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Geltungszeitraum von: 01.09.2004

Geltungszeitraum bis: 28.02.2018

Finanzsatzung für den Kirchenkreis Bielefeld

Vom 10. Juli 2004

(KABl. 2004 S. 184)

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 2
Finanzausgleich im Kirchenkreis Bielefeld

( 1 ) Die den Kirchengemeinden und dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern werden in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst. Aus der Finanzausgleichskasse erhält die Ev. Anstaltskirchengemeinde Bethel (Zionsgemeinde) eine Kirchensteuerzuweisung nach Maßgabe dieser Satzung. Die verbleibenden Kirchensteuermittel, die nach dieser Satzung anzurechnenden Erträge aus Vermögen der Kirchengemeinden (ohne Zionsgemeinde) sowie die Erträge aus Vermögen des Kirchenkreises werden im Haushalt des Kirchenkreises zusammengefasst und durch Beschluss der Kreissynode nach den Regelungen dieser Satzung verteilt. Die Kirchengemeinden mit Ausnahme der Zionsgemeinde und der Kirchenkreis bilden insoweit eine Finanzgemeinschaft.
( 2 ) Anzurechnende Erträge aus Vermögen der Kirchengemeinden der Finanzgemeinschaft sind
  • die Erträge aus Pfarrvermögen (diese dienen zur Mitfinanzierung aller mit dem Pfarrdienst verbundenen Aufwendungen),
  • 80% der Erträge aus Grundvermögen des Kirchenvermögens,
  • unbeschadet der Vorschrift des § 30 Absatz 1 Satz 3 Verwaltungsordnung5# 80% der Erträge aus solchem Kapitalvermögen, das aus Erlösen aus der Veräußerung von Grundvermögen des Kirchenvermögens gebildet wurde.
Zinserträge aus sonstigem Kapitalvermögen, aus Rücklagen sowie einmalige Erträge (z.B. Nutzungsentgelte) stehen in voller Höhe der jeweiligen Kirchengemeinde zur Verfügung.
( 3 ) Die Erträge aus Vermögen des Kirchenkreises werden in voller Höhe zur Verteilung in der Finanzgemeinschaft verwendet.
( 4 ) Alle Einnahmen aus freiwilligen Leistungen (Kollekten und Sammlungen, Zuwendungen, Erträge aus Stiftungen) sowie die sonstigen Einnahmen stehen in voller Höhe der begünstigten Körperschaft zur Verfügung.
( 5 ) Die aus Kirchensteuern und Vermögen zur Verfügung stehenden Mittel der Finanzgemeinschaft werden an die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds zu bilden und eine gemeinsame Finanzplanung durchzuführen, verteilt.
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§ 3
Finanzbedarf der Kirchengemeinden der Finanzgemeinschaft

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten jährlich folgende Mittel:
  1. Die Mittel für die Pfarrbesoldungspauschalen gemäß § 8 Finanzausgleichsgesetz6#sowie die Amtszimmerentschädigungen.
  2. Eine Pauschalzuweisung nach Maßgabe der Gemeindegliederzahl. Die Höhe der Pauschalzuweisung wird jährlich durch die Kreissynode festgesetzt.
  3. Einen Anteil von 80 % des nach Abzug freiwilliger Leistungen des örtlichen Jugendamtes verbleibenden Trägeranteils der anerkannten Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen eines von der Kreissynode festgelegten Gesamtbetrages für die Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder.
( 2 ) Aus den den Kirchengemeinden zugewiesenen Gesamtmitteln ist ein Betrag für die Unterhaltung der gemeindeeigenen Gebäude und Liegenschaften (mit Ausnahme der betriebswirtschaftlich genutzten und verwalteten Gebäude und Liegenschaften) zu verwenden bzw. einer entsprechenden zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Der Betrag wird durch die Kreissynode jährlich festgelegt.
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§ 4
Besondere Regelung für die
Ev. Anstaltskirchengemeinde Bethel (Zionsgemeinde)

( 1 ) Wegen der besonderen Struktur erhält die Zionsgemeinde aus der Finanzausgleichskasse einen Betrag je Gemeindeglied. Dieser wird anteilig errechnet aus den von der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle nach dem Maßstab der Gemeindegliederzahl des Kirchenkreises zugewiesenen Beträgen. Die für die Anteilsberechnung maßgebliche Gemeindegliederzahl wird auf Grund der amtlichen Unterlagen vom Kreissynodalvorstand nach Anhörung der Gemeindevertretung der Zionsgemeinde festgesetzt.
( 2 ) Die nach Absatz 1 zustehenden Mittel vermindern sich um den Betrag, den die Zionsgemeinde zur Finanzierung der Finanzzuteilung an den Kirchenkreis (§ 6 Absatz 1) aufbringen muss. Dieser Betrag wird jährlich durch die Kreissynode festgesetzt.
( 3 ) Die Zionsgemeinde deckt aus den ihr nach dieser Satzung zustehenden Mitteln ihren eigenen Finanzbedarf und bildet Rücklagen und Sonderfonds für ihren Bereich.
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§ 5
Finanzbedarf für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden der Finanzgemeinschaft erstatten dem Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz7# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen sowie die Amtszimmerentschädigungen. Die Erstattung erfolgt aus den nach § 3 zugewiesenen Mitteln.
( 2 ) Aus den ihr nach § 4 zugewiesenen Mitteln erstattet die Zionsgemeinde dem Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz8# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen.
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§ 6
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) Die Mittel für die Aufgaben und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie für Leistungen des Kirchenkreises an andere Träger kirchlicher und diakonischer Arbeit werden jährlich durch die Kreissynode mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes des Kirchenkreises bereitgestellt.
( 2 ) Der Kirchenkreis ist verpflichtet, eine Rücklage für die laufende Bauunterhaltung aller kirchenkreiseigenen Gebäuden zu bilden. Die hierfür erforderlichen Mittel sind jährlich im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse durch die Kreissynode bereitzustellen.
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§ 7
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds

( 1 ) Für besondere Aufgaben werden beim Kirchenkreis die folgenden gemeinsamen Rücklagen und Sonderfonds für die Finanzgemeinschaft gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. ein Baufonds (Substanzerhaltungsrücklage),
  4. ein Härtefonds,
  5. ein Strukturfonds.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage ist zu bilden, um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern.
( 3 ) Die Ausgleichsrücklage ist zu bilden, um Ausgabeerhöhungen auf Grund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen ausgleichen zu können.
( 4 ) Der Baufonds (Substanzerhaltungsrücklage) ist zur Bereitstellung von Zuschüssen zur Mitfinanzierung von Neubauten und größeren Instandsetzungen sowie zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken bestimmt. Die finanziellen Möglichkeiten der Kirchengemeinden sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
( 5 ) Der Härtefonds ist für Sonderzuschüsse an die Kirchengemeinden in begründeten Einzelfällen bestimmt.
( 6 ) Der Strukturfonds ist zur Bereitstellung von Zuschüssen zur Mitfinanzierung von Anpassungen an den Gebäudebedarf (Neubau, Umnutzung, Abriss) im Rahmen struktureller Veränderungen der Kirchengemeinden bestimmt.
( 7 ) Über den Einsatz von Rücklagen und Leistungen gemäß Absatz 3 bis 6 entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung des Finanzausschusses. Die Kreissynode ist darüber zu informieren. Für die Vergabe der Mittel aus den Fonds gemäß Absatz 4 bis 6 kann der Kreissynodalvorstand unter Beteiligung des Finanzausschusses Kriterien festlegen.
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§ 8
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung der Finanzgemeinschaft kann der Kreissynodalvorstand:
  1. Richtlinien für die gemeinsame Finanzwirtschaft im Kirchenkreis festlegen,
  2. einen Bedarfsplan und einen Zeitplan für die Durchführung von Neubauten und größeren Instandsetzungen in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben sowie die Besetzung von frei gewordenen Stellen von seiner Freigabeentscheidung abhängig machen.
( 2 ) Die Finanzplanungen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sind aufeinander abzustimmen. Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehen und für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen. Die Kirchengemeinden legen deshalb rechtzeitig vor Errichtung und Besetzung einer neuen Planstelle, der Durchführung von größeren Bau- oder Reparaturmaßnahmen sowie Anschaffungen, die nicht durch Haushaltsmittel der Kirchengemeinden gedeckt sind, dem Kreissynodalvorstand Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Folgekosten und die Deckungsmöglichkeiten dar.
( 3 ) Maßnahmen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben, dürfen vor Sicherstellung der Finanzierung nicht begonnen werden.
( 4 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden. Die Kreissynode kann hierzu Richtlinien festlegen.
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§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Entscheidung bei dem Vorsitzenden bzw. bei der Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises Bielefeld außer Kraft.
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.

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1 ↑ Die Inhaltsübericht ist nicht Bestandteil der Satzung.
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ Nr. 840
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4 ↑ Nr. 840
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5 ↑ Nr. 800
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6 ↑ Nr. 840
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7 ↑ Nr. 840
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8 ↑ Nr. 840