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Geltungszeitraum von: 01.11.2013

Geltungszeitraum bis: 31.01.2018

Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker

Vom 17. Oktober 2013

(KABl. 2013 S. 239)

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat auf Grund von § 21 des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen1# (Kirchenmusikgesetz – KiMuG) vom 15. November 2012 (KABl. 2012 S. 312) folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusikerinnen und C-Kirchenmusiker erlassen.
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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Die C-Prüfung (im Folgenden: Prüfung) dient der Feststellung der fachlichen Befähigung zum Dienst in C-Kirchenmusikstellen.
( 2 ) Die Prüfung kann in folgenden Fachrichtungen abgelegt werden:
  1. Orgel
  2. Chorleitung
  3. Kinderchorleitung
  4. Posaunenchorleitung
  5. Klavier/Gitarre (Popularmusik)
  6. Chorleitung (Popularmusik)
( 3 ) Es können innerhalb eines Ausbildungsganges Prüfungen in mehreren Fachrichtungen abgelegt werden.
( 4 ) Soll zu einem späteren Zeitpunkt die Ausbildung in einer weiteren Fachrichtung oder mehreren weiteren Fachrichtungen erfolgen, ist dies bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
( 5 ) Es wird ein Ausbildungsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch das Landeskirchenamt festgesetzt wird.
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§ 2
Prüfungsgremien

( 1 ) Das Landeskirchenamt beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren und bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Alle Lehrgangsleitenden müssen Mitglied des Prüfungsausschusses sein.
( 2 ) Die Lehrgangsleitenden sind für die Bildung von Prüfungskommissionen zuständig.
( 3 ) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus mindestens zwei Personen besteht; mindestens eine Person muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Die zweite Person kann die jeweilige Fachlehrerin oder der jeweilige Fachlehrer sein.
( 4 ) Für die Fachrichtung Posaunenchorleitung gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass mindestens eine der genannten Personen eine Bundes- oder Landesposaunenwartin oder ein Bundes- oder Landesposaunenwart oder ein von diesen benanntes Mitglied des Prüfungsausschusses ist.
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§ 3
Zulassung zur Ausbildung

( 1 ) Zur Ausbildung als C-Kirchenmusikerin oder C-Kirchenmusiker können Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen werden, die
  1. der evangelischen Kirche oder einer Kirche angehören, mit der die Evangelische Kirche von Westfalen in Kirchengemeinschaft steht,
  2. das 14. Lebensjahr vollendet haben,
  3. die Aufnahmeprüfung bestanden haben.
( 2 ) Das Landeskirchenamt kann in begründeten Einzelfällen von dem Erfordernis des Absatzes 1 Buchstabe a und b befreien.
( 3 ) Der Antrag auf Zulassung ist über die Leiterin oder den Leiter des Lehrgangs an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. ein Lebenslauf,
  2. ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,
  3. Nachweise über die musikalische Vorbildung,
  4. ein von der Bewerberin oder dem Bewerber (bei Minderjährigen auch von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter) unterzeichnetes Formular des Ausbildungsvertrages,
  5. Auswahl der Fachrichtung nach § 1.
( 4 ) Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die oder der zuvor die Leiterin oder den Leiter des Lehrganges anhört. Der Entscheidung liegt eine Gesamtschau der Person unter Berücksichtigung aller in den Absatz 1 bis 3 genannten Kriterien zugrunde.
( 5 ) Im Einzelfall kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise über die Eignung anfordern.
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§ 4
Aufnahmeprüfung

( 1 ) Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in sämtlichen Fachrichtungen auf
  1. Singen sowie
  2. Gehörbildung und
  3. elementare Musiklehre.
( 2 ) Des Weiteren umfasst sie je nach Fachrichtung folgende Fächer:
  1. Fachrichtung Orgel:
    Orgel oder Klavier,
  2. Fachrichtung Chorleitung:
    Klavier,
  3. Fachrichtung Kinderchorleitung:
    Klavier oder Gitarre,
  4. Fachrichtung Posaunenchorleitung:
    Blechblasinstrument und
    am Klavier Elementarkenntnisse und -fähigkeiten,
  5. Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
    Klavier oder Gitarre,
  6. Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
    Einüben eines Songs vom Instrument aus (Klavier oder Gitarre).
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§ 5
Dauer der Ausbildung

( 1 ) Die Ausbildung in einer Fachrichtung oder mehreren weiteren Fachrichtungen umfasst im Regelfall zwei Jahre.
( 2 ) Wurde bereits eine Ausbildung in einer der Chorleitungs-Fachrichtungen in den Hauptfächern mit einem Ergebnis von mindestens „befriedigend“ absolviert, kann die Ausbildung in einer weiteren Chorleitungs-Fachrichtung auf Antrag auf ein Jahr verkürzt werden. Sie soll verkürzt werden, wenn der Ausbildungsstand einen Verzicht auf die Zwischenprüfung nahe legt.
( 3 ) Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die oder der zuvor die Leiterin oder den Leiter des Lehrganges anhört.
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§ 6
Gemeinsame Prüfungsfächer
aller Fachrichtungen

1. Kirchenkundliche Fächer
  1. Liturgik
  2. Hymnologie
  3. Kirchenmusikgeschichte
  4. Bibel- und Kirchenkunde
2. Musikspezifische Fächer
  1. Tonsatz
  2. Gehörbildung
  3. Gemeindesingleitung
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§ 7
Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen

1. Fachrichtung Orgel
  1. Gottesdienstliches Orgelspiel
  2. Orgelliteraturspiel
  3. Orgelkunde
  4. Orgelliteraturkunde
2. Fachrichtung Chorleitung
  1. Chorleitung
  2. Singen und Sprechen
  3. Chorpraktisches Klavierspiel
  4. Chorliteraturkunde
3. Fachrichtung Kinderchorleitung
  1. Kinderchorleitung
  2. Singen und Sprechen
  3. Chorpraktisches Instrumentalspiel
  4. Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit
  5. Kinderchorliteraturkunde
4. Fachrichtung Posaunenchorleitung
  1. Posaunenchorleitung
  2. Instrumentalspiel
  3. Grundlagen der Bläserausbildung
  4. Instrumentenkunde
  5. Literaturkunde (bläserbezogen)
5. Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik)
  1. Literaturspiel Hauptinstrument
  2. Gemeindebegleitung Hauptinstrument
  3. Theoretische Grundlagen der Popularmusik
  4. Instrumentenkunde und Equipment
6. Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik)
  1. Chorleitung
  2. Singen und Sprechen
  3. Chorpraktisches Instrumentalspiel Klavier/Gitarre
  4. Theoretische Grundlagen
7. Zusätzliches Instrumentalfach
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§ 8
Zwischenprüfung

( 1 ) Nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet eine Zwischenprüfung statt, die Aufschluss über den erreichten Leistungsstand der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers geben soll. Gegenstand der Zwischenprüfung sind die Fächer nach § 9. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Fortsetzung der Ausbildung. Eine Zwischenprüfung entfällt bei gemäß § 5 auf ein Jahr verkürzter Ausbildung.
( 2 ) Wurde die Aufnahmeprüfung für die Fachrichtung Orgel am Klavier abgelegt, ist bereits nach einem halben Jahr der C-Ausbildung eine erste Zwischenprüfung in den Bereichen Gottesdienstliches Orgelspiel und Literaturspiel abzulegen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses teilt die Aufgabe den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine Woche vorher mit. Die Aufgaben in den Fachrichtungen Popularmusik werden zwei Wochen vor der Zwischenprüfung mitgeteilt.
( 4 ) Über die Zwischenprüfung wird eine Niederschrift angefertigt.
( 5 ) Das Ergebnis der Zwischenprüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) wird den Teilnehmenden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission mitgeteilt.
( 6 ) Nach der Zwischenprüfung kann die Zahl der Fachrichtungen durch Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten beschränkt werden.
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§ 9
Fächer der Zwischenprüfung

( 1 ) Alle Fachrichtungen:
Gemeindesingleitung: Einübung eines Liedes.
Abweichend von dieser Regelung kann auf die Zwischenprüfung im Fach Gemeindesingleitung verzichtet werden, wenn dieses Fach aus besonderer Veranlassung erst im zweiten Unterrichtsjahr unterrichtet wird.
( 2 ) Fachrichtung Orgel:
  1. Gottesdienstliches Orgelspiel, vorbereitet:
    Zu einem gegebenen Choral sind eine Intonation sowie ein vierstimmiger Satz mit Pedal (auch obligat) vorzutragen. Spiel eines liturgischen Stückes.
  2. Gottesdienstliches Orgelspiel, unvorbereitet:
    Zu einem gegebenen Choral sind eine Intonation sowie ein vierstimmiger Satz mit Pedal (auch obligat) vorzutragen. Spiel eines liturgischen Stückes.
  3. Orgelliteraturspiel:
    Vortrag eines freien Orgelwerkes eigener Wahl mit obligatem Pedal.
( 3 ) Fachrichtung Chorleitung:
  1. Einstudieren und Dirigieren eines Chorsatzes und eines Kanons und Vorsingen aller Stimmen.
  2. Chorpraktisches Instrumentalspiel: Begleitung eines einfachen Liedes und Darstellung eines leichten, auf zwei Systemen notierten vierstimmigen Satzes.
( 4 ) Fachrichtung Kinderchorleitung:
  1. Einstudieren und Dirigieren eines Kinderchorsatzes und eines Kanons und Vorsingen aller Stimmen.
  2. Chorpraktisches Instrumentalspiel: Begleitung eines einfachen Liedes und Darstellung eines leichten, auf zwei Systemen notierten vierstimmigen Satzes.
( 5 ) Fachrichtung Posaunenchorleitung:
  1. Einstudieren und Dirigieren eines Posaunenchorsatzes; Spiel aller Stimmen eines Choralsatzes.
  2. Vortrag eines einfachen solistischen Stückes, ggf. mit Begleitung.
( 6 ) Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
  1. Spiel eines Begleitarrangements mit Intro bei gleichzeitigem Singen der Melodie zu einem Gemeindelied im Stil der Popularmusik; die Aufgabe wird zwei Wochen vorab mitgeteilt.
  2. Vortrag eines Literaturstückes im Stil der Popularmusik; Titel eigener Wahl.
  3. Spiel eines Begleitarrangements zu einem gegebenen Gemeindelied im Stil der Popularmusik; unvorbereitet.
( 7 ) Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
  1. Einstudierung eines gegebenen Chorarrangements im Stil der Popularmusik; die Aufgabe wird zwei Wochen vorab mitgeteilt.
  2. Gesangsvortrag eines Songs im Stil der Popularmusik mit Begleitung; Titel eigener Wahl.
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§ 10
Prüfungstermine

( 1 ) Die Abschlussprüfung schließt sich an die Ausbildung an.
( 2 ) Der Prüfungstermin wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und bekannt gegeben.
( 3 ) Die Prüfung kann in zwei Abschnitten abgelegt werden. Der erste Abschnitt umfasst die kirchenkundlichen Fächer gemäß § 6 Nummer 1. Der zweite Abschnitt umfasst die musikspezifischen Fächer gemäß § 6 Nummer 2 sowie die Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 7.
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§ 11
Zulassung zur Abschlussprüfung

( 1 ) Die Lehrgangsteilnehmerinnen oder Lehrgangsteilnehmer richten spätestens zwei Monate vor dem Termin zur Abschlussprüfung einen Antrag auf Zulassung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
( 2 ) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beiliegen:
  1. ein pfarramtliches Zeugnis,
  2. ein Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung eines Gemeindesingens,
  3. Nachweise über die Teilnahme an zentralen landeskirchlichen Ausbildungseinheiten.
( 3 ) Je nach Fachrichtung sind die in § 12 genannten Nachweise zu ergänzen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag auch Bewerberinnen oder Bewerber als Externe zur Prüfung zulassen, die eine gleichwertige musikalische Ausbildung nachweisen können.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht der oder dem Betroffenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde beim Landeskirchenamt zu. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
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§ 12
Nachweise in den einzelnen Fachrichtungen

( 1 ) Fachrichtung Orgel:
  1. ein Nachweis über die zufriedenstellende Durchführung des Orgeldienstes im Hauptgottesdienst,
  2. eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem unter hauptamtlicher Leitung stehenden kirchlichen Chor für die Dauer eines Jahres.
( 2 ) Fachrichtung Chorleitung:
eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem unter hauptamtlicher Leitung stehenden kirchlichen Chor für die gesamte Ausbildungsdauer.
( 3 ) Fachrichtung Kinderchorleitung:
  1. eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem unter hauptamtlicher Leitung stehenden kirchlichen Chor für die Dauer eines Jahres,
  2. eine Bescheinigung über ein sechswöchiges Praktikum in einem Kinderchor.
( 4 ) Fachrichtung Posaunenchorleitung:
  1. eine Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem Posaunenchor für die gesamte Ausbildungsdauer,
  2. eine Bescheinigung über ein sechswöchiges Praktikum in der Jungbläserausbildung; der Standort ist mit den Landes- oder Bundesposaunenwartinnen oder -warten abzustimmen.
( 5 ) Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
  1. Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem Pop-/Gospelchor für die Dauer eines Jahres,
  2. Nachweis über die erfolgreiche musikalische Gestaltung eines Gottesdienstes mit popularmusikalischer Ausrichtung. Im Rahmen dieses Gottesdienstes soll auch ein popularmusikalisches Gemeindelied eingeübt werden.
( 6 ) Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
  1. Bescheinigung über die regelmäßige Mitwirkung in einem Pop-/Gospelchor für die gesamte Ausbildungsdauer mit der Möglichkeit, dort Einstudierungen zu übernehmen,
  2. Nachweis über die Präsentation eines Pop-/Gospelsongs mit einem Chor in einem Gottesdienst. Im selben Gottesdienst soll ein popularmusikalisches Gemeindelied eingeübt werden.
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§ 13
Prüfungsanforderungen der gemeinsamen Fächer

Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer, in denen die nachfolgenden Inhalte geprüft werden sollen:
  1. Kirchenkundliche Fächer
    1. Liturgik
      Zeit: 15 Minuten
      Liturgische Grundbegriffe; die Formen des Sonn- und Festtagsgottesdienstes, des Kindergottesdienstes, der Amtshandlungen; das Kirchenjahr.
      Zur Prüfung ist der schriftliche Entwurf einer Andacht unter Verwendung von Andachtsbüchern und des EG vorzulegen.
      Funktion und Aufgabe der Glocken.
    2. Hymnologie
      Zeit: 15 Minuten
      Geschichte des geistlichen Liedes bis in die Gegenwart; Aufbau und Inhalt des Gesangbuches; Liedauswahl für Gottesdienste; Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen.
    3. Kirchenmusikgeschichte
      Zeit: 10 Minuten
      Überblick über die Geschichte der evangelischen Kirchenmusik und ihrer Formen auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart.
      Kenntnisse der musikgeschichtlichen Entwicklung in der jeweiligen Fachrichtung.
    4. Bibel- und Kirchenkunde
      Zeit: 10 Minuten
      Die biblischen Bücher im Überblick;
      Aufbau der Evangelischen Kirche von Westfalen;
      kirchenmusikalische Bestimmungen.
  2. Musikspezifische Fächer
    1. Tonsatz
      aa)
      schriftlich:
      Zeit: 120 Minuten
      aaa)
      Fachrichtungen Orgel/Chorleitung/Kinderchorleitung/Posaunenchorleitung:
      Ausarbeiten eines vierstimmigen Kantionalsatzes zu einem gegebenen Lied;
      Ausarbeitung eines Begleitsatzes zu einem Neuen Geistlichen Lied nach Akkordsymbolen. Ein Harmonieinstrument kann einmalig für höchstens fünf Minuten als Hilfsmittel benutzt werden.
      bbb)
      Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik):
      Anfertigen eines Arrangements für die Besetzung Gitarre/Bass/Schlagzeug/Klavier zu einem gegebenen Lied im Stil der Popularmusik in Form eines Leadsheets. Die ersten vier Takte müssen als Partitur ausnotiert werden. Als Hilfsmittel darf ein Keyboard oder eine Gitarre verwendet werden.
      ccc)
      Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik):
      Anfertigen eines Arrangements für Chor und Klavier/Gitarre zu einem gegebenen Lied im Stil der Popularmusik. Die Begleitung darf in Akkordsymbolen notiert werden. Als Hilfsmittel darf ein Keyboard oder eine Gitarre verwendet werden.
      bb)
      mündlich/praktisch:
      Zeit: 10 Minuten
      aaa)
      Fachrichtungen Orgel/Chorleitung/Kinderchorleitung/Posaunenchorleitung:
      Spiel von Kadenzen und einfachen Modulationen;
      Kenntnis der Kirchentonarten; Grundkenntnisse der Allgemeinen Musiklehre/Musiktheorie.
      bbb)
      Fachrichtungen Klavier/Gitarre (Popularmusik) und Chorleitung (Popularmusik):
      Spielen von Akkorden und Akkordverbindungen; Kenntnis der Notation transponierender Instrumente (Saxophon, Trompete).
    2. Gehörbildung
      Zeit: 45 Minuten
      aa)
      schriftlich
      aaa)
      Fachrichtungen Orgel/Chorleitung/Kinderchorleitung/Posaunenchorleitung:
      ein- und zweistimmige Musikdiktate; Rhythmusdiktat;
      Niederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- oder Funktionsbezeichnung).
      bbb)
      Fachrichtungen Klavier/Gitarre (Popularmusik) und Chorleitung (Popularmusik):
      Notieren einiger Takte eines leichten Arrangements. Als Hilfsmittel darf ein Keyboard oder eine Gitarre verwendet werden.
      bb)
      mündlich/praktisch
      Zeit: 10 Minuten
      Erkennen von Intervallen, Tonleitern (einschl. Kirchentonarten) und Akkorden; Wiedergabe eines gegebenen Rhythmus; Vomblattsingen einer leichten Chorstimme.
    3. Gemeindesingleitung
      Zeit: 15 Minuten
      Musikalische und textliche Vermittlung zweier unterschiedlicher Formen (Lied, Kanon, Singspruch o. Ä.).
      Die Aufgabe wird eine Woche vorher von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer gestellt.
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§ 14
Anforderungen in den einzelnen Fachrichtungen

  1. Fachrichtung Orgel
    1. Gottesdienstliches Orgelspiel
      Zeit: 25 Minuten
      aa)
      mit Vorbereitungszeit (eine Woche):
      Spielen von drei stilistisch unterschiedlichen Liedern aus dem Gesangbuch (auch nach dem in der Landeskirche üblichen Orgelbuch) in unterschiedlicher Spielweise, auch mit obligatem c. f. und dreistimmig, sämtlich mit Pedal;
      Spiel von jeweils einer Intonation zu den o. g. Liedern, darunter mindestens eine eigene Intonation (nicht schriftlich ausgearbeitet).
      Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses benennt die vorzubereitenden Aufgaben.
      bb)
      ohne Vorbereitungszeit:
      liturgische Stücke;
      Vomblattspiel von zwei Begleitbuchsätzen mit Intonationen; eine der Intonationen ist zu improvisieren;
      Begleitung eines neuen geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen;
      Auswendigspielen zweier vom Prüfling auszuwählender Choräle.
      Die Aufgabenstellung erfolgt nicht durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer.
    2. Orgelliteraturspiel:
      Zeit: 20 Minuten
      Vortrag zweier Werke (mit Pedal) aus verschiedenen Stilepochen;
      die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses benennt aus einer Liste von zehn erarbeiteten Choralvorspielen (vier davon aus dem Orgelbüchlein von J. S. Bach) vier Wochen vor der Prüfung drei zum Vorspielen;
      Vomblattspielen eines leichten Orgelstückes mit Pedal; die Aufgabenstellung erfolgt nicht durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer.
    3. Orgelkunde:
      Zeit: 15 Minuten
      Grundzüge der Geschichte der Orgel;
      Kenntnis des Aufbaus und der Technik der Orgel sowie ihrer Register nach Bauart und Klang. Stimmen von Zungenpfeifen; Beseitigung kleiner Störungen.
    4. Orgelliteraturkunde
      Zeit: 10 Minuten
      Kenntnis geeigneter Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
  2. Fachrichtung Chorleitung
    1. Chorleitung
      Zeit: 25 Minuten
      Einsingen des Chores;
      Erarbeiten und Dirigieren eines gegebenen einfachen Chorsatzes a cappella (Liedsatz oder Motette).
      Die Aufgabe wird eine Woche vorher von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer gestellt.
    2. Singen und Sprechen
      Zeit: 15 Minuten
      Begleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke (Kunstlied, Geistliches Konzert, Arie o. Ä.) aus verschiedenen Epochen;
      unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke;
      Vortrag eines Sprechtextes.
      Fragen zur chorischen Stimmbildung.
    3. Chorpraktisches Klavierspiel
      Zeit: 5 Minuten
      Darstellen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes; die Aufgabe wird eine Woche vorher von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer gestellt.
      Vomblattspiel der Begleitung eines leichten Chorsatzes.
      Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel.
    4. Chorliteraturkunde
      Zeit: 10 Minuten
      Kenntnis geeigneter Chorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
  3. Fachrichtung Kinderchorleitung
    1. Kinderchorleitung
      Zeit: 25 Minuten
      Fachgerechtes Einsingen.
      Probenarbeit mit einer Kinderchorgruppe: Erarbeiten und Dirigieren eines Singspiel-Satzes oder eines mehrstimmigen Liedes.
      Die Aufgabe wird eine Woche vorher von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer gestellt.
    2. Singen und Sprechen
      Zeit: 15 Minuten
      Begleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke in verschiedener Stilistik;
      unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke;
      Vortrag eines Sprechtextes.
      Fragen zu Besonderheiten der Kinderstimmbildung.
    3. Chorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier, Gitarre o. a.)
      Zeit: 5 Minuten
      Darstellen oder Begleiten eines leichteren Singspiel- oder Musicalsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes.
      Die Aufgabe wird eine Woche vorher von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer gestellt.
      Vomblattspiel der Begleitung eines leichten Chorsatzes.
      Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel.
    4. Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit
      Zeit: 15 Minuten
      Grundzüge der Entwicklungspsychologie und der Pädagogik; Kenntnis entsprechender Literatur.
      Fragen zu Organisation und Elternarbeit.
      Rechtsverhältnisse.
    5. Kinderchorliteraturkunde
      Zeit: 5 Minuten
      Kenntnis der wichtigsten Kinderchorliteratur, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch.
  4. Fachrichtung Posaunenchorleitung
    1. Posaunenchorleitung
      Zeit: 25 Minuten
      Einblasen;
      Erarbeiten und Dirigieren eines Liedsatzes mit Vorspiel und eines Literaturstückes.
      Die Aufgabe wird eine Woche vorher von der Fachlehrerin oder vom Fachlehrer gestellt.
      Fragen zu Einblasen und Einstudierung.
    2. Instrumentalspiel
      Zeit: 15 Minuten
      aa)
      vorbereitet:
      Spiel mehrerer Vortragsstücke (mit oder ohne Begleitung) sowie technischer Übungen.
      Auswendigspielen einiger Choräle.
      bb)
      unvorbereitet:
      Vomblattspielen choralgebundener oder freier Bläsermusik in den gebräuchlichen Schlüsseln;
      Tonleiterspiel in Dur und Moll;
      einfache Transpositionen.
    3. Grundlagen der Bläserausbildung
      Zeit: 10 Minuten
      Methodische Grundlagen für die Schulung von Bläserinnen und Bläsern einschließlich der Vermittlung von Atem- und Ansatztechnik;
      Kenntnis der wichtigsten Unterrichtsliteratur;
      Rechtsverhältnisse.
    4. Literaturkunde
      Zeit: 5 Minuten
      Kenntnis der wichtigsten Posaunenchorliteratur und -sammlungen.
    5. Instrumentenkunde
      Zeit: 10 Minuten
      Kenntnisse über Bau, Funktion und Notation von Blechblasinstrumenten; Instrumentenpflege.
  5. Fachrichtung Klavier/Gitarre (Popularmusik)
    1. Literaturspiel
      Zeit: 20 Minuten
      Vortrag zweier stilistisch verschiedener Pop-Stücke.
      Vortrag von drei weiteren Stücken; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses wählt diese aus einer einzureichenden Liste von zwölf erarbeiteten Stücken aus. Mindestens die Hälfte der Stücke dieser Liste muss auskomponierte Musik sein und als solche in der Liste kenntlich gemacht werden.
      Die Aufgaben werden vier Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
      Vomblattspiel eines leichten Popsongs nach Leadsheet. Die Aufgabenstellung erfolgt nicht durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer.
    2. Gemeindebegleitung
      Zeit: 25 Minuten
      Spiel eines selbst angefertigten Begleitarrangements mit Intro bei gleichzeitigem Singen der Melodie zu einem Gemeindelied im Stil der Popularmusik.
      Die Aufgabe wird eine Woche vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
      In der Prüfung ist eine Liste von zehn vorbereiteten Begleitarrangements unterschiedlichen Stils mit Intro vorzulegen, aus der ein Mitglied der Prüfungskommission mindestens drei zum Vorspielen auswählt. Die Arrangements sind bei gleichzeitigem Singen der Melodie zu spielen.
      Begleitung und gleichzeitiges Singen jeweils eines liturgischen Gesangs zum Gloria Patri, Kyrie, Gloria in excelsis, Halleluja, Sanctus, Agnus Dei (EG 177 bis 190) nach eigener Auswahl.
      Vomblattspiel von Gemeindeliedern im Stil der Popularmusik nach Akkordsymbolen. Die Aufgabenstellung erfolgt nicht durch die Fachlehrerin oder den Fachlehrer.
    3. Theoretische Grundlagen
      Zeit: 15 Minuten
      Stilkunde der Popularmusik;
      Methodik der Arbeit mit einer Band;
      Fachvokabular;
      Exemplarische Kenntnisse über Notenliteratur der Fachrichtung.
    4. Equipment/Instrumentenkunde
      Zeit: 15 Minuten
      Kenntnisse über elektronische Musikinstrumente (Funktion und Bedienung);
      Grundlagen der Beschallungstechnik.
  6. Fachrichtung Chorleitung (Popularmusik)
    1. Chorleitung
      Zeit: 25 Minuten
      Warm-up.
      Probenarbeit an einem vorgegebenen Arrangement im Stil der Popularmusik. Die Aufgabe wird zwei Wochen vor der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
    2. Singen und Sprechen
      Zeit: 15 Minuten
      Begleiteter Vortrag eines Songs im Stil der Popularmusik;
      unbegleiteter Vortrag eines Gemeindeliedes im Stil der Popularmusik;
      Vortrag eines kurzen Textes in englischer Sprache. Der Text ist den Prüfenden in der Prüfung vorzulegen;
      Grundkenntnisse der Stimmphysiologie und der chorischen Stimmbildung;
      Methodik der Chorarbeit.
    3. Chorpraktisches Instrumentalspiel Klavier/Gitarre
      Zeit: 10 Minuten
      Vortrag der Begleitung eines Chorarrangements eigener Wahl;
      Spiel der Begleitstimme zur gegebenen Chorleitungsaufgabe bei gleichzeitigem Singen einer der Chorstimmen;
      Vomblattspiel der Begleitung eines leichten Chorarrangements.
    4. Theoretische Grundlagen
      Zeit: 10 Minuten
      Stilkunde der Popularmusik;
      Methodik der Arbeit mit einer Band. Equipment;
      Fachvokabular;
      Exemplarische Kenntnisse über Notenliteratur der Fachrichtung.
  7. Zusätzliches Instrumentalfach
    Zeit: 10 Minuten
    Auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten kann eine Prüfung in einem weiteren Instrumentalfach abgenommen und (mit Benotung) auf dem Zeugnis vermerkt werden.
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§ 15
Erlass von Prüfungsfächern

( 1 ) Wird die Prüfung in einer weiteren Fachrichtung gemäß § 1 zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt, werden die kirchenkundlichen Fächer gemäß § 6 Nummer 1 anerkannt, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Dies gilt sinngemäß, wenn Prüfungen nach den bisher geltenden Prüfungsordnungen abgelegt wurden.
( 2 ) Die musikspezifischen Fächer gemäß § 6 Nummer 2 werden anerkannt, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden. Von dieser Regelung ausgenommen ist das Fach Tonsatz, sofern entweder bereits eine Prüfung in den Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung oder Posaunenchorleitung abgelegt worden ist und anschließend eine Prüfung in den Fachrichtungen Klavier/Gitarre (Popularmusik) oder Chorleitung (Popularmusik) angestrebt wird. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, dass nach einer Prüfung in den Fachrichtungen Klavier/Gitarre (Popularmusik) oder Chorleitung (Popularmusik) anschließend eine Prüfung in den Fachrichtungen Orgel, Chorleitung, Kinderchorleitung oder Posaunenchorleitung angestrebt wird. In diesen Fällen ist das Fach Tonsatz aufgrund der fachspezifischen Besonderheiten erneut abzulegen.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der eine andere gleich- oder höherwertige musikalische Prüfung erfolgreich abgelegt hat, auf Antrag die Prüfung in solchen Fächern erlassen, die mit mindestens „befriedigend“ bewertet worden sind.
( 4 ) Die Anerkennung von Prüfungsfächern ist spätestens im Zulassungsantrag besonders zu beantragen. Dem Antrag sind Prüfungszeugnisse in beglaubigter Abschrift und bei fremdsprachigen Zeugnissen beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Aus dem Zeugnis muss die Beurteilung der einzelnen Fächer hervorgehen.
( 5 ) Die Bewertung anerkannter Prüfungsleistungen wird nicht in das Zeugnis übernommen.
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§ 16
Verfahren bei Klausurarbeiten unter Aufsicht

( 1 ) Die Klausuren werden als Einzelarbeiten angefertigt.
( 2 ) Die Aufgaben für die Arbeiten stellt ein beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses. Bei jeder Aufgabe sind die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.
( 3 ) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht eines Mitglieds des Prüfungsausschusses gefertigt.
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§ 17
Verfahren
bei praktischen und mündlichen Prüfungen

( 1 ) Die praktischen und mündlichen Prüfungen werden als Einzelprüfungen abgelegt.
( 2 ) Zu Beginn der mündlichen Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit zu einem kurzen Vortrag über ein Wahlthema aus dem jeweiligen Prüfungsfach zu geben.
( 3 ) Die Vortragsstücke sind, sofern es in dieser Ordnung nicht anders bestimmt ist, im Einvernehmen mit der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer selbst zu wählen.
( 4 ) Die Prüfenden beschließen das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsfächer der praktischen und mündlichen Prüfung.
( 5 ) Über jede Einzelprüfung wird eine Niederschrift angefertigt.
( 6 ) Schriftliche und mündliche Leistungen in einem Fach werden in einer Zensur zusammengefasst.
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§ 18
Bewertung von Prüfungsleistungen

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden nach folgenden Maßstäben bewertet:
sehr gut (15/14/13 Punkte):
eine hervorragende Leistung,
gut (12/11/10 Punkte):
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
befriedigend (9/8/7 Punkte):
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend (6/5/4 Punkte):
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
mangelhaft (3/2/1 Punkte):
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die jedoch erkennen lässt, dass die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend (0 Punkte):
eine Leistung, die wegen fehlender Grundkenntnisse den Anforderungen nicht entspricht.
( 2 ) Im Abschlusszeugnis wird die erreichte Punktzahl neben der Note ausgewiesen.
( 3 ) Zur Gesamtbewertung der Prüfung wird der rechnerische Durchschnitt der Benotungen aller Einzelleistungen (Punktwerte) auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung festgestellt. Dabei werden die Fächer Singen und Sprechen, Gottesdienstliches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel, Literaturspiel Klavier/Gitarre (Popularmusik), Gemeindebegleitung Klavier/Gitarre (Popularmusik) sowie Chorleitung, Kinderchorleitung und Posaunenchorleitung dreifach, die Fächer Gemeindesingleitung, Liturgik und Hymnologie doppelt bewertet.
( 4 ) Den errechneten Bewertungen entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
15,00 –
12,50
= sehr gut
12,49 –
9,50
= gut
9,49 –
6,50
= befriedigend
6,49 –
3,50
= ausreichend
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§ 19
Feststellung des Prüfungsergebnisses

Die Prüfung in der jeweiligen Fachrichtung ist bestanden, wenn die Leistungen in den gemäß § 18 mehrfach gewerteten Fächern mit mindestens „ausreichend“ und in nicht mehr als einem einfach gewerteten Fach mit „mangelhaft“ und in keinem Fach mit „ungenügend“ bewertet wurden.
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§ 20
Zeugnisse und Bescheinigungen

( 1 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis beinhaltet die jeweiligen Prüfungsfächer gemäß § 6 und § 7.
( 2 ) Die Zeugnisse werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und einem Mitglied des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Landeskirche versehen.
( 3 ) Besondere Leistungen können auf dem Zeugnis vermerkt werden.
( 4 ) Das Ergebnis der ersten Abschnittsprüfung gemäß § 10 wird der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Kursleiterin oder dem Kursleiter mündlich mitgeteilt.
( 5 ) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, ist ihr oder ihm dies zu bescheinigen.
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§ 21
Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Ist die Prüfung erstmalig nicht bestanden, kann die Wiederholung einzelner Fachprüfungen beantragt werden.
( 2 ) Die Prüfung ist innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstermin zu wiederholen. Andernfalls wird die bisher abgelegte Prüfung ungültig. Über Ausnahmen entscheidet das Landeskirchenamt.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wann eine nicht bestandene Prüfung frühestens wiederholt werden kann. Ob eine zweite Wiederholung stattfinden darf, entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 22
Verhinderung, Unterbrechung,
Rücktritt, Fernbleiben

( 1 ) Ist die Teilnahme an der Prüfung oder an einem Prüfungsabschnitt wegen Verhinderung durch Krankheit oder andere nicht persönlich zu verantwortende Umstände nicht möglich, ist dies unverzüglich der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen. Die Verhinderung durch Krankheit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
( 2 ) Bei Unterbrechung der Prüfung aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe wird die Prüfung zu einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt.
( 3 ) Der Rücktritt von der Prüfung ist in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses möglich. Die Prüfung gilt als nicht unternommen. Der Prüfungsausschuss bestimmt den neuen Termin der Prüfung.
( 4 ) Bei Fernbleiben von der Prüfung in einem nicht nach den Absatz 1 bis 3 geregelten Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
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§ 23
Ordnungswidriges Verhalten, Täuschungsversuch

Bei einem Täuschungsversuch oder einem anderen Verstoß gegen die Prüfungsordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wie zu verfahren ist. In leichten Fällen kann die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils angeordnet, in schweren Fällen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
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§ 24
Beschwerde

Gegen Prüfungsentscheidungen, die auf Grund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung getroffen werden, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung schriftlich Beschwerde beim Landeskirchenamt eingelegt werden. Das Landeskirchenamt entscheidet endgültig.
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§ 25
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen erlassen. Darin können insbesondere die Durchführung und Organisation der Kurse geregelt werden.
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§ 262#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für C-Kirchenmusiker vom 19. Oktober 2000 (KABl. 2000 S. 202) außer Kraft.
( 3 ) Die bisherige Ausbildungs- und Prüfungsordnung findet weiterhin Anwendung für Kandidatinnen und Kandidaten, deren Prüfung vor dem 1. November 2013 begonnen hat und noch läuft, sofern diese oder dieser es beantragt.

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1 ↑ Nr. 620.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. November 2013.