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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 31.01.2018

Rechtsverordnung für den Nachweis
der Befähigung zur Wahrnehmung des
nebenberuflichen Kirchenmusikdienstes
(Befähigungsnachweis-VO)

Vom 23. November 2000

(KABl 2000 S. 291)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 8 AGKiMuG vom 13. November 1997 (KABl. 1997 S. 211) folgende Rechtsverordnung für den Nachweis der Befähigung zur Wahrnehmung des nebenberuflichen Kirchenmusikdienstes erlassen:
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§ 1

( 1 ) Sofern nicht genügend ordnungsgemäß ausgebildete nebenberufliche Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker zur Verfügung stehen, können zur Anstellung in nebenberuflichen Kirchenmusikstellen auch Gemeindeglieder zugelassen werden, die die nötigen elementaren kirchenmusikalischen Kenntnisse und Fähigkeiten vor der zuständigen Kreiskantorin oder dem zuständigen Kreiskantor nachgewiesen haben.
( 2 ) Für den „Befähigungsnachweis (Posaunenchorleitung)“ kann die Kreiskantorin oder der Kreiskantor mit der Abnahme des Nachweises eine Bundes- oder Landesposaunenwartin oder einen Bundes- oder Landesposaunenwart beauftragen.
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§ 2

Der Nachweis kann auf die Bereiche Orgel, Chor oder Posaune beschränkt werden. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Anforderungen zu erfüllen:
  1. Für alle Befähigungsnachweise
    „Liturgik und Gesangbuchkunde“:
    Kenntnis der Gottesdienstordnung und des Evangelischen Gesangbuches, des Kirchenjahres und ihm zugehöriger Kirchenlieder.
  2. Für den Befähigungsnachweis Chor
    „Choralsingen und Chorleitung“:
    Vomblattsingen von Liedern nach dem Gesangbuch, einige Kernlieder auch auswendig. Intonieren und Einüben von Kirchenliedern mit dem Chor oder der Gemeinde (einstimmig). Erwünscht ist: Dirigieren eines vorbereiteten einfachen Choralsatzes mit einwandfreien Taktierbewegungen.
  3. Für den Befähigungsnachweis Orgel
    (a)
    „Orgelspiel“:
    Einwandfreies Choralspiel nach dem Choralbuch; eingeübte Choräle sind mit obligatem Pedalspiel auszuführen, während für das Vomblattspiel manualiter Stücke gewählt werden können; fließendes Spiel der liturgischen Stücke der Agende. Spielen kleiner Choralvorspiele und -intonationen; einfachste Kadenzbildungen.
    (b)
    „Instrumentenkunde Orgel“
    Überblick über die Hauptteile der Orgel, Kenntnis der wichtigsten Orgelregister, der Spielhilfen und ihrer Verwendung.
  4. Für den Befähigungsnachweis Posaunenchorleitung:
    (a)
    „Blechblasinstrumentenspiel“
    Vortrag von vorbereiteten solistischen Stücken (evtl. mit Orgel- bzw. Klavierbegleitung) und Etüden (Schwierigkeitsgrad: leicht bis mittelschwer);
    Vomblattspielen von choralgebundener oder freier Bläsermusik; Auswendigspielen von vorbereiteten Chorälen und von Tonleitern in Dur und Moll in gebräuchlichen Tonarten.
    (b)
    „Posaunenchorleitung“
    Erarbeiten und Dirigieren eines Choralvorspiels oder eines freien Bläserstücks (Schwierigkeitsgrad: leicht bis mittelschwer), mit entsprechenden Einblasübungen;
    die Chorleitungsaufgabe soll eine Woche vor dem vereinbarten Prüfungstermin mitgeteilt werden; Kenntnis der gebräuchlichen Ausgaben der Bläserchor-Literatur; Durchführung von Unterricht für Bläseranfänger und zur Chorführung.
    (c)
    „Instrumentenkunde Blechbläser“
    1. Kenntnis der Blechblas-Instrumentenfamilien und ihrer klanglichen Merkmale sowie Handhabung, Griff- bzw. Zugtechnik und Mundstückfragen sowie Pflege der Instrumente.
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§ 3

Das Landeskirchenamt stellt über den Nachweis eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaut aus:
„Herr/Frau (Name) hat vor (Titel, Name, Ortszuständigkeit) den Nachweis für den „Befähigungsnachweis (Beschränkung)“ gemäß der Befähigungsnachweis-VO vom 23. November 2000 erbracht.
Das Landeskirchenamt Bielefeld, den …“
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§ 4

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und ersetzt die Richtlinien für den Nachweis der Befähigung zum Hilfskirchenmusiker vom 20. April 1967 (KABl. 1967 S. 104) und die Richtlinien für den Nachweis der Befähigung zur Wahrnehmung des nebenberuflichen Posaunenchorleiterdienstes vom 14. Januar 1993 (KABl. 1993 S. 29).