sollen aufgefordert werden, eine Mitgliedschaft zu beantragen, sofern sie nicht bereits Mitglied sind.
  2. Mitglieder können werden andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die ihren Sitz oder eine Einrichtung im Evangelischen Kirchenkreis Gütersloh haben, wenn sie Mitglieder des DW.EKvW sind.
  3. Der Verwaltungsrat entscheidet über schriftliche Mitgliedschaftsanträge innerhalb von vier Monaten. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  4. Mitglieder können austreten oder ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft endet auch durch Auflösung des Trägers sowie durch Beendigung der Mitgliedschaft im DW.EKvW.
  5. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Verwaltungsrat schriftlich mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.
  6. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von vier Fünfteln aller Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied gegen Grundsätze, Zweck und Aufgaben des Vereins verstoßen hat. Gegen einen solchen Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  7. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
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§ 4
Pflichten der Vereinsmitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet:
  1. die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken,
  2. den jährlich stattfindenden „Tag der Diakonie“ durchzuführen,
  3. sich an der Durchführung der diakonischen Sammlungen und an den sonstigen gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen,
  4. den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben,
  5. den jährlichen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Freiwillige Beiträge können davon unbeschadet jederzeit entrichtet werden.
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§ 5
Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Verwaltungsrat,
    3. der Vorstand.
  2. Dem Vorstand und dem Verwaltungsrat dürfen nur Personen angehören, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind oder die Mitglied einer Kirche sind, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Vorstand endet spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres. Bei der Wahl soll berücksichtigt werden, dass die zur Wahl stehenden das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  4. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
  5. Die Mitglieder des Vereins sowie der Vereinsorgane haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse des Vereinsvermögens. Soweit sie ehrenamtlich für den Verein tätig sind, werden ihnen Auslagen ersetzt.
  6. Hauptamtlich tätige Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund eines Dienstvertrages.
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§ 6
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung jeweils durch ihre bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertreter vertreten. Die Mitglieder teilen dem Vorstand ihre Bevollmächtigten mit.
  2. Der Evangelische Kirchenkreis Gütersloh hat in der Mitgliederversammlung zwei Vertreterinnen oder Vertreter und zwei Stimmen. Die Kirchengemeinden erhalten pro angefangene 5.000 Gemeindeglieder je eine Vertreterin oder einen Vertreter und je eine Stimme. Die übrigen Mitglieder haben je eine Vertreterin oder einen Vertreter und eine Stimme. Die Stimmen eines Mitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden, bei geheimer Abstimmung durch eine Person.
  3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates gehören der Mitgliederversammlung stimmberechtigt an.
  4. Die Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Versammlung.
  5. Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn mindestens die Hälfte aller Stimmen präsent sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung binnen einer Woche mit derselben Tagesordnung erneut einzuladen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
    2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des vom Verwaltungsrat festgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses,
    3. die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
    4. die Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    5. die Entsendung von Vertretern zur Hauptversammlung des DW.EKvW,
    6. die Beschlussfassung über den Zusammenschluss des Vereins mit anderen diakonischen Trägern/Werken zu einem Verbund,
    7. die Beschlussfassung über abgelehnte Anträge zur Aufnahme in den Verein,
    8. die Änderung der Satzung,
    9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 8
Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht insgesamt aus den folgenden fünf Mitgliedern:
    1. geborenes Mitglied ist jeweils die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Gütersloh,
    2. weitere vier Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese sollen möglichst folgende Sachgebiete vertreten: Theologie/Grundsatzfragen – Diakonie – Wirtschaft/Finanzen – Soziale Fragen – Recht/Verwaltung.
  2. Die Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
  4. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtsperiode des Verwaltungsrates Vorsitz und Stellvertretung.
  5. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung stehen, an der der Verein beteiligt ist.
  6. Mitglieder des Verwaltungsrates können für die Dauer ihrer Amtszeit nicht zugleich Vertreterinnen/Vertreter eines Mitgliedes sein.
  7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt.
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§ 9
Einberufung und Beschlussfassung
des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  3. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
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§ 10
Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, berät den Vorstand bei seiner Arbeit und überwacht dessen Tätigkeit.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; beim Abschluss dieser Verträge vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein; die oder der Vorsitzende ist zugleich Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Vorstandsmitglieder,
    2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans,
    3. Beratung und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung für den Vorstand zustimmungspflichtigen Geschäften,
    4. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung,
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    6. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
    7. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Weiterleitung an die Mitgliederversammlung,
    8. Wahl einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer,
    9. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    10. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.
  3. Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand.
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§ 11
Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Personen. Er bildet den Vorstand gemäß § 26 BGB. Sofern der Vorstand aus zwei Personen besteht, ist vom Verwaltungsrat ein Vorsitzender zu bestimmen.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt und kann durch Beschluss des Verwaltungsrates für ein einzelnes Rechtsgeschäft oder für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Organisationen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach vier Jahren entscheidet der Verwaltungsrat über die erneute Berufung.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ satzungsgemäß zugewiesen sind.
  5. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat nicht anders beschließt.
  6. Der Vorstand unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates über alle wichtigen Angelegenheiten des Diakonie Gütersloh e. V.
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§ 12
Steuerbegünstigte Zwecke

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt als Ziel seiner Arbeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 13
Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der möglichen Stimmenzahl beschlossen werden. Sind weniger als zwei Drittel aller Stimmen vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  2. Die beabsichtigten Änderungen müssen der Mitgliederversammlung mit der Einladung zur Sitzung übersandt werden.
  3. Mit Beschlüssen über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins ist das Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des DW.EKvW und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen herzustellen.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an den Kirchenkreis Gütersloh.
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§ 142#
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. November 2005 außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. August 2011.