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Geltungszeitraum von: 01.01.2018

Geltungszeitraum bis: 24.04.2018

Arbeitsrechtsregelung
über Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen

Vom 24. Januar 2018

(KABl. 2018 S. 65)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
ARR zur Änderung der ARR über Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
21. März 2018
§ 1
geändert
§ 2 Abs. 1 und 2
geändert
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§ 11#
Abweichende Regelungen

Für Mitarbeitende, die in Betreuungs- und Vormundschaftsvereine gemäß § 4 BAT-KF2# überlassen sind, wird die Höchstüberlassungsdauer des § 1 Absatz 1b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) auf sechs Jahre verlängert.
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§ 23#
Geltungsbereich

( 1 ) Die Arbeitsrechtsregelung gilt nur für Personalgestellungen oder -abordnungen in Betreuungs- und Vormundschaftsvereine, die Mitglied im Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL sind.
( 2 ) Die Arbeitsrechtsregelung gilt nur für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung in Betreuungs- und Vormundschaftsvereine überlassen werden.
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§ 3
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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1 ↑ § 1 geändert durch ARR zur Änderung der ARR über Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vom 21. März 2018.
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2 ↑ Nr. 1100.
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3 ↑ § 2 Abs. 1 und 2 geändert durch ARR zur Änderung der ARR über Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vom 21. März 2018.