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Geltungszeitraum von: 10.03.2015

Geltungszeitraum bis: 31.01.2018

Satzung
des Diakonie Paderborn-Höxter e. V.

Vom 6. November 2014

(KABl. 2015 S. 33)

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt, wie sie in Jesus Christus offenbart worden ist, allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in christlicher Weise an Einzelne und Gruppen innerhalb und außerhalb der Kirche.
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonie Paderborn-Höxter e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Paderborn.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugend- und Sozialhilfe, Erziehung, Bildung, bürgerschaftliches Engagement, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie Wohlfahrtswesen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. psychosoziale Beratung, Betreuung und Hilfen für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in den Bereichen der Sozial- und Jugendhilfe sowie im Gesundheitswesen und der Arbeitsmarktintegration,
    2. Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten,
    3. Initiierung, Entwicklung und Durchführung von diakonischen Projekten und Maßnahmen.
    Über die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen der Satzung beschließt der Verwaltungsrat.
  2. Der Verein will eine zeitgemäße Form der Diakonie im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn ermöglichen.
  3. Der Verein erstellt und unterhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Einrichtungen. Er führt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und den Werken der Evangelischen Kirche von Westfalen durch.
  4. Der Verein kann alle Geschäfte eingehen, die der Erfüllung oder Förderung des Vereinszwecks dienen, insbesondere auch Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann er sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
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§ 3
Funktion regionales Diakonisches Werk

  1. Der Verein nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen2# (Diakoniegesetz) in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen wahr.
    In dieser Funktion sucht er regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort.
  2. In Bindung an den Auftrag der Kirche hat der Verein im Rahmen der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn,
    2. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Evangelischen Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
    3. Vertretung der Diakonie gegenüber Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
    4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
    5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
    6. Förderung der Selbsthilfe,
    7. Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 4
Steuerbegünstigte Zwecke und Zugehörigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und dadurch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 5
Mitgliedschaft

  1. Geborene Mitglieder sind der Evangelische Kirchenkreis Paderborn und die in ihm zusammengeschlossenen Kirchengemeinden.
  2. Andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die ihren Sitz im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn haben, können Mitglied werden, wenn sie selbst Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen oder auf anderem Wege der Evangelischen Kirche von Westfalen zugeordnet sind.
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Beschluss des Verwaltungsrates auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
  4. Die Mitgliedschaft nach Ziffer 2 endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung und ab dem Zeitpunkt, an dem die Zuordnung zur Evangelischen Kirche von Westfalen nicht mehr gegeben ist (in der Regel durch Beendigung der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen). Der Austritt ist dem Verwaltungsrat durch schriftliche Erklärung mit dreimonatiger Frist zum Jahresende mitzuteilen.
  5. Der Ausschluss von Mitgliedern im Sinne von Ziffer 2 kann durch Verwaltungsratsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins im Sinne der Präambel und der Paragrafen 2 bis 4 verstoßen.
  6. Gegen den Beschluss, durch den die Aufnahme abgelehnt oder ein Mitglied ausgeschlossen wird, kann die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung angerufen werden.
  7. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
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§ 6
Pflichten der Vereinsmitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Vereins zu fördern und das Bewusstsein des diakonischen Auftrags der Kirche zu stärken.
  2. Alle Mitglieder sind gehalten, den Vorstand über ihre Planungen für die diakonische Arbeit zu informieren, und verpflichtet, ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte über die Durchführung ihrer Arbeit zu geben.
  3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  4. Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr müssen jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres an die Geschäftsstelle des Vereins bezahlt werden.
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§ 7
Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung,
    • der Verwaltungsrat,
    • der Vorstand.
  2. Vorstand können nur Frauen oder Männer sein, die Mitglieder der Evangelischen Kirche von Westfalen sind und die Befähigung zum Presbyteramt bzw. die Anstellungsfähigkeit für das Pfarramt haben. Den Mitgliedern der anderen Vereinsorgane dürfen nur Personen angehören, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind oder die Mitglied einer Kirche sind, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) ist oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen. Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft in den Organen endet spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres.
  4. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
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§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Evangelische Kirchenkreis Paderborn hat drei Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die Kirchengemeinden haben so viele Stimmen wie Pfarrbezirke. Andere Mitglieder haben je eine Stimme.
  3. Der Evangelische Kirchenkreis und die Kirchengemeinden mit mehr als einer Stimme können ihr Stimmrecht durch eine Vertreterin oder einen Vertreter oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter – je nach Anzahl der Stimmen – ausüben.
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins können nicht als Vertreter eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung angehören.
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§ 9
Einberufung und Beschlussfähigkeit
der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder oder von vier dem Verein angehörenden Kirchengemeinden schriftlich – unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes – verlangt wird.
  3. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einladung mindestens acht Tage zuvor erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
  4. Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Versammlung.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist und sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  6. Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Jedes Mitglied kann spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung.
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§ 10
Zuständigkeit und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    Darüber hinaus ist sie zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
    2. die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des vom Verwaltungsrat festgestellten und vom Abschlussprüfer oder von der Abschlussprüferin geprüften Jahresabschlusses,
    3. die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
    4. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
    5. die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern zur Vertreterversammlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen,
    6. die Änderung der Satzung,
    7. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
    8. die Wahl einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers.
  3. Beschlüsse zur Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen. Ergänzend gilt hierbei das Verfahren nach § 16 Ziffer 1.
    Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem Vorstand zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden ist. Die Niederschrift wird in der Geschäftsstelle verwahrt und enthält zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes zuzusenden.
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§ 11
Verwaltungsrat

  1. Dem Verwaltungsrat gehören als geborene Mitglieder die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn, die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie – soweit diese oder dieser nicht in den Vorstand gewählt wird – sowie bis zu zwei vom Kreissynodalvorstand des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn entsandte Vertreterinnen und Vertreter.
  2. Ferner gehören dem Verwaltungsrat bis zu vier von der Mitgliederversammlung gewählte, sachkundige Personen an. Insgesamt soll sich möglichst eine ungerade Mitgliederzahl im Verwaltungsrat ergeben.
  3. Vorsitzende oder Vorsitzender des Verwaltungsrates ist die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn. Verzichtet sie oder er darauf, so wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Die oder der stellvertretende Vorsitzende wird durch den Verwaltungsrat gewählt.
  4. Die zu wählenden Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich.
    Die gewählten Mitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so hat die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Versammlung an seiner Stelle ein neues Mitglied zu wählen.
  5. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dies im Einzelfall nicht ausschließt.
  6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins können nicht dem Verwaltungsrat angehören.
  7. Die Mitglieder des Verwaltungsrates führen ihr Amt als Ehrenamt. Notwendige Auslagen werden erstattet.
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§ 12
Einberufung und Beschlussfassung
des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von der oder dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
    Es muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden beantragen.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertretung, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Der Verwaltungsrat kann sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
  4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle zu verwahren. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Verwaltungsrates und des Vorstandes zuzusenden.
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§ 13
Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und berät den Vorstand bei seiner Arbeit.
  2. Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie Abschluss, Änderung und Kündigung der Dienstverträge. Beim Abschluss dieser Verträge vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Verein,
    2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Stellenplans,
    3. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch den Verein sowie die Beteiligung an anderen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung und den Zusammenschluss zu einem Verbund,
    4. Beschlussfassung über Gründung, Übernahme und Schließung von Einrichtungen,
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
    6. Zustimmung zur Aufnahme von Einzelkrediten ab einer Höhe von 25.000 € oder eines Gesamtkreditvolumens ab 50.0000 € pro Geschäftsjahr, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditrichtlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind,
    7. Zustimmung zu allen sonstigen Verpflichtungsgeschäften, die einzeln oder zusammengenommen einen Betrag von 50.000 € übersteigen, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind,
    8. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten,
    9. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
    10. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
    11. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden,
    12. Beschlussfassung über Vorlagen zur Satzungsänderung an die Mitgliederversammlung,
    13. Zustimmung über die Einstellung und Entlassung leitender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 14
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Die Berufung einzelner Mitglieder ist auch hauptamtlich möglich.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von acht Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die hauptamtlich tätigen Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung auf Grund eines Dienstvertrages oder besonderer Vereinbarung.
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§ 15
Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu berichten.
  4. Der Vorstand und die oder der Synodalbeauftragte für Diakonie – soweit diese oder dieser nicht selbst Vorstandsmitglied ist – treffen sich zur regelmäßigen Information und Konsultation.
  5. Die besonderen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden in der Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
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§ 16
Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen beschlossen werden.
  2. Sind weniger als zwei Drittel aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 14 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn und können nur im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
  4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das – nach Abwicklung der Verbindlichkeiten – verbliebene Vereinsvermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Paderborn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 173#
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. November 1998 außer Kraft.
  2. Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 300.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Januar 2015.