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Geltungszeitraum von: 01.01.2007

Geltungszeitraum bis: 31.12.2007

Kirchenordnung
der Evangelischen Kirche von Westfalen

in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 19991#

(KABl. 1999 S. 1)

Änderungen der Kirchenordnung
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung
5. November 1999
13 Abs. 2
eingefügt
14
geändert
15
geändert
2
41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
14. November 2002
177 – 183
neu gefasst
3
42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
14. November 2002
8 Abs. 2
neu gefasst
9 Abs. 1
neu gefasst
36 Abs. 2
S. 2 u. 3
neu gefasst
91 Abs. 3 S. 2
geändert
97 Abs. 1 S. 3
geändert
108 Abs. 1
S. 4
geändert
124 Abs. 1
S. 4
geändert
126 Abs. 3
geändert
130 Abs. 1
S. 3
geändert
147 Abs. 2
S. 2
geändert
153 Abs. 1
S. 7
geändert
155 Abs. 2
S. 2
geändert
169 Abs. 3
geändert
174
neu gefasst
188 Abs. 2
neu gefasst
189 Abs. 4
S. 1
neu gefasst
Satz 2
geändert
190 Abs. 1
S. 1
geändert
Abs. 2 S. 4
neu gefasst
Abs. 5 S. 2
neu gefasst
S. 3
geändert
203
geändert
4
43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
14. November 2002
13 Abs. 1 S. 2
angefügt
Abs. 2
neu gefasst
14 Abs. 3
gestrichen
15 Abs. 2
geändert
Abs. 3
gestrichen
5
44. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
3. November 2005
1 S. 2
eingefügt
S. 3
neu nummeriert
6
45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
3. November 2005
191 – 200
neu gefasst
201 – 202
aufgehoben
7
46. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
3. November 2005
39
neu gefasst
8
47. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
3. November 2005
63
neu gefasst
9
48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
17. November 2006
226 – 230
neu gefasst
10
49. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
17. November 2006
40 Abs. 3 S. 2
gestrichen
S. 3-5
neu nummeriert
41 Abs. 1 S. 1
geändert
41 Abs. 1 S. 2
gestrichen
41 Abs. 1
S. 3-4
neu nummeriert
41 Abs. 2 S. 2
geändert
11
50. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
17. November 2006
108 Abs. 4
S. 1 und 4
geändert
12
51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen
17. November 2006
3 Abs. 1
geändert
92 Abs. 2
geändert
118 Abs. 2 Buchst. f
geändert
153 Abs. 1
S. 12
geändert
119 Abs. 1
geändert
121
geändert
133 Abs. 3
geändert

Inhaltsübersicht

Artikel
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Grundartikel

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I.

Die Evangelische Kirche von Westfalen ist gegründet auf das Evangelium von Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem gekreuzigten, auferstandenen und wiederkommenden Heiland, der das Haupt seiner Gemeinde und allein der Herr ist.
Das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes ist in ihr die alleinige und vollkommene Richtschnur des Glaubens, der Lehre und des Lebens. Darum gilt in ihr die Lehre von der Rechtfertigung des Sünders allein aus Gnaden durch den Glauben.
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II.

Auf diesem Grunde sind in der Evangelischen Kirche von Westfalen evangelisch-lutherische, evangelisch-reformierte und evangelisch-unierte Gemeinden in Verantwortung vor ihrem Bekenntnisstand in einer Kirche verbunden, die gerufen ist, Jesus Christus einmütig zu bezeugen und seiner Sendung in die Welt gehorsam zu sein.
In allen Gemeinden gelten die altkirchlichen Bekenntnisse: das Apostolische, das Nicaenische und das Athanasianische Glaubensbekenntnis.
In den Gemeinden lutherischen Bekenntnisstandes gelten die Augsburgische Konfession, die Apologie der Augsburgischen Konfession, die Schmalkaldischen Artikel, der Kleine und der Große Katechismus Martin Luthers2#.
In den Gemeinden reformierten Bekenntnisstandes gilt der Heidelberger Katechismus.
In den Gemeinden unierten Bekenntnisstandes vollzieht sich die Bindung an das Zeugnis der Heiligen Schrift in Verantwortung vor den altkirchlichen Bekenntnissen und den Bekenntnissen der Reformation.
In allen Gemeinden wird die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen3# als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums bejaht.
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III.

Die Evangelische Kirche von Westfalen achtet den Bekenntnisstand ihrer Gemeinden und gewährt der Entfaltung ihres kirchlichen Lebens gemäß ihrem Bekenntnisstand freien Raum.
Zum Dienst am Wort in einer Gemeinde kann nur berufen werden, wer sich verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren. Der gelegentliche Dienst am Wort darf einem innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland ordnungsgemäß berufenen Diener nicht deshalb verwehrt werden, weil er einen anderen als dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis angehört; er ist jedoch verpflichtet, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten.
Die Verwaltung der Sakramente geschieht in den Gemeinden gemäß ihrem Bekenntnisstand. In allen Gemeinden werden jedoch die Glieder aller evangelischen Kirchen ohne Einschränkung zum heiligen Abendmahl zugelassen.
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IV.

Die Evangelische Kirche von Westfalen pflegt die Gemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden. Sie ruft ihre Glieder, in der Beugung unter Gottes Wort von ihrem Bekenntnis aus der Einheit der Kirche zu dienen und darum auch auf das Glaubenszeugnis des anderen reformatorischen Bekenntnisses zu hören.
In dieser Bindung an Schrift und Bekenntnis, die auch für die Setzung und Anwendung ihres Rechtes grundlegend ist, gibt sich die Evangelische Kirche von Westfalen die folgende Ordnung:
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Erster Teil
Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche

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Einleitende Bestimmungen

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Artikel 14#

Die Evangelische Kirche von Westfalen urteilt über ihre Lehre und gibt sich ihre Ordnung im Gehorsam gegen das Evangelium von Jesus Christus, dem Herrn der Kirche. Sie tut dies im Vertrauen auf den dreieinigen Gott, der Himmel und Erde geschaffen hat, der Israel zu seinem Volk erwählt hat und ihm die Treue hält, der in dem Juden Jesus, dem gekreuzigten und auferstandenen Christus, Menschen zu sich ruft und durch den Heiligen Geist Kirche und Israel gemeinsam zu seinen Zeugen und zu Erben seiner Verheißung macht. In dieser Bindung und in der darin begründeten Freiheit überträgt sie ihre Ämter, übt sie ihre Leitung aus und erfüllt sie ihre sonstigen Aufgaben.
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Artikel 2

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen umfasst das Gebiet der früheren Kirchenprovinz Westfalen der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Verträge mit anderen Landeskirchen, durch die das Kirchengebiet verändert werden soll, bedürfen nach Anhörung aller Beteiligten der Zustimmung durch Kirchengesetz.
( 2 ) Eines Kirchengesetzes bedarf es nicht bei Veränderungen des Kirchengebietes, die durch Veränderungen von Grenzen einer Kirchengemeinde eintreten. Die entsprechenden Verträge werden durch Beschluss der Kirchenleitung in Kraft gesetzt.
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Artikel 35#

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen ist selbstständige Gliedkirche der Union Evangelischer Kirchen6# in der Evangelischen Kirche in Deutschland7#.
( 2 ) Sie pflegt besondere Beziehungen zu den Kirchen, mit denen sie in Kirchengemeinschaft im Sinne der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa (Leuenberger Konkordie) oder einer anderen zwischenkirchlichen Vereinbarung steht.
( 3 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen ist der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen verpflichtet. Sie steht durch die Evangelische Kirche in Deutschland in der Gesamtordnung des Ökumenischen Rates der Kirchen8#.
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Artikel 4

Die Evangelische Kirche von Westfalen, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände9# sind Körperschaften des öffentlichen Rechts10#.
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Artikel 5

( 1 ) Im Bereich einer kirchlichen Anstalt kann im Einvernehmen mit ihrem Vorstand eine Anstaltskirchengemeinde errichtet werden. Das Recht der Anstaltskirchengemeinden wird durch Kirchengesetz11# geregelt.
( 2 ) Für die Mitgliedschaft von Pfarrerinnen und Pfarrern einer Anstaltskirchengemeinde in der Kreissynode sowie die Entsendung und die Mitgliedschaft von Abgeordneten finden die Bestimmungen der Kirchenordnung entsprechende Anwendung.
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Erster Abschnitt
Die Kirchengemeinde

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I. Bereich und Aufgaben der Kirchengemeinde

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Artikel 6

( 1 ) Das Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen besteht aus fest umgrenzten Kirchengemeinden. Die Begrenzung ist durch Herkommen oder Errichtungsurkunde bestimmt.
( 2 ) Über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden12# sowie über die Feststellung zweifelhafter Grenzen beschließt die Kirchenleitung. Die beteiligten Gemeindeglieder, Presbyterien und Kreissynodalvorstände sind vorher zu hören.
( 3 ) Wenn die beteiligten Kirchengemeinden sich im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen, entscheidet die Kirchenleitung. Gegen die Entscheidung der Kirchenleitung können die Presbyterien die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen anrufen. Sie entscheidet endgültig.
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Artikel 7

( 1 ) Die Kirchengemeinde erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Die Kirchengemeinde steht in der Gemeinschaft des Kirchenkreises und der Evangelischen Kirche von Westfalen. Sie ist verpflichtet, deren Ordnungen einzuhalten.
( 3 ) Die Kirchengemeinde wirkt durch ihre Pfarrerinnen und Pfarrer und durch ihre Abgeordneten in der Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
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Artikel 813#

( 1 ) Die Kirchengemeinde trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie sorgt dafür, dass das Evangelium gemäß dem in der Gemeinde geltenden Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung bezeugt wird.
( 2 ) Die Kirchengemeinde hat den Auftrag zur Seelsorge, zur diakonischen Arbeit, zum missionarischen Dienst sowie zur Pflege der ökumenischen Gemeinschaft der Kirchen.
Sie stärkt ihre Glieder zum Zeugnis und Dienst in allen Lebensbereichen.
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Artikel 914#

( 1 ) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gemeindeglieder als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, zu befähigen und zu begleiten, die nötigen Ämter und Dienste einzurichten sowie für Angebote der Fortbildung zu sorgen.
( 2 ) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, die notwendigen Räume und Einrichtungen, vor allem für Gottesdienste und Unterricht, bereitzustellen.
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Artikel 10

( 1 ) Die Kirchengemeinde bringt nach ihren Kräften Mittel für ihren Dienst, für gesamtkirchliche Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Gemeinden auf.
( 2 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, gemeinsam die für den Finanzausgleich notwendigen Mittel aufzubringen. Der kirchliche Finanzausgleich wird durch Kirchengesetz15# geregelt.
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Artikel 11

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen oder Rechte Dritter entgegenstehen16#.
( 2 ) Das Pfarrstellenbesetzungsrecht der Kirchengemeinde wird durch Kirchengesetz17# geregelt; es kann nur unter denselben Bedingungen wie die Kirchenordnung geändert werden.
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Artikel 12

( 1 ) Über die Errichtung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen sowie die pfarramtliche Verbindung von Kirchengemeinden beschließt die Kirchenleitung. Die Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und der Kreissynodalvorstand sind vorher zu hören. Eine Gemeindepfarrstelle kann auch für zwei oder mehr Kirchengemeinden errichtet werden.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann nach Anhörung aller Beteiligten feststellen, dass in einer Pfarrstelle eingeschränkter pfarramtlicher Dienst wahrgenommen werden kann.
( 3 ) Auf Pfarrstellen eines Verbandes, eines Kirchenkreises und der Landeskirche finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
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Artikel 1318#

( 1 ) Glied einer Kirchengemeinde ist, wer in ihrem Bereich seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in einer Gemeinde evangelischen Bekenntnisses getauft oder nach den geltenden Bestimmungen in sie aufgenommen worden ist und nicht rechtswirksam aus der Kirche ausgetreten ist. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.19#
( 2 ) Soweit kirchengesetzlich nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Aufnahme oder die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche durch Beschluss des Presbyteriums der Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann innerhalb eines Monats Einspruch beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Er entscheidet endgültig.
( 3 ) Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust der Gemeindegliedschaft in einer anderen als der Kirchengemeinde des Wohnsitzes sowie Bestimmungen über die Gemeindegliedschaft für den Fall, dass sich das Gebiet von Kirchengemeinden verschiedenen evangelischen Bekenntnisstandes ganz oder teilweise deckt, werden durch Kirchengesetz20# getroffen.
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Artikel 1421#

( 1 ) Ein getauftes Glied einer anderen christlichen Kirche, welches das 14. Lebensjahr22# vollendet hat, kann auf seinen schriftlichen Antrag in die evangelische Kirche aufgenommen werden.
( 2 ) Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Unterweisung im evangelischen Glauben. Die Aufnahme findet ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahlsgottesdienst.
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Artikel 1523#

( 1 ) Wer gemäß den staatlichen Bestimmungen24# seinen Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt hat, kann auf seinen schriftlichen Antrag wieder in die evangelische Kirche aufgenommen werden.
( 2 ) Voraussetzung für die Wiederaufnahme ist ein seelsorgliches Gespräch in der Regel mit einer Pfarrerin oder einem Pfarrer und, falls erforderlich, eine Unterweisung im evangelischen Glauben. Die Wiederaufnahme findet ihren angemessenen Ausdruck in der Teilnahme am Abendmahlsgottesdienst.
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Artikel 16

Ein getauftes Kind unter 14 Jahren25#, das der evangelischen Kirche nicht angehört, wird auf Grund einer Erklärung der Personensorgeberechtigten in die evangelische Kirche aufgenommen. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann es nicht gegen seinen Willen aufgenommen werden.
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Artikel 17

( 1 ) Die Gemeindeglieder sind gerufen, im Gehorsam gegen Gottes Gebot und im Vertrauen auf seine Verheißung am Gottesdienst der Gemeinde teilzunehmen und der Einladung zum heiligen Abendmahl zu folgen.
Sie sollen ihr Leben in der Verantwortung führen, die die Glieder der Kirche Jesu Christi vor Gott für sich und ihre Nächsten haben.
Sie sollen darauf bedacht sein, dass die Kinder getauft, christlich erzogen und konfirmiert, die Eheleute kirchlich getraut und die Verstorbenen kirchlich bestattet werden.
( 2 ) Alle Gemeindeglieder sollen ihre Gaben im Leben der Gemeinde einsetzen und Aufgaben, die ihnen die Kirchengemeinde überträgt, sorgfältig erfüllen.
Die Gemeindeglieder tragen an ihrem Teil durch freiwillige Opfer und pflichtgemäße Abgaben26# den Dienst der Gemeinde mit.
( 3 ) Die Gemeindeglieder haben Anrecht auf den Dienst der Gemeinde und Anteil an den kirchlichen Einrichtungen.
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II. Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde

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Artikel 18

Auf Grund der Taufe sind alle Christinnen und Christen zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. Alle Ämter und Dienste der Kirche dienen der Erfüllung dieses Auftrages. Der gemeinsame Auftrag verpflichtet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirche zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.
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A. Das Amt der Pfarrerin und des Pfarrers27#

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Artikel 19

( 1 ) Der Dienst an Wort und Sakrament geschieht vornehmlich durch die Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) Mit der Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer wird ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Lebenszeit begründet. Die Begründung des Dienstverhältnisses ist in der Regel mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle verbunden, die bei einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem kirchlichen Verband oder der Landeskirche errichtet ist.
( 3 ) Für die Aufbringung der Mittel für die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer und die Gestellung einer Dienstwohnung ist die Körperschaft verantwortlich, bei der die Pfarrstelle errichtet ist.
( 4 ) Die Ausbildung und die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer werden durch Kirchengesetz28# geregelt.
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Artikel 20

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben den Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Sie haben den Dienst der Unterweisung und Seelsorge auszuüben.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind berufen, die Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Presbyterinnen und Presbytern zu leiten. Sie sind Mitglieder des Presbyteriums von Amts wegen.
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Artikel 21

( 1 ) Zu den besonderen Aufgaben der Pfarrerinnen und Pfarrer gehören die Leitung des öffentlichen Gottesdienstes und der Vollzug der Amtshandlungen.
Sie haben den Dienst der Seelsorge, auch durch Haus- und Krankenbesuch, mit tröstendem und mahnendem Wort zu üben. Sie sollen das persönliche Beichtbekenntnis entgegennehmen und die Vergebung Gottes zusprechen.
Sie sollen den kirchlichen Dienst an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen fördern und mitwirken, dass der missionarische Auftrag der Kirche erfüllt, Liebe geübt wird und Gerechtigkeit waltet.
( 2 ) Unbeschadet der Dienstpflicht gegenüber der Kirchengemeinde sind die Pfarrerinnen und Pfarrer der gesamten Kirche zum Dienst verpflichtet. Aufgaben, die über den Bereich der Kirchengemeinde hinausgehen, können ihnen durch die Leitungsorgane des Kirchenkreises und der Landeskirche übertragen werden. Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, an den Pfarrkonventen des Kirchenkreises teilzunehmen.
( 3 ) Die Amtspflichten werden im Einzelnen durch eine Dienstanweisung geregelt, die vom Presbyterium aufgestellt wird und der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf.
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Artikel 22

Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, den Bekenntnisstand der Kirchengemeinde zu achten und zu wahren. In Ausübung des Dienstes an Wort und Sakrament sind sie im Rahmen der kirchlichen Ordnung selbstständig.
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Artikel 2329#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses, über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihrer Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu wahren.
( 2 ) Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, dürfen sie ohne Einwilligung des Landeskirchenamtes weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
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Artikel 2430#

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer haben über alles, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerin und Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie von denjenigen, die sich ihnen anvertraut haben, von der Schweigepflicht entbunden, haben sie dennoch sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
( 2 ) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
( 3 ) Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht stehen unter dem Schutz der Kirche.
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Artikel 25

( 1 ) Die Kirche gibt den Pfarrerinnen und Pfarrern für die Führung ihres Amtes und ihres persönlichen Lebens Rat und Hilfe.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in der Gemeinschaft des Presbyteriums sowie der Amtsgeschwister ihrer Kirchengemeinde und ihres Kirchenkreises. Sie sollen die Ermahnung, die ihnen in dieser Gemeinschaft gegeben wird, willig annehmen.
( 3 ) Reicht diese Ermahnung nicht aus, Anstöße auszuräumen, oder erscheint eine sofortige Maßnahme geboten, kann ein Verfahren eingeleitet werden, das je nach Lage des Falles ein Verfahren zur Abberufung im Interesse des Dienstes31#, ein Disziplinarverfahren32# oder ein Lehrbeanstandungsverfahren33# sein kann. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.
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Artikel 26

( 1 ) Hat eine Kirchengemeinde mehr als eine Pfarrstelle, ist den Pfarrerinnen und Pfarrern, soweit ihnen nicht ein besonderes Arbeitsgebiet übertragen ist, ein Teil der Gemeinde als selbstständig zu verwaltender Pfarrbezirk und in der Regel ein gleicher Anteil am Predigtdienst zuzuweisen.
( 2 ) Ein turnusmäßiger Wechsel der Pfarrbezirke findet nicht statt.
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Artikel 27

( 1 ) Amtshandlungen werden von den zuständigen Pfarrerinnen und Pfarrern vollzogen.
( 2 ) Wünscht ein Gemeindeglied aus besonderen Gründen, dass eine Amtshandlung von einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer vollzogen wird, ist eine pfarramtliche Abmeldebescheinigung (Dimissoriale) erforderlich. Diese kann innerhalb einer Kirchengemeinde durch das mündliche Einverständnis der Beteiligten ersetzt werden.
( 3 ) Die Abmeldebescheinigung muss erteilt werden, wenn die Amtshandlung nach der Kirchenordnung zulässig ist, Gründe der kirchlichen Zucht und die Ordnung der Kirchengemeinde nicht entgegenstehen und die Amtshandlung von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland vorgenommen werden soll. Ist dies nicht der Fall, liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen. Wird die Abmeldebescheinigung nicht erteilt, kann Einspruch bei der Superintendentin oder beim Superintendenten eingelegt werden. Ist die Superintendentin oder der Superintendent für die Erteilung der Abmeldebescheinigung zuständig, entscheidet die Synodalassessorin oder der Synodalassessor. Die Entscheidung ist endgültig.
( 4 ) Die erwählte Pfarrerin oder der erwählte Pfarrer soll sich zu der Amtshandlung nur bereit erklären, wenn ein besonderer Grund vorliegt; die Amtshandlung darf nur vorgenommen werden, wenn die Abmeldebescheinigung erteilt worden ist.
( 5 ) Die erwählte Pfarrerin oder der erwählte Pfarrer hat der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer die vollzogene Amtshandlung unverzüglich anzuzeigen und die erforderlichen Angaben für das Kirchenbuch zu machen.
( 6 ) In Notfällen sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer zur Vornahme einer Amtshandlung berechtigt und verpflichtet. Absatz 5 gilt entsprechend.
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Artikel 28

( 1 ) Will ein Gemeindeglied allgemein eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer in Anspruch nehmen, bedarf es der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das Presbyterium ist vorher zu hören. Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. Es entscheidet endgültig.
( 2 ) Artikel 27 Absatz 5 gilt entsprechend.
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Artikel 29

Für die Amtshandlungen nach Artikel 27 oder 28 steht der herkömmliche und ortsübliche Gebrauch der kirchlichen Einrichtungen frei unter der Voraussetzung, dass die Ordnung der Gemeinde gewahrt wird und die kirchlichen Vorschriften beachtet werden.
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Artikel 30

Besondere Gottesdienste neben den in der Kirchengemeinde üblichen dürfen Pfarrerinnen und Pfarrer im Bereich einer anderen Kirchengemeinde nur mit Zustimmung des Presbyteriums dieser Kirchengemeinde halten. Versagt das Presbyterium die Zustimmung, kann Einspruch beim Kreissynodalvorstand eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde beim Landeskirchenamt zulässig. Es entscheidet endgültig.
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Artikel 31

Auf Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarramt eines Kirchenkreises, eines Verbandes oder der Landeskirche stehen, sind die Bestimmungen der Artikel 20 bis 30 entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der missionarisch-diakonischen Werke.
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Artikel 32

Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) können durch das Landeskirchenamt mit der pfarramtlichen Versorgung einer Pfarrstelle oder mit einem sonstigen pfarramtlichen Dienst beauftragt werden. Die Bestimmungen über das Amt der Pfarrerin und des Pfarrers gelten für sie entsprechend.
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B. Das Amt der Predigerin und des Predigers

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Artikel 33

( 1 ) Gemeindeglieder, die sich in der kirchlichen Arbeit bewährt haben und sich für den pfarramtlichen Dienst eignen, können zu Predigerinnen und Predigern berufen werden. Ihnen kann eine Pfarrstelle zur Verwaltung übertragen werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz34# geregelt.
( 2 ) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten Pfarrstellenverwalterinnen und Pfarrstellenverwalter als Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne dieses Kirchengesetzes.
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C. Das Amt der Laienpredigerin und des Laienpredigers

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Artikel 34

Gemeindeglieder, die die Gabe der Wortverkündigung haben, können auf Antrag des Presbyteriums oder des Kreissynodalvorstandes nach Anhörung des Presbyteriums mit der Wortverkündigung und der Sakramentsverwaltung betraut werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz35# geregelt.
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D. Das Amt der Presbyterin und des Presbyters

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Artikel 35

Presbyterinnen und Presbyter sind berufen, die Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern zu leiten. Sie sollen den Pfarrerinnen und Pfarrern in der Führung ihres Amtes beistehen. Ihren Gaben und Kräften gemäß sollen sie in den mannigfachen Diensten der Gemeinde mitarbeiten.
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Artikel 3636#

( 1 ) Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters kann nur solchen Gemeindegliedern übertragen werden, die durch Besuch des Gottesdienstes und durch Teilnahme am heiligen Abendmahl sowie durch gewissenhafte Erfüllung der übrigen Pflichten eines evangelischen Gemeindegliedes sich als treue Glieder der Gemeinde bewährt haben, einen guten Ruf in der Gemeinde besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind.
( 2 ) Presbyterinnen und Presbyter legen bei ihrer Einführung folgendes Gelöbnis ab:
„Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir übertragene Amt im Gehorsam gegen Gottes Wort gemäß dem Bekenntnisstand dieser Gemeinde und nach den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu auszuüben. Ich gelobe, über Lehre und Ordnung in dieser Gemeinde zu wachen, die mir anvertrauten Aufgaben und Dienste zu übernehmen und dazu beizutragen, dass in der Gemeinde Glaube und Liebe wachse.“
( 3 ) Sie müssen die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen37# als eine schriftgemäße, für den Dienst der Kirche verbindliche Bezeugung des Evangeliums anerkennen.
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Artikel 37

Presbyterinnen und Presbyter verrichten ihren Dienst unentgeltlich; notwendige Auslagen und entgangener Arbeitslohn werden ihnen erstattet.
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Artikel 38

( 1 ) Wer mit einem Mitglied des Presbyteriums verheiratet, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grade verschwägert ist, kann nicht Mitglied des Presbyteriums sein. Bei Mitgliedern, die dem Presbyterium kraft Amtes angehören, kann das Landeskirchenamt nach Anhörung der Beteiligten und des Kreissynodalvorstandes Ausnahmen zulassen.
( 2 ) Werden Personen nach Absatz 1 Satz 1 bei Wahlen zum Presbyterium zugleich gewählt, tritt diejenige in das Presbyterium ein, die die meisten Stimmen erhalten hat.
( 3 ) Wird bei einer Pfarrwahl eine Person gewählt, die mit einer Presbyterin oder einem Presbyter verheiratet oder nach Absatz 1 Satz 1 verwandt oder verschwägert ist, scheidet die Presbyterin oder der Presbyter mit dem Zeitpunkt des Dienstantrittes der Pfarrerin oder des Pfarrers aus dem Presbyterium aus.
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Artikel 3938#

Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis bei einer Kirchengemeinde oder einem Kirchenkreis oder kirchlichem Verband stehen, dem die Kirchengemeinde angehört, können nicht Presbyterinnen und Presbyter dieser Kirchengemeinde sein. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen zulassen.
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Artikel 4039#

( 1 ) Die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter beträgt
in Kirchengemeinden mit einer Pfarrstelle und nicht mehr als 600 Gemeindegliedern mindestens vier,
in Kirchengemeinden mit einer Pfarrstelle und mehr als 600 bis 2000 Gemeindegliedern mindestens sechs,
in Kirchengemeinden mit einer Pfarrstelle und mehr als 2000 Gemeindegliedern mindestens acht,
in Kirchengemeinden mit zwei Pfarrstellen mindestens acht,
in Kirchengemeinden mit drei Pfarrstellen mindestens zwölf.
In Kirchengemeinden mit mehr als drei Pfarrstellen erhöht sich die Zahl der Presbyterinnen und Presbyter für jede weitere Pfarrstelle um mindestens zwei.
( 2 ) Veränderungen der Gemeindegliederzahl und der Pfarrstellenzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter erst im Rahmen der folgenden Presbyterwahl zu berücksichtigen.
( 3 ) Das Presbyterium kann mit Wirkung für die nächste Presbyterwahl eine Veränderung der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes. Die Genehmigung muss bei Beginn des Wahlverfahrens vorliegen. Absatz 1 bleibt unberührt.
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Artikel 4140#

( 1 ) Die Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter beträgt vier Jahre. Die Ausscheidenden bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Die Wahl der Presbyterinnen und Presbyter wird durch Kirchengesetz41# geregelt. Dieses Kirchengesetz kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1, insbesondere bei einer Neubildung des Presbyteriums oder einer Veränderung der Zahl der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter vorsehen.
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Artikel 42

( 1 ) Das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters erlischt vor Ablauf der Amtszeit, wenn die Voraussetzungen für die Übertragung nach Artikel 36 nicht mehr gegeben sind. Dies wird durch das Presbyterium festgestellt. Gegen die Feststellung ist binnen zwei Wochen Einspruch beim Kreissynodalvorstand zulässig. Er entscheidet endgültig.
( 2 ) Die Niederlegung des Amtes vor Ablauf der Amtszeit ist dem Presbyterium gegenüber schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden wirksam. Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft im Presbyterium.
( 3 ) Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft im Presbyterium.
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Artikel 43

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand kann einer Presbyterin oder einem Presbyter wegen Pflichtversäumnis oder unwürdigen Verhaltens eine Mahnung oder einen Verweis erteilen. Bei grober Pflichtverletzung kann er die Entlassung beschließen. Vor einer Entscheidung sind die Presbyterin oder der Presbyter und das Presbyterium zu hören.
( 2 ) Gegen die Entscheidung können die Presbyterin oder der Presbyter sowie das Presbyterium innerhalb eines Monats die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen anrufen. Sie entscheidet endgültig. Hat der Kreissynodalvorstand die Entlassung beschlossen, ruht das Amt bis zur Bestandskraft der Entscheidung.
( 3 ) Wer wegen Pflichtverletzung aus dem Amt entlassen wird, verliert das Recht, bei der Übertragung des Amtes mitzuwirken. Das Recht kann ihm auf Antrag vom Kreissynodalvorstand wieder zuerkannt werden. Das Presbyterium ist vorher zu hören.
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E. Andere Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde

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Artikel 44

( 1 ) Das Presbyterium kann für die Ämter und Dienste in der Kirchengemeinde haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berufen. Ihre Anstellung erfolgt nach den Bestimmungen des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts.
( 2 ) Das Presbyterium kann Gemeindeglieder entsprechend ihren Fähigkeiten und Gaben als ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde beauftragen.
( 3 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde werden in der Regel im Gottesdienst eingeführt oder sie werden der Gemeinde vorgestellt.
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Artikel 45

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker haben die Aufgabe, die Kirchenmusik, insbesondere im Gottesdienst, zu pflegen.
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Artikel 46

Diakoninnen und Diakone nehmen den diakonischen Auftrag in Sozial- und Bildungsarbeit, in pflegerischen und erzieherischen Tätigkeiten sowie in Verkündigung, Seelsorge und Beratung wahr.
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Artikel 47

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gemeindepflege- und Diakoniestationen sind in der Pflege und Seelsorge an Kranken, Alten und Behinderten tätig.
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Artikel 48

Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen arbeiten in unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortungsbereichen der Kinder-, Jugend-, Familien-, Erwachsenen- und Altenarbeit.
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Artikel 49

Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen wirken an der Erfüllung des diakonischen Auftrages der Gemeinde vor allem in der Jugendhilfe, Sozial- und Bildungsarbeit sowie der Behindertenhilfe mit.
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Artikel 50

Erzieherinnen und Erzieher ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder die Eltern bei der Erziehung. Sie helfen Kindern und Eltern, christlichen Glauben gemeinsam zu erleben und in die Gemeinde hineinzuwachsen.
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Artikel 51

Küsterinnen und Küster richten die kirchlichen Räume für Gottesdienst, Amtshandlungen und Veranstaltungen her, sorgen für das Läuten der Glocken, achten während des Gottesdienstes auf gute Ordnung und unterstützen Pfarrerinnen und Pfarrer, Presbyterinnen und Presbyter bei ihren Amtsgeschäften.
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Artikel 52

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung nehmen unter der Verantwortung des Presbyteriums Aufgaben der Verwaltung der Kirchengemeinde wahr.
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Artikel 53

Soweit die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht kirchengesetzlich oder auf Grund eines Kirchengesetzes geregelt sind, bestimmt die Kirchenleitung das Nähere für Begründung, Inhalt und Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse. Sie kann auch regeln, ob und in welchem Umfang bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen eine kirchenaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist.
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Artikel 54

Die Bestimmungen der Artikel 44 bis 52 gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst eines Kirchenkreises oder eines kirchlichen Verbandes entsprechend.
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III. Die Leitung der Kirchengemeinde

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Artikel 55

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Im Presbyterium üben die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Presbyterinnen und Presbyter den Dienst der Leitung der Kirchengemeinde in gemeinsamer Verantwortung aus.
( 2 ) Das Presbyterium wirkt durch die Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode an der Leitung der Kirche mit.
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Artikel 56

Das Presbyterium hat folgende Aufgaben:
  1. Das Presbyterium wacht darüber, dass in der Gemeinde das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
  2. es achtet darauf, dass der Bekenntnisstand und die Ordnung der Gemeinde gewahrt werden;
  3. es ist darauf bedacht, dass der missionarische, diakonische und ökumenische Auftrag der Kirchengemeinde erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben befolgt werden;
  4. es sorgt für die evangelische Erziehung und Unterweisung der Jugend;
  5. es tröstet, ermahnt und warnt die Gemeindeglieder und geht insbesondere denen nach, die der Wortverkündigung und den Abendmahlsfeiern fernbleiben;
  6. es übt kirchliche Zucht;
  7. es beachtet bei seiner gesamten Arbeit die soziale Gliederung der Gemeinde;
  8. es nimmt sich der Armen und Hilfsbedürftigen an;
  9. es leitet und verwaltet die Kirchengemeinde.
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Artikel 57

Die Aufgaben des Presbyteriums beinhalten im Einzelnen:
  1. Das Presbyterium wirkt nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechtes42# bei der Pfarrwahl mit;
  2. es sorgt im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten dafür, dass der Gottesdienst, die Seelsorge, die Unterweisung der Jugend und die Amtshandlungen ordnungsgemäß wahrgenommen werden, wenn eine Pfarrstelle frei wird oder der pfarramtliche Dienst aus anderen Gründen nicht geschieht;
  3. es trägt die Verantwortung für den Kirchlichen Unterricht;
  4. es beschließt über die Zulassung zum heiligen Abendmahl;
  5. es trägt Sorge für die Heiligung des Sonntags;
  6. es setzt die Zeit und die Zahl der Gottesdienste fest und trägt die Verantwortung für die Einhaltung der guten Ordnung im Gottesdienst;
  7. es fördert die Kirchenmusik, insbesondere die Pflege des Gemeindegesanges;
  8. es sorgt für die Sammlung und Weiterleitung der Kollekten;
  9. es trägt Sorge für die würdige Ausstattung der gottesdienstlichen Räume und die Pflege der kirchlichen Geräte;
  10. es unterstützt die Pfarrerinnen und Pfarrer bei den Hausbesuchen;
  11. es ist verantwortlich für den Dienst an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen;
  12. es wahrt die kirchlichen Anliegen im Blick auf die Schulen;
  13. es trägt Sorge für die in der Gemeinde bestehenden Einrichtungen der Diakonie;
  14. es pflegt kirchliche Sitte;
  15. es stellt die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an und übt die Dienstaufsicht aus;
  16. es beauftragt ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  17. es verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde nach der entsprechenden Ordnung43#;
  18. es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr.
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Artikel 58

( 1 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Presbyterinnen und Presbyter der Kirchengemeinde.
( 2 ) Wer für mehrere Kirchengemeinden zur Pfarrerin oder zum Pfarrer bestellt ist, ist Mitglied des Presbyteriums jeder dieser Kirchengemeinden.
( 3 ) Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand des Presbyteriums ergibt sich aus der Summe der Stellen der Presbyterinnen und Presbyter und der Pfarrstellen einer Kirchengemeinde.
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Artikel 59

( 1 ) Predigerinnen und Prediger einer Kirchengemeinde nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde, in der ihnen ein Dienst zugewiesen worden ist, mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, denen der Dienst an Wort und Sakrament in der Kirchengemeinde übertragen worden ist, nehmen an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teil.
( 4 ) Superintendentinnen und Superintendenten, für die eine Pfarrstelle des Kirchenkreises errichtet und denen der Dienst an Wort und Sakrament in einer Kirchengemeinde übertragen worden ist, können an den Sitzungen des Presbyteriums mit beratender Stimme teilnehmen.
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Artikel 60

( 1 ) Das Presbyterium kann einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern besondere Dienste übertragen und ihnen Bezirke zuweisen, in denen sie insbesondere den Besuchsdienst wahrnehmen.
( 2 ) Das Presbyterium kann einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern den diakonischen Dienst übertragen. Diese nehmen die Fürsorge gegenüber hilfsbedürftigen Gemeindegliedern durch persönliche Besuche und durch Verteilung der vom Presbyterium bewilligten Unterstützungen wahr. Ihnen kann die Verwaltung der Diakoniekasse übertragen werden.
( 3 ) Das Presbyterium soll in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrbezirken für jeden Pfarrbezirk einzelne oder mehrere gewählte Mitglieder bestimmen, denen in Gemeinschaft mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer die besondere Sorge für alle Angelegenheiten des Bezirkes übertragen wird.
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Artikel 61

( 1 ) Das Presbyterium überträgt einem oder mehreren gewählten Mitgliedern das Amt der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters.
( 2 ) Kirchmeisterinnen und Kirchmeister haben die Aufgabe, die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte und anderes Vermögen der Kirchengemeinde zu führen. Sind Bauten, Wiederherstellungen oder Neubeschaffungen nötig, haben sie beim Presbyterium entsprechende Anträge zu stellen. Sie beaufsichtigen das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinde nach der entsprechenden Ordnung44#. Sollen sie dieses selbst führen, weil keine geeignete Kraft zur Verfügung steht, darf es nur mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes geschehen.
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Artikel 62

Die Übertragung aller besonderen Dienste im Presbyterium erfolgt widerruflich für die Zeit bis zur Einführung nach den nächsten turnusmäßigen Wahlen zum Presbyterium. Eine erneute Übertragung ist zulässig.
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Artikel 6345#

( 1 ) Das Presbyterium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus seiner Mitte. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, es sei denn, das Presbyterium beschließt eine längere Amtszeit. Jede Amtszeit endet spätestens mit der Einführung der neuen Presbyterinnen und Presbyter nach der nächsten Wahl der Presbyterinnen und Presbyter. Wiederwahl ist zulässig. Ein Wechsel im Amt ist dem Kreissynodalvorstand mitzuteilen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende bleibt bis zur Wahl der oder des neuen Vorsitzenden im Amt. Das Gleiche gilt für die Stellvertretung.
( 3 ) Im Falle einer Vakanz im Vorsitz und in seiner Stellvertretung führt die Superintendentin oder der Superintendent oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person den Vorsitz ohne Stimmrecht.
( 4 ) Die Mitglieder des Presbyteriums von Amts wegen sind verpflichtet, den Vorsitz oder die Stellvertretung im Presbyterium zu übernehmen. Auf ihren Antrag kann der Kreissynodalvorstand hiervon aus wichtigen Gründen befreien.
( 5 ) Gewählte Mitglieder des Presbyteriums können den Vorsitz oder die Stellvertretung im Vorsitz aus wichtigen Gründen niederlegen. Die Niederlegung ist dem Kreissynodalvorstand schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung wird mit ihrem Zugang wirksam. Die Nachwahl für den Rest der Amtszeit soll innerhalb von 3 Monaten stattfinden.
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Artikel 64

( 1 ) Die oder der Vorsitzende soll das Presbyterium in der Regel einmal im Monat einberufen. Das Presbyterium muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent, der Kreissynodalvorstand oder das Landeskirchenamt es verlangen.
( 2 ) Das Presbyterium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. Ist das nicht der Fall, ist dies im Protokollbuch festzustellen.
( 3 ) Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich; dabei sind die Hauptgegenstände der Verhandlung anzugeben. Zwischen Einladung und Sitzung soll eine Frist liegen, die das Presbyterium nach den örtlichen Verhältnissen festsetzt.
( 4 ) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Frist erfolgen. In diesem Fall ist das Presbyterium nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes sich damit einverstanden erklärt, dass die Frist nicht eingehalten ist. Dies ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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Artikel 65

( 1 ) Die oder der Vorsitzende leitet die Verhandlung des Presbyteriums. Es ist darauf zu achten, dass Ordnung und Würde gewahrt werden und dass nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche willen behandelt werden müssen.
( 2 ) Die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 3 ) Die Sitzungen sind nichtöffentlich.
( 4 ) Die Mitglieder des Presbyteriums und seiner Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu wahren.
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Artikel 66

( 1 ) Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 2 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 3 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt. Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
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Artikel 67

Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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Artikel 68

Die Präses oder der Präses, beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sowie die Superintendentin oder der Superintendent und beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Auf Verlangen ist ihnen jederzeit das Wort zu erteilen.
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Artikel 69

( 1 ) Über die Verhandlungen ist im Protokollbuch eine Niederschrift anzufertigen, welche die Namen der zur Sitzung Erschienenen und die gefassten Beschlüsse enthält.
( 2 ) Die Niederschrift ist in der Sitzung zu verlesen und nach Genehmigung von der oder dem Vorsitzenden und zwei gewählten Mitgliedern des Presbyteriums zu unterzeichnen. Bei umfangreichen Niederschriften kann dies in der folgenden Sitzung geschehen. In diesem Fall ist den Mitgliedern des Presbyteriums Gelegenheit zu geben, den Entwurf der Niederschrift vorher zu prüfen.
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Artikel 70

( 1 ) Ausfertigungen der Beschlüsse des Presbyteriums sind von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen.
( 2 ) Urkunden, durch die für die Kirchengemeinde rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden und zwei gewählten Mitgliedern des Presbyteriums zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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Artikel 71

( 1 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde. Dazu gehört unter anderem die vorschriftsmäßige Führung der Kirchenbücher und die Sorge für die Aufbewahrung aller Bücher, Urkunden und Nachrichten, die den Zustand und das Vermögen der Kirchengemeinde betreffen.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Presbyteriums. Soweit diese den Arbeitsbereich einer Kirchmeisterin oder eines Kirchmeisters berühren, geschieht dies im Einvernehmen mit ihnen. Die oder der Vorsitzende führt den Schriftwechsel. Das Presbyterium kann den Schriftwechsel in allen Angelegenheiten wirtschaftlicher und finanzieller Art einer Kirchmeisterin oder einem Kirchmeister übertragen. In diesem Fall ist die Mitzeichnung der oder des Vorsitzenden erforderlich.
( 3 ) In eiligen Fällen, in denen die Einberufung des Presbyteriums nicht möglich ist oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, hat die oder der Vorsitzende, möglichst im Einvernehmen mit der zuständigen Kirchmeisterin oder dem zuständigen Kirchmeister, einstweilen das Erforderliche anzuordnen. Dies ist dem Presbyterium bei der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber unbeschadet der Verantwortung der oder des Vorsitzenden und der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters wirksam.
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Artikel 72

( 1 ) Das Presbyterium soll zur Unterstützung seiner Arbeit einen Gemeindebeirat berufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn nicht in der Gemeinde Ausschüsse für besondere Aufgaben nach Artikel 73 gebildet sind oder die Arbeit der Gemeinde nach Artikel 74 gegliedert ist. Die Berufung des Gemeindebeirates erfolgt jeweils für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Presbyterwahl.
( 2 ) Der Gemeindebeirat soll bei der Planung und Koordinierung der Gemeindearbeit, bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindeveranstaltungen sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mitwirken.
( 3 ) Dem Gemeindebeirat sollen haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde angehören sowie Gemeindeglieder, die in den verschiedenen Arbeitsbereichen, Dienstgruppen und Gemeindekreisen mitarbeiten. Der Gemeindebeirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
( 4 ) Der Gemeindebeirat versammelt sich auf Einladung der oder des Vorsitzenden. Er hat mindestens zwei Zusammenkünfte im Jahr, davon eine gemeinsam mit dem Presbyterium. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.
( 5 ) Die Kirchenleitung erlässt Richtlinien46# für die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Gemeindebeirats.
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Artikel 73

Das Presbyterium kann für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse sollen aus Mitgliedern des Presbyteriums, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde und sachkundigen Gemeindegliedern bestehen. Das Presbyterium bestimmt in der Regel die Vorsitzenden.
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Artikel 74

( 1 ) In größeren Kirchengemeinden kann das Presbyterium die Arbeit nach Gemeindebezirken und Fachbereichen gliedern und zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Bezirksausschüsse und Fachausschüsse bilden.
( 2 ) Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums. Im Bezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, sollen in die Bezirksausschüsse berufen werden. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung der Bezirksausschüsse werden durch Satzung geregelt.
( 3 ) Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. In die Fachausschüsse sollen in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums, haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung der Fachausschüsse werden durch Satzung geregelt.
( 4 ) In größeren Kirchengemeinden kann das Presbyterium aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss bilden. Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen in der Mehrheit gewählte Mitglieder des Presbyteriums angehören. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung des Ausschusses werden durch Satzung geregelt.
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Artikel 75

( 1 ) Das Presbyterium soll die zum heiligen Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder möglichst in jedem Jahr einmal zu einer Gemeindeversammlung einladen. In der Gemeindeversammlung wird über die Arbeit der Kirchengemeinde und die Gesamtlage der Kirche berichtet. Die Gemeindeglieder können in der Versammlung Vorschläge zur Verbesserung und Bereicherung des Lebens der Gemeinde machen. Das Presbyterium hat über diese Vorschläge zu beraten. Die Gemeindeversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter.
( 2 ) In Kirchengemeinden mit mehreren Bezirken sollen nach Möglichkeit Bezirksversammlungen stattfinden. Für diese gilt Absatz 1 entsprechend.
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Artikel 76

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer und haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kirchengemeinde sind verpflichtet, zu regelmäßigen Arbeitsbesprechungen zusammenzukommen. Die Besprechungen können für einzelne Pfarrbezirke oder Arbeitsbereiche getrennt durchgeführt werden. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums; Vertretung im Vorsitz ist zulässig.
( 2 ) Das Presbyterium hat den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag die Gelegenheit zu geben, in einer Sitzung des Presbyteriums einen Arbeitsbericht zu geben. Sie sind zu Verhandlungen des Presbyteriums über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches einzuladen. An den Verhandlungen nehmen sie mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
( 3 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Einrichtung der Kirchengemeinde werden in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung vertreten.
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Artikel 77

( 1 ) Das Presbyterium kann durch Satzung insbesondere die in der Kirchenordnung oder in anderen Kirchengesetzen vorgeschriebenen Regelungen treffen oder die Ordnung besonderer Einrichtungen der Kirchengemeinde regeln.
( 2 ) Satzungen dürfen dem in der Kirche geltenden Recht nicht widersprechen. Sie bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Vor der Genehmigung ist der Kreissynodalvorstand zu hören. Die Satzungen sind in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
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Artikel 78

( 1 ) Sind mehrere Kirchengemeinden pfarramtlich verbunden, treten die Presbyterien in den gemeinsamen Angelegenheiten zu einer gemeinsam beschließenden Versammlung zusammen.
( 2 ) Die Presbyterien benachbarter Kirchengemeinden eines Kirchenkreises können, auch wenn sie nicht pfarramtlich verbunden sind, mit Zustimmung des Landeskirchenamtes für gemeinsame Einrichtungen und Angelegenheiten ebenfalls zu einer gemeinsam beschließenden Versammlung zusammentreten. Das Landeskirchenamt kann dies anordnen. Den Vorsitz bei den gemeinsamen Beratungen führt bis zur Bestimmung des Vorsitzes durch die Versammlung die oder der dienstälteste Vorsitzende der beteiligten Presbyterien. Das Landeskirchenamt kann den Vorsitz der Superintendentin oder dem Superintendenten übertragen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann gestatten, dass jedes Presbyterium zu den gemeinsamen Beratungen nur eine bestimmte Zahl von Mitgliedern abordnet.
( 4 ) Die vereinigten Presbyterien können Aufgaben, die nach der Kirchenordnung der einzelnen Kirchengemeinde zustehen, gegen deren Willen nur mit Zustimmung der Landessynode übernehmen.
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Artikel 79

In einer Stadt, die mehrere Kirchengemeinden umfasst und nicht Dienstsitz der Superintendentin oder des Superintendenten ist, können die Pfarrerinnen und Pfarrer aus ihrer Mitte eine Seniorin oder einen Senior zur Vertretung der gemeinsamen Anliegen der Kirchengemeinden gegenüber der Öffentlichkeit wählen. Der Dienst geschieht im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten.
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Artikel 80

( 1 ) Wenn ein Presbyterium seine Pflichten verletzt und trotz Mahnung durch den Kreissynodalvorstand und das Landeskirchenamt dabei verharrt, kann die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes das Presbyterium auflösen. In diesem Fall beauftragt sie zugleich den Kreissynodalvorstand, Bevollmächtigte zu bestellen.
( 2 ) Gegen die Entscheidung kann das Presbyterium innerhalb eines Monats die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen anrufen. Sie entscheidet endgültig. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Presbyteriums.
( 3 ) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Presbyterium als arbeitsunfähig erweist.
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Artikel 81

( 1 ) Ist ein Presbyterium wegen ungenügender Mitgliederzahl beschlussunfähig, ist dies durch den Kreissynodalvorstand festzustellen. Mit der Feststellung hat der Kreissynodalvorstand zugleich Bevollmächtigte zu bestellen. Gegen die Feststellung kann das Presbyterium innerhalb eines Monats Beschwerde beim Landeskirchenamt einlegen. Es entscheidet endgültig. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des Presbyteriums.
( 2 ) Wird die Feststellung des Kreissynodalvorstandes nicht angefochten oder die Beschwerde durch das Landeskirchenamt zurückgewiesen, ist das Presbyterium aufgelöst.
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Artikel 82

In einer neugebildeten Kirchengemeinde bestellt der Kreissynodalvorstand Bevollmächtigte.
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Artikel 83

( 1 ) Bevollmächtigte nehmen die Aufgaben des Presbyteriums wahr. Sie haben insbesondere die Wahl der Presbyterinnen und Presbyter vorzubereiten und durchzuführen. Das Landeskirchenamt bestimmt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes, ob dies alsbald oder erst im Zuge des nächsten turnusmäßigen Wahlverfahrens zu geschehen hat. Das Amt der Bevollmächtigten endet mit der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter.
( 2 ) Bevollmächtigte müssen Pfarrerinnen oder Pfarrer sein oder die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
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Zweiter Abschnitt
Der Kirchenkreis

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Artikel 84

( 1 ) Die Kirchengemeinden sind zu Kirchenkreisen zusammengeschlossen.
( 2 ) Über die Neubildung, Veränderung und Aufhebung von Kirchenkreisen beschließt die Kirchenleitung, wenn die beteiligten Kreissynoden und Presbyterien einig sind, andernfalls die Landessynode. Die Kreissynoden und Presbyterien sind vorher zu hören. Änderungen von Grenzen einer Kirchengemeinde, die zugleich Grenzen eines Kirchenkreises sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne weiteres nach sich.
( 3 ) Wenn sich die Beteiligten im Falle einer Vermögensauseinandersetzung nicht einigen, entscheidet die Kirchenleitung. Gegen die Entscheidung der Kirchenleitung kann die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen angerufen werden. Sie entscheidet endgültig.
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Artikel 85

( 1 ) Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag der Kirche in seinem Bereich wahr. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 2 ) Der Kirchenkreis unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, fördert ihre Zusammenarbeit und sorgt für einen Ausgleich der Kräfte und Lasten.
( 3 ) Der Kirchenkreis erfüllt die Aufgaben, die in seinem Bereich überörtliche Bedeutung haben oder die ihm durch die kirchliche Ordnung übertragen sind. Er nimmt Aufgaben im Auftrag der Evangelischen Kirche von Westfalen wahr. Er wirkt bei der Aufsicht über die Kirchengemeinden mit.
( 4 ) Der Kirchenkreis fördert die Verbundenheit der Kirchengemeinden mit der Evangelischen Kirche von Westfalen und wirkt an der Leitung der Landeskirche mit.
( 5 ) Der Kirchenkreis arbeitet mit benachbarten Kirchenkreisen sowie kirchlichen Werken, Anstalten und Einrichtungen zusammen.
( 6 ) Der Kirchenkreis pflegt die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen.
( 7 ) Der Kirchenkreis bemüht sich im Rahmen seines Auftrages um Zusammenarbeit mit anderen christlichen Kirchen, mit staatlichen und kommunalen Stellen sowie mit Vereinen, Verbänden und anderen gesellschaftlichen Gruppen in seinem Bereich.
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I. Die Kreissynode

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Artikel 86

Die Leitung des Kirchenkreises liegt bei der Kreissynode.
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Artikel 87

( 1 ) Die Kreissynode ist berufen, über dem kirchlichen Leben in ihrem Bereich zu wachen und es zu fördern, den Kirchengemeinden Anregung und Hilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu geben, gemeinsame Arbeiten der Kirchengemeinden in Angriff zu nehmen und an der Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen mitzuwirken.
( 2 ) Demgemäß hat die Kreissynode vor allem folgende Aufgaben:
  1. Sie wacht darüber, dass in den Kirchengemeinden das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
  2. sie achtet darauf, dass der Bekenntnisstand der Kirchengemeinden gewahrt wird;
  3. sie fördert die Gemeinschaft der im Kirchenkreis verbundenen Kirchengemeinden und pflegt den Zusammenhang mit der gesamten Kirche. Sie achtet darauf, dass die Kirchenordnung und die kirchlichen Gesetze in den Kirchengemeinden eingehalten werden;
  4. sie ist auf eine ausreichende kirchliche Versorgung der Kirchengemeinden bedacht und achtet darauf, dass für besondere Dienste des Kirchenkreises die erforderlichen Stellen eingerichtet werden;
  5. sie fördert die Arbeit und die Einrichtung der Diakonie und der missionarisch-diakonischen Werke und sorgt für ein gutes Zusammenwirken des Kreissynodalvorstandes und der Presbyterien mit diesen Werken;
  6. sie wacht darüber, dass der Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt wird und die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben beachtet werden;
  7. sie nimmt sich der christlichen Erziehung der Kinder und Jugendlichen in Haus, Kirche und Schule an;
  8. sie wacht über kirchlicher Sitte und der Handhabung der kirchlichen Zucht.
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Artikel 88

( 1 ) Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes sowie die Abgeordneten zur Landessynode.
( 2 ) Sie entscheidet über Vorlagen des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung sowie über Anträge der Kirchengemeinden.
( 3 ) Sie ordnet Kirchenkollekten im Kirchenkreis im Rahmen des von der Kirchenleitung aufgestellten Kollektenplanes an.
( 4 ) Sie beaufsichtigt das Rechnungswesen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen, beschließt die Haushaltspläne für die Kassen des Kirchenkreises und erteilt Entlastung für die Rechnungen des Kirchenkreises und seiner Einrichtungen.
( 5 ) Sie legt die Umlage für den Kirchenkreis fest.
( 6 ) Sie stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen des Kirchenkreises auf.
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Artikel 89

( 1 ) Die Kreissynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
( 2 ) Mitglieder der Kreissynode sind
  1. die Superintendentin oder der Superintendent und die übrigen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes,
  2. die Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises, seiner Kirchengemeinden und Verbände sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer eines Verbandes von Kirchenkreisen, die der Kreissynode durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes auf Vorschlag des Verbandsvorstandes zugeordnet sind,
  3. die Abgeordneten der Kirchengemeinden,
  4. die vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder.
( 3 ) Die Kreissynode entscheidet bei jeder Tagung über die Legitimation ihrer Mitglieder.
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Artikel 90

( 1 ) Kirchengemeinden entsenden für jede Pfarrstelle eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in die Kreissynode. Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Die Abgeordneten müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Veränderungen der Pfarrstellenzahl sind in ihren Auswirkungen auf die Zahl der Abgeordneten erst im Rahmen der folgenden Neubildung der Kreissynode zu berücksichtigen.
( 2 ) Die Abgeordneten werden vom Presbyterium gewählt. Für die Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen. Sind Abgeordnete und beide stellvertretende Abgeordnete verhindert, kann das Presbyterium auch stellvertretende Abgeordnete anderer Abgeordneter entsenden.
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Artikel 9147#

( 1 ) Die Zahl der vom Kreissynodalvorstand berufenen Mitglieder der Kreissynode darf die Hälfte der Zahl der Abgeordneten der Kirchengemeinden nicht übersteigen. Für jedes berufene Mitglied kann ein erstes und zweites stellvertretendes Mitglied bestimmt werden.
( 2 ) Die berufenen Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Ordinierte Theologinnen und Theologen können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berufen werden. Die berufenen Mitglieder der Kreissynode sollen Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sein.
( 3 ) Bei der Berufung sollen die verschiedenen Einrichtungen, Dienste und Arbeitsbereiche des Kirchenkreises, die Lehrkräfte für den evangelischen Religionsunterricht sowie die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis berücksichtigt werden. Eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben.
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Artikel 9248#

( 1 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, die nicht Mitglieder der Kreissynode sind, Predigerinnen und Prediger sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst) nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil.
( 2 ) Mitglieder der Landessynode, der Synode der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland, die Gemeindeglieder einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sind, können an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Die Kirchenleitung und das Landeskirchenamt sind zu der Tagung der Kreissynode einzuladen. Die von ihnen entsandten Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen. Ihnen kann jederzeit das Wort erteilt werden.
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Artikel 93

( 1 ) Verliert ein Mitglied der Kreissynode die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters, scheidet es aus der Kreissynode aus.
( 2 ) Verlieren Abgeordnete die Gemeindegliedschaft der entsendenden Kirchengemeinde, endet die Mitgliedschaft in der Kreissynode.
( 3 ) Legt eine Presbyterin oder ein Presbyter das Amt nieder, kann die Mitgliedschaft in der Kreissynode und im Kreissynodalvorstand nur mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes fortgesetzt werden.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied der Kreissynode, das auf Grund seiner haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeit im Kirchenkreis berufen worden ist, aus dem kirchlichen Dienst im Kirchenkreis aus, endet die Mitgliedschaft in der Kreissynode.
( 5 ) Will ein Mitglied der Kreissynode, das von einer Kirchengemeinde entsandt oder vom Kreissynodalvorstand berufen ist, das Amt vor Ablauf der Amtszeit niederlegen, hat es dies dem Kreissynodalvorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft in der Kreissynode.
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Artikel 94

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese tritt in Kraft, sobald das Landeskirchenamt festgestellt hat, dass sie dem in der Kirche geltenden Recht nicht widerspricht.
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Artikel 95

( 1 ) Die Kreissynode versammelt sich mindestens einmal jährlich an dem von ihr selbst bestimmten Ort sowie außerdem, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder, ein Drittel der Presbyterien oder die Kirchenleitung es fordert.
( 2 ) Der Zeitpunkt der Tagung und die Tagesordnung werden durch den Kreissynodalvorstand festgesetzt. Die Tagesordnung ist bei der Einladung mitzuteilen.
( 3 ) Die Kreissynode wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten einberufen und geleitet.
( 4 ) Die Kreissynode beginnt mit einem Gottesdienst; die Sitzungen werden mit Schriftlesung und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
( 5 ) Der Kreissynode wird jährlich durch die Superintendentin oder den Superintendenten über die Tätigkeit des Kreissynodalvorstandes und über die wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis berichtet. Dieser Bericht ist zur Besprechung zu stellen.
( 6 ) Der Tagung der Kreissynode wird an dem vorausgehenden Sonntag in allen Gottesdiensten des Kirchenkreises fürbittend gedacht.
( 7 ) Die Reisekosten, die festgesetzten Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder der Kreissynode werden durch die Kreissynodalkasse erstattet.
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Artikel 96

( 1 ) Die Verhandlungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit sie im Einzelfall nichts anderes beschließt. Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen.
( 2 ) Die Kreissynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren Verhandlungen sind in der Regel nicht öffentlich. Die Kreissynode kann Sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
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Artikel 9749#

( 1 ) Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Gelöbnis ab. Sie werden gefragt:
„Gelobt ihr vor Gott, dass ihr eure Verantwortung als Mitglieder der Kreissynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu wahrnehmen und danach trachten wollt, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?“
Darauf antworten sie gemeinsam: „Ich gelobe es vor Gott.“
( 2 ) Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied der Kreissynode sein.
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Artikel 98

Die Mitglieder der Kreissynode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten der Seelsorge und der kirchlichen Zucht sowie über andere Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus der Kreissynode, Verschwiegenheit zu wahren.
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Artikel 99

( 1 ) Die Kreissynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
( 2 ) Die Kreissynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 4 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nicht, wie bei Wahlen zum Kreissynodalvorstand, etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt. Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
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Artikel 100

Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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Artikel 101

Über die Verhandlungen der Kreissynode wird eine Niederschrift aufgenommen, die von den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird den Mitgliedern der Kreissynode, den Presbyterien, den Kreissynodalvorständen der übrigen Kirchenkreise und dem Landeskirchenamt zugeleitet.
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Artikel 102

( 1 ) Die Kreissynode bildet für die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises einen Rechnungsprüfungsausschuss. Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung dieses Ausschusses ergeben sich aus den Bestimmungen50# für das Rechnungsprüfungswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Die Kreissynode kann für besondere Arbeitsbereiche des Kirchenkreises ständige Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. In diese Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung der ständigen Ausschüsse werden durch Satzung geregelt. Die Ausschüsse arbeiten im Rahmen der Satzung sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen der Ausschüsse teilnehmen.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse bestehen. Sie bestimmen in der Regel den Vorsitz dieser Ausschüsse. Die Superintendentin oder der Superintendent kann jederzeit an den Verhandlungen dieser Ausschüsse teilnehmen.
( 4 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
( 5 ) Den Mitgliedern der Ausschüsse und den Beauftragten des Kirchenkreises werden die Auslagen aus der Kreissynodalkasse erstattet.
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Artikel 103

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer und haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises sind verpflichtet, zu regelmäßigen gemeinsamen Arbeitsbesprechungen zusammenzukommen. Die Besprechungen können für einzelne Arbeitsbereiche getrennt durchgeführt werden. Den Vorsitz führt die Superintendentin oder der Superintendent; Vertretung im Vorsitz ist zulässig.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand hat den Pfarrerinnen und Pfarrern und den haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Antrag Gelegenheit zu geben, in einer Sitzung des Kreissynodalvorstandes einen Arbeitsbericht zu geben. Sie sind zu den Verhandlungen des Kreissynodalvorstandes über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches einzuladen. An den Verhandlungen nehmen sie mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in den Fällen der Absätze 1 und 2 durch die Leiterin oder den Leiter der Einrichtung des Kirchenkreises vertreten.
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Artikel 104

( 1 ) Die Kreissynode kann durch Satzung insbesondere die in der Kirchenordnung oder in anderen Kirchengesetzen vorgeschriebenen Regelungen treffen oder die Ordnung besonderer Einrichtungen des Kirchenkreises regeln.
( 2 ) Durch Satzung soll im Kirchenkreis eine zentrale Verwaltungsstelle (Kreiskirchenamt) eingerichtet werden. Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich sind in der Satzung zu regeln.
( 3 ) Satzungen dürfen dem in der Kirche geltenden Recht nicht widersprechen. Sie bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Artikel 105

Die Kirchenleitung kann mehrere Kreissynoden zur gemeinsamen Beschlussfassung über gemeinsame Angelegenheiten einberufen und dabei den Vorsitz und den Geschäftsgang regeln. Aufgaben, die nach der Kirchenordnung dem einzelnen Kirchenkreis zustehen, können gegen dessen Willen von der gemeinsamen Kreissynodalversammlung nur mit Zustimmung der Landessynode übernommen werden.
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II. Der Kreissynodalvorstand

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Artikel 106

( 1 ) Der Kirchenkreis wird im Auftrag der Kreissynode vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Demgemäß hat der Kreissynodalvorstand vor allem folgende Aufgaben:
  1. Er bereitet die Tagung der Kreissynode vor, indem er vor allem die Legitimation ihrer Mitglieder, die eingereichten Anträge sowie die Rechnungen der Kreissynode vorprüft;
  2. er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Kreissynode und erstattet der Kreissynode darüber Bericht;
  3. er erstattet Gutachten über Vorlagen der Kirchenleitung;
  4. er beschließt über Bürgschaften des Kirchenkreises und über die Aufnahme von Anleihen;
  5. er beaufsichtigt das Kassenwesen des Kirchenkreises;
  6. er beruft die haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises;
  7. er nimmt die in Artikel 87 und 88 genannten Aufgaben und Rechte der Kreissynode außerhalb ihrer Tagungen wahr;
  8. er vertritt den Kirchenkreis im Rechtsverkehr.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand beschließt über außerplanmäßige Ausgaben und Überschreitungen des Haushaltsplanes. Dieser Beschluss ist nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis zulässig. Die nachträgliche Genehmigung der Kreissynode ist erforderlich. Wird die Genehmigung versagt, bleiben bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber wirksam.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand hat mitzuwirken
  1. bei der Visitation der Kirchengemeinden;
  2. bei der Wahl und der Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer;
  3. bei der Einweihung neuer Gottesdienststätten und bei sonstigen Veranstaltungen, die für den Kirchenkreis von Bedeutung sind;
  4. bei der allgemeinen kirchlichen Aufsicht, soweit ihm diese durch die Kirchenordnung oder durch Kirchengesetz übertragen wird;
  5. bei der Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden;
  6. bei der Schlichtung von Streitigkeiten in den Kirchengemeinden, falls es die Superintendentin oder der Superintendent für geboten hält.
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Artikel 107

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus der Superintendentin oder dem Superintendenten, der Assessorin oder dem Assessor, der oder dem Scriba und mindestens fünf, höchstens neun weiteren Mitgliedern (Synodalälteste). Die Erhöhung des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes über die Mindestzahl hinaus bedarf der Festlegung in einer Satzung. Für alle Mitglieder mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten werden je ein erstes und ein zweites stellvertretendes Mitglied bestellt.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent, die Assessorin oder der Assessor, die oder der Scriba sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Inhaberinnen oder Inhaber einer Pfarrstelle sein; die oder der Scriba und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können auch Verwalterin oder Verwalter einer Pfarrstelle sein. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes darf weder ordiniert sein noch haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen.
( 3 ) Die Superintendentin oder der Superintendent führt den Vorsitz im Kreissynodalvorstand. Die Assessorin oder der Assessor führt den stellvertretenden Vorsitz und ist Beistand der Superintendentin oder des Superintendenten. Die oder der Scriba führt bei den Tagungen der Kreissynode und bei den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes die Niederschrift der Verhandlungen.
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Artikel 10851#

( 1 ) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreissynodalvorstandes werden von der Kreissynode für acht Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Ausnahme der Superintendentin oder des Superintendenten können nur Mitglieder der Kreissynode gewählt werden. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 2 ) Zur Superintendentin oder zum Superintendenten kann nur gewählt werden, wer mindestens fünf Jahre Inhaberin oder Inhaber einer Gemeindepfarrstelle gewesen ist. Pfarrerinnen oder Pfarrer aus anderen Landeskirchen dürfen nur mit Zustimmung der Kirchenleitung zur Wahl vorgeschlagen werden. Die Wahl der Superintendentin oder des Superintendenten sowie ihrer oder seiner Vertreterinnen und Vertreter bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
( 3 ) Über die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes ist einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen niemand die erforderliche Mehrheit, werden die beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. Die Superintendentin oder der Superintendent bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Kreissynode.
( 4 ) Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent vor Ablauf der Amtszeit aus, soll die Kreissynode spätestens auf der nächsten Tagung eine Neuwahl vornehmen. Die Neuwahl erfolgt für acht Jahre. Eine anschließende Wiederwahl erfolgt für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl des Kreissynodalvorstandes.
Scheidet ein anderes Mitglied des Kreissynodalvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, soll die Kreissynode auf der nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vornehmen.
( 5 ) Verliert ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes die Gemeindegliedschaft im Kirchenkreis oder die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters, endet die Mitgliedschaft im Kreissynodalvorstand. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes seine Pfarrstelle verliert, ohne dass ihm eine andere Pfarrstelle des Kirchenkreises oder seiner Kirchengemeinde übertragen wird.
( 6 ) Die Mitglieder des Kreissynodalvorstandes bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt.
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Artikel 109

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten in der Regel monatlich einmal unter Angabe der Hauptgegenstände der Verhandlung schriftlich einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder oder das Landeskirchenamt es fordern.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann zu seinen Sitzungen die ersten stellvertretenden Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte seines verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes erschienen ist.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 5 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. Außerhalb der Sitzung ist schriftliche Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
( 6 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt. Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
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Artikel 110

Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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Artikel 111

( 1 ) Über die Verhandlung des Kreissynodalvorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Superintendentin oder der Superintendent und zwei weitere Mitglieder des Kreissynodalvorstandes unterzeichnen.
( 2 ) Ausfertigungen der Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.
( 3 ) Urkunden, durch die für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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III. Das Amt der Superintendentin und des Superintendenten

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Artikel 112

( 1 ) Superintendentinnen und Superintendenten leiten die Kirchenkreise in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern der Kreissynodalvorstände. Sie tragen die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynoden und der Kreissynodalvorstände. Sie vertreten die Kirchenkreise in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Superintendentinnen und Superintendenten versehen ihr Amt zugleich im Auftrag der Landeskirche. Sie berichten der Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt über wichtige Vorgänge im Kirchenkreis und sorgen für die Ausführung ihrer Anordnungen. Der gesamte Schriftverkehr zwischen den Kirchengemeinden sowie den kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträgern und der Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt geht durch ihre Hand und wird mit ihrer Stellungnahme versehen, falls die Sache es erfordert.
( 3 ) Superintendentinnen und Superintendenten werden durch die Assessorinnen und Assessoren, bei deren Verhinderung durch die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten.
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Artikel 113

( 1 ) Superintendentinnen und Superintendenten sind Seelsorgerinnen und Seelsorger, Beraterinnen und Berater der Pfarrerinnen und Pfarrer, Predigerinnen und Prediger, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst (Entsendungsdienst), Vikarinnen und Vikare im Kirchenkreis. Sie sollen sie ermahnen und ihnen helfen, ihr Leben unter dem Wort Gottes zu führen und an ihrer theologischen Fortbildung ständig weiterzuarbeiten.
Sie beraten und fördern die Studentinnen und Studenten der Theologie im Kirchenkreis.
( 2 ) Superintendentinnen und Superintendenten versammeln die Amtsträgerinnen und Amtsträger nach Absatz 1 Satz 1 zum Pfarrkonvent, der unter ihrer Leitung monatlich, möglichst an einem feststehenden Tag, zusammentreten soll.
( 3 ) Superintendentinnen und Superintendenten versammeln die Presbyterinnen und Presbyter sowie die in Absatz 1 Satz 1 nicht genannten Amtsträgerinnen und Amtsträger im Kirchenkreis regelmäßig, um ihnen Hilfe und Weisung zu geben.
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Artikel 114

( 1 ) Superintendentinnen und Superintendenten achten auf das gesamte kirchliche Leben und die Einhaltung der kirchlichen Ordnung im Kirchenkreis.
( 2 ) Sie führen die Aufsicht über die Kirchengemeinden und Presbyterien sowie über alle, die im Kirchenkreis ein Amt haben. Sie sollen insbesondere auf die Verkündigung des Wortes Gottes und die Verwaltung der Sakramente Acht haben.
( 3 ) Wo ihnen Mängel und Nachlässigkeit im Amt bekannt werden, sollen sie zur Besserung mahnen und geschwisterliche Weisung geben. Liegt der Verdacht einer Amtspflichtverletzung vor, berichten sie dem Landeskirchenamt.
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Artikel 115

( 1 ) Zu den besonderen Aufgaben der Superintendentinnen und Superintendenten gehören die Durchführung der Ordination, die Leitung der Pfarrwahl, die Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Visitation der Kirchengemeinden.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent hat das Recht, in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises den Dienst an Wort und Sakrament auszurichten.
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Artikel 116

Die dienstrechtlichen Verhältnisse der Superintendentinnen und Superintendenten werden durch Kirchengesetz52# geregelt. Ihr Dienstsitz wird durch Beschluss der Kreissynode bestimmt. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch das Landeskirchenamt.
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Dritter Abschnitt
Die Landeskirche

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I. Die Landessynode

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Artikel 117

Die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen liegt bei der Landessynode.
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Artikel 11853#

( 1 ) Die Landessynode ist berufen, im Gehorsam gegen den Herrn der Kirche auf die Weckung und Pflege des geistlichen Lebens in den Gemeinden bedacht zu sein und ihnen Anregung und Hilfe zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu geben, dass die Kirche wachse in allen Stücken an dem, der das Haupt ist, Christus.
( 2 ) Demgemäß hat die Landessynode vor allem folgende Aufgaben:
  1. Sie wacht darüber, dass das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
  2. sie achtet darauf, dass der Bekenntnisstand der Kirchengemeinden gewahrt wird;
  3. sie tritt dafür ein, dass die Freiheit der Kirche, über ihre Lehre und Ordnung selbst zu bestimmen, gewahrt wird;
  4. sie fördert die Gemeinschaft der Kirchengemeinden, besonders durch Besuchsdienst;
  5. sie wahrt die presbyterial-synodale Ordnung und pflegt das synodale Leben der Kirche;
  6. sie ist bedacht auf die Förderung der Gemeinschaft mit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland;
  7. sie pflegt die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen;
  8. sie sorgt dafür, dass der missionarische Auftrag der Kirche erfüllt und die Diakonie in allen Bereichen der Kirche lebendig und wirksam wird;
  9. sie wacht darüber, dass die Gebote Gottes auch im öffentlichen Leben beachtet werden, und setzt sich für soziale Gerechtigkeit ein;
  10. sie hat die Verantwortung für die christliche Erziehung in Haus, Schule und Kirchengemeinde sowie für den evangelischen Religionsunterricht an den öffentlichen und den privaten Schulen;
  11. sie wirkt auf eine geordnete Zusammenarbeit der Kirche mit den theologischen Fakultäten und mit den kirchlichen Hochschulen hin;
  12. sie beschließt unter Wahrung des Bekenntnisstandes der Kirchengemeinden über die Ordnung des Gottesdienstes;
  13. sie entscheidet über die Einführung von Gesangbüchern und fördert die Kirchenmusik und die kirchliche Kunst;
  14. sie genehmigt die Lehrpläne für den Kirchlichen Unterricht;
  15. sie trifft Bestimmungen über die Kirchen- und Hauskollekten in den Kirchengemeinden;
  16. sie erlässt die Kirchengesetze und achtet auf ihre Einhaltung.
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Artikel 11954#

( 1 ) Die Landessynode entscheidet über Vorlagen der Kirchenleitung, des Präsidiums der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und des Präsidiums der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie über die ihr vorgelegten Kirchengesetze der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Sie entscheidet über Anträge der Kreissynoden.
( 3 ) Sie beschließt die Haushaltspläne für die landeskirchlichen Kassen und erteilt Entlastungen für die Rechnungen der Landeskirche.
( 4 ) Sie beaufsichtigt die gesamte Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirche.
( 5 ) Sie legt die landeskirchliche Umlage fest.
( 6 ) Sie stellt Grundsätze für die Verwaltung besonderer Einrichtungen und Anstalten der Kirche auf.
( 7 ) Sie beschließt über Bürgschaften der Kirche und über die Aufnahme von Anleihen, die nicht aus den laufenden Einkünften derselben Voranschlagperiode erstattet werden können.
In dringenden Fällen steht diese Befugnis der Kirchenleitung zu, die zu ihrem Beschluss der Zustimmung des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode bedarf.
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Artikel 120

Der Regelung durch Kirchengesetz bleiben vorbehalten:
  1. die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer;
  2. das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten;
  3. das Lehrbeanstandungsverfahren;
  4. die Ordnung des Gottesdienstes;
  5. die Ordnung des kirchlichen Lebens;
  6. die Ordnung der Visitation;
  7. die Festsetzung kirchlicher Feiertage;
  8. das kirchliche Abgabenrecht sowie das Recht des kirchlichen Finanzausgleichs.
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Artikel 12155#

Die Landessynode wählt die Präses oder den Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung, die von ihr zu bestimmenden Mitglieder der Kirchengerichte und des Theologischen Prüfungsamtes sowie die Mitglieder der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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Artikel 122

Die Landessynode pflegt besonders die Verbindung mit der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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Artikel 123

( 1 ) Die Landessynode wird alle vier Jahre neu gebildet.
( 2 ) Mitglieder der Landessynode sind
  1. die Präses oder der Präses und die übrigen Mitglieder der Kirchenleitung,
  2. die Superintendentinnen und Superintendenten,
  3. die Abgeordneten der Kirchenkreise,
  4. die entsandten Professorinnen und Professoren der Evangelischen Theologie,
  5. die von der Kirchenleitung berufenen Mitglieder.
( 3 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die der Kirchenleitung nicht angehören, gehören der Landessynode mit beratender Stimme an.
( 4 ) Die Landessynode entscheidet bei jeder Tagung über die Legitimation ihrer Mitglieder.
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Artikel 12456#

( 1 ) Kirchenkreise entsenden jeweils eine Pfarrerin oder einen Pfarrer sowie zwei Gemeindeglieder als Abgeordnete in die Landessynode. Kirchenkreise mit 75.000 bis 125.000 Gemeindegliedern entsenden ein weiteres Gemeindeglied, Kirchenkreise mit mehr als 125.000 Gemeindegliedern zwei weitere Gemeindeglieder. Kirchenkreise mit mehr als 125.000 Gemeindegliedern entsenden ferner eine weitere Pfarrerin oder einen weiteren Pfarrer. Bei der Entsendung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 2 ) Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird vom Landeskirchenamt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes festgestellt.
( 3 ) Die Abgeordneten werden von der Kreissynode gewählt. Für die Abgeordneten ist jeweils die erste und zweite Stellvertretung zu bestimmen. Sind Abgeordnete und beide stellvertretenden Abgeordneten verhindert, können mit Zustimmung des Landeskirchenamtes auch die stellvertretenden Abgeordneten anderer Abgeordneter entsandt werden. Die stellvertretenden Abgeordneten treten auch dann ein, wenn Abgeordnete ausgeschieden sind und die Kreissynode vor der Tagung der Landessynode eine Ersatzwahl nicht mehr vornehmen konnte.
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Artikel 125

Die evangelisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Bochum und Münster sowie die Kirchliche Hochschule Bethel entsenden jeweils eine Professorin oder einen Professor der Evangelischen Theologie als Mitglied in die Landessynode. Für jedes entsandte Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied benannt werden.
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Artikel 12657#

( 1 ) Die Kirchenleitung beruft bis zu 20 Mitglieder der Landessynode, davon fünf nach eigenem Ermessen, die übrigen im Benehmen mit den missionarisch-diakonischen Werken, den Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, den kirchlichen Verwaltungskräften und den Lehrkräften, die evangelischen Religionsunterricht erteilen. Für jedes berufene Mitglied kann ein stellvertretendes Mitglied berufen werden.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann Personen, die für die Landeskirche in Ämtern, Einrichtungen und Werken gesamtkirchliche Aufgaben wahrnehmen, als Mitglieder mit beratender Stimme berufen.
( 3 ) Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
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Artikel 127

( 1 ) Die Mitglieder der Landessynode müssen Gemeindeglieder in der Evangelischen Kirche von Westfalen sein. Die nichtordinierten Mitglieder müssen die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
( 2 ) Verlieren Abgeordnete die Gemeindegliedschaft in dem Kirchenkreis, der sie entsandt hat, oder verlieren sie die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters, endet ihre Mitgliedschaft in der Landessynode. Das Gleiche gilt, wenn Abgeordnete ihre Pfarrstelle verlieren, ohne dass ihnen eine andere Pfarrstelle des Kirchenkreises oder seiner Kirchengemeinden übertragen wird.
( 3 ) Legt ein Mitglied eines Presbyteriums oder einer Kreissynode sein Amt nieder, kann es nur mit Genehmigung der Kirchenleitung Mitglied der Landessynode bleiben.
( 4 ) Scheidet ein Mitglied der Landessynode, das auf Grund seiner haupt- oder nebenberuflichen Mitarbeit in der Kirche berufen worden ist, aus dem kirchlichen Dienst aus, endet seine Mitgliedschaft in der Landessynode.
( 5 ) Will ein Mitglied der Landessynode, das dieser nicht von Amts wegen angehört, sein Amt vor Ablauf der Amtszeit niederlegen, hat es dies der Kirchenleitung schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Sie kann bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich zurückgenommen werden. Mit dem Wirksamwerden der Erklärung erlischt die Mitgliedschaft in der Landessynode.
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Artikel 128

( 1 ) Die Landessynode tritt jährlich zusammen. Sie wird auf Beschluss der Kirchenleitung von der Präses oder dem Präses einberufen.
( 2 ) Zu außerordentlichen Tagungen ist sie einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder ein Fünftel der Kreissynoden es verlangt oder wenn die Kirchenleitung es für erforderlich hält.
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Artikel 129

( 1 ) Die Kirchengemeinden werden aufgefordert, der Tagung der Landessynode fürbittend zu gedenken.
( 2 ) Die Landessynode beginnt mit einem Gottesdienst, in welchem das heilige Abendmahl gefeiert wird.
( 3 ) Jeder Sitzungstag wird mit Schriftlesung und Gebet begonnen und mit Gebet geschlossen.
( 4 ) Die Landessynode wird von der Präses oder dem Präses geleitet. Die Präses oder der Präses kann andere Mitglieder der Kirchenleitung mit der Leitung einzelner Verhandlungsabschnitte beauftragen.
( 5 ) Wenn die Beratung oder Beschlussfassung die Kirchenleitung als solche betrifft, beauftragt die Präses oder der Präses eine Superintendentin oder einen Superintendenten, die oder der nicht zur Kirchenleitung gehört, mit der Leitung der Landessynode. Die Beauftragung erfolgt nach dem Dienstalter.
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Artikel 13058#

( 1 ) Beim Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder ein Gelöbnis ab. Sie werden gefragt:
„Gelobt ihr vor Gott, dass ihr eure Verantwortung als Mitglieder der Landessynode im Gehorsam gegen Gottes Wort und gemäß den Ordnungen der Kirche sorgfältig und treu wahrnehmen und danach trachten wollt, dass die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist, Christus?“
Darauf antworten sie gemeinsam: „Ich gelobe es vor Gott.“
( 2 ) Wer das Gelöbnis verweigert, kann nicht Mitglied der Landessynode sein.
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Artikel 131

Der Landessynode wird bei jeder ordentlichen Tagung durch die Präses oder den Präses über die Tätigkeit der Kirchenleitung sowie über die für die Kirche bedeutsamen Ereignisse berichtet. Dieser Bericht ist zur Besprechung zu stellen.
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Artikel 132

( 1 ) Die Landessynode bestellt für ihre Verhandlungen Schriftführerinnen und Schriftführer.
( 2 ) Die Niederschrift der Verhandlungen wird den Mitgliedern der Landessynode, den Presbyterien und den Kreissynodalvorständen zugeleitet.
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Artikel 13359#

( 1 ) Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich, soweit die Landessynode im Einzelfall nicht anders beschließt. Die Kirchenleitung kann Gäste einladen.
( 2 ) Die Landessynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren Verhandlungen sind in der Regel nichtöffentlich. Die Landessynode kann Sachkundige und Gäste zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
( 3 ) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland und das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland werden zu den Tagungen der Landessynode eingeladen.
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Artikel 134

Die Mitglieder der Landessynode und ihrer Ausschüsse sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus der Landessynode, Verschwiegenheit zu wahren.
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Artikel 135

Die Landessynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Ist sie nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit der gleichen Tagesordnung und dem Hinweis darauf einberufen werden, dass die neu einberufene Landessynode in jedem Fall beschlussfähig ist.
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Artikel 136

( 1 ) Die Landessynode soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 2 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 3 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nicht, wie bei Wahlen zur Kirchenleitung, etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt. Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
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Artikel 137

Wer an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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Artikel 138

( 1 ) Die Landessynode fasst ihre Beschlüsse in allen Angelegenheiten mit den Stimmen der Synodalen aller Bekenntnisse.
( 2 ) Wird geltend gemacht, dass die Beratung einer Vorlage eine besondere Berücksichtigung eines der in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden reformatorischen Bekenntnisse erfordert, oder wird geltend gemacht, dass ein Beschluss einem dieser Bekenntnisse widerspricht, und können die Bedenken in gemeinsamer Beratung nicht ausgeräumt werden, kann jedes Mitglied der Landessynode beantragen, dass die seinem Bekenntnisstand zugehörigen Synodalen zu einer besonderen Beratung zusammentreten. Diesem Antrag muss stattgegeben werden. Wird in dieser Beratung das erhobene bekenntnismäßige Bedenken bestätigt, hat die Landessynode diesen Gegenstand erneut zu beraten und Gelegenheit zur schriftgemäßen Begründung des Bedenkens zu geben.
( 3 ) Gelingt es der Landessynode nicht, das vorgebrachte Bedenken in gemeinsamer Beugung unter das Wort Gottes zu überwinden, kann in der Sache nur ein Beschluss gefasst werden, der nicht gegen dieses Bedenken verstößt.
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Artikel 139

( 1 ) Kirchengesetze erfordern zweimalige Beratung und Beschlussfassung.
( 2 ) Kirchengesetze zur Änderung der Kirchenordnung bedürfen der Zustimmung von drei Fünfteln der stimmberechtigten Mitglieder und müssen in zwei Lesungen an verschiedenen Tagen beschlossen werden.
( 3 ) Kirchengesetze werden unter Hinweis auf den Beschluss der Landessynode durch die Kirchenleitung im Kirchlichen Amtsblatt verkündet. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit dem 14. Tag nach der Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes in Kraft.
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Artikel 140

( 1 ) Die Landessynode kann zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben ständige Ausschüsse bestellen, deren Vorsitz sie bestimmt. In diese Ausschüsse sollen Pfarrerinnen und Pfarrer, Professorinnen und Professoren der evangelischen Theologie und andere sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben, berufen werden. Die Mitglieder der Kirchenleitung können an den Sitzungen teilnehmen. Die Ausschüsse berichten der Kirchenleitung regelmäßig über ihre Arbeit.
( 2 ) Zur Vorbereitung von Wahlen nach Artikel 121 bildet die Landessynode einen Ständigen Nominierungsausschuss.
( 3 ) Zu Beschlüssen, die der Landeskirche Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nicht befugt.
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Artikel 141

Die Landessynode gibt sich und den Ausschüssen eine Geschäftsordnung60#.
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II. Die Kirchenleitung

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Artikel 142

( 1 ) Die Landeskirche wird im Auftrag der Landessynode von der Kirchenleitung geleitet. Die Kirchenleitung ist einschließlich der kirchlichen Aufsicht in allen Fällen zuständig, in denen nichts anderes vorgeschrieben ist. Die Landessynode hat das Recht, die Entscheidungen und Maßnahmen der Kirchenleitung zu überprüfen.
( 2 ) Demgemäß hat die Kirchenleitung vor allem folgende Aufgaben:
  1. Sie wacht darüber, dass das Evangelium rein und lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden;
  2. sie achtet darauf, dass der Bekenntnisstand der Kirchengemeinden gewahrt wird;
  3. sie führt die Beschlüsse der Landessynode aus und erlässt die Ausführungsbestimmungen für die von der Landessynode beschlossenen Kirchengesetze;
  4. sie überwacht die Einhaltung und Durchführung der Kirchenordnung, der Gesetze und sonstigen Ordnungen der Kirche;
  5. sie übt die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften sowie die Dienstaufsicht über die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger aus;
  6. sie ist darauf bedacht, dass die missionarische und diakonische Verantwortung in allen Bereichen der Kirche lebendig und wirksam wird;
  7. sie fördert die Diakonie und Weltmission;
  8. sie sorgt dafür, dass der Auftrag der Kirche in der Öffentlichkeit erfüllt wird, und setzt sich mit Wort und Tat für soziale Gerechtigkeit ein;
  9. sie nimmt die Rechte und Pflichten der Kirche gegenüber den öffentlichen und den privaten Schulen wahr;
  10. sie genehmigt die Lehrbücher für den Kirchlichen Unterricht sowie für den evangelischen Religionsunterricht in den Schulen;
  11. sie trägt die Verantwortung für die Ausbildung der Theologinnen und Theologen, für die theologischen Prüfungen und für die Ordination;
  12. sie bestätigt die Wahlen der Superintendentinnen und Superintendenten, Assessorinnen und Assessoren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
  13. sie ernennt die Mitglieder des Landeskirchenamtes;
  14. sie leitet die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirche;
  15. sie vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen im Rechtsverkehr.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht Ständige Ausschüsse der Landessynode bestehen.
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Artikel 143

( 1 ) Die Kirchenleitung kann Ansprachen an die Kirchengemeinden, die kirchlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger sowie an die Öffentlichkeit richten.
( 2 ) Die Kirchenleitung führt Visitationen in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen durch.
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Artikel 144

( 1 ) Die Kirchenleitung kann in dringenden Fällen gesetzesvertretende Verordnungen erlassen. Diese sind nur zulässig, wenn die Einberufung der Landessynode nicht möglich ist oder wenn der Gegenstand ihre Einberufung nicht rechtfertigt. Gesetzesvertretende Verordnungen sind im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, treten sie mit der Verkündung in Kraft.
( 2 ) Gesetzesvertretende Verordnungen sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen. Wird die Bestätigung versagt, sind sie von der Kirchenleitung durch Beschluss aufzuheben. Der Beschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt zu verkünden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, tritt die gesetzesvertretende Verordnung mit der Verkündung des Beschlusses außer Kraft.
( 3 ) Durch gesetzesvertretende Verordnung können Bestimmungen der Kirchenordnung nicht geändert werden.
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Artikel 145

Urkunden, durch die für die Landeskirche rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sind von zwei Mitgliedern der Kirchenleitung zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Landeskirche zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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Artikel 146

( 1 ) Mitglieder der Kirchenleitung im Hauptamt sind
  1. die Präses oder der Präses,
  2. die theologische Vizepräsidentin oder der theologische Vizepräsident des Landeskirchenamtes als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Präses oder des Präses,
  3. drei weitere ordinierte Mitglieder,
  4. die juristische Vizepräsidentin oder der juristische Vizepräsident des Landeskirchenamtes,
  5. ein weiteres rechtskundiges Mitglied als Stellvertreterin oder Stellvertreter der juristischen Vizepräsidentin oder des juristischen Vizepräsidenten.
( 2 ) Mitglieder der Kirchenleitung im Nebenamt sind
  1. drei ordinierte Mitglieder,
  2. acht Gemeindeglieder mit der Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters.
( 3 ) Die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung werden durch Kirchengesetz61# geregelt.
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Artikel 14762#

( 1 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung werden von der Landessynode für acht Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) Bei den Wahlen der Mitglieder der Kirchenleitung ist dem Bekenntnisstand in der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie ihren verschiedenen Gebieten Rechnung zu tragen. Eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern ist anzustreben.
( 3 ) Über die Mitglieder der Kirchenleitung ist einzeln abzustimmen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Erhält bei mehr als zwei Vorschlägen niemand die erforderliche Mehrheit, werden die beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zur engeren Wahl gestellt. Die Präses oder der Präses bedarf zur Wahl der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Landessynode.
( 4 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder im Amt.
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Artikel 148

( 1 ) Scheidet die Präses oder der Präses oder ein anderes Mitglied der Kirchenleitung im Hauptamt vor Ablauf der Amtszeit aus, hat die Landessynode möglichst vorher, sonst auf einer außerordentlichen Tagung, spätestens auf der nächsten ordentlichen Tagung eine Neuwahl vorzunehmen. Die Neuwahl erfolgt für acht Jahre. Eine anschließende Wiederwahl erfolgt für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Kirchenleitung.
( 2 ) Scheidet ein Mitglied der Kirchenleitung im Nebenamt vor dem Ablauf der Amtszeit aus, hat die Landessynode spätestens auf der nächsten Tagung für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl vorzunehmen.
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Artikel 149

( 1 ) Die Kirchenleitung ist beschlussfähig, wenn auf ordnungsgemäße Einladung mehr als die Hälfte ihres verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist, darunter mindestens drei Mitglieder nach Artikel 146 Absatz 2 Buchstabe b.
( 2 ) Die Kirchenleitung soll danach streben, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 3 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 4 ) Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl erfolgt schriftlich, wenn ein Mitglied es verlangt. Bei Wahlen nehmen auch die zur Wahl stehenden Mitglieder an der Abstimmung teil.
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Artikel 150

Wer an dem Gegenstand einer Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor der Beratung und Beschlussfassung zu entfernen, muss aber auf eigenes Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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Artikel 151

Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes sind für ihre Amtsführung an die Heilige Schrift und an das lutherische oder an das reformierte Bekenntnis oder an die Bekenntnisse der Reformation insgemein im Sinne der Grundartikel gebunden und werden für ihre Amtsführung entsprechend verpflichtet. Von ihnen wird die Anerkennung der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen63# als einer kirchlich verbindlichen Bezeugung des Evangeliums gefordert. Sie werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
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Artikel 152

( 1 ) Die hauptamtlichen theologischen Mitglieder der Kirchenleitung und die theologischen Mitglieder des Landeskirchenamtes haben als Ordinierte Aufgaben der Verkündigung und der Seelsorge.
( 2 ) Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes haben das Recht, an den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes mit beratender Stimme teilzunehmen. Den theologischen Mitgliedern soll eine Möglichkeit zum Dienst an Wort und Sakrament gegeben werden.
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III. Das Amt der Präses oder des Präses

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Artikel 15364#

( 1 ) Der Präses oder dem Präses ist das Hirtenamt an den Gemeinden, insbesondere an den Amtsträgerinnen und Amtsträgern der Evangelischen Kirche von Westfalen, anvertraut. Das Amt wird in Verantwortung vor dem Herrn der Kirche geführt.
Die Präses oder der Präses führt den Vorsitz der Landessynode, der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes.
Der Dienst der Leitung wird in gemeinsamer Verantwortung mit den Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes ausgeübt.
Die vornehmste Aufgabe der Präses oder des Präses ist der Dienst der Verkündigung und der Seelsorge. Sie oder er besucht die Gemeinden, insbesondere die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger, um ihnen mit Beratung, Mahnung und Tröstung zu dienen.
Die Präses oder der Präses trägt die besondere Verantwortung für die Ausbildung der Theologinnen und Theologen und die geistliche Vorbereitung der Pfarrerinnen und Pfarrer. Sie oder er hat das Recht zur Durchführung der Ordination.
Die Präses oder der Präses hat das Recht, in allen Kirchengemeinden den Dienst an Wort und Sakrament auszurichten.
10 Die Präses oder der Präses führt die Superintendentinnen und Superintendenten in ihr Amt ein und versammelt sie regelmäßig zu gemeinsamer Beratung. 11 Sie oder er weiht Kirchen und andere gottesdienstliche Stätten ein.
12 Die Präses oder der Präses vertritt die Evangelische Kirche von Westfalen innerhalb der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Ökumene und in der Öffentlichkeit.
( 2 ) Die Präses oder der Präses wird durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch ein Mitglied der Kirchenleitung oder des Landeskirchenamtes vertreten.
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IV. Das Landeskirchenamt

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Artikel 154

( 1 ) Soweit die Kirchenleitung den ihr obliegenden Dienst der Leitung nicht selbst wahrnimmt, wird er in ihrem Auftrag und nach ihren Weisungen durch das Landeskirchenamt ausgeübt.
( 2 ) Das Landeskirchenamt hat die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung der Kirche gemäß der Kirchenordnung und den Kirchengesetzen in Verantwortung vor der Kirchenleitung und nach deren Richtlinien zu führen.
( 3 ) Das Landeskirchenamt ist ein Kollegium, das in geschwisterlicher Beratung beschließt.
( 4 ) Die Kirchenleitung regelt das Nähere durch Verordnung.
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Artikel 15565#

( 1 ) Dem Landeskirchenamt gehören an
  1. die Präses oder der Präses und die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung,
  2. weitere theologische und rechtskundige Mitglieder. Die theologischen Mitglieder müssen ordiniert sein, die rechtskundigen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Außerdem können für besondere Aufgaben andere Mitglieder berufen werden.
( 2 ) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden nach einem von der Landessynode festgelegten Stellenplan durch die Kirchenleitung im Hauptamt auf Lebenszeit oder im Nebenamt für die Dauer ihres Hauptamtes oder sonst auf Zeit berufen. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 3 ) Die Präses oder der Präses führt den Vorsitz des Landeskirchenamtes. Sie oder er wird durch die theologische Vizepräsidentin oder den theologischen Vizepräsidenten, bei deren oder dessen Verhinderung durch die juristische Vizepräsidentin oder den juristischen Vizepräsidenten vertreten.
( 4 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes, die nicht der Kirchenleitung angehören, sind zu den Sitzungen der Kirchenleitung in den Fragen ihres Arbeitsgebietes hinzuzuziehen.
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V. Die landeskirchlichen Ämter und Einrichtungen

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Artikel 156

( 1 ) Zur Wahrnehmung einzelner landeskirchlicher Aufgaben kann die Landessynode besondere Ämter und Einrichtungen errichten.
( 2 ) Die Ämter und Einrichtungen berichten der Kirchenleitung regelmäßig über ihre Arbeit. Im Rahmen des Berichtes über die Tätigkeit der Kirchenleitung berichten sie der Landessynode.
( 3 ) Die Arbeit der Ämter und Einrichtungen wird von der Kirchenleitung durch entsprechende Dienstordnungen geregelt.
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Vierter Abschnitt
Die kirchlichen Verbände

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Artikel 157

( 1 ) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können Kirchengemeinden oder Kirchenkreise zu einem Verband zusammengeschlossen werden.
( 2 ) Die kirchlichen Verbände erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 3 ) Das Recht der kirchlichen Verbände wird durch Kirchengesetz66# geregelt. Dieses kann vorsehen, dass auch Kirchenkreise mit ihren Kirchengemeinden zu einem Verband zusammengeschlossen werden können. Das Kirchengesetz hat die Mitwirkung aller verbandsangehörigen Körperschaften an der Leitung des Verbandes sicherzustellen.
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Fünfter Abschnitt
Die Kirchengerichte

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Artikel 158

( 1 ) Die Kirchengerichte der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die Disziplinarkammer, die Verwaltungskammer und die Schlichtungsstelle. Sie sind unabhängig und nur dem in der Kirche geltenden Recht unterworfen.
( 2 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz67# geregelt.
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Sechster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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Artikel 159

( 1 ) Das gesamte Vermögen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Evangelischen Kirche von Westfalen darf nur zur Erfüllung des Auftrages der Kirche verwandt werden.
( 2 ) Die Kirchenleitung regelt die Vermögens- und Finanzverwaltung durch Verordnung68#.
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Artikel 160

Weigern sich die Organe der Kirchengemeinden oder der Kirchenkreise, gesetzliche Leistungen, die aus dem kirchlichen Vermögen oder sonst wie von ihnen zu bestreiten sind, auf den Haushaltsplan zu bringen, ist das Landeskirchenamt befugt, die Eintragung in den Haushaltsplan zu bewirken und die weiter erforderlichen Verfügungen zu treffen69#. Vorher ist der Ständige Finanzausschuss der Landessynode und, wenn es sich um Kirchengemeinden handelt, auch der Kreissynodalvorstand zu hören.
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Artikel 161

Beschlüsse der Leitungsorgane der kirchlichen Körperschaften, die deren Befugnisse überschreiten oder das in der Kirche geltende Recht verletzen, sind von der Kirchenleitung außer Kraft zu setzen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Leitungsorgans, das einen solchen Beschluss gefasst hat, ist verpflichtet, die Ausführungen des Beschlusses auszusetzen und ihn der Kirchenleitung zur Entscheidung vorzulegen.
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Artikel 162

( 1 ) Kann eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden, ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen.
( 2 ) Die für die Einlegung der Beschwerde und der Berufung vorgeschriebenen Fristen beginnen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. Für die Berechnung der Fristen sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts maßgebend.
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Siebter Abschnitt
Die missionarisch-diakonischen Werke

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Artikel 163

( 1 ) Durch den Befehl des Herrn, das Evangelium aller Welt zu verkündigen, ist die Evangelische Kirche von Westfalen zum missionarischen Dienst gerufen. In der Nachfolge Jesu Christi hat sie in dienender Liebe überall da zu helfen, wo ihr Menschen in Not begegnen.
( 2 ) Dieser Dienst ist Aufgabe der Gemeinde.
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Artikel 164

Der Dienst der Verkündigung und der Liebe, zu dem alle Glieder der Kirche gerufen sind, geschieht in besonderer Weise durch die missionarisch-diakonischen Werke der Kirche.
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Artikel 165

Die missionarisch-diakonischen Werke haben innerhalb der kirchlichen Ordnung die Freiheit, ihre Arbeit so zu gestalten, wie es ihrem besonderen Auftrag und ihrer Geschichte entspricht. Sie erfüllen Aufgaben, die über die einzelne Kirchengemeinde hinausgehen, und tragen die Verantwortung in ihrem Arbeitsbereich.
Sie sollen ihren Dienst im Gehorsam gegen Gottes Wort gemäß den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnissen unter Wahrung ihrer Ordnung tun.
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Artikel 166

Die Verbindung der einzelnen Werke mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, ihren Kirchengemeinden und Kirchenkreisen wird durch Kirchengesetz70# oder Vereinbarung geordnet.
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Zweiter Teil
Der Dienst an Wort und Sakrament

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I. Der Gottesdienst

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Artikel 167

Jesus Christus, der Herr, erbaut, regiert und erhält seine Kirche in der Kraft des Heiligen Geistes durch sein Wort und Sakrament. Darum versammelt sich die Gemeinde im Gottesdienst zum Hören des Wortes Gottes, zur Feier der Sakramente, zum Gebet und Lobgesang und zur Darbringung des Dankopfers.
Der Gottesdienst soll in Liturgie und Predigt wie in der Feier der Sakramente das Evangelium bezeugen, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments offenbart ist.
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Artikel 168

( 1 ) Der Gottesdienst wird nach einer der von der Landessynode genehmigten Gottesdienstordnungen71# gehalten. Auf Beschluss des Presbyteriums können in angemessenen Abständen anders gestaltete Gottesdienste gefeiert werden.
( 2 ) Einführung oder Änderung einer Gottesdienstordnung in der Kirchengemeinde ist nur auf Beschluss des Presbyteriums mit Zustimmung des Landeskirchenamtes zulässig.
( 3 ) Die in der Kirchengemeinde geltende Ordnung des Gottesdienstes ist für alle Dienerinnen und Diener am Wort verpflichtend.
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Artikel 16972#

( 1 ) Im Gottesdienst soll Luthers Übersetzung der Heiligen Schrift verwendet werden. Die Predigttexte müssen den Kanonischen Büchern der Heiligen Schrift entnommen werden. Es ist gute kirchliche Ordnung, sich an die überlieferten Perikopen oder an feste Textreihen zu halten. Für besondere Tage kann die Präses oder der Präses einen einheitlichen Predigttext bestimmen.
( 2 ) Die Lieder, die von der Gemeinde im Gottesdienst gesungen werden, sind aus einem von der Landessynode genehmigten Gesangbuch zu wählen. Es ist dafür zu sorgen, dass die Kirchenmusik dem Wesen des evangelischen Gottesdienstes entspricht.
( 3 ) In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte abgekündigt und eingesammelt.
( 4 ) In den Abkündigungen werden der Gemeinde Taufen, Trauungen, Bestattungen von Gemeindegliedern und andere wichtige Mitteilungen bekannt gegeben. Der Täuflinge, der Eheschließenden sowie der Verstorbenen und ihrer Angehörigen wird in der Fürbitte der Gemeinde gedacht.
( 5 ) In Gottesdiensten und Bibelstunden dürfen Verfügungen bürgerlicher, staatlicher und politischer Stellen nicht bekannt gegeben werden.
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Artikel 170

( 1 ) Das Presbyterium hat die Pflicht, die Zahl und die Zeiten der Gottesdienste in Verantwortung für das gottesdienstliche Leben der Kirchengemeinde festzusetzen.
( 2 ) Es hat dafür zu sorgen, dass möglichst an allen Gottesdienststätten an jedem Sonn- und Feiertag ein Gottesdienst stattfindet.
( 3 ) Eine Verminderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste bedarf der Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
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Artikel 171

( 1 ) In jeder Kirchengemeinde soll an Sonn- und Feiertagen Kindergottesdienst gehalten werden.
( 2 ) In jeder Kirchengemeinde, möglichst in jedem Pfarrbezirk, soll in der Woche ein Wochengottesdienst oder eine Bibelstunde stattfinden. Schul- und Jugendgottesdienste sollen regelmäßig gehalten werden.
( 3 ) Durch besondere Wortverkündigung (Evangelisation, Volksmission, Evangelische Wochen) soll sich die Gemeinde auch an die wenden, die dem kirchlichen Leben fern stehen.
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Artikel 172

( 1 ) Die Kirchen sind für den Gottesdienst bestimmt. Wird die Nutzung für andere kirchliche Veranstaltungen beantragt, entscheidet das Presbyterium im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten.
( 2 ) Kirchen und andere Räume, in denen gottesdienstliche und kirchliche Handlungen stattfinden, sind ihrer Bestimmung gemäß einzurichten und im würdigen Zustand zu erhalten.
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Artikel 173

( 1 ) Die Glocken rufen die Gemeinde zum Gottesdienst und mahnen zum Gebet.
( 2 ) Das Läuten der Glocken aus anderem Anlass kann nur von der Kirchenleitung angeordnet werden.
( 3 ) Das Presbyterium stellt eine Läuteordnung auf.
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Artikel 17473#

Das Presbyterium und die Gemeindeglieder sollen darauf achten, dass die Sonn- und Feiertage geheiligt, die Teilnahme am Gottesdienst gefördert und die Würde der Sonn- und Feiertage geschützt werden.
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II. Die Sakramente

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Artikel 175

Die evangelische Kirche feiert als Sakramente die heilige Taufe und das heilige Abendmahl.
Die Sakramente werden gemäß dem Bekenntnisstand der Kirchengemeinde nach einer der von der Landessynode genehmigten Ordnungen verwaltet.
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Artikel 176

( 1 ) Die Kirche verwaltet die Sakramente durch ihre ordinierten Dienerinnen und Diener am Wort.
( 2 ) Sofern Ordinierte nicht zur Verfügung stehen, sind nichtordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger der Kirche durch die Superintendentin oder den Superintendenten mit diesem Dienst zu beauftragen. Handelt es sich um eine Beauftragung für längere Zeit, ist die Zustimmung des Landeskirchenamtes einzuholen.
( 3 ) Bei drohender Lebensgefahr dürfen alle Christinnen und Christen die heilige Taufe vollziehen und alle zum Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder das heilige Abendmahl reichen. Die vollzogene Handlung ist der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer umgehend zu melden.
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A. Die heilige Taufe

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Artikel 17774#

( 1 ) Die heilige Taufe wird dem Gebot Christi folgend im Namen des Dreieinigen Gottes vollzogen. Dabei wird der Kopf des Täuflings dreimal mit Wasser begossen.
( 2 ) Die Taufe schließt ihrem Wesen nach eine Wiederholung aus.
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Artikel 17875#

Der Taufe geht eine Taufvorbereitung voraus. Die Taufvorbereitung richtet sich nach dem Alter des Täuflings:
  1. Wird für Säuglinge oder Kleinkinder die Taufe begehrt, führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Eltern, wo es möglich ist auch mit den Patinnen und Paten, ein Gespräch über Verheißung und Verpflichtung der Taufe.
  2. Wird für heranwachsende Kinder die Taufe begehrt, sind sie ihrem Lebensalter entsprechend in die Taufvorbereitung einzubeziehen.
  3. Für ungetaufte Kinder im Konfirmandenalter ist der Konfirmationsunterricht die zur Taufe hinführende Taufunterweisung. Ihre Taufe kann während der Unterrichtszeit oder im Konfirmationsgottesdienst erfolgen.
  4. Der Taufe Erwachsener geht eine Taufunterweisung voraus.
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Artikel 17976#

( 1 ) Die Taufe findet in einem Gemeindegottesdienst statt, in der Regel in der Kirchengemeinde, zu der die Eltern gehören oder der Täufling gehören wird. Werden besondere Taufgottesdienste gehalten, soll die Gemeinde eingeladen werden.
( 2 ) Haustaufen dürfen nur in begründeten Ausnahmen mit Genehmigung des Presbyteriums stattfinden.
( 3 ) Die Taufen in Krankenhäusern und Kliniken sind auf besondere Notfälle zu beschränken.
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Artikel 18077#

( 1 ) Für die Taufe eines Kindes werden Patinnen und Paten bestellt, die mit den Eltern oder an ihrer Stelle für die evangelische Erziehung und Unterweisung des Täuflings verantwortlich sind. In besonderen Fällen genügt die Bestellung einer Patin oder eines Paten.
( 2 ) Mindestens eine Patin oder ein Pate muss der evangelischen Kirche angehören und zum heiligen Abendmahl zugelassen sein. Daneben können auch Glieder einer anderen christlichen Kirche als weitere Patinnen und Paten zugelassen werden. Das Nähere regelt die Taufordnung78#.
( 3 ) Wenn die Eltern es wünschen, unterstützt die Pfarrerin oder der Pfarrer sie bei der Suche nach geeigneten Patinnen oder Paten.
( 4 ) Bei der Anmeldung zur Taufe ist für Personen, die nicht der Kirchengemeinde angehören und der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht persönlich bekannt sind, eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Übernahme des Patenamtes vorzulegen.
( 5 ) Falls eine Patin oder ein Pate bei der Taufe ausnahmsweise nicht persönlich anwesend sein kann, muss die Bereitschaft zur Übernahme des Patenamtes schriftlich erklärt werden.
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Artikel 18179#

( 1 ) Die Taufe eines Kindes soll zurückgestellt werden, wenn weder Vater noch Mutter der evangelischen Kirche angehören. Sie kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Presbyteriums vollzogen werden, wenn an Stelle der Eltern evangelische Christinnen und Christen für die evangelische Erziehung des Kindes zuverlässig sorgen.
( 2 ) Die Taufe soll ferner zurückgestellt werden,
  1. wenn die evangelische Erziehung des Kindes nicht gewährleistet ist,
  2. wenn Vater und Mutter das Taufgespräch oder die Bestellung geeigneter Personen für das Patenamt ablehnen.
( 3 ) Die Taufe von Erwachsenen ist zurückzustellen, wenn sie an einer Taufunterweisung nicht teilgenommen haben oder wenn das Taufgespräch ergibt, dass das Begehren nicht ernsthaft ist.
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Artikel 18280#

Wird die Taufe zurückgestellt oder eine Patin oder ein Pate abgelehnt, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
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Artikel 18381#

( 1 ) Die Taufe ist bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer anzumelden.
( 2 ) Die Taufe ist in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen, in der sie vorgenommen wurde. Gehört der Täufling einer anderen Kirchengemeinde an, ist diese zu benachrichtigen.
( 3 ) Über die Taufe ist eine pfarramtliche Bescheinigung auszuhändigen.
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B. Das heilige Abendmahl

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Artikel 184

Das heilige Abendmahl wird nach der Einsetzung Jesu Christi gefeiert. Dabei werden die Einsetzungsworte gesprochen und Brot und Wein ausgeteilt.
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Artikel 185

( 1 ) Die Zulassung zum Abendmahl kann denen erteilt werden, die über das Sakrament hinreichend unterrichtet worden sind und vor der Gemeinde oder in einer entsprechenden Feier ein Bekenntnis des Glaubens abgelegt haben.
( 2 ) Auf Beschluss des Presbyteriums können getaufte Kinder nach angemessener Vorbereitung vor der Konfirmation in dieser Kirchengemeinde am Abendmahl teilnehmen.
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Artikel 186

( 1 ) Das Abendmahl wird im Gottesdienst, in Verbindung mit dem Gottesdienst oder in einem besonderen Abendmahlsgottesdienst gefeiert.
( 2 ) Das Abendmahl soll möglichst häufig gefeiert werden. An jeder Predigtstätte soll, wo die Verhältnisse es zulassen, mindestens einmal im Monat eine Abendmahlsfeier stattfinden.
( 3 ) Begehren Gemeindeglieder, die nicht zum Gottesdienst der Gemeinde kommen können, das Abendmahl, so wird die Feier im Hause gehalten. Dazu sollen möglichst auch die übrigen Familienglieder und andere Gemeindeglieder eingeladen werden.
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Artikel 187

Am Tage vor der Abendmahlsfeier oder am Tage der Abendmahlsfeier findet gemeinsame Beichte (Vorbereitung) statt. Es soll ferner Gelegenheit zur Einzelbeichte gegeben werden.
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III. Die Seelsorge

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Artikel 18882#

( 1 ) In der Seelsorge nimmt die Kirche ihren Dienst am Wort durch Zuspruch und Tröstung, Ermahnung und Warnung wahr.
( 2 ) Alle Gemeindeglieder tragen füreinander seelsorgliche Verantwortung; insbesondere sollen die Pfarrerinnen und Pfarrer, Presbyterinnen und Presbyter und alle anderen zum Dienst in der Kirche Berufenen das seelsorgliche Gespräch mit den Gemeindegliedern und den nicht zur Kirche Gehörenden suchen.
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Artikel 18983#

( 1 ) Die evangelische Kirche bezeugt aus Gottes Wort, dass das Bekenntnis der Sünde von Gott geboten ist und unter seiner gnädigen Verheißung steht.
( 2 ) Auf Grund der Vollmacht, die der Herr Jesus Christus seiner Gemeinde gegeben hat, und gemäß apostolischer Weisung wird dem Menschen, der seine Sünde bereut und bekennt und der zu einem neuen Leben im Gehorsam bereit ist, die Vergebung seiner Sünden im Namen Gottes zugesprochen (Beichte und Absolution). In dieser Vollmacht wird dem Menschen, der trotz Ermahnung und Warnung nicht von wissentlichen Sünden lassen will, der Zuspruch der Vergebung Gottes versagt.
( 3 ) Die allgemeine Beichte findet im Zusammenhang mit einem Abendmahlsgottesdienst oder als selbstständiger Gottesdienst statt.
Zur Einzelbeichte soll Gelegenheit gegeben werden. Einen Zwang zur Beichte gibt es nicht.
( 4 ) Die Ordinierten sind durch ihr Amt zum Dienst der Beichte berufen.
Auch ein nichtordiniertes Gemeindeglied kann, wenn es darum gebeten wird, den Dienst der Einzelbeichte erweisen.
( 5 ) Die Ordinierten sind durch ihr Ordinationsgelübde verpflichtet, das Beichtgeheimnis unverbrüchlich zu wahren.
Auch die übrigen Amtsträgerinnen und Amtsträger der Kirche und alle Gemeindeglieder sind verpflichtet, über das, was ihnen als Beichte anvertraut wird, zu schweigen.
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Artikel 19084#

( 1 ) Zur Seelsorge in der Gemeinde gehört nach dem Zeugnis des Neuen Testaments die geschwisterliche Zurechtweisung. Sie soll dazu dienen, ein Gemeindeglied zum Gehorsam des Glaubens, in die Gemeinschaft der Kirche und zu ihrer Ordnung zurückzuführen. Sie wird vom Presbyterium ausgeübt.
( 2 ) Wer der Gemeinde öffentliches Ärgernis gibt, soll auf Beschluss des Presbyteriums zunächst durch die Pfarrerin oder den Pfarrer ermahnt werden. Bleibt diese Ermahnung sowie eine weitere durch die Pfarrerin oder den Pfarrer und zwei gewählte Mitglieder des Presbyteriums fruchtlos, kann durch Beschluss des Presbyteriums ein Ausschluss vom heiligen Abendmahl erfolgen. Mit dem Ausschluss vom heiligen Abendmahl gehen die mit der Zulassung zum heiligen Abendmahl verbundenen kirchlichen Rechte verloren.
Öffentliches Ärgernis gibt vor allem, wer in mündlichen oder schriftlichen Erklärungen oder in öffentlichen Handlungen den Namen Gottes verhöhnt, den christlichen Glauben verwirft oder ihn durch Wort oder Tat verächtlich macht oder sich aktiv an solchen Handlungen beteiligt, durch welche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sich von der evangelischen Kirche wesentlich unterscheiden.
( 3 ) Wird das Ärgernis behoben, wird das Gemeindeglied auf Antrag durch Beschluss des Presbyteriums zum Abendmahl wieder zugelassen. Damit gewinnt es die entzogenen Rechte wieder.
( 4 ) Das Gemeindeglied hat das Recht, gegen den Beschluss des Presbyteriums, der es vom Abendmahl ausschließt oder seinen Antrag auf Wiederzulassung ablehnt, Einspruch beim Kreissynodalvorstand zu erheben. Er entscheidet endgültig.
( 5 ) Der Beschluss des Presbyteriums gilt für den Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen. Verlegt das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde, ist dem Presbyterium dieser Kirchengemeinde die getroffene Maßnahme mitzuteilen. Der Beschluss ist für das Presbyterium der Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes bindend, solange der Anlass der Maßnahme nicht behoben worden ist.
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IV. Die evangelische Erziehung und die Konfirmation

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Artikel 19185#

Die Gemeinde trägt vor Gott Verantwortung für die evangelische Erziehung ihrer Kinder. Sie sorgt dafür, dass ihre Kinder das Wort Gottes hören, im Verständnis des Glaubens wachsen und lernen, in christlicher Verantwortung zu leben.
Es ist die besondere Aufgabe der Eltern, mit ihren Kindern zu beten, ihnen biblische Geschichten zu erzählen und mit ihnen am Gemeindeleben teilzunehmen.
Sie halten ihre Kinder zur Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht an.
Die Gemeinde unterstützt die Eltern und nimmt ihre eigene Verantwortung wahr durch Kindergottesdienste, evangelische Tageseinrichtungen für Kinder, besondere Formen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und durch die Konfirmandenarbeit.
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Artikel 19286#

( 1 ) Der evangelische Religionsunterricht wird auf der Grundlage der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes und in Übereinstimmung mit den in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnissen erteilt.
( 2 ) Die Lehrerinnen und Lehrer erteilen den evangelischen Religionsunterricht als Glieder der Kirche, die sie zu diesem Dienst bevollmächtigt.
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Artikel 19387#

( 1 ) Die Konfirmandenarbeit soll die Kinder und Jugendlichen durch Unterricht und andere Arbeitsformen mit zentralen Aussagen des christlichen Glaubens und dem Leben in der Gemeinde vertraut machen und ihnen helfen, in eigener Verantwortung als Christinnen und Christen zu leben.
( 2 ) Der Konfirmandenarbeit liegen die Bibel, der in der Gemeinde geltende Katechismus und das Gesangbuch zu Grunde.
( 3 ) Sie wird nach dem von der Landessynode genehmigten Lehrplan durchgeführt.
( 4 ) Die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Konfirmandenarbeit erfolgt unter Verantwortung des Presbyteriums.
( 5 ) Das Nähere wird durch Kirchengesetz88# geregelt.
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Artikel 19489#

( 1 ) Die Einladung, an der Konfirmandenarbeit teilzunehmen und sich konfirmieren zu lassen, richtet sich an alle getauften und ungetauften Kinder und Jugendlichen in der Regel zwischen zwölf und fünfzehn Jahren.
( 2 ) Für ungetaufte Kinder dient die Konfirmandenarbeit der Taufvorbereitung. Die Taufe erfolgt während der Konfirmandenzeit oder im Konfirmationsgottesdienst.
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Artikel 19590#

( 1 ) Die Kinder und Jugendlichen nehmen an der Konfirmandenarbeit der Gemeinde teil, zu der sie gehören. Artikel 27 gilt entsprechend.
( 2 ) Die Eltern melden ihr Kind bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer an. Wurde ein Kind in einer anderen Kirchengemeinde getauft, ist eine Taufbescheinigung vorzulegen.
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Artikel 19691#

( 1 ) Gegen Ende der Konfirmandenzeit stellen die Konfirmandinnen und Konfirmanden im Beisein von Presbyterinnen und Presbytern Einsichten und Lernergebnisse aus der Konfirmandenzeit vor.
( 2 ) Danach beschließt das Presbyterium die Konfirmation.
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Artikel 19792#

( 1 ) Der Konfirmationsgottesdienst ist ein Gottesdienst der Gemeinde. Er richtet sich nach der geltenden Agende.
( 2 ) Den Konfirmandinnen und Konfirmanden wird die Gnade Gottes bezeugt, wie sie ihnen in der Taufe zugesprochen worden ist. Sie bekennen ihren christlichen Glauben und empfangen unter Handauflegung und unter Fürbitte der Gemeinde den Segen Gottes. Für ihren Lebensweg wird ihnen ein Wort der Heiligen Schrift zugesprochen.
( 3 ) Zur Konfirmation gehört die Feier des heiligen Abendmahls im Konfirmationsgottesdienst selbst oder in unmittelbarer zeitlicher Nähe.
( 4 ) Die Konfirmation berechtigt zur Teilnahme am heiligen Abendmahl und zur Übernahme des Patenamtes.
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Artikel 19893#

( 1 ) Konfirmandinnen und Konfirmanden sollen auf Beschluss des Presbyteriums von der Konfirmandenarbeit zurückgestellt werden, wenn sie ihre sich aus der Teilnahme an der Konfirmandenarbeit ergebenden Verpflichtungen wiederholt verletzen oder zu erkennen geben, dass sie den Sinn der Konfirmation ablehnen.
( 2 ) Gegen die Zurückstellung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.“
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Artikel 19994#

( 1 ) Erwachsene Gemeindeglieder, die als Kinder getauft, aber nicht konfirmiert wurden, können nach entsprechender Vorbereitung auf Beschluss des Presbyteriums gemäß der Agende konfirmiert werden.
( 2 ) Lehnt das Presbyterium die Konfirmation ab, ist gegen die Entscheidung Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
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Artikel 20095#

( 1 ) Die Konfirmation ist in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen, in der sie vollzogen worden ist.
( 2 ) Über die Konfirmation wird ein Konfirmationsschein ausgestellt.
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Artikel 20196#

(aufgehoben)
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Artikel 20297#

(aufgehoben)
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V. Der Dienst der Gemeinde an der Jugend98#

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Artikel 20399#

( 1 ) Das Presbyterium ist für den Dienst an der konfirmierten Jugend verantwortlich. Die Jugendarbeit der Gemeinde geschieht in Verbindung mit den bestehenden Jugendwerken. Das Presbyterium stellt die notwendigen Räume und Mittel zur Verfügung. Wo es notwendig ist, sorgt es für die Anstellung haupt- und nebenberuflicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Der Dienst der Gemeinde an der Jugend erfolgt durch Jugendgottesdienste und den evangelischen Religionsunterricht in den Schulen sowie durch offene Angebote. Jede Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass sich die Jugend in jugendgemäßen Gruppen unter Gottes Wort sammeln kann. Die Jugend soll sich durch rege Mitarbeit am Leben der Gemeinde beteiligen und mit ihr in lebendiger und ständiger Verbindung bleiben.
( 2 ) Die evangelischen Jugendwerke sind in der Jugendkammer der Evangelischen Kirche von Westfalen zusammengefasst. Sie ist für die Ausrichtung und Förderung der gesamten Jugendarbeit im Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen verantwortlich. Die Jugendkammer steht unter der Leitung der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers. Innerhalb des Kirchenkreises ist die Kreisjugendpfarrerin oder der Kreisjugendpfarrer für die Durchführung und Zusammenfassung der Jugendarbeit verantwortlich.
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VI. Die kirchliche Trauung100#

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Artikel 204

Die kirchliche Trauung ist eine gottesdienstliche Handlung, in der Gottes Wort verkündigt, insbesondere den Eheleuten bezeugt wird, dass der Ehestand von Gott gestiftet ist und der Ehebund nach seinem Willen nur durch den Tod gelöst werden soll. Mann und Frau geloben, einander zu lieben und zu ehren und sich die Treue zu halten, bis der Tod sie scheidet. Ihnen wird der Segen Gottes zugesprochen.
Die Trauung erfolgt nach der Ordnung der Agende101#.
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Artikel 205

( 1 ) Die Trauung soll unter Vorlage der Tauf- und Konfirmationsbescheinigung mindestens 14 Tage zuvor bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer angemeldet werden. Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit zur Kirche, ist außerdem eine entsprechende Bescheinigung beizubringen.
( 2 ) Zuständig für die Trauung ist die Pfarrerin oder der Pfarrer der Kirchengemeinde, der die Ehefrau oder der Ehemann angehört.
( 3 ) Die Trauung ist in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen, in der sie vollzogen wird.
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Artikel 206

( 1 ) Der Trauung soll ein Gespräch mit den Eheleuten über die christliche Ehe und die kirchliche Trauung vorausgehen.
( 2 ) Versagt die Pfarrerin oder der Pfarrer aufgrund des Traugesprächs aus seelsorglichen Gründen die Trauung, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
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Artikel 207

( 1 ) Die Trauung setzt voraus, dass zumindest die Ehefrau oder der Ehemann zur evangelischen Kirche gehört. Gehört die Ehefrau oder der Ehemann der evangelischen Kirche an, ohne konfirmiert zu sein, hat vor der Trauung eine Unterweisung im evangelischen Glauben stattzufinden. Die Konfirmation ist anzustreben.
( 2 ) Die Trauung soll nicht gewährt werden,
  1. wenn die Ehefrau oder der Ehemann keiner christlichen Kirche oder Gemeinschaft angehört,
  2. wenn die Ehefrau oder der Ehemann zwar der evangelischen Kirche angehört, aber nicht konfirmiert ist und eine besondere kirchliche Unterweisung ablehnt,
  3. wenn eine Trauung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer einer anderen christlichen Kirche oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten einer anderen Religionsgemeinschaft vorausgegangen oder beabsichtigt ist,
  4. wenn die Ehefrau oder der Ehemann sich so verhält, dass das Wort Gottes oder die Kirche verächtlich gemacht wird, oder wenn die Trauung nach dem Urteil des Presbyteriums aus anderen Gründen in der Gemeinde Ärgernis erregen würde.
( 3 ) Wird die Trauung aus einem der hier genannten Gründe versagt, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
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Artikel 208

( 1 ) Wird die Trauung von Eheleuten begehrt, bei denen eine frühere Ehe durch Scheidung gelöst worden ist, unterliegt die Entscheidung darüber, ob die Trauung stattfinden kann, der seelsorglichen Verantwortung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers. Dabei ist zu prüfen, ob durch die Trauung die Würde der Ehe und das Ansehen der kirchlichen Trauung verletzt und in der Gemeinde Ärgernis erregt wird.
( 2 ) Wird die Trauung versagt, können die Betroffenen Einspruch bei dem Presbyterium erheben. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten möglich. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
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Artikel 209

( 1 ) Wird die Trauung versagt, weil die Ehefrau oder der Ehemann nicht Glied einer christlichen Kirche ist, kann eine gottesdienstliche Feier gehalten werden.
( 2 ) Wird die Trauung aus anderen Gründen versagt, darf eine kirchliche Handlung im Zusammenhang mit der standesamtlichen Eheschließung oder der Hochzeitsfeier nicht vollzogen werden.
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Artikel 210

Der Trauung geht die Abkündigung im sonntäglichen Gottesdienst voraus. Die Gemeinde schließt das Paar in die Fürbitte ein.
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Artikel 211

( 1 ) Die Trauung findet in der Regel in der Kirche statt. Haustrauungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Presbyteriums zulässig.
( 2 ) An der Trauung sollen mindestens zwei Glieder einer christlichen Kirche als Zeugin oder Zeuge teilnehmen.
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Artikel 212

In der Karwoche, am Bußtag, am Totensonntag sowie an den ersten Feiertagen der drei großen kirchlichen Feste sind Trauungen nicht statthaft.
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VII. Die kirchliche Bestattung

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Artikel 213

Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, bei der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe geleitet. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus.
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Artikel 214

Die Bestattung wird nach der Agende gehalten. Eine musikalische Ausgestaltung der Trauerfeier bedarf der vorherigen Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers.
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Artikel 215

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer soll zuvor mit den Angehörigen ein Gespräch führen und sie seelsorglich begleiten.
( 2 ) Im Sonntagsgottesdienst werden die Verstorbenen namentlich genannt. Die Gemeinde vertraut sie Gott an und schließt die Angehörigen in die Fürbitte ein.
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Artikel 216

( 1 ) Die kirchliche Bestattung setzt voraus, dass die Verstorbenen der evangelischen Kirche angehört haben.
( 2 ) Verstorbene, die nicht oder nicht mehr Glieder der evangelischen Kirche waren, können ausnahmsweise kirchlich bestattet werden, wenn dies aus seelsorglichen Gründen angezeigt erscheint.
( 3 ) Eine kirchliche Bestattung findet nicht statt, wenn die Verstorbenen sie ausdrücklich abgelehnt haben.
( 4 ) Verstirbt ein Kind, das nicht getauft war, soll es kirchlich bestattet werden, wenn seine Eltern es wünschen.
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Artikel 217

( 1 ) Wird die kirchliche Bestattung versagt, steht den Angehörigen der Verstorbenen Beschwerde bei der Superintendentin oder dem Superintendenten zu. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
( 2 ) Auch wenn die kirchliche Bestattung versagt wird, soll die Pfarrerin oder der Pfarrer den Angehörigen seelsorgliche Begleitung anbieten.
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Artikel 218

( 1 ) Die Bestattung ist in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen, der das verstorbene Gemeindeglied angehört hat. Bei Verstorbenen, die nicht Glieder einer Kirchengemeinde waren, ist die Bestattung in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde einzutragen, in der sie ihren letzten Wohnsitz hatten.
( 2 ) Über die Bestattung kann den Angehörigen eine Bescheinigung ausgestellt werden.
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VIII. Die Ordination

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Artikel 219

Die Kirche erteilt den Auftrag zum öffentlichen Dienst an Wort und Sakrament durch die Ordination.
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Artikel 220

Die Voraussetzung der Ordination ist die Eignung und eine ausreichende Vorbildung und Zurüstung für den Dienst an Wort und Sakrament. Die Ordination soll nur solchen Gliedern der Kirche zuteil werden, die im Glauben an den Herrn Jesus Christus gegründet sind und sich befleißigen, einen des Evangeliums würdigen Wandel zu führen.
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Artikel 221

Die Ordination ist durch das Presbyterium der Kirchengemeinde, in der die Ordinandin oder der Ordinand Dienst tut, durch den Vorstand des entsprechenden kirchlichen Werkes oder durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten beim Landeskirchenamt zu beantragen.
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Artikel 222

( 1 ) Das Landeskirchenamt fordert die Ordinandin oder den Ordinanden zur schriftlichen Äußerung über die persönliche Stellung zu Schrift und Bekenntnis auf.
( 2 ) Es entscheidet daraufhin über den Antrag zur Ordination und ordnet sie an. Es beauftragt mit ihrer Durchführung in der Regel die Superintendentin oder den Superintendenten des Kirchenkreises, in dem die Ordinandin oder der Ordinand tätig ist. Kann die Ordination mit Rücksicht auf die Bekenntnisbindung der Ordinandin oder des Ordinanden nicht durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten, die Assessorin oder den Assessor erfolgen, beauftragt das Landeskirchenamt die Superintendentin oder den Superintendenten eines anderen Kirchenkreises, die Ordination dort durchzuführen.
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Artikel 223

( 1 ) Mit der Ordinandin oder dem Ordinanden ist ein Ordinationsgespräch zu führen, in dem die Superintendentin oder der Superintendent die mit der Ordination zu übernehmende Verpflichtung erläutert, insbesondere auch auf die Unverbrüchlichkeit des Beichtgeheimnisses hinweist.
( 2 ) Die Ordinandin oder der Ordinand vollzieht daraufhin schriftlich die Lehrverpflichtung auf die Heilige Schrift, die drei christlichen Hauptsymbole, das lutherische oder das reformierte Bekenntnis oder insgemein auf die Bekenntnisse der Reformation sowie auf die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche von Barmen102#.
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Artikel 224

Die Ordination wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten in einem Gottesdienst nach der Agende103# vollzogen, wobei die Assessorin oder der Assessor und die oder der Scriba des Kirchenkreises oder bei deren Verhinderung andere durch die Superintendentin oder den Superintendenten beauftragte Ordinierte mitwirken.
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Artikel 225

Die mit der Ordination verliehenen Rechte können nur durch ein ordentliches Verfahren entzogen werden. Ordinierte können auf die Rechte verzichten. Die durch Entzug oder Verzicht verlorenen Rechte können durch das Landeskirchenamt wieder beigelegt werden.
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IX. Die Visitation

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Artikel 226104#

In der Visitation nimmt die Kirche ihre Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente sowie für den gesamten kirchlichen Dienst wahr.
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Artikel 227105#

Die Visitation hat die Aufgabe, durch Ermutigen, Trösten, Prüfen und Beraten die Gemeinden, insbesondere die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger und die übrigen zum Dienst Berufenen, im Glauben und in der Liebe zu stärken und die Gemeinschaft in der Kirche zu fördern und zu festigen.
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Artikel 228106#

Die Visitation im Kirchenkreis wird gehalten von der Superintendentin oder dem Superintendenten unter Beteiligung von Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes und von Personen, die der Kreissynodalvorstand beauftragt. Die landeskirchliche Visitation wird von der oder dem Präses mit der Kirchenleitung und weiteren Beauftragten durchgeführt.
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Artikel 229107#

( 1 ) Die Visitierenden nehmen an einem Gottesdienst teil, in dem eine Pfarrerin oder ein Pfarrer dieser Gemeinde predigt, und richten im Gottesdienst oder in einer Gemeindeversammlung eine Ansprache an die Gemeinde.
( 2 ) Die Visitierenden überzeugen sich vom Stand der kirchlichen Arbeit und bringen in einer Sitzung des Presbyteriums oder Kreissynodalvorstandes Fragen des kirchlichen Lebens und der Amtsführung aller zum Dienst Berufenen zur Sprache.
( 3 ) Die Visitation kann sich auf einzelne Bereiche des kirchlichen Lebens beschränken.
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Artikel 230108#

( 1 ) Nach Abschluss der Visitation teilen die Visitierenden den Visitierten das Ergebnis mit.
( 2 ) Der Visitationsbericht beschreibt die gegenwärtige Situation und die Perspektiven der Weiterentwicklung. Der Prozess der Umsetzung der Ergebnisse ist durch Zielvereinbarungen zwischen den visitierenden und den visitierten Leitungsorganen zu fördern.
( 3 ) Bei landeskirchlichen Visitationen wird dieser Bericht der Kirchenleitung zur Kenntnis gegeben. Bei kreiskirchlichen Visitationen unterrichtet die Superintendentin oder der Superintendent den Kreissynodalvorstand und das Landeskirchenamt über Verlauf und Ergebnis der Visitation. Die oder der Präses richtet auf Grund des Visitationsberichtes ein Wort an die Gemeinde, das im Gottesdienst zu verlesen ist.
( 4 ) Das Nähere zur Visitation wird durch Kirchengesetz109# geregelt.
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Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Artikel 231

( 1 ) Diese Kirchenordnung tritt am 1. April 1954 in Kraft110#.
( 2 ) Mit ihrem In-Kraft-Treten werden alle entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben. Insbesondere treten außer Kraft:
  1. die Kirchenordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz vom 5. März 1835 in der Fassung vom 23. November 1923,
  2. die Verfassungsurkunde für die Evangelische Kirche der Altpreußischen Union vom 29. September 1922, soweit sie für die Evangelische Kirche von Westfalen in Geltung war,
  3. das Kirchengesetz über die Leitung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 12. November 1948,
  4. das Kirchliche Provinzialgesetz für die Provinz Westfalen zur Ergänzung der Bestimmungen der Kirchenordnung über das kirchliche Leben vom 16. September 1932;
jedoch gilt bis zum Erlass der in dieser Kirchenordnung vorgesehenen Gesetze insoweit das bisherige Recht weiter.
( 3 ) Soweit durch diese Regelungen Bestimmungen aufgehoben werden, auf die in anderen Gesetzen und Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Kirchenordnung an ihre Stelle.

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1 ↑ Die Neubekanntmachung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 (KABl. 1954 Seite 25) berücksichtigt:
  1. die Änderungen der 1. bis 39. Kirchengesetze zur Änderung der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KABl. 1959 S. 1; KABl. 1964 S. 121; KABl. 1966 S. 157; KABl. 1968 S. 155; KABl. 1969 S. 161; KABl. 1970 S. 216; KABl. 1971 S. 187; KABl. 1972 S. 227; KABl. 1974 S. 193, 205, 207, 210; KABl. 1975 S. 197, 198; KABl. 1976 S. 1, 130; KABl. 1983 S. 214; KABl. 1985 S. 169, 170; KABl. 1986 S. 17, 219; KABl. 1987 S. 222; KABl. 1988 S. 221, 223; KABl. 1989 S. 173; KABl. 1990 S. 199, 200, 202; KABl. 1991 S. 286; KABl. 1993 S. 229; KABl. 1994 S. 201, 202, 203; KABl. 1995 S. 261; KABl. 1996 S. 305; KABl. 1998 S. 207)
  2. die redaktionellen Berichtigungen (KABl. 1999 S. 193 und 1999 S. 228)
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2 ↑ Wo die Konkordienformel bisher galt, bleibt sie bestehen.
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3 ↑ Nr. 2.
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4 ↑ Artikel 1 Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 durch das 44. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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5 ↑ Artikel 3 Abs. 1 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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6 ↑ Siehe Artikel 2 Ordnung der Union Evangelischen Kirche in der EKD (Nr. 150)
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7 ↑ Siehe Artikel 21 Grundordnung der EKD (Nr. 160).
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8 ↑ Siehe Verfassung des Öumenischen Rates der Kirchen (Nr. 170).
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9 ↑ Siehe Kirchengesetz über die Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften (Nr. 60).
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10 ↑ Siehe Artikel 140 Grundgesetz (Nr. 180) und Artikel 137 der Deutschen Verfassung – Weimarer Verfassung (Nr. 181).
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11 ↑ Siehe Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden in der EKvW (Nr. 53).
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12 ↑ Siehe auch Artikel 4 und 5 Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen (Nr. 186).
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13 ↑ Artikel 8 Abs. 2 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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14 ↑ Artikel 9 Abs. 1 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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15 ↑ Siehe Finanzausgleichsgesetz (Nr. 840), Durchführungsbestimmungen zu § 4 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz (Nr. 841) und Beschluss der Landessynode über die Errichtung einer gemeinsamen Kirchensteuerstelle der Kirchengemeinden in der EKvW (Nr. 845).
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16 ↑ Siehe Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794 (Nr. 31) und des Bosfelder Abkommens (Nr. 32.).
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17 ↑ Siehe Kirchengesetz über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der EKvW (Nr. 30) und Kirchengesetz über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der EKvW (Nr. 35).
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18 ↑ Art. 13 Abs. 2 eingefügt durch das 40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 5. November 1999, bisheriger Absatz 2 wird Absatz 3, Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 neu gefasst durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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19 ↑ Siehe Kirchengesetz zur Vereinbarung über die Kirchenmitgliedschaft zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) (Nr. 100), Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft (Nr. 101), Kirchengesetz über die Verwaltung des Sakraments der heiligen Taufe in der EKvW (Nr. 215), Kirchenaustrittsgesetz (Nr. 108).
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20 ↑ Siehe Kirchengesetz zur Regelung der Gemeindegliedschaft in besonderen Fällen (Nr. 104).
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21 ↑ Art. 14 neu gefasst durch das 40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 5. November 1999; Abs. 3 gestrichen durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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22 ↑ Siehe hierzu Gesetz über die religiöse Kindererziehung (Nr. 109).
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23 ↑ Art. 15 neu gefasst durch das 40. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 5. November 1999; Abs. 2 geändert, Abs. 3 gestrichen durch das 43. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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24 ↑ Siehe Kirchenaustrittsgesetz (Nr. 108).
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25 ↑ Siehe auch Gesetz über die religiöse Kindererziehung (Nr. 109).
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26 ↑ Siehe Kirchensteuerordnung (Nr. 830), Kirchensteuergesetz (Nr. 835) und Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes (Nr. 836).
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27 ↑ Siehe auch Pfarrdienstgesetz (Nr. 500)
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28 ↑ Siehe insbesondere Pfarrausbildungsgesetz (Nr. 515)
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29 ↑ Siehe auch § 36 Pfarrdienstgesetz (Nr. 500).
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30 ↑ Siehe auch § 37 Pfarrdienstgesetz (Nr. 500).
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31 ↑ Siehe § 84 f. Pfarrdienstgesetz (Nr. 500).
#
32 ↑ Siehe Disziplinargesetz der EKD (Nr. 790), Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz (Nr. 791) und Disziplinarverordnung (Nr.793).
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33 ↑ Siehe Lehrbeanstandungsordnung (Nr. 127) und Kirchengesetz zur Ergänzung der Lehrbeanstandungsordnung (Nr. 128).
#
34 ↑ Siehe Kirchengesetz über das Amt des Predigers in der EKvW (Nr. 530), Kirchengesetz zur Ergänzung der Kirchengesetze über das Amt des Predigers und der Predigerin (Nr. 531) und Verordnung über die Ausbildung und Anstellung zum Amt einer Predigerin oder eines Predigers und zum Amt einer Pfarrstellenverwalterin oder eines Pfarrstellenverwalters (Nr. 532).
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35 ↑ Siehe Kirchengesetz über die Ordnung des Predigtdienstes und der Sakramentsverwaltung der Laienprediger in der EKvW (Nr. 235), Ordnung für den Predigtdienst und die Sakramentsverwaltung durch Religionslehrerinnen und Religionslehrer (Nr. 238), Ordnung für den Dienst des Lektors in der EKvW (Nr. 240), Ordnung für den Predigtdienst und die Sakramentsverwaltung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (Nr. 245) und Richtlinien über die Mitwirkung nichtordinierter Gemeindeglieder an der Austeilung des heiligen Abendmahls (Nr. 222).
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36 ↑ Artikel 36 Abs. 2 Sätze 2 und 3 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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37 ↑ Nr. 2
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38 ↑ Artikel 39 neu gefasst durch 46. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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39 ↑ Artikel 40 Abs. 3 Satz 2 gestrichen, Sätze 3 –5 neu nummeriert durch das 49. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006
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40 ↑ Artikel 41 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 gestrichen, Abs. 1 Satz 3-4 neunummeriert, Abs. 2 Satz 2 geändert durch das 49.Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006
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41 ↑ Siehe Presbyterwahlgesetz (Nr. 50).
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42 ↑ Siehe insbesondere Kirchengesetz über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der EKvW (Nr. 30) und Kirchengesetz über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der EKvW (Nr. 35).
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43 ↑ Siehe Verwaltungsordnung (Nr. 800).
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44 ↑ Siehe Verwaltungsordnung (Nr. 800).
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45 ↑ Artikel 63 neu gefasst durch 47. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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46 ↑ Nr. 51.
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47 ↑ Artikel 91 Abs. 3 Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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48 ↑ Artikel 92 Abs. 2 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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49 ↑ Artikel 97 Abs. 1 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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50 ↑ Siehe Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen (Nr. 825).
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51 ↑ Artikel 108 Abs. 1 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002; Artikel 108 Abs. 4 Satz 1 und 4 geändert durch 50. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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52 ↑ Siehe Superintendentengesetz (Nr. 40) und Ausführungsbestimmungen zum Superintendentengesetz (Nr. 41).
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53 ↑ Artikel 118 Abs. 2 Buchstabe f geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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54 ↑ Artikel 119 Abs. 1 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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55 ↑ Artikel 121 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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56 ↑ Artikel 124 Abs. 1 Satz 4 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
#
57 ↑ Artikel 126 Abs. 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
#
58 ↑ Artikel 130 Abs. 1 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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59 ↑ Artikel 133 Abs. 3 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
#
60 ↑ Siehe Geschäftsordnung der Landessynode der EKvW (Nr. 3).
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61 ↑ Siehe Kirchengesetz über die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung (Nr. 570).
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62 ↑ Artikel 147 Abs. 2 Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
#
63 ↑ Nr. 2
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64 ↑ Artikel 153 Abs. 1 Satz 7 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002, Satz 12 geändert durch das 51. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
#
65 ↑ Artikel 155 Abs. 2 Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
#
66 ↑ Siehe Verbandsgesetz (Nr. 60).
#
67 ↑ Siehe hierzu Verwaltungsgerichtsgesetz (Nr. 120), Ausführungsgesetz zum Verwaltungsgerichtsgesetz (Nr. 121) sowie Disziplinargesetz der EKD (Nr. 790), Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz (Nr. 791) und Disziplinarverordnung (Nr. 793).
#
68 ↑ Siehe Verwaltungsordnung (Nr. 800).
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69 ↑ Siehe auch Artikel 11 und 12 Staatsgesetz betreffend die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen (Nr. 186).
#
70 ↑ Siehe Diakoniegesetz (Nr. 300).
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71 ↑ Siehe Vorschriften zur Agende (Nr. 200 ff.).
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72 ↑ Artikel 169 Abs. 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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73 ↑ Artikel 174 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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74 ↑ Artikel 177–183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
#
75 ↑ Artikel 177–183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
#
76 ↑ Artikel 177–183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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77 ↑ Artikel 177–183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
#
78 ↑ Nr. 215.
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79 ↑ Artikel 177–183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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80 ↑ Artikel 177–183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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81 ↑ Artikel 177–183 neu gefasst durch das 41. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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82 ↑ Artikel 188 Abs. 2 neu gefasst durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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83 ↑ Artikel 189 Abs. 4 Satz 1 neu gefasst und Satz 2 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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84 ↑ Artikel 190 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 neu gefasst, Abs. 5 Satz 3 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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85 ↑ Artikel 191 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2002.
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86 ↑ Artikel 192 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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87 ↑ Artikel 193 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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88 ↑ siehe Nr. 250
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89 ↑ Artikel 194 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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90 ↑ Artikel 195 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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91 ↑ Artikel 196 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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92 ↑ Artikel 197 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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93 ↑ Artikel 198 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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94 ↑ Artikel 199 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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95 ↑ Artikel 200 neu gefasst durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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96 ↑ Artikel 201 aufgehoben durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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97 ↑ Artikel 202 aufgehoben durch das 45. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 3. November 2005.
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98 ↑ Die Überschrift V. geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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99 ↑ Artikel 203 Abs. 1 Satz 5 neu gefasst, Satz 6 und 7 geändert durch das 42. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 14. November 2002.
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100 ↑ Siehe auch Kirchengesetz über die Ordnung der Trauung in der EKvW (Nr. 225).
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101 ↑ Siehe Vorschriften zur Agende (Nr. 200 f.).
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102 ↑ Nr. 2.
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103 ↑ Siehe Vorschriften zur Agende (Nr. 200 f.).
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104 ↑ Artikel 226 – 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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105 ↑ Artikel 226 – 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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106 ↑ Artikel 226 – 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006.
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107 ↑ Artikel 226 – 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006
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108 ↑ Artikel 226 – 230 neu gefasst durch 48. Kirchengesetz zur Änderung der Kirchenordnung vom 17. November 2006
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109 ↑ Nr. 70
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110 ↑ Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 (KABl. 1954 S. 25). Das In-Kraft-Treten der späteren Änderungen der Kirchenordnung ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung aufgeführten Vorschriften (siehe auch dortige Fußnote).