.Arbeitsrechtsregelung
####§ 11#
§ 23#
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.01.2018
Geltungszeitraum bis: 24.04.2018
Arbeitsrechtsregelung
über Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
Vom 24. Januar 2018
(KABl. 2018 S. 65)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | ARR zur Änderung der ARR über Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen | 21. März 2018 | § 1 | geändert | |
§ 2 Abs. 1 und 2 | geändert |
§ 11#
Abweichende Regelungen
Für Mitarbeitende, die in Betreuungs- und Vormundschaftsvereine gemäß § 4 BAT-KF2# überlassen sind, wird die Höchstüberlassungsdauer des § 1 Absatz 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auf sechs Jahre verlängert.
#§ 23#
Geltungsbereich
(
1
)
Die Arbeitsrechtsregelung gilt nur für Personalgestellungen oder -abordnungen in Betreuungs- und Vormundschaftsvereine, die Mitglied im Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL sind.
(
2
)
Die Arbeitsrechtsregelung gilt nur für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung in Betreuungs- und Vormundschaftsvereine überlassen werden.
#§ 3
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
1 Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. 2 Sie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.