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Geltungszeitraum von: 01.01.2005

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Satzung
des Kirchenkreises Herne
nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes der
Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 6. Dezember 2004

(KABl. 2004 S. 327)

Inhaltsübersicht1#

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 1
(Verteilung der Kirchensteuern, Grundsatz)

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis zusammengefasst und im Haushaltsplan des Kirchenkreises zur Abwicklung des innersynodalen Finanzausgleichs ausgewiesen. Sie werden unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Gesamtverbände und des Kirchenkreises sowie unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für alle Kirchengemeinden gemeinsame Rücklagen zu bilden und eine gemeinsame Finanzplanung durchzuführen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 2
(Finanzbedarf der Kirchengemeinden)

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten aus dem Allgemeinen Haushalt des Kirchenkreises zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Zuweisungen:
  1. Die Mittel für die Pfarrbesoldung in der Höhe der an die Gehaltsabrechnungsstelle der Landeskirche abzuführenden tatsächlichen Aufwendungen. Hierauf werden die Erträge aus dem Pfarrvermögen der Gemeinden jeweils in voller Höhe zuweisungsmindernd angerechnet,
  2. einen Pauschalbetrag für jedes Gemeindeglied (die Gemeindegliederzahl wird anhand der Zentralkartei des Kirchenkreises festgestellt),
  3. eine Sonderzuweisung für den Schuldendienst aus Fremddarlehn,
  4. eine Zuweisung für Tageseinrichtungen für Kinder in der Höhe des gesetzlichen Trägeranteils.
Die Höhe der Zuweisungen nach dem Buchstaben b) wird jährlich durch die Kreissynode festgelegt.
( 2 ) Die Kirchengemeinden legen ihre Haushaltspläne zur Prüfung dem Kreissynodalvorstand zu dem von ihm festgesetzten Termin vor. Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden. Sofern der Haushaltsplan nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vorlage beanstandet wird, gilt er als anerkannt.
( 3 ) Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen.
( 4 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand möglichst frühzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. Dies gilt insbesondere für die Planung von Bauvorhaben und größeren Instandsetzungen. Die Errichtung und Bewertung von Personalstellen bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Kreissynodalvorstand.
( 5 ) Bei der Feststellung der Pauschale nach Abs. 1b werden Erträge aus dem Grundvermögen des Kirchenvermögens bis zu 50 Prozent zuweisungsmindernd angerechnet. Näheres wird in den Haushaltsrichtlinien geregelt (vgl. § 6 Abs. 1a)
Erträge aus zweckgebundenen Rücklagen sowie aus Kollekten, Opfern, Sammlungen und Spenden verbleiben den Kirchengemeinden in voller Höhe.
( 6 ) Aus ihren Eigeneinnahmen und den Zuweisungen bilden die Gemeinden ihre Haushaltspläne. Die Finanzmittel gemäß § 2 Abs. 1a) sind in Einnahme und Ausgabe in voller Höhe einzusetzen. Diese Mittel sind für die Kirchengemeinden nicht verfügbar.
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§ 3
(Aufbringung der Pfarrbesoldungskosten in den Kirchengemeinden)

Die Kirchengemeinden erstatten der Landeskirche aus den nach § 2 zugewiesenen Mitteln über den Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen.
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§ 4
(Finanzbedarf des Kirchenkreises und der Gesamtverbände)

Für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises und der Gesamtverbände wird durch die Kreissynode ein prozentualer Anteil an der für das Haushaltsjahr erwartbaren Kirchensteuerzuweisung festgesetzt. Für die Fachbereiche werden Budgetvorgaben für die Personal- und Sachkosten festgelegt. Einnahmen aus zweckgebundenen Rücklagen sowie aus Kollekten, Opfern, Sammlungen und Spenden verbleiben den Fachbereichen in voller Höhe. Der Kirchenkreis führt für seine Gebäude eine Substanzerhaltungsrücklage.
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§ 5
(Gemeinsame Rücklagen)

( 1 ) Für besondere Aufgaben werden für die Kirchengemeinden, die Gesamtverbände und den Kirchenkreis die folgenden gemeinsamen Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage).
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage ist dazu bestimmt, die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sicherzustellen, sofern die veranschlagten Einnahmen noch nicht zur Verfügung stehen. Sie wird nach den Erfordernissen des Kirchensteuerverteilungsverfahrens in Anspruch genommen.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist dazu bestimmt, Einnahmeminderungen, z.B. aufgrund von Kirchensteuerausfällen, oder Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen.
( 4 ) Die Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage) ist bestimmt für die Bereitstellung von Zuschüssen zur Mitfinanzierung von Neubauten oder Großreparaturen an Gebäuden sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken, die nicht aus den laufenden Haushaltsmitteln gedeckt werden können. Die finanziellen Möglichkeiten der Kirchengemeinden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
( 5 ) Über die Inanspruchnahme der Rücklagen nach Absatz 1b) bis c) entscheidet der Kreissynodalvorstand auf Vorschlag des Finanzausschusses. Bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht die Anzeige an die kassenaufsichtführenden Stelle.
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§ 6
(Gemeinsame Finanzplanung)

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises kann der Kreissynodalvorstand
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises festlegen und Pauschalen für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  2. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
( 3 ) Maximal 65 % der Zuweisung nach § 2 Abs. 1b) dürfen für Personalkosten der Kirchengemeinden verwendet werden. Im Sachkostenbereich ist ein angemessener Ansatz für die Gebäudeunterhaltung vorzusehen. Näheres wird durch die Haushaltsrichtlinien geregelt.
( 4 ) Die Kirchengemeinden beschließen für sich einen verbindlichen Stellenplan, der gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung durch den Kreissynodalvorstand genehmigt werden muss.
( 5 ) Aus nicht verbrauchten Haushaltsmitteln bilden die Kirchengemeinden eigene Rücklagen, insbesondere eine Personalkosten-, eine Bau- (Substanzerhaltungsrücklage) und eine Energiekostenrücklage. Ein Ausgleich von Mehrausgaben kann nur aus Eigenmitteln erfolgen.
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§ 7
(Finanzausschuss)

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden, der Gesamtverbände und des Kirchenkreises wählt die Kreissynode einen ständigen Finanzausschuss.
( 2 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner der Kreissynode, den Kreissynodalvorstand, die Verbandsvorstände und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Dem Finanzausschuss können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 3 ) Der Finanzausschuss besteht aus vier theologischen und fünf nichttheologischen Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Unter den theologischen Mitgliedern müssen drei Inhaber einer Gemeindepfarrstelle und ein Inhaber einer kreiskirchlichen Pfarrstelle sein. Ein nichttheologisches Mitglied soll dem Kreissynodalvorstand angehören. Vier der nichttheologischen Mitglieder müssen Presbyterinnen oder Presbyter sein, ein weiteres kann ein zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters befähigtes Gemeindeglied aus dem Kirchenkreis sein.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Für die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Finanzausschusses und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und für die Teilnahme der Superintendentin oder des Superintendenten an den Verhandlungen des Finanzausschusses gilt Artikel 102 der Kirchenordnung6#.
( 5 ) Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragt. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 6 ) Die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes teil, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
( 7 ) Die Leiterin oder der Leiter des Kreiskirchenamtes (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Finanzausschusses teil.
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§ 8
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden und der Gesamtverbände

( 1 ) Die Kirchengemeinden und die Gesamtverbände können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der oder dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Kirchengemeinde bzw. des betroffenen Gesamtverbandes zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden und der Gesamtverbände

Die Kirchengemeinden und die Gesamtverbände geben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitten die notwendigen Informationen und legen die erforderlichen Unterlagen vor. Sie sind ihrerseits in entsprechender Weise durch den Kreissynodalvorstand zu informieren.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ Nr. 840
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4 ↑ Nr. 840
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5 ↑ Nr. 840
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6 ↑ Nr. 1