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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Geschäftsordnung der Landessynode
der Evangelischen Kirche von Westfalen

in der Fassung vom 5. November 1999

(KABl. 1999 S. 221)

Änderungen der Geschäftsordnung
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen
16. November 2001
KABl. 2001 S. 377
§ 35 Abs. 2
geändert
Die Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat sich und ihren Ausschüssen auf Grund des Artikels 141 Kirchenordnung (KO) folgende Geschäftsordnung (GO) gegeben:

Inhaltsübersicht1#

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I. Bildung der Landessynode

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§ 1
Mitgliedschaft in der Landessynode

( 1 ) Die Landessynode wird gemäß Artikel 123 Abs. 1 KO alle vier Jahre neu gebildet.
( 2 ) Mitglieder der Landessynode sind gemäß Artikel 123 Abs. 2 KO
  1. die Präses oder der Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung,
  2. die Superintendentinnen und Superintendenten,
  3. die Abgeordneten der Kirchenkreise,
  4. die entsandten Professorinnen und Professoren der Evangelischen Theologie,
  5. die von der Kirchenleitung berufenen Mitglieder.
( 3 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die der Kirchenleitung nicht angehören, gehören der Landessynode gemäß Artikel 123 Abs. 3 KO mit beratender Stimme an.
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§ 2
Neubildung der Landessynode

( 1 ) In dem Jahre der Neubildung der Landessynode wird die Zahl der von jeder Kreissynode in die Landessynode zu entsendenden Abgeordneten vom Landeskirchenamt nach Anhörung der Kreissynodalvorstände auf Grund der Gemeindegliederzahl und der Zahl der Pfarrstellen festgestellt und den Kirchenkreisen mitgeteilt. Stichtag für die Zahl der Pfarrstellen ist der 1. Januar des Jahres der Neubildung der Landessynode, für die Zahl der Gemeindeglieder der 1. Januar des Vorjahres. Diese Feststellungen gelten für die vierjährige Amtszeit der Landessynode.
( 2 ) Bei einer Neubildung oder Veränderung von Kirchenkreisen während der Amtszeit der Landessynode wird die Zahl der Abgeordneten dieser Kirchenkreise im Benehmen mit den zuständigen Kreissynodalvorständen rechtzeitig vor der Tagung der Landessynode vom Landeskirchenamt festgestellt.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent jedes Kirchenkreises hat innerhalb von vier Monaten nach dem Abschluss der Presbyterwahl der Präses oder dem Präses die Namen der von der Kreissynode entsandten Mitglieder unter Angabe ihrer Personalien mitzuteilen. Dies gilt auch für stellvertretende Mitglieder.
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II. Vorbereitung der Synodaltagung

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§ 3
Vorlagen, Anträge, Eingaben

( 1 ) Die Kirchenleitung bereitet in Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt die Tagung der Landessynode rechtzeitig vor. Sie stellt unter Berücksichtigung der Arbeit der Ständigen Ausschüsse der Landessynode die Vorlagen und Gesetzentwürfe fest, prüft und ordnet die Anträge der Kreissynoden sowie die an die Landessynode gerichteten Anträge und Eingaben. Sie stellt ein Verzeichnis der Hauptverhandlungsgegenstände auf.
( 2 ) Anträge an die Landessynode, die durch die Kirchenleitung der Landessynode vorgelegt und auf ihre Tagesordnung gesetzt werden sollen, können von den Kreissynoden und von den stimmberechtigten Mitgliedern der Landessynode gestellt werden. Die Anträge von Synodalen müssen von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern der Landessynode unterzeichnet sein. Jeder Antrag ist der Kirchenleitung spätestens acht Wochen vor Beginn der Landessynode in doppelter Ausfertigung auf besonderem Bogen einzureichen.
( 3 ) Eingaben an die Landessynode, zu denen alle Glieder der Evangelischen Kirche von Westfalen berechtigt sind, müssen der Präses oder dem Präses spätestens zwei Wochen vor Beginn der Synodaltagung zugegangen sein.
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§ 4
Einberufung der Landessynode

( 1 ) Die Landessynode ist gemäß Artikel 128 Abs. 1 KO jährlich zu einer ordentlichen Tagung einzuberufen.
( 2 ) Zu einer außerordentlichen Tagung ist sie gemäß Artikel 128 Abs. 2 KO einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder ein Fünftel der Kreissynoden es verlangt oder wenn die Kirchenleitung es für erforderlich hält.
( 3 ) Die Kirchenleitung bestimmt Ort und Zeit der Tagung. Die Präses oder der Präses beruft die Landessynode gemäß dem Beschluss der Kirchenleitung ein.
( 4 ) Die Präses oder der Präses lädt zur ordentlichen Tagung die Mitglieder der Landessynode möglichst zehn Wochen vor Beginn der Tagung ein. Im Einladungsschreiben sind Ort und Zeit des Zusammentritts der Landessynode und die voraussichtliche Dauer der Tagung anzugeben. Bei einer außerordentlichen Tagung kann die Einladungsfrist verkürzt werden.
( 5 ) Ist eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter eines Kirchenkreises an der Teilnahme verhindert, hat sie oder er dies unverzüglich der Superintendentin oder dem Superintendenten mitzuteilen, die oder der für die Stellvertretung zu sorgen hat. Ist ein anderes Mitglied der Landessynode verhindert, teilt es dies der Präses oder dem Präses mit.
( 6 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Rat der Evangelischen Kirche der Union sowie die Leitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche werden zu den Tagungen der Landessynode eingeladen. Die Leitungen weiterer Kirchen sowie Gäste können auf Beschluss der Kirchenleitung eingeladen werden. Werden sachverständige Gäste zur Mitarbeit eingeladen, soll ihre Zahl 15 Personen nicht übersteigen.
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§ 5
Mitteilung der Hauptverhandlungsgegenstände und der Tagesordnung

( 1 ) Ein Verzeichnis der Hauptverhandlungsgegenstände, die Vorlagen und Gesetzentwürfe mit Begründung, die an die Landessynode gerichteten Anträge sowie die Tagesordnung der ersten Sitzung der Synodaltagung sind spätestens zehn Tage vor ihrem Beginn allen Mitgliedern der Landessynode zuzusenden.
( 2 ) Die Hauptverhandlungsgegenstände sollen in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
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§ 6
Vorbereitung von Wahlen

( 1 ) Zur Vorbereitung der Wahlen, die von der Landessynode gemäß Artikel 121 der KO vorzunehmen sind, wird bei ihrer ersten ordentlichen Tagung gemäß Artikel 140 Abs. 2 der KO ein Ständiger Nominierungsausschuss gebildet.
( 2 ) Der Ständige Nominierungsausschuss stellt spätestens zwei Monate vor Beginn der Tagung der Landessynode, in der Wahlen gemäß Artikel 121 der KO stattfinden, Wahlvorschläge auf. Diese sollen nach Möglichkeit für jede Wahl mehrere Namen enthalten. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Ausschusses stellt zuvor fest, ob die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Die Wahlvorschläge werden den Mitgliedern der Landessynode spätestens vier Wochen vor Beginn der Synodaltagung schriftlich mitgeteilt.
( 3 ) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter des Ausschusses begründet vor der Landessynode den Wahlvorschlag.
( 4 ) Die Landessynode entscheidet, ob für die weitere Vorbereitung der Wahlen ein Tagungs-Nominierungsausschuss erforderlich ist.
( 5 ) Wahlvorschläge des Ständigen Nominierungsausschusses können nur ergänzt werden. Sie sind zu ergänzen, wenn der Tagungs-Nominierungsausschuss es beschließt oder wenn mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder es innerhalb einer von der Landessynode zu bestimmenden Frist gemeinsam beantragen.
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§ 7
Arbeitsmaterial

Das Landeskirchenamt sorgt dafür, dass das für die Verhandlungen benötigte Material den Mitgliedern der Landessynode zur Verfügung steht.
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III. Tagung der Landessynode

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§ 8
Synodalgottesdienst

( 1 ) Die Landessynode beginnt gemäß Artikel 129 Abs. 2 der KO mit einem Gottesdienst, in welchem das heilige Abendmahl gefeiert wird.
( 2 ) Die Präses oder der Präses bestimmt die Ordnung des Synodalgottesdienstes.
( 3 ) Die Kirchenleitung beauftragt eine Synodalpredigerin oder einen Synodalprediger, die Predigt zu halten. Das heilige Abendmahl wird von der Präses oder dem Präses in Gemeinschaft mit den von ihr oder ihm zu bestimmenden Synodalen ausgeteilt.
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§ 9
Tägliche Andacht

Jeder Sitzungstag wird gemäß Artikel 129 Abs. 3 KO mit einer Andacht begonnen, die eine oder ein von der Präses oder dem Präses beauftragte Synodale oder beauftragter Synodaler hält. Jeder Sitzungstag wird mit Gebet geschlossen.
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§ 10
Tagesordnung

( 1 ) Die Tagesordnung der ersten Sitzung wird von der Kirchenleitung festgelegt.
( 2 ) Die Tagesordnung der zweiten und jeder folgenden Sitzung wird auf Grund der Geschäftslage unter Zustimmung der Landessynode von der Präses oder dem Präses festgestellt. Sie wird am Ende der Plenarsitzung des Vortages für den nächsten Tag bekannt gegeben.
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§ 11
Leitung der Landessynode

( 1 ) Die Landessynode wird gemäß Artikel 129 Abs. 4 der KO von der Präses oder dem Präses geleitet. Die Präses oder der Präses kann andere Mitglieder der Kirchenleitung mit der Leitung einzelner Verhandlungsabschnitte beauftragen. Zu Beginn der Synodaltagung wird mitgeteilt, welche Mitglieder der Kirchenleitung beauftragt werden sollen.
( 2 ) Ist die Präses oder der Präses verhindert, die Landessynode zu leiten, wird sie oder er durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten vertreten. Bei Verhinderung bestimmt die Kirchenleitung, wer die Präses oder den Präses vertritt.
( 3 ) Wenn die Beratung oder Beschlussfassung die Kirchenleitung als solche betrifft, beauftragt die Präses oder der Präses gemäß Artikel 129 Abs. 5 der KO eine Superintendentin oder einen Superintendenten, die oder der nicht zur Kirchenleitung gehört, mit der Leitung der Landessynode. Die Beauftragung erfolgt nach dem Dienstalter.
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§ 12
Legitimation

( 1 ) Die Landessynode entscheidet gemäß Artikel 123 Abs. 4 der KO über die Legitimation ihrer Mitglieder, nachdem die Präses oder der Präses über die vom Landeskirchenamt vorgenommene Vorprüfung der Legitimation berichtet hat.
( 2 ) Bis zur Entscheidung der Landessynode über die Legitimation der Mitglieder gelten die namentlich Aufgerufenen, die erschienen sind, als vorläufig legitimiert, wenn die Landessynode keinen Widerspruch erhebt.
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§ 13
Synodalgelöbnis und Verpflichtung zur Verschwiegenheit

( 1 ) Nach der Feststellung der Legitimation der Mitglieder legen die erstmalig in die Landessynode eintretenden Mitglieder das Gelöbnis gemäß Artikel 130 der KO ab.
( 2 ) Die später erscheinenden Mitglieder legen das Gelöbnis in der ersten Sitzung ab, an der sie teilnehmen.
( 3 ) Die Mitglieder der Landessynode und ihrer Ausschüsse sind gemäß Artikel 134 KO verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich sind oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus der Landessynode, Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 14
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Vor dem Eintritt in die Verhandlungen ist die Beschlussfähigkeit der Landessynode durch Namensaufruf festzustellen.
( 2 ) Die Landessynode ist gemäß Artikel 135 der KO beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder.
( 3 ) Ist die Landessynode nicht beschlussfähig, kann die Kirchenleitung sie gemäß Artikel 135 der KO unter Einhaltung der zehntägigen Frist nach § 5 Abs. 1 GO erneut mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis darauf einberufen, dass die neu einberufene Landessynode in jedem Fall beschlussfähig ist.
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§ 15
Öffentlichkeit der Verhandlungen

( 1 ) Die Verhandlungen der Landessynode sind gemäß Artikel 133 Abs. 1 der KO öffentlich, soweit die Landessynode im Einzelfall nicht anders beschließt.
( 2 ) Wird ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit gestellt, kann über diesen Antrag in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
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§ 16
Anwesenheitspflicht und Beurlaubung

( 1 ) Die Mitglieder der Landessynode sind verpflichtet, an der Tagung der Landessynode sowie an den einzelnen Sitzungen vom Anfang bis zum Ende teilzunehmen.
( 2 ) Die Mitglieder, die aus dringenden Gründen den Verhandlungen fernbleiben oder sie vor ihrem Schluss verlassen müssen, zeigen dies der Präses oder dem Präses unter Angabe der Gründe an.
( 3 ) Die Vertretung eines Mitglieds durch die gewählte Stellvertreterin oder den gewählten Stellvertreter während der Tagung ist nur dann zulässig, wenn die Verhinderung und der Name der Stellvertreterin oder des Stellvertreters vor der Tagung rechtzeitig mitgeteilt worden sind.
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§ 17
Tagegelder und Fahrtkosten

Möglichst am ersten Sitzungstage beschließt die Landessynode über die ihren Mitgliedern zu gewährenden Tagegelder sowie über die Erstattung der Fahrtkosten und etwaiger Lohnausfälle.
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§ 18
Aufrechterhaltung der Ordnung

( 1 ) Die Aufrechterhaltung der Ordnung obliegt der Präses oder dem Präses. Sie oder er kann einem Mitglied der Landessynode einen Ordnungsruf erteilen. Gegen diesen Ordnungsruf kann das betroffene Mitglied die Landessynode anrufen, die ohne Aussprache endgültig beschließt, ob der Ordnungsruf berechtigt ist.
( 2 ) Hat der Ordnungsruf nicht die gewünschte Wirkung, ist die Präses oder der Präses berechtigt, das zur Ordnung gerufene Mitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung auszuschließen. Ruft das betreffende Mitglied die Landessynode an, beschließt diese ohne Aussprache endgültig, ob der Ausschluss berechtigt ist.
( 3 ) Die Landessynode ist notfalls auf kurze Zeit zu unterbrechen.
( 4 ) Die Präses oder der Präses übt das Hausrecht aus.
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§ 19
Schriftführung

( 1 ) Die Landessynode bestellt gemäß Artikel 132 Abs. 1 der KO für ihre Verhandlungen Schriftführerinnen und Schriftführer. Die Landessynode beschließt vor Beginn der Verhandlungen auf Vorschlag der Präses oder des Präses über die Schriftführerinnen und Schriftführer für die Sitzungen der Landessynode. Für jede Sitzung der Landessynode sind zwei Mitglieder der Landessynode für die Schriftführung zu bestellen. Ihnen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes beizugeben.
( 2 ) Die Schriftführerinnen und Schriftführer haben die Verantwortung für die Sitzungsniederschriften.
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§ 20
Berichte

( 1 ) Die Präses oder der Präses erstattet den in Artikel 131 der KO vorgesehenen Bericht möglichst am ersten Verhandlungstag. Der Bericht ist nach Möglichkeit der Landessynode vor Beginn der Aussprache schriftlich vorzulegen.
( 2 ) Während der Besprechung des Berichtes leitet eine Superintendentin oder ein Superintendent, die oder der nicht zur Kirchenleitung gehört, die Verhandlungen. Die Beauftragung erfolgt nach dem Dienstalter.
( 3 ) Der Bericht über die Tätigkeit der Kirchenleitung, der Ämter und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Westfalen wird der Landessynode jeweils zu Beginn der vierjährigen Amtszeit mit den Verhandlungsunterlagen vorgelegt.
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§ 21
Tagungsausschüsse

( 1 ) Zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bildet die Landessynode bei jeder Tagung die erforderlichen Ausschüsse. Die Mitglieder mit beratender Stimme haben im Ausschuss Stimmrecht.
( 2 ) Die Kirchenleitung legt der Landessynode im Benehmen mit den Superintendentinnen oder den Superintendenten für die Besetzung der Ausschüsse einen Verteilungsplan vor, über den die Landessynode möglichst bald beschließt. Die Präses oder der Präses benennt die Einberuferinnen und Einberufer der Ausschüsse.
( 3 ) Jeder Ausschuss bestimmt durch Wahl den Vorsitz, die Schriftführung und jeweils die Vertretung; die Berichterstattung wird von Fall zu Fall bestimmt. Der Schriftführung können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes beigegeben werden.
( 4 ) Die Verhandlungen der Tagungsausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich. Die Landessynode kann Sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
( 5 ) Die Präses oder der Präses hat das Recht, an allen Ausschusssitzungen mit Stimmrecht teilzunehmen.
( 6 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die dem Ausschuss nicht angehören, haben für ihren Fachbereich das Recht, das Wort zu ergreifen. Auf Wunsch des Ausschusses geben die zuständigen Referentinnen und Referenten des Landeskirchenamtes in den Ausschusssitzungen Auskunft. Die dem Ausschuss nicht angehörenden Mitglieder der Landessynode können an seinen Beratungen teilnehmen; sie sind anzuhören.
( 7 ) Die Beratungen der Ausschüsse sind mit einem Bericht über die Vorlage zu eröffnen. Die Tagungsausschüsse regeln den Verlauf ihrer Beratungen selbst. Es können Unterausschüsse gebildet werden.
( 8 ) Die Ausschüsse berichten der Landessynode über das Ergebnis ihrer Beratungen. Anträge sind schriftlich vorzulegen.
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§ 22
Anträge während der Tagung

( 1 ) Die Kirchenleitung kann jederzeit Anträge stellen, die auf die Tagesordnung zu setzen und zu behandeln sind.
( 2 ) Anträge von Mitgliedern der Landessynode, die schriftlich eingereicht und von mindestens 20 Mitgliedern unterschrieben sind, sind auf die Tagesordnung zu setzen.
( 3 ) Anträge, die sich unmittelbar aus den Verhandlungen ergeben, können jederzeit schriftlich gestellt werden, solange die Abstimmung noch nicht eingeleitet ist.
( 4 ) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von einem stimmberechtigten Mitglied der Landessynode gestellt werden.
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§ 23
Vortrag der Beratungsgegenstände

( 1 ) Jeder Beratungsgegenstand ist von der Präses oder dem Präses oder einem von ihr oder ihm beauftragten Mitglied der Landessynode oder von einer der Antragstellerinnen oder einem der Antragsteller mit einer Erläuterung einzuleiten.
( 2 ) Ist der Beratungsgegenstand in einem Ausschuss vorbereitet, erteilt die Präses oder der Präses zunächst der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter des Ausschusses das Wort.
( 3 ) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält das Schlusswort.
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§ 24
Wortmeldungen

( 1 ) Die Präses oder der Präses erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen.
( 2 ) Zur Geschäftsordnung und zur kurzen tatsächlichen Berichtigung muss sofort das Wort erteilt werden.
( 3 ) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst am Schluss der Aussprache erteilt.
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§ 25
Entzug des Wortes und Beschränkung der Redezeit

( 1 ) Wer das Wort hat, darf nur von der Präses oder dem Präses unterbrochen werden.
( 2 ) Die Präses oder der Präses hat Abschweifungen und Wiederholungen während der Aussprache möglichst zu verhindern. Wird ein entsprechender Mahnruf nicht beachtet, fragt die Präses oder der Präses die Landessynode, ob sie die Rednerin oder den Redner noch länger hören will. Wird dies verneint, entzieht die Präses oder der Präses ihr oder ihm das Wort.
( 3 ) Die Landessynode kann die Redezeit durch Beschluss beschränken.
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§ 26
Anträge auf Schluss der Aussprache

( 1 ) Einen Antrag auf Schluss der Rednerliste kann jedes Mitglied der Landessynode, das nicht zur Sache gesprochen hat, jederzeit bei der Präses oder dem Präses stellen. Die Präses oder der Präses lässt nach Verlesung der Rednerliste und nach Zulassung einer Gegenrede über den Antrag ohne weitere Aussprache abstimmen.
( 2 ) Einen Antrag auf Schluss der Debatte kann ein Mitglied der Landessynode, das nicht zur Sache gesprochen hat, jederzeit bei der Präses oder dem Präses stellen. Die Präses oder der Präses lässt nach Verlesung der Rednerliste und nach Zulassung einer Gegenrede über den Antrag ohne weitere Aussprache abstimmen. Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, erhält die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder das Mitglied, das den zur Erörterung stehenden Antrag eingebracht hat, das Schlusswort.
( 3 ) Einen Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss kann ein Mitglied der Landessynode vor Abschluss der Beratung jederzeit bei der Präses oder dem Präses stellen. Die Landessynode entscheidet über den Antrag nach Zulassung einer Gegenrede ohne weitere Aussprache.
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§ 27
Beratung von umfassenden Vorlagen

( 1 ) Bei umfassenden Vorlagen kann der Beratung und der Beschlussfassung über die einzelnen Abschnitte eine allgemeine Beratung der Vorlage vorausgehen. Sie beschränkt sich auf die in Betracht kommenden allgemeinen Gesichtspunkte und endet ohne Abstimmung.
( 2 ) Nachdem über die einzelnen Abschnitte der Vorlage beraten und beschlossen worden ist, wird über das Ganze, wie es sich nach diesen Beschlüssen gestaltet hat, abgestimmt.
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§ 28
Verfahren bei Abstimmungen

( 1 ) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben oder Aufstehen der Mitglieder der Landessynode. Auf Beschluss der Landessynode ist schriftlich abzustimmen. Bei Wahlen ist schriftlich abzustimmen, wenn ein Mitglied es verlangt.
( 2 ) Bei Abstimmungen entscheidet gemäß Artikel 136 Abs. 2 der KO die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 3 ) Bei Wahlen ist gemäß Artikel 136 Abs. 3 der KO gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nicht, wie bei den Wahlen zur Kirchenleitung, etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Wer an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich gemäß Artikel 137 der KO vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
( 5 ) Bei Wahlen nehmen gemäß Artikel 136 Abs. 3 der KO auch die zur Wahl stehenden Mitglieder der Landessynode an der Abstimmung teil.
( 6 ) Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit der Landessynode kann jedes stimmberechtigte Mitglied der Landessynode vor einer Abstimmung die Zählung durch Namensaufruf verlangen. Ergibt sich, dass die Landessynode nicht beschlussfähig ist, müssen die Verhandlungen bis zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit unterbrochen werden.
( 7 ) Bei der Abstimmung stellt die Präses oder der Präses durch Befragen der Landessynode fest, wer dafür ist, wer dagegen ist und wer sich der Stimme enthält. Zum Wortlaut der Abstimmungsfrage kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen den von der Präses oder dem Präses vorgeschlagenen Wortlaut der Frage entscheidet die Landessynode.
( 8 ) Es wird zunächst über die Abänderungsanträge abgestimmt; dabei haben die weitergehenden Anträge den Vorrang. Dann steht der Verhandlungsgegenstand, wie er sich aus der Beratung und der Beschlussfassung über die Abänderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
( 9 ) Wird bei der Abstimmung das von der Präses oder dem Präses festgestellte Ergebnis angezweifelt, werden die Stimmen gezählt.
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§ 29
Wahlen von Mitgliedern der Kirchenleitung

( 1 ) Bei Wahlen von Mitgliedern der Kirchenleitung gemäß Artikel 147 Abs. 3 KO ist über jede zu besetzende Stelle einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen niemand die erforderliche Mehrheit, werden die beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt.
( 2 ) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Die Präses oder der Präses bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Landessynode.
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§ 30
Verabschiedung von Kirchengesetzen

( 1 ) Kirchengesetze erfordern gemäß Artikel 139 Abs. 1 der KO zweimalige Beratung und Beschlussfassung.
( 2 ) Kirchengesetze zur Änderung der Kirchenordnung bedürfen gemäß Artikel 139 Abs. 2 der KO der Zustimmung von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder und müssen in zwei Lesungen an verschiedenen Tagen beschlossen werden.
( 3 ) Kirchengesetze werden auf Grund von Gesetzentwürfen verabschiedet. Es wird zunächst über jeden Paragraphen einzeln und danach über die gesamte Vorlage abgestimmt.
( 4 ) Kirchengesetze zur Änderung der KO erfordern Gesetzentwürfe, die die betreffenden Artikel der Kirchenordnung bezeichnen und die vorgeschlagenen Änderungen im Wortlaut aufführen. Sachlich zusammenhängende Gegenstände sind in je einem Kirchengesetz zusammenzufassen. Bei der Abstimmung über eine Änderung der KO ist über jeden Paragraphen des Kirchengesetzes einzeln abzustimmen. Für die Annahme jedes Paragraphen in der Einzelabstimmung und des Gesetzes in der Schlussabstimmung ist in der ersten und zweiten Lesung die Zustimmung von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder der Landessynode erforderlich.
( 5 ) Die Vorschriften über Änderungen der KO gelten gemäß Artikel 11 der KO auch für Änderungen des Pfarrstellenbesetzungsrechts.
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§ 31
Besondere Beratung nach Bekenntnissen

( 1 ) Die Landessynode fasst ihre Beschlüsse gemäß Artikel 138 Abs. 1 der KO in allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse.
( 2 ) Wird geltend gemacht, dass die Beratung einer Vorlage eine besondere Berücksichtigung eines der in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden reformatorischen Bekenntnisses erfordert, oder wird geltend gemacht, dass ein Beschluss einem dieser Bekenntnisse widerspricht, und können die Bedenken in gemeinsamer Beratung nicht ausgeräumt werden, kann jedes Mitglied der Landessynode gemäß Artikel 138 Abs. 2 der KO beantragen, dass die seinem Bekenntnisstand zugehörigen Synodalen zu einer besonderen Beratung zusammentreten. Diesem Antrag muss stattgegeben werden.
Wird in dieser Beratung das erhobene bekenntnismäßige Bedenken bestätigt, hat die Landessynode diesen Gegenstand erneut zu beraten und Gelegenheit zur schriftgemäßen Begründung des Bedenkens zu geben.
( 3 ) Gelingt es der Landessynode nicht, das vorgebrachte Bedenken in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden, kann in der Sache nur ein Beschluss gefasst werden, der nicht gegen dieses Bedenken verstößt.
( 4 ) Die Einberufung einer nach dem Bekenntnis bestimmten besonderen Beratung erfolgt durch das älteste Mitglied der Landessynode, das dem betreffenden Bekenntnis angehört.
( 5 ) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der besonderen Beratung bestimmen durch Wahl aus ihrer Mitte den Vorsitz, die Schriftführung und die Berichterstattung.
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§ 32
Sondererklärung

Will ein Mitglied zu einem Beschluss der Landessynode eine Sondererklärung abgeben, ist diese vor Schluss der betreffenden Sitzung anzumelden und binnen 24 Stunden der Präses oder dem Präses schriftlich in doppelter Ausfertigung einzureichen. Eine Sondererklärung wird nicht in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen, sondern der Urschrift derselben als Anlage beigefügt.
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§ 33
Abschluss der Tagung

Die Präses oder der Präses schließt die Synodaltagung mit Ansprache und Gebet.
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§ 34
Niederschrift der Verhandlungen

( 1 ) In der Niederschrift der Verhandlungen müssen der Bericht der Präses oder des Präses, der Wortlaut der Anträge und der Beschlüsse, das Ergebnis der Abstimmungen und der wesentliche Gang der Verhandlungen enthalten sein.
( 2 ) Die Landessynode kann die Feststellung des endgültigen Wortlauts der Niederschrift der Kirchenleitung übertragen.
( 3 ) Der endgültige Wortlaut der Niederschrift ist von der Präses oder dem Präses und drei weiteren Mitgliedern der Kirchenleitung zu unterzeichnen.
( 4 ) Die Niederschrift wird gemäß Artikel 132 Abs. 2 KO den Mitgliedern der Landessynode, den Presbyterien und den Kreissynodalvorständen zugeleitet.
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IV. Ständige Ausschüsse

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§ 352#
Ständige Ausschüsse

( 1 ) Die Landessynode kann gemäß Artikel 140 Abs. 1 der KO zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben ständige Ausschüsse bestellen, deren Vorsitz sie bestimmt. In diese Ausschüsse sollen Pfarrerinnen und Pfarrer, Professorinnen und Professoren der Evangelischen Theologie und andere sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Dabei sind Frauen und Männer möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen.
( 2 ) Für die Zusammensetzung der Ausschüsse macht die Kirchenleitung der Landessynode in engem Zusammenwirken mit dem Ständigen Nominierungsausschuss Vorschläge.
( 3 ) Die Ausschüsse sollen nicht mehr als 24 Mitglieder haben. Die Mitglieder der Kirchenleitung, die dem Ausschuss nicht angehören, können gemäß Artikel 140 Abs. 1 Satz 3 der KO an den Sitzungen teilnehmen.
( 4 ) In den Ständigen Nominierungsausschuss gemäß Artikel 140 Abs. 2 der KO beruft die Landessynode während ihrer ersten ordentlichen Tagung aus ihrer Mitte 22 Mitglieder; davon sollen nicht mehr als 10 ordinierte Mitglieder sein. Bei der Bildung des Ausschusses soll dem Bekenntnisstand in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie ihren verschiedenen Gebieten und Arbeitsbereichen Rechnung getragen werden. Die Kirchenleitung entsendet zwei ständige Mitglieder mit Stimmrecht in den Ausschuss; sie nehmen bei der Vorbereitung der Wahlen für die Kirchenleitung an den Ausschusssitzungen nicht teil.
Der Präses oder dem Präses ist jederzeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern sie oder er nicht selbst zur Wahl steht.
( 5 ) Jeder Ausschuss soll möglichst bald durch Wahl aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitz regeln.
( 6 ) Die bestehenden ständigen Ausschüsse nehmen bis zum Schluss der ersten Synodaltagung der neu gebildeten Landessynode ihre Aufgaben wahr, unbeschadet der Bestellung neuer ständiger Ausschüsse durch die Landessynode.
( 7 ) Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich. Die Ausschüsse werden von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden einberufen. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Ausschüsse können Unterausschüsse bilden.
( 8 ) Falls die für das Sachgebiet zuständigen Mitglieder des Landeskirchenamtes nicht dem Ausschuss angehören, sollen sie in den Fragen ihres Arbeitsgebietes zu den Sitzungen des Ausschusses hinzugezogen werden. Als Schriftführerin oder Schriftführer kann die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter des Landeskirchenamtes hinzugezogen werden.
( 9 ) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Ausschusses erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. Einwendungen sind in der nächsten Sitzung vorzubringen. Die Mitglieder der Kirchenleitung und die Vorsitzenden der anderen ständigen Ausschüsse können auf Verlangen Ausfertigungen erhalten.
( 10 ) Die Ausschüsse beraten die Gegenstände, mit deren Behandlung sie von der Landessynode oder der Kirchenleitung beauftragt werden, sowie weitere Fragen, die zu ihrem Aufgabenbereich gehören und für deren Behandlung die Landessynode zuständig ist. Die Arbeitsergebnisse teilen sie der Kirchenleitung oder über die Kirchenleitung der Landessynode mit.
( 11 ) Die Ausschüsse können die Kirchenleitung bitten, Vertreterinnen oder Vertreter zu Beratungen bestimmter Gegenstände in eine Ausschusssitzung zu entsenden. Sie können ferner die Kirchenleitung bitten, Vertreterinnen oder Vertreter der Ausschüsse zu hören.
( 12 ) Die Präses oder der Präses bittet die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse in jedem zweiten Jahr um einen schriftlichen Bericht für die Landessynode. Sie oder er gibt ihnen während der Landessynode Gelegenheit zu einem mündlichen Bericht. Die Kirchenleitung kann Mitglieder der ständigen Ausschüsse, die nicht Mitglieder der Landessynode sind, zu den entsprechenden Beratungen der Landessynode einladen.
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V. Schlussvorschriften

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§ 36
Auslegung der Geschäftsordnung

Entstehen Zweifel in der Auslegung der Geschäftsordnung, entscheidet die Landessynode.
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§ 37
Abweichungen von der Geschäftsordnung

Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, kann im Einzelfall von der Geschäftsordnung abgewichen werden, wenn auf die Abweichung hingewiesen worden ist und nicht 20 Mitglieder der Landessynode widersprechen.
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§ 38
In-Kraft-Treten3#

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1983 (KABl. 1984 S. 1), zuletzt geändert durch Beschluss der Landessynode vom 4. November 1993 (KABl. 1993 S. 232), außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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2 ↑ § 35 Abs. 2 geändert durch die Erste Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 16. November 2001.
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3 ↑ Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten in der ursprünglichen Fassung.