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Geltungszeitraum von: 01.01.2008

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Errichtung des
Evangelischen Kreiskirchenamtes Iserlohn-Lüdenscheid1#

Vom 17. März/13. Juni 2007

(KABl. 2007 S. 302)

Inhaltsübersicht2#

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Präambel

Der Ev. Kirchenkreis Iserlohn und der Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg bilden in der Verantwortung vor dem Auftrag der Kirche, wie er in den Grundartikeln der Kirchenordnung der Ev. Kirche von Westfalen3# gegeben ist, für ihre bisher getrennten Verwaltungen ein gemeinsames Kreiskirchenamt. Sie knüpfen dabei an die Verwaltungsreform der Ev. Kirche von Westfalen aus dem Jahre 1968 an und setzen diese entsprechend den veränderten finanziellen und gesellschaftlichen Herausforderungen in zeitgemäßer Form fort.
Das gemeinsame Kreiskirchenamt soll für die Kirchenkreise, Kirchengemeinden, Verbände und Einrichtungen ein kirchlicher, leistungsstarker, kompetenter und serviceorientierter Dienstleister sein.
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§ 1
Name, Sitz, Siegel

( 1 ) Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wird für den Ev. Kirchenkreis Iserlohn und den Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg (Kirchenkreise) eine gemeinsame zentrale Verwaltungsstelle eingerichtet. Diese führt den Namen Evangelisches Kreiskirchenamt Iserlohn-Lüdenscheid (Kreiskirchenamt).
( 2 ) Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz in Iserlohn und Lüdenscheid.
( 3 ) Das Kreiskirchenamt führt das Siegel der jeweiligen Kirchenkreise mit Beizeichen.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte der Kirchenkreise, ihrer Kirchengemeinden, Verbände und Einrichtungen. Es ist hierbei an die Beschlüsse der Leitungsorgane gebunden.
( 2 ) Das Kreiskirchenamt kann weitere Aufgaben durch übereinstimmende Beschlüsse der Kreissynodalvorstände mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses übernehmen.
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§ 3
Kreiskirchenamt und Kreissynoden

( 1 ) Die Kreissynoden nehmen den Bericht über die Arbeit des Kreiskirchenamtes im Rahmen der Beratungen des Haushalts- und Stellenplanes entgegen. Sie erteilen Entlastung auf Grund des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsausschusses des Ev. Kirchenkreises Iserlohn.
( 2 ) Die Kreissynoden beider Kirchenkreise beschließen durch übereinstimmende Beschlüsse über die Änderungen dieser Kirchenrechtlichen Vereinbarung sowie über den Haushalts- und Stellenplan für das Kreiskirchenamt.
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§ 4
Kreiskirchenamt und Kreissynodalvorstände

( 1 ) Die Kreissynodalvorstände beider Kirchenkreise tragen dafür Sorge, dass der gesamte Dienst des Kreiskirchenamtes entsprechend seiner Aufgabenstellung im Rahmen des kirchlichen Auftrags durchgeführt wird und die Verwaltung im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien sowie Haushalts- und Stellenpläne ordnungsgemäß erfolgt. Sie beaufsichtigen und beraten unbeschadet der Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses die Leitung des Kreiskirchenamtes.
( 2 ) Die Kreissynodalvorstände beider Kirchenkreise berufen die Mitglieder der gemeinsamen Geschäftsführung und die Sachgebietsleitungen durch übereinstimmende Beschlussfassung auf Empfehlung des Verwaltungsausschusses.
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§ 5
Verwaltungsausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynodalvorstände und zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
( 2 ) Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind seitens der beiden Kirchenkreise:
  1. Die Superintendentinnen oder Superintendenten oder deren Stellvertretung;
  2. die Vorsitzenden der Finanzausschüsse oder deren Stellvertretung;
  3. jeweils ein weiteres Mitglied der Kreissynodalvorstände oder deren Stellvertretung;
  4. die Mitglieder der Geschäftsführung mit beratender Stimme.
Bei der Besetzung des Verwaltungsausschusses soll auf ein ausgewogenes Verhältnis von Theologinnen und Theologen sowie Nichttheologinnen und Nichttheologen und Männern und Frauen geachtet werden.
( 3 ) Der Verwaltungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Aufsicht über das Kreiskirchenamt einschließlich der Dienstaufsicht über die gemeinsame Geschäftsführung;
  2. Entscheidung über die Grundzüge der Organisation des Kreiskirchenamtes und die Verteilung der Geschäftsbereiche und Sachgebiete auf die beiden Dienstsitze, die Geschäftsordnung für die gemeinsame Geschäftsführung sowie die Beschlussfassung des von der gemeinsamen Geschäftsführung aufgestellten Haushalts- und Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden;
  3. Entscheidung über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten des Kreiskirchenamtes im Rahmen des Stellenplanes;
  4. Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten bedürfen der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes des Ev. Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes des Ev. Kirchenkreises Iserlohn;
  5. Vorbereitung der Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen oder den Kreissynoden vorbehalten sind.
( 4 ) Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Superintendentinnen oder Superintendenten der beiden Kirchenkreise. Die Superintendentinnen oder Superintendenten vertreten sich gegenseitig.
( 5 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zu Stande gekommen.
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§ 6
Leitung des Kreiskirchenamtes

( 1 ) Die Leitung des Kreiskirchenamtes wird einer Hauptgeschäftsführerin oder einem Hauptgeschäftsführer und einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer (Gemeinsame Geschäftsführung) übertragen.
( 2 ) Hauptgeschäftsführerin oder Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer vertreten sich gegenseitig. An jedem Standort des Kreiskirchenamtes hat ein Mitglied der gemeinsamen Geschäftsführung seinen Dienstort.
( 3 ) Die gemeinsame Geschäftsführung hat
  1. die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vorzubereiten und auszuführen;
  2. die ihr übertragenen Verwaltungsaufgaben der Kirchenkreise, der Kirchengemeinden, Verbände und Einrichtungen zu erledigen; sie ist dabei an die Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden;
  3. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen. Hinsichtlich dieser Geschäfte obliegt ihr auch die Vertretung in Rechts- und Verwaltungsgeschäften im Sinne von Artikel 111 Absatz 3 Satz 3 Kirchenordnung4#;
  4. die Entscheidung über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beschäftigten des Kreiskirchenamtes bis einschließlich Vergütungsgruppe IVa BAT-KF5#;
  5. alle Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen, die nicht durch Gesetz, diese Satzung oder andere Rechtsvorschriften anderen Organen oder Stellen vorbehalten sind;
  6. die Geschäftsverteilungs- und Organisationsbefugnis für das Kreiskirchenamt, sofern diese Befugnisse aufgrund dieser Vereinbarung und der Geschäftsordnung nicht dem Verwaltungsausschuss obliegen;
  7. das Kreiskirchenamt unbeschadet der Zuständigkeit der Superintendentinnen oder Superintendenten sowie der Kreissynoden und Kreissynodalvorstände gerichtlich oder außergerichtlich im Rahmen einer von beiden Kreissynodalvorständen gegebenen Vollmacht zu vertreten.
( 4 ) Die gemeinsame Geschäftsführung nimmt
  1. an den Sitzungen der Kreissynoden unbeschadet einer möglichen Mitgliedschaft in der Kreissynode mit beratender Stimme teil;
  2. an den Sitzungen der Kreissynodalvorstände und des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme teil.
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§ 7
Dienstbesprechungen

Die Superintendentinnen oder Superintendenten kommen mit der gemeinsamen Geschäftsführung in der Regel alle zwei Wochen zu Dienstbesprechungen zusammen.
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§ 8
Weitere dienstrechtliche Regelungen

( 1 ) Die Anstellung der Beschäftigten im Kreiskirchenamt geschieht durch den Ev. Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg.
( 2 ) Die gemeinsame Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte der Beschäftigten des Kreiskirchenamtes.
( 3 ) Der gemeinsamen Geschäftsführung können durch übereinstimmende Beschlüsse der Kreissynodalvorstände im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss weitere Beschäftigte der Kirchenkreise zugeordnet werden. Die Befugnisse der jeweiligen Kreissynodalvorstände und der Superintendentinnen oder Superintendenten bleiben unberührt.
( 4 ) Es ist beabsichtigt, im Rahmen des geltenden Rechts für das Kreiskirchenamt eine eigene Mitarbeitervertretung wählen zu lassen.
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§ 9
Rechnungsprüfung

Für die Rechnungsprüfung gilt weiterhin die Vereinbarung zwischen dem Kirchenkreis Iserlohn, dem Kirchenkreis Lüdenscheid und dem Kirchenkreis Plettenberg vom 3., 14. und 17. Februar 1992.
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§ 10
Kostenregelung

( 1 ) Die Aufgabenerledigung des Kreiskirchenamtes erfolgt im Rahmen eines eigenen Haushaltsplanes.
( 2 ) Für die Arbeit des Kreiskirchenamtes werden von beiden Kirchenkreisen über die jeweilige Finanzausgleichskasse Mittel in Höhe von jeweils 11 % der Kirchensteuereinnahmen zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Die Dienstgebäude des Kreiskirchenamtes und der zentralen kirchlichen Dienste (ohne Diakonie) werden durch das Kreiskirchenamt verwaltet und über den Haushalt des Kreiskirchenamtes bewirtschaftet. Das Kreiskirchenamt erhebt angemessene Nutzungsentschädigungen.
( 4 ) Das Kreiskirchenamt übernimmt die den bisherigen Kreiskirchenämtern zugeordneten Rücklagen. Die Rücklagen werden nach Kirchenkreisen getrennt verwaltet. Überschüsse und Fehlbeträge werden im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen den Rücklagen des Kreiskirchenamtes zugeordnet. Basis ist die zuletzt vom Landeskirchenamt bekannt gegebene sogenannte endgültige Feststellung der Gemeindegliederzahlen zum 31. Dezember des Jahres.
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§ 11
Kündigung, Aufhebung und Änderungen

( 1 ) Die Kündigung dieser Vereinbarung kann durch die Kreissynoden mit einer dreijährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres erfolgen; jedoch frühestens zum 31. Dezember 2012.
( 2 ) Die Aufhebung dieser Vereinbarung kann durch die Kreissynoden zum Ende eines Jahres erfolgen; jedoch frühestens zum 31. Dezember 2012.
( 3 ) Über Änderungen dieser Vereinbarung entscheiden die Kreissynoden.
( 4 ) Kündigung, Aufhebung und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Genehmigung des Landskirchenamtes.
( 5 ) Mit Wirksamwerden der Kündigung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden alle Mitarbeitenden und Sachwerte des Kreiskirchenamtes von den beiden Kirchenkreisen entsprechend ihrer Kostentragungspflicht übernommen.
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§ 12
Meinungsverschiedenheiten

Bei Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
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§ 13
Überprüfung

Diese Vereinbarung wird zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüft und – falls notwendig – geändert werden.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Kirchenrechtliche Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt am 1. Januar 2008 in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Gemäß § 14a VerbG in Verbindung mit dem Beschluss der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Iserlohn vom 15. November 2017 und dem Beschluss der Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Lüdenscheid-Plettenberg vom 18. Oktober 2017 wird diese kirchenrechtliche Vereinbarung zum 1. Januar 2018 außer Kraft gesetzt (KABl. 2017 S. 206).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ Nr. 1
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5 ↑ Nr. 1100