.
Neuausrichtung der Besteuerung der öffentlichen Hand – § 2b Umsatzsteuergesetz
Rundschreiben der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Stand: 01.09.2021)
####Allgemeines
Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand steht vor einem umfassenden Systemwechsel. Davon sind nicht nur die staatlichen Gebietskörperschaften, Universitäten, öffentliche Anstalten und Kommunen betroffen, sondern auch die Religionsgemeinschaften mit ihren ebenfalls als juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend jPöR genannt) verfassten Körperschaften.
Damit betrifft die Änderung konkret alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts, u. a. also die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, ihre Verbände und die Landeskirche auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand werden die Umsatzsteuerpflichten erheblich ausgeweitet. Nach der Neuregelung sind jPöR nur noch dann nichtunternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung öffentlicher Gewalt (hoheitlich) handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage führen unabhängig von einer möglichen Wettbewerbsverzerrung nach der Neuregelung unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) stets zu einer Unternehmereigenschaft der jPöR.
Im Rahmen des neuen § 2b UStG wurden die Umsatzsteuerpflichten der öffentlichen Hand hinsichtlich sämtlicher wirtschaftlichen und vermögensverwaltenden Aktivitäten erheblich ausgeweitet. Auch die jPdöR gelten nunmehr grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. § 2b UStG befasst sich nur noch mit der Frage der Steuerbarkeit von hoheitlichen Tätigkeiten, die den jPdöR im Rahmen der sog. „öffentlichen Gewalt“ obliegen.
Folgende Rundschreiben/Dokumente stehen zur Verfügung:
- Handreichung zu Umsatzsteuerpflichten kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 2b UStG ab 1. Januar 2023 – erarbeitet von der ökumenischen Arbeitsgruppe Umsatzsteuer des Verbandes der Diözesen Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland (Stand Juli 2021)
- Aktualisierung und Ergänzung von Arbeitshilfen (Rundschreiben 22/2021) vom 1. Juli 2021):
- Umsetzung von § 2b Umsatzsteuergesetz im Hinblick auf die kirchen- und staatsaufsichtliche Genehmigung der Friedhofsgebührensatzungen (Rundschreiben 30/2020 vom 24. August 2020)
- Entscheidung des Bundesrates zu § 2b UStG (Rundschreiben 22/2020 vom 5. Juni 2020)
- Umsetzung der Umsatzsteuer in der MACH Software ab 1. Juni 2020 (Rundschreiben 19/2020 vom 11. Mai 2020)
- Neuausrichtung der Besteuerung der öffentlichen Hand (Rundschreiben 4/2020 vom 12. Februar 2020)
- Neuausrichtung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2 b Umsatzsteuergesetz)
- Neuausrichtung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2 b Umsatzsteuergesetz)
- Neuausrichtung der Besteuerung der öffentlichen Hand (§ 2 b Umsatzsteuergesetz) – EKD-Handreichung und Arbeitshilfe für die steuerliche Bestandsaufnahme – Rundschreiben Nr. 15/2018 vom 23. Juli 2018
- Neuausrichtung der Besteuerung der öffentlichen Hand – Anwendungsfragen – Rundschreiben Nr. 8/2017 vom 10. Mai 2017
- Neuausrichtung der Besteuerung der öffentlichen Hand – Abgabe der Optionserklärung – Rundschreiben Nr. 23/2016 vom 11. August 2016
- Neuausrichtung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – Abgabe der Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 UStG – Rundschreiben Nr. 18/2016 vom 27. Juni 2016
- Neuausrichtung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (umfassender Systemwechsel) – Rundschreiben Nr. 7/2016 vom 15. Februar 2016