.

Geltungszeitraum von: 01.12.2009

Geltungszeitraum bis: 02.02.2018

Satzung des Vereins
„Diakonisches Werk im Kirchenkreis Herford e. V.“

Vom 2. September 2009

(KABl. 2009 S. 224)

####

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Spitzenverbandszugehörigkeit

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Diakonisches Werk im Kirchenkreis Herford e. V.“. Er hat seinen Sitz in Herford und ist im Vereinsregister eingetragen.
( 2 ) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – (DW.EKvW) und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
( 3 ) Der Verein ist der Zusammenschluss der Kirchengemeinden im Kirchenkreis Herford, des Kirchenkreises Herford sowie weiterer Träger diakonischmissionarischer Dienste und Einrichtungen im Einzugsbereich des Kirchenkreises Herford. Er ist eine regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
#

§ 2
Aufgaben

( 1 ) Im Rahmen des Vereins unterstützen und fördern sich die Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen gegenseitig in ihrer Arbeit und helfen einander bei der Durchführung gemeinsamer Aufgaben in den Bereichen des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der Jugend- und Altenhilfe.
( 2 ) Der Verein übernimmt diakonische Aufgaben im Kirchenkreis Herford.
( 3 ) Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Anregung und Reflexion sowie Erarbeitung von Leitlinien und Zielsetzungen des diakonischen Handelns im Kirchenkreis;
  2. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis;
  3. Förderung der haupt- und ehrenamtlich diakonisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Beratung und Fortbildung;
  4. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in der Region;
  5. Information der Öffentlichkeit über das Wirken der Diakonie im Kirchenkreis;
  6. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen;
  7. Angebote für verschiedene Zielgruppen im Bereich des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der Jugend-, Erwachsenen-, Familien- und Altenhilfe (u. a. durch Beratung, Therapie, Freizeit, Erholungs- und Kurmaßnahmen).
( 4 ) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein berechtigt, weitere Rechtsträger zu gründen oder sich an solchen zu beteiligen.
#

§ 3
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Vereins sind:
  1. die Kirchengemeinden im Kirchenkreis Herford;
  2. der Kirchenkreis Herford.
( 2 ) Andere Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die ihren Sitz im Kirchenkreis Herford haben, soweit sie Mitglieder des DW.EKvW sind, können die Mitgliedschaft erwerben.
( 3 ) Träger diakonisch-missionarischer Dienste und Einrichtungen, die nicht ihren Sitz im Kirchenkreis Herford haben und die Mitglieder oder Gastmitglieder des DW.EKvW sind, können die Gastmitgliedschaft erwerben.
( 4 ) Die Mitgliedschaft nach Absatz 2 und 3 wird durch schriftlichen Antrag an den Aufsichtsrat erworben, der die satzungsgemäßen Voraussetzungen prüft.
( 5 ) Die Mitgliedschaft endet, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen entfallen.
Mitglieder nach Absatz 2 und 3 können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten.
#

§ 4
Pflichten der Vereinsmitglieder

( 1 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Herford e. V. zu fördern und das Bewusstsein der diakonischen Verpflichtung in der Kirche zu stärken.
Sie beteiligen sich an der Durchführung der Sammlungen des Diakonischen Werkes.
( 2 ) Die Mitglieder haben die finanziellen Lasten des Vereins mitzutragen.
#

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind:
  1. Mitgliederversammlung;
  2. Aufsichtsrat;
  3. Vorstand.
#

§ 6
Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird alle vier Jahre (Rhythmus der Presbyteriumswahlen) neu gebildet.
Sie setzt sich zusammen aus:
  1. jeweils einer Vertreterin/einem Vertreter der Mitglieder nach § 3 Absatz 1 Buchstabe a (Kirchengemeinden);
  2. drei Vertreterinnen/Vertretern des Mitgliedes nach § 3 Absatz 1 Buchstabe b (Kirchenkreis), in der Regel drei Mitglieder des Kreissynodalvorstandes, darunter die Superintendentin/der Superintendent und die oder der Diakoniebeauftragte sofern sie/ er nicht Mitglied des Vorstandes ist;
  3. jeweils einer Vertreterin/einem Vertreter der Mitglieder nach § 3 Absatz 2 und 3.
( 2 ) Jedes Mitglied benennt gegenüber dem Vorstand schriftlich seine Vertreterinnen/Vertreter und deren erste und zweite Stellvertretung. Ersatzbestellungen erfolgen jeweils für die Dauer der Amtszeit der ausgeschiedenen Vertreterin/des ausgeschiedenen Vertreters.
#

§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung
  1. bestimmt im Rahmen des § 2 die Leitlinien und Zielsetzungen für die Arbeit des Vereins;
  2. wählt den Aufsichtsrat und entscheidet über die Abwahl von Aufsichtsratsmitgliedern;
  3. entsendet auf Vorschlag des Aufsichtsrates die Vertreterinnen/Vertreter für die Hauptversammlung des DW.EKvW nach dessen Bestimmungen;
  4. nimmt die Berichte des Aufsichtsrates und des Vorstandes sowie den Jahresabschluss entgegen;
  5. beschließt über die Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand;
  6. beschließt über die Festsetzung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen;
  7. beschließt über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
#

§ 8
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Aufsichtsrates – im Verhinderungsfall durch ihre/seine Stellvertretung – mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder, den Vertreterinnen/Vertretern des Kirchenkreises Herford oder vom Vorstand mit schriftlicher Begründung bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates beantragt wird.
( 2 ) Zu den Mitgliederversammlungen können durch den Aufsichtsrat Gäste eingeladen werden.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates – im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung – geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und 25 Prozent der Mitglieder, mindestens aber der Kirchenkreis, fünf Kirchengemeinden und mindestens ein Mitglied nach § 3 Absatz 2 anwesend sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Enthaltungen werden dabei nicht mitgerechnet.
( 4 ) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins erfordern die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
( 5 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates – im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung – und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.
#

§ 9
Zusammensetzung des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen.
( 2 ) Dem Aufsichtsrat gehören an:
  1. die Superintendentin/der Superintendent des Kirchenkreises Herford oder ein von ihr/ihm als Vertretung benanntes Mitglied des Kreissynodalvorstandes;
  2. zwei bis vier Mitglieder, die aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt werden;
  3. eine bis drei – im Blick auf den Vereinszweck fachlich ausgewiesene – Persönlichkeiten, die nicht der Mitgliederversammlung angehören müssen, jedoch Glieder der Evangelischen Kirche von Westfalen sind und die Befähigung zum Presbyteramt haben.
( 3 ) Mitglieder nach Absatz 2 Buchstaben b und c werden im Rhythmus der Presbyteriumswahlen auf vier Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
( 4 ) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtrates.
#

§ 10
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand.
Er übt die Dienstaufsicht und die Richtlinienkompetenz gegenüber den Vorstandsmitgliedern aus.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben gegenüber dem Vorstand ein Recht auf Auskunft und jederzeitige Einsicht in die Geschäftsunterlagen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat
  1. bestellt den Vorstand und kann ihn abberufen; die Bestellung kann befristet erfolgen;
  2. schließt die Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab, ebenso Vertragsänderungen;
  3. beschließt die Geschäftsordnung für den Vorstand;
  4. beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern;
  5. bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  6. stellt den Jahresabschluss fest und bestellt den Jahresrechnungsprüfer.
( 3 ) Der Aufsichtsrat beschließt
  1. die Grundsatzplanung des Vorstandes für den Verein sowie die Festlegung der organisatorischen Grundsätze und des Berichtswesens;
  2. die Entwicklung einer mittel- und längerfristigen konzeptionellen Planung;
  3. die Änderung des Leistungsspektrums durch Übernahme, wesentliche Änderung oder Aufgabe von Arbeitsfeldern;
  4. die Festlegung und Veränderung der Organisationseinheiten;
  5. den Haushalts-/Wirtschaftsplan;
  6. den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresergebnisses;
  7. den Erwerb und die Veräußerung sowie die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, soweit die vom Aufsichtsrat für den Vorstand festgesetzten Grenzen überschritten werden;
  8. die Planung und Ausführung von Investitionen und Bauvorhaben, soweit die vom Aufsichtsrat für den Vorstand festgesetzten Grenzen überschritten werden;
  9. die Aufnahme von Krediten, soweit die vom Aufsichtsrat für den Vorstand festgelegten Grenzen überschritten werden;
  10. die Gründung von und die Beteiligung an anderen Gesellschaften und Rechtsträgern sowie die Übernahme von Betriebsführungen von anderen Rechtsträgern.
#

§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird von der/dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung – unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates, von den Vertreterinnen/Vertretern des Kirchenkreises oder vom Vorstand mit schriftlicher Begründung bei der/dem Vorsitzenden beantragt wird.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung, anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, dabei zählen Enthaltungen als abgegebene Stimmen.
( 3 ) An den Sitzungen des Aufsichtsrates nimmt der Vorstand grundsätzlich beratend teil, sofern der Aufsichtsrat nicht anders entscheidet.
( 4 ) Über die Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch die Stellvertretung – und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Aufsichtsrates unverzüglich zuzusenden.
( 5 ) Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. In diese Ausschüsse kann er auch Personen berufen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören. Den Vorsitz in den Ausschüssen soll ein Mitglied des Aufsichtsrates führen.
#

§ 12
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand des Vereins ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
( 2 ) Der Vorstand kann aus bis zu zwei Personen bestehen. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, soll eine ordiniert sein. Diese soll dann der Kreissynode angehören.
( 3 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jedes Mitglied des Vorstandes kann den Verein nach innen und außen allein vertreten.
( 4 ) Der Vorstand ist für das Diakonische Werk im Kirchenkreis Herford e. V. in fachlich-inhaltlicher, wirtschaftlicher, organisatorischer und personeller Hinsicht umfassend verantwortlich und zuständig für alle Aufgaben, soweit nicht einzelne satzungsgemäß anderen Organen des Vereins übertragen sind. Hierzu hat er alle Initiativen und Maßnahmen zu ergreifen, anzuregen und durchzuführen, die der Erfüllung des diakonischen Auftrags des Vereins im Sinne dieser Satzung dienen.
( 5 ) Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk im Kirchenkreis Herford e. V. als kirchlichen Wohlfahrtsverband.
( 6 ) Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat gegenüber jederzeit berichtspflichtig.
( 7 ) Das Nähere bestimmt die vom Aufsichtsrat zu beschließende Geschäftsordnung für den Vorstand.
#

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
#

§ 14
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 15
Auflösung des Vereins

( 1 ) Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder auf der Mitgliederversammlung und der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der erschienen Mitglieder. Die Auflösung bedarf der Zustimmung des Kirchenkreises Herford und kann nur im Einvernehmen mit dem Vorstand des DW.EKvW und der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen erfolgen.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Kirchenkreis Herford. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
#

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. Dezember 2009 in Kraft.

#
1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.