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Geltungszeitraum von: 01.07.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen
dem Evangelischen Kirchenkreis Arnsberg und
dem Evangelischen Kirchenkreis Soest
für das gemeinsame Kreiskirchenamt Soest/Arnsberg

Vom 16./19. Januar 20121#

(KABl. 2012 S. 40)

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§ 1
Name, Sitz, Siegel

( 1 ) Für das gemeinsame Kreiskirchenamt Soest/Arnsberg der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg und Soest wird mit Wirkung vom 1. Juli 2012 diese kirchenrechtliche Vereinbarung getroffen. Sie tritt an die Stelle der bisherigen kirchenrechtlichen Vereinbarung zur Errichtung des Kreiskirchenamtes Soest/Arnsberg zwischen den Evangelischen Kirchenkreisen Arnsberg und Soest vom 28. Juni 1997 und 9. Juni 1997 (KABl. 1997 S. 187).
( 2 ) Es führt den Namen Kreiskirchenamt Soest/Arnsberg.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz in Soest mit einer ständigen Verwaltungsstelle im Evangelischen Kirchenkreis Arnsberg.
( 4 ) Das Kreiskirchenamt führt das Siegel des jeweiligen Kirchenkreises mit Beizeichen.
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§ 2
Anstellungsträgerschaft

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Soest ist der Anstellungsträger für die Mitarbeitenden des gemeinsamen Kreiskirchenamtes im Rahmen des von den Kreissynoden beschlossenen Stellenplanes.
( 2 ) Die Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten bedürfen der Beschlussfassung durch den Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Soest im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg.
( 3 ) Die Berufung der Verwaltungsleitung und die Regelung über deren Stellvertretung erfolgt durch den Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Soest im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg.
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§ 3
Dienstordnung

Grundsätze für die Leitung und die Organisation des Kreiskirchenamtes können in einer Dienstordnung für das Kreiskirchenamt geregelt werden, die von den beiden Kreissynodalvorständen beschlossen wird.
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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte für die Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg und Soest und ihre Kirchengemeinden.
( 2 ) Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden.
( 3 ) Dem Kreiskirchenamt können weitere Aufgaben durch übereinstimmende Beschlüsse beider Kreissynodalvorstände nach Anhörung durch den Verwaltungsausschuss übertragen werden.
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§ 5
Leitung

Für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet und eine Verwaltungsleiterin oder ein Verwaltungsleiter bestellt.
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§ 6
Verwaltungsausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynodalvorstände und zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
( 2 ) Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
  1. die Superintendentinnen oder die Superintendenten der Kirchenkreise;
  2. je ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
  3. die Vorsitzenden der Finanzausschüsse der Kirchenkreise.
Die Verwaltungsleitung nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses gemäß Absatz 2 können wie folgt vertreten werden:
  1. die Superintendentinnen oder die Superintendenten der Kirchenkreise durch die Synodalassessorinnen oder Synodalassessoren;
  2. das Mitglied des Kreissynodalvorstandes durch ein vom Kreissynodalvorstand berufenes Mitglied aus seinem Kreis als Stellvertreter;
  3. die Vorsitzenden der Finanzausschüsse durch die Stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Fachaufsicht über das Kreiskirchenamt,
  2. Einzelheiten der Organisation können in einer Geschäftsordnung des Kreiskirchenamtes festgelegt werden,
  3. Aufstellung des Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden sowie Aufteilung und Zuordnung der Kosten,
  4. Vorbereitung der Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen oder den Kreissynoden vorbehalten sind,
  5. Entscheidung über die Begründung und Beendigung der Anstellungsverhältnisse der privat-rechtlich Beschäftigten des Kreiskirchenamtes im Rahmen des Stellenplanes.
( 5 ) Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen den Superintendentinnen oder Superintendenten der beiden Kirchenkreise. Die Superintendentinnen oder Superintendenten vertreten sich gegenseitig. Im Übrigen gelten unbeschadet der Dienstordnung (§ 3) und der Geschäftsordnung (§ 6 Absatz 4 Buchstabe b) für die Geschäftsführung des Ausschusses die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Geschäftsführung für den Kreissynodalvorstand sinngemäß.
( 6 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn aus jedem Kirchenkreis zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
( 7 ) Der Verwaltungsausschuss soll die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. deren oder dessen Vertretung der für die Verwaltung zuständigen Mitarbeitervertretung zu seinen Beratungen hinzuziehen.
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§ 7
Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter

( 1 ) Das Kreiskirchenamt wird von einer Verwaltungsleiterin oder einem Verwaltungsleiter geleitet. Für die Verwaltungsleiterin oder den Verwaltungsleiter wird eine Stellvertretung bestellt.
( 2 ) Die Verwaltungsleitung hat
  1. die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vorzubereiten und auszuführen,
  2. die Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise und Kirchengemeinden zu erledigen; sie oder er ist dabei an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane der verwalteten Körperschaften gebunden,
  3. die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, sofern diese Befugnisse auf Grund dieser Vereinbarung und der Geschäftsordnung nicht dem Verwaltungsausschuss obliegen.
( 3 )
  1. Hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegt der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter auch die Vertretung in Rechts- und Verwaltungsgeschäften im Sinne von Artikel 111 Absatz 3 Satz 3 der Kirchenordnung3#. Ausgenommen sind die Geschäfte, die durch Gesetze, Satzungen, Ordnungen oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen, Stellen oder Personen vorbehalten sind.
  2. Die Mitglieder der Leitungsorgane tragen nach den Bestimmungen der kirchlichen Gesetze und des allgemeinen Rechts gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte. Sie haben Anspruch auf eingehende Unterrichtung und auf Einsicht in die Unterlagen. Das Leitungsorgan bestimmt die Form der Unterrichtung und der Einsichtnahme in die Unterlagen.
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§ 8
Finanzierung

Die für die Arbeit des Kreiskirchenamtes erforderlichen Mittel werden von beiden Kirchenkreisen im Verhältnis 60 % (Evangelischer Kirchenkreis Soest) zu 40 % (Evangelischer Kirchenkreis Arnsberg) getragen.
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§ 94#
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann mit einer dreijährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres gekündigt werden.
( 2 ) Bei Beendigung dieser Vereinbarung nehmen beide Vertragspartner ihre Verwaltungsgeschäfte wieder eigenständig wahr. Die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes werden von den beiden Kirchenkreisen entsprechend ihrer Kostentragungspflicht übernommen.
( 3 ) Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kirchenrechtliche Vereinbarung vom 9. Juni 1997/28. Juni 1997 (KABl. 1997 S. 187) über die Errichtung des Kreiskirchenamtes Soest/Arnsberg außer Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die kirchenrechtliche Vereinbarung war mit der Bildung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Arnsberg, Iserlohn, Lüdenscheid-Plettenberg und Soest vom 29. November 2017 (KABl. 2017 S. 192) aufzuheben.
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil der Vereinbarung.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 29. Februar 2012.