.Gesetzesvertretende Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Gesetzesvertretende Verordnung
über die Geltendmachung von Ansprüchen auf
Erstattung von Sanierungsgeld kirchlicher Körperschaften gegenüber der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen
(Sanierungsgelderstattungsverordnung – SGEVO)
Vom 16. März 2018
(KABl. 2018 S. 78, S. 265)
####Auf Grund von Artikel 53, Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe n und Artikel 159 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 144 Absatz 1 der Kirchenordnung1# erlässt die Kirchenleitung folgende gesetzesvertretende Verordnung:
#§ 1
Geltungsbereich
Diese gesetzesvertretende Verordnung gilt für die Evangelische Kirche von Westfalen, ihre Kirchenkreise, ihre Kirchengemeinden, ihre kirchlichen Verbände und ihre selbstständigen und unselbstständigen Einrichtungen (im Folgenden: Landeskirche und ihre Einrichtungen).
#§ 2
Gemeinsame Erklärung
(
1
)
1 Zur Absenkung des an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (KZVK) zu entrichtenden Stärkungsbeitrages sowie zur Vermeidung von Vermögensnachteilen zulasten der Beitragszahler gibt die Kirchenleitung für alle in § 1 bezeichneten Körperschaften und Einrichtungen eine gemeinsame Erklärung gegenüber der KZVK ab.
2 Die Erstattungsansprüche derjenigen Körperschaften und Einrichtungen, für die die Kirchenleitung einen Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der „Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Finanzierung der bis zum 31. Dezember 2001 erdienten Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung vom 13. September 2017“ (ARK-Regelung)2# in Verbindung mit der Satzung der KZVK3# gestellt hat, werden der KZVK als eine gemeinsame Einmalzahlung zur Verfügung gestellt. 3 Diese wird durch die KZVK auf die Landeskirche und ihre Einrichtungen gemäß dem jeweiligen Anteil an den Stärkungsbeiträgen aufgeteilt und ihnen als Gegenwartswert gutgeschrieben. 4 Daraus resultiert gemäß § 64 der Satzung der KZVK4# eine zukünftige Reduktion des Stärkungsbeitrags der jeweiligen Körperschaft oder Einrichtung.
(
2
)
In Bezug auf die Regelungen des § 3 Absatz 1 Satz 2, Absätze 2 und 3 der ARK-Regelung5# in Verbindung mit § 64 der Satzung der KZVK6# werden die Beteiligten, für die die Kirchenleitung einen gemeinsamen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt hat, von der KZVK in Bezug auf die Einmalzahlung als ein Beteiligter behandelt.
(
3
)
Die Kirchenleitung kann für die Dauer des Erhebungszeitraumes gemäß § 63 der Satzung der KZVK7# alle weiteren Erklärungen gegenüber der KZVK für die Einrichtungen gemäß § 1 abgeben, soweit diese die Erstattungsansprüche dieser Körperschaften oder Einrichtungen gegen die KZVK, die daraus gebildete gemeinsame Einmalzahlung und den jeweiligen Gegenwartswert gemäß § 64 der Satzung der KZVK8# betreffen.
#§ 3
Einzelne Anträge zur Sanierungsgelderstattung/Erstattungsansprüche zwischen Beteiligten
(
1
)
Einzelne Erklärungen der Landeskirche und ihrer Einrichtungen gemäß § 1 gegenüber der KZVK, in denen ein Anspruch auf Erstattung von Sanierungsgeld, das bis zum 31. Dezember 2017 erbracht wurde, geltend gemacht wird, sind wegen des gemeinsamen Antrages gemäß § 2 ausgeschlossen.
(
2
)
Auf Grund der gemeinsamen Einmalzahlung und des Ausgleichs gemäß § 2 sind Erstattungsansprüche zwischen Körperschaften oder Einrichtungen, die Personal im Zeitraum der Sanierungsgelderhebung durch die KZVK übertragen haben, ausgeschlossen.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2043 außer Kraft.