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Geltungszeitraum von: 01.07.1985

Geltungszeitraum bis: 31.05.2018

Ordnung
zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Schülerinnen und Schüler
in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO)1#

Vom 28. Februar 1986

(KABl. 1986 S. 53)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiter in der Ausbildung – Änderungstarifvertrag vom 28. Oktober 1986
28. Januar 1987
KABl. 1987 S. 74
§ 8a
eingefügt
2
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten, Arbeiter und Mitarbeiter in der Ausbildung für krankenpflegerische Berufe – Änderungstarifvertrag vom 30. Juni 1989
17. August 1989
KABl. 1989 S. 137
§ 11 Abs. 3
neu gefasst
3
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Angestellten, Arbeiter und Mitarbeiter in der Ausbildung
28. Februar 1990
KABl. 1990 S. 93
§ 11 Abs. 2
geändert
4
Änderung der Arbeitsrechtsregelungen für die Schülerinnen/Schüler nach dem Krankenpflege- oder dem Hebammengesetz
28. Februar 1990
KABl. 1990 S. 96
Überschrift
§ 1
§ 10 Abs. 1 + 2
geändert
geändert
geändert
§ 11 Abs. 3 Buchst. a
geändert
§ 15 Satz 2
geändert
§ 16
geändert
5
Änderung der Bestimmungen über eine Zuwendung, ein Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen sowie die Rechtsverhältnisse von Mitarbeitern in der Ausbildung
10. September 1991
KABl. 1991 S. 241
§ 5 Abs. 4 Satz 2
angefügt
§ 11 Abs. 3
neu gefasst
§ 23 Abs. 3
geändert
§ 23 Abs. 4
angefügt
6
Änderung des Dienstrechts der Mitarbeiter in der Ausbildung
17. Juni 1992
KABl. 1992 S. 157, 201
Überschrift
§ 1
§ 5 Abs. 1
§ 7 Abs. 1
§ 12 Abs. 1
§ 25
neu gefasst
geändert
geändert
geändert
geändert
neu gefasst
7
Änderung der Bestimmungen über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter
19. März 1993
KABl. 1993 S. 126
§ 11 Abs. 4
geändert
8
Änderungen des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
2. September 1993
KABl. 1993 S. 255
§ 5 Abs. 3 Satz 2
angefügt
§ 10 Abs. 2
geändert
§ 11 Abs. 1 – 4
geändert
§ 12 Abs. 1
geändert
§ 13
geändert
§ 16
neu gefasst
§ 16a
eingefügt
9
Änderung des Dienstrechts kirchlicher Mitarbeiter
13. April 1994
KABl. 1994 S. 108
§ 13
geändert
10
Änderung des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
25. Mai 1994
KABl. 1994 S. 129
§ 11 Abs. 3
§ 13
geändert
neu gefasst
11
Änderung des Dienstrechts der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung
30. August 1995
KABl. 1995 S. 222
§ 9
§ 13
§ 14
geändert
neu gefasst
gestrichen
12
Änderung der Krankenpflegeschüler-Ordnung
24. Januar 1996
KABl. 1996 S. 44
§ 19
neu gefasst
13
Änderung der Krankenpflegeschüler-Ordnung
4. September 1996
KABl. 1996 S. 260
§ 8a Abs. 1 + 3
geändert
§ 11 Abs. 3
geändert
14
ARR zur Regelung der Zusatzversorgung
19. Juni 2002
§ 19
neu gefasst
15
ARR für die Bezüge ab 2003 der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
26. März 2003
§ 8a
§ 11 Abs. 3
§ 13 Unter-abs. 4
gestrichen
geändert
gestrichen
16
ARR zur Änderung der KrSchO
9. Juni 2004
Überschrift
§ 1
geändert
neu gefasst
17
ARR zur Änderung der KrSchO
21. November 2007
§ 10 Abs. 3
eingefügt
18
ARR zur Änderung der KrSchO
31. Januar 2008
§ 23 Abs. 1 S. 2
eingefügt
19
ARR zur Änderung der KrSchO
21. August 2008
§ 23 Abs. 1 Satz 2
gestrichen
Satz 3 wird Satz 2
neu nummeriert
20
ARR zur Änderung verschiedener Ordnungen
12. Dezember 2008
§ 10 Abs. 2
geändert
§ 11 Abs. 1 Satz 2-3
geändert
§ 11 Abs. 2 Buchst. a + b
geändert
§ 11 Abs. 3 Satz 3
geändert
§ 13 Satz 3
neu gefasst
§ 15 Satz 2
neu gefasst
§ 16 Abs. 1
geändert
§ 16 Abs. 1 Satz 2
angefügt
§ 16 Abs. 2
gestrichen
§ 18
geändert
21
ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, Azubi-VermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO
13. April 2011
§ 2 Abs. 1 Buchst. f
geändert
§ 6
geändert
§ 8 Abs. 1
geändert
§ 9 Satz 3
geändert
§ 10 Überschrift
geändert
§ 10 Abs. 1
neu gefasst
§ 10 Abs. 3
gestrichen
§ 11 Abs. 1 Satz 1 - 2
geändert
§ 11 Abs. 3 Satz 2 - 4
geändert
§ 13 Satz 1
geändert
§ 13 Satz 2
gestrichen
§ 13 Satz 3
neu nummeriert
§ 13 Satz 2
geändert
§ 15 Überschrift
geändert
§ 15 Satz 1
geändert
§ 16 Satz 1 - 2
geändert
§ 18
neu gefasst
§ 19
geändert
§ 20
geändert
§ 21 Abs. 1
geändert
Anlage 1
angefügt
22
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
16. Mai 2012
§ 16
neu gefasst
Anlage 1 § 1 Abs. 1
neu gefasst
23
ARR zur Änderung des BAT-KF und des MTArb-KF sowie der KrSchO
19. September 2012
§ 11 Abs. 2 Buchst. b
geändert
24
ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR
29. August 2014
§ 16
geändert
Anlage 1 § 1 Abs. 1
neu gefasst
25
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
10. Mai 2016
§ 12 Abs. 3
angefügt
§ 16 Abs. 1 Satz 1
geändert
§ 18
neu gefasst
§ 22
neu gefasst
Anlage 1 § 1 Abs. 1
neu gefasst
Anlage 1 § 7
angefügt
26
ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR
26. Oktober 2016
Anlage 1
§ 5 Überschrift
geändert
27
ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen
14. Dezember 2016
§ 24
neu gefasst
28
ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen – Korrektur
22. Februar 2017
§ 24
Überschrift geändert

Inhaltsübersicht2#

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§ 13#
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003, des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 oder nach landesrechtlichen Vorschriften zur Ausbildung in der Krankenppflegehilfe in Schulen an Krankenhäusern augebildet werden, deren Angestellte unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages in kirchlicher Fassung – BAT-KF4#– fallen.
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§ 25#
Ausbildungsvertrag

( 1 ) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin/dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der Angaben enthalten muss über
  1. die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,
  2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
  3. die der Ausbildung zu Grunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
  4. die Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit,
  5. die Dauer der Probezeit,
  6. die Zahlung und die Höhe des Ausbildungsentgelts,
  7. die Dauer des Erholungsurlaubs,
  8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  9. die vereinbarten Nebenabreden.
( 2 ) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
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§ 3
Durchführung der Ausbildung

( 1 ) Der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass die Schülerin/der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.
( 2 ) Die Schülerin/Der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.
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§ 4
Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe drei Monate.
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§ 56#
Ärztliche Untersuchung

( 1 ) Die Schülerin/Der Schüler hat auf Verlangen des Trägers der Ausbildung vor ihrer/seiner Einstellung ihre/seine körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen.
Bei einer/einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schülerin/Schüler ist die Untersuchung, sofern die Schülerin/der Schüler nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
( 2 ) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
( 3 ) Der Träger der Ausbildung kann die Schülerin/den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin/des Schülers ist er hierzu verpflichtet.
( 4 ) Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin/dem Schüler auf ihren/seinen Antrag bekannt zu geben.
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§ 67#
Schweigepflicht

Die Schülerin/Der Schüler unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden, für den sie/er ausgebildet wird.
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§ 78#
Personalakten

( 1 ) Die Schülerin/Der Schüler hat das Recht auf Einsicht in ihre/seine vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
( 2 ) Die Schülerin/Der Schüler muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie/ihn ungünstig sind oder ihr/ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
( 3 ) Beurteilungen sind der Schülerin/dem Schüler unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 89#
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Schülerin/des Schülers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden gelten, für den sie/er ausgebildet wird.
( 2 ) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin/der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 3 ) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
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§ 8a10#
Kürzung der Ausbildungszeit durch freie Tage

(gestrichen)
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§ 911#
Fernbleiben von der Ausbildung

Die Schülerin/Der Schüler darf von der Ausbildung nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Ausbildungsentgelt.
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§ 1012#
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Die Schülerin/Der Schüler erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt. Die Höhe des Ausbildungsentgelts ist in der Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflege (Anlage 1) geregelt.
( 2 ) Für die Berechnung und Auszahlung der Bezüge gilt § 20 BAT-KF13# entsprechend.
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§ 1114#
Sonstige Ausbildungsbedingungen

( 1 ) Für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin/des Schülers beschäftigten Mitarbeitenden maßgebend sind. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8Abs. 1) zu teilen.
( 2 ) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin/der Schüler
  1. die Zulagen die für Angestellte gemäß § 16 BAT-KF15# jeweils vereinbart sind und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF16# zur Hälfte,
  2. die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 BAT-KF17# zu drei Vierteln.
( 3 ) Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesonderten kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV bestimmten Werte anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H, des Ausbildungsentgelts (§ 10 Abs. 1) hinaus. Kann die Schülerin/der Schüler während der Zeit, für die nach § 13, § 15 oder § 16 Bezüge zustehen, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. des Ausbildungsentgelts (§ 10 Abs. 1) hinaus.
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§ 1218#
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten

( 1 ) Bei Dienstreisen, Abordnungen und Dienstgängen erhält die Schülerin/der Schüler eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die entsprechenden Kirchenbeamten des Trägers der Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung unter Zugrundelegung der niedrigsten Reisekostenstufe. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
( 2 ) Verlängert sich bei vorübergehender Ausbildung an einer anderen Anstalt innerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) der Weg der Schülerin/des Schülers zur Ausbildungsstelle um mehr als vier Kilometer, werden die Bestimmungen über Dienstgänge angewandt. Dies gilt nicht, wenn die vorübergehende Ausbildung im Rahmen des Ausbildungsplanes erfolgt.
( 3 ) Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhalten Auszubildende die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand. Erstattet werden damit die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
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§ 1319#
Krankenbezüge

Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Schülerin/der Schüler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Ausbildungsentgelts.
Im Übrigen gilt § 21 BAT-KF20# entsprechend.
#

§ 1421#

(gestrichen)
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§ 1522#
Fortzahlung des Ausbildungsentgelts in besonderen Fällen

Der Schülerin/Dem Schüler ist das Ausbildungsentgelt (§ 10 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung (§ 17) und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen. Im Übrigen gilt § 28 BAT-KF23# entsprechend.
#

§ 1624#
Erholungsurlaub

( 1 ) Der Urlaubsanspruch für die Schülerin/den Schüler beträgt in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage, bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche; im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden Anwendung, die unter den BAT-KF fallen.
#

§ 16a25#
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück werden der Schülerin/dem Schüler monatlich einmal die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten so weit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die Schülerin/der Schüler nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
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§ 17
Freistellung vor der staatlichen Prüfung

Der Schülerin/Dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen/Schüler zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Schülerin/ der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
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§ 1826#
Vermögenswirksame Leistungen, Lernmittelzuschuss, Jahressonderzahlung, Abschlussprämie

Der Auszubildende erhält nach Anlage 1 vermögenswirksame Leistungen, einen Lernmittelzuschuss, eine Jahressonderzahlung und eine Abschlussprämie.
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§ 1927#
Zusatzversorgung

Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung dafür gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF28# fallen, sinngemäß.
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§ 2029#
Beihilfen und Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen und Unterstützungen werden die für die Mitarbeitenden des Trägers der Ausbildung jeweils geltenden Bestimmungen angewandt.
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§ 2130#
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

( 1 ) Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger der Ausbildung tätigen Mitarbeitenden jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die Schülerin/der Schüler ausgebildet wird.
( 2 ) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin/dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
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§ 2231#
Übernahme von Schülerinnen/Schülern

Schülerinnen/Schüler werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf in unmittelbarem Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Besondere Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
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§ 2332#
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die Schülerin/der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren/seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
( 2 ) Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
    1. wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Krankenpflegegesetzes bzw. des Hebammengesetzes nicht oder nicht mehr vorliegen,
    2. aus einem sonstigen wichtigen Grund,
  2. von der Schülerin/dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Ausbildung aufgeben will.
( 4 ) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Unterabsatzes 1 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
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§ 2433#
Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Schülerin/dem Schüler oder vom Träger der Ausbildung in Textform geltend gemacht werden.
Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
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§ 2534#
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
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Anlage 135#

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Entgeltordnung für die Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchEntO)
Vom 13. April 2011

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§ 136#
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Das Ausbildungsentgelt gemäß § 10 Absatz 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz, nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) beträgt monatlich:
  1. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflege:
    vom 1. Juni 2016
    bis 30. November 2016
    Euro
    ab 1. Dezember 2016
    Euro
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.010,69
    1.040,69
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.072,07
    1.102,07
    im dritten Ausbildungsjahr
    1.173,38
    1.203,38
  2. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflegehilfe:
    vom 1. Juni 2016
    bis 30. November 2016
    Euro
    ab 1. Dezember 2016
    Euro
    942,14
    972,14
( 2 ) Wird eine andere Ausbildung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 des Krankenpflegegesetzes, gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes oder gemäß der landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenpflegehilfeausbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt in Anwendung des Absatzes 1 die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz, erhält die Schülerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit das zuletzt bezogene Ausbildungsentgelt.
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin bzw. der Schüler das nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsentgelt jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
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§ 2
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Schülerinnen und Schüler eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
( 3 ) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den der Schülerin/dem Schüler von seinem Träger der Ausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
( 4 ) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die der Schülerin/dem Schüler Ausbildungsentgelt, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
( 5 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 3
Jahressonderzahlung

( 1 ) Schülerinnen und Schüler, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 90 vom Hundert des den Schülerinnen und Schülern in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Ausbildungsentgelts (§ 1). Bei Schülerinnen und Schülern, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall haben.
Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Schülerinnen und Schüler kein Ausbildungsentgelt erhalten haben wegen
  1. Beschäftigungsverboten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes,
  2. Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Schülerinnen und Schüler, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
( 5 ) Wurde mit Schülerinnen und Schülern, die ihr Ausbildungsverhältnis in den Jahren 2007, 2008, 2009 und 2010 begonnen haben und am 1. Juli des Jahres noch im Ausbildungsverhältnis stehen, die Zahlung von Urlaubsgeld und eine Zuwendung vereinbart, tritt an diese Stelle die Jahressonderzahlung. Die Schülerinnen und Schüler, die bis zum 1. Dezember 2011 ihr Ausbildungsverhältnis durch Prüfung beenden, erhalten im Jahr 2011 ein Urlaubsgeld nach bisherigem Recht.
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§ 4
Abschlussprämie

Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Schülerinnen und Schüler eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. Im Einzelfall kann der Ausbildende dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
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§ 537#
Lernmittelzuschuss

Der Auszubildende erhält in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro brutto. Der Lernmittelzuschuss ist mit dem Ausbildungsentgelt August für das laufende Ausbildungsjahr zu zahlen.

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1 ↑ Überschrift geändert durch ARR vom 28. Februar 1990; Überschrift neu gefasst durch ARR vom 17. Juni 1992; geändert durch ARR vom 9. Juni 2004
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Verordnung.
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3 ↑ § 1 geändert durch ARR vom 28. Februar 1990 und vom 17. Juni 1992.
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4 ↑ Nr. 1100
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5 ↑ § 2 Abs. 1 Buchst. f geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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6 ↑ § 5 Abs. 4 geändert durch ARR vom 10. September 1991; Protokollnotiz zu Abs. 1 als § 5 Abs. 1 Unterabs. 2 eingefügt durch ARR vom 17. Juni 1992, Abs. 3 Satz 2 angefügt durch ARR vom 2. September 1993.
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7 ↑ § 6 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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8 ↑ § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 eingefügt durch ARR vom 17. Juni 1992.
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9 ↑ § 8 Abs. 1 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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10 ↑ § 8a eingefügt durch Tarifvertrag vom 28. Oktober 1986, Abs. 1 und 3 geändert durch ARR vom 4. September 1996, gestrichen durch ARR vom 26. März 2003.
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11 ↑ § 9 Abs. 1 umbenannt in § 9, Abs. 2 gestrichen durch ARR vom 30. August 1995; § 9 Satz 3 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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12 ↑ § 10 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert durch ARR vom 28. Februar 1990, Abs. 2 geändert durch ARR vom 2. September 1993, Abs. 3 eingefügt durch ARR vom 21. November 2007; Abs. 2 geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 10 Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 3 gestrichen durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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13 ↑ Nr. 1100
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14 ↑ § 11 Abs. 3 neu gefasst durch Tarifvertrag vom 30. Juni 1989, Abs. 2 Satz 3 geändert durch ARR vom 28. Februar 1990, Abs. 3 Buchst. a geändert durch ARR vom 28. Februar 1990, Abs. 3 neu gefasst durch ARR vom 10. September 1991, Abs. 4 geändert durch ARR vom 19. März 1993, Abs. 1 und 2 ersetzt durch neu gefassten Abs. 1, Abs. 3 und 4 geändert und umbenannt in Abs. 2 und 3 durch ARR vom 2. September 1993, Abs. 3 geändert durch ARR vom 25. Mai 1994, Abs. 3 geändert durch ARR vom 4. September 1996, Abs. 3 geändert durch ARR vom 26. März 2003; Abs. 1 Satz 2 + 3 geändert, Abs. 2 Buchst. a + b geändert, Abs. 3 Satz 3 geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 11 Abs. 1 Satz 1 - 2 geändert, Abs. 3 Satz 2 - 4 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011; § 11 Abs. 2 Buchst. b geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und des MTArb-KF sowie der KrSchO vom 19. September 2012.
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15 ↑ Nr. 1100
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16 ↑ Nr. 1100-2.
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17 ↑ Nr. 1100
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18 ↑ § 12 Abs. 1 geändert durch ARR vom 17. Juni 1992, Abs. 1 geändert durch ARR vom 2. September 1993; § 12 Abs. 3 angefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016.
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19 ↑ § 13 Überschrift und Unterabs. 1 geändert durch ARR vom 2. September 1993, Unterabs. 2 geändert durch ARR vom 13. April 1994, neu gefasst durch ARR vom 25. Mai 1994, Unterabsätze 1 bis 4 neu gefasst in Unterabsätze 1 bis 3 durch ARR vom 30. August 1995, Unterabsatz 4 gestrichen durch ARR vom 26. März 2003; Satz 3 neu gefasst durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 13 Satz 1 geändert, Satz 2 gestrichen, Satz 3 neu nummeriert, Satz 2 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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20 ↑ Nr. 1100
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21 ↑ § 14 gestrichen durch ARR vom 30. August 1995.
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22 ↑ § 15 geändert durch ARR vom 28. Februar 1990; Satz 2 neu gefasst durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 15 Überschrift geändert, Satz 1 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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23 ↑ Nr. 1100
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24 ↑ § 16 geändert durch ARR vom 28. Februar 1990, neu gefasst durch ARR vom 2. September 1993; Abs. 1 geändert, Satz 2 angefügt, Abs. 2 gestrichen durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 16 Satz 1 - 2 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011; § 16 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 16. Mai 2012; § 16 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 29. August 2014; § 16 geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016.
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25 ↑ § 16a geändert durch ARR vom 2. September 1993.
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26 ↑ § 18 geändert durch ARR vom 12. Dezember 2008; § 18 neu gefasst durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011; § 18 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016.
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27 ↑ § 19 geändert durch ARR vom 19. Juni 2002; § 19 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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28 ↑ Nr. 1100
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29 ↑ § 20 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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30 ↑ § 21 Abs. 1 geändert durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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31 ↑ § 22 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016.
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32 ↑ § 23 Abs. 3 geändert, Abs. 4 neu angefügt durch ARR vom 10. September 1991, Abs. 1 S. 2 eingefügt durch ARR vom 31. Januar 2008; § 23 Abs. 1 Satz 2 gestrichen, Satz 3 neu nummeriert durch ARR vom 21. August 2008.
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33 ↑ § 24 neu gefasst durch ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen vom 14. Dezember 2016, § 24 Überschrift geändert durch ARR zur Änderung des Kirchlichen Arbeitsrechts – Ausschlussfristen – Korrektur vom 22. Februar 2017.
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34 ↑ § 25 neu gefasst durch ARR vom 17. Juni 1992.
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35 ↑ Anlage 1 angefügt durch ARR zur Änderung der AzubiO, PraktO, KrSchO, AzubiVergO, AzubiVermLO, AzubiUrlGO, ZuwOAzubi, KrSchVergO vom 13. April 2011.
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36 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer Arbeitsrechtsregelungen vom 16. Mai 2012; Anlage 1 § 1 Abs. 1 durch ARR zur Änderung des BAT-KF, des MTArb-KF und anderer ARR vom 29. August 2014; Anlage 1 § 1 Abs. 1 neu gefasst durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016.
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37 ↑ § 7 angefügt durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 10. Mai 2016; Überschrift geändert durch ARR zur Änderung des BAT-KF und anderer ARR vom 26. Oktober 2016.