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Geltungszeitraum von: 09.02.2000

Geltungszeitraum bis: 28.02.2018

Satzung des Verbands Evangelischer Krankenhäuser
Rheinland/Westfalen/Lippe e. V.


Vom 9. Februar 2000

Präambel
Im Jahr 1997 haben der Verband der Evangelischen Krankenhäuser im Rheinland e.V. mit seinen in Nordrhein-Westfalen gelegenen Einrichtungen und der Evangelische Krankenhausverband Westfalen e.V. zusammen mit ihren jeweiligen Spitzenverbänden, dem Diakonischen Werk der Lippischen Landeskirche, dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen eine Arbeitsgemeinschaft, gebildet. Diese Arbeitsgemeinschaft soll nun mit eigener Rechtspersönlichkeit in der Form des eingetragenen Vereins auf der Grundlage der nachfolgenden Satzung errichtet werden. Der Verein umfasst auch die rheinischen Mitglieder, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz, Saarland und in Hessen haben. Es soll damit eine effizientere Vertretung krankenhausfachlicher Belange der evangelischen Krankenhäuser als Wesens- und Lebensäußerung der Kirchen ermöglicht werden. Kirchliche und spitzenverbandliche Zuständigkeiten bleiben grundsätzlich unberührt. Die Interessen der Lippischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche werden von den Vertretern der Evangelischen Kirche von Westfalen und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen wahrgenommen. Die Satzung hat folgenden Wortlaut:
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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen „Verband Evangelischer Krankenhäuser Rheinland/Westfalen/Lippe e.V.“. Er ist der Zusammenschluss der evangelischen Krankenhäuser im Gebiet der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen sowie der Lippischen Landeskirche.
Er ist Fachverband und Mitglied der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
( 2 ) Der Verband hat seinen Sitz in Düsseldorf.
( 3 ) Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Aufgaben des Verbandes

( 1 ) Zweck des Verbandes ist die Förderung des evangelischen Krankenhauswesens in Zusammenarbeit mit
  • den Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen sowie der Lippischen Landeskirche,
  • den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirchen im Rheinland, von Westfalen und der Lippischen Landeskirche (nachfolgend zur Vereinfachung Landeskirchen und Diakonische Werke Rheinland/Westfalen/ Lippe genannt)
  • sowie dem Deutschen Evangelischen Krankenhausverband und seinen Regionalverbänden
  • und den übrigen Verbänden im Gesundheitswesen.
( 2 ) Die Zwecke des Verbandes werden insbesondere erfüllt durch:
  1. Erfahrungsaustausch sowie Meinungsbildung in Mitgliederversammlungen und Fachtagungen
  2. Unterrichtung und Beratung der Mitglieder
  3. Pflege der Zusammenarbeit zwischen Krankenhausträgern, Ausbildungsstätten und allen im Krankenhaus vertretenen Berufsgruppen
  4. Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen des Gesundheitswesens
  5. Vertretung der fachlichen Belange seiner Mitglieder gegenüber den übrigen Organisationen und Institutionen des Gesundheitswesens sowie in der Öffentlichkeit.
  6. Förderung der Fort-, Aus- und Weiterbildung in den Krankenhausberufen
  7. Beteiligung an Träger- sowie Prüfungs- und/oder Beratungsgesellschaften im Bereich von Kirche und Diakonie.
( 3 ) Der Verband führt seine Arbeit unbeschadet der fachlichen Arbeit in den laufenden Fragen im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen.
( 3 ) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Verbandes können alle Rechtsträger evangelischer Krankenhäuser im Bereich der Evangelischen Landeskirchen Rheinland/Westfalen /Lippe werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes im Benehmen mit den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt:
  1. mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei den Diakonischen Werken Rheinland/Westfalen/Lippe
  2. wenn der Rechtsträger im Verbandsgebiet kein Krankenhaus mehr führt
  3. durch Austritt
  4. durch Ausschluss.
( 3 ) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten zulässig.
( 4 ) Ein Mitglied kann vom Verband ausgeschlossen werden, wenn das von ihm getragene Krankenhaus seinen evangelischen Charakter nach der tatsächlichen Geschäftsführung oder nach der Satzung aufgegeben hat oder wenn es in sonstiger Weise den Gesamtbelangen der evangelischen Krankenhäuser zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand im Benehmen mit den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen.
( 5 ) Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
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§ 5
Gastmitglieder

( 1 ) Rechtsträger von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht vollständig erfüllen, jedoch bestrebt sind, im Sinne evangelischer Diakonie zu wirken, können zum Verband in ein Gastverhältnis treten.
( 2 ) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes im Benehmen mit den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen.
( 3 ) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 - 3 gelten entsprechend.
( 4 ) Gastmitglieder sind verpflichtet, Gastbeiträge in Höhe der entsprechenden Mitgliedsbeiträge zu leisten. Sie sind berechtigt, an der allgemeinen Unterrichtung, Beratung und Förderung durch den Verband teilzunehmen; die Förderung ihrer Einrichtungen durch Zuschüsse des Verbandes ist jedoch ausgeschlossen.
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§ 6
Beiträge

Zur Bestreitung der Kosten des Verbandes können Beiträge erhoben werden, deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
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§ 7
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
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§ 8
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss ebenfalls einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
( 3 ) In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder des Verbandes für jedes von ihnen getragene Krankenhaus 1 Stimme. Träger mit mehr als 200 Krankenhausplanbetten haben eine Zusatzstimme. Hierbei ist der Stand der Krankenhausplanbetten am 01. Januar für das laufende Geschäftsjahr maßgebend. Stimmübertragungen auf Vertreter anderer Träger oder andere stimmberechtigte Personen sind unzulässig. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen in dieser Eigenschaft mit beratender Stimme teil. An den Mitgliederversammlungen können weitere Vertreter der Mitglieder und auf Beschluss des Vorstandes auch weitere Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.
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§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die Grundsatzfragen der Arbeit des Verbandes.
( 2 ) Sie wählt den Vorstand des Verbandes und zwei jährlich zu bestimmende Kassenprüfer.
( 3 ) Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.
( 4 ) Sie beschließt über die Auflösung des Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens unter Beachtung des § 14 Abs. 2 dieser Satzung.
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§ 10
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden und je einem entsandten Vertreter der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen sowie der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen.
( 2 ) Unter den gewählten Mitgliedern sollen sich Vertreter von Krankenhausträgern, leitenden Krankenhausberufen (Chefärzte, Pflegedienstleitungen, Verwaltungsleiter, Seelsorger), oder sonstige im Krankenhauswesen besonders erfahrene Persönlichkeiten befinden.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter sollen Vertreter von Trägern sein.
( 4 ) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen reicht die Unterschrift von je zwei von ihnen aus.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einem evangelischen Bekenntnis angehören. Abweichungen sind im Einzelfall nur mit Zustimmung der Diakonischen Werke zulässig.
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§ 11
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt die Beschlüsse aus.
( 2 ) Der Vorstand beruft im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen eine Geschäftsführung, die die Geschäftsstelle leitet und die laufenden Geschäfte erledigt. Der Vorstand führt die Aufsicht über die Geschäftsführung.
( 3 ) Der Vorstand kann für Sachfragen und Sachgebiete Fachausschüsse einberufen.
( 4 ) Der Vorstand kann Gäste ohne Stimmrecht zur ständigen oder fallweisen Teilnahme an den Vorstandssitzungen bitten.
( 5 ) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Teilnehmer.
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§ 12
Geschäftsführung

( 1 ) Am Sitz des Verbandes wird eine Geschäftsstelle unterhalten.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat den Vorstand des Verbandes und die Geschäftsführungen der Diakonischen Werke Rheinland/Westfalen/Lippe über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
( 3 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Verbandes zu besorgen und ist zur Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verpflichtet.
( 4 ) Die Geschäftsführung ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand für ihre Tätigkeit verantwortlich.
( 5 ) Ist mehr als ein Geschäftsführer bestellt, so ist einer als Sprecher zu benennen.
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§ 13
Einladungen und Niederschriften

( 1 ) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen erfolgen durch den Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Postausgangs.
( 2 ) Über die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen werden Niederschriften aufgenommen, die vom Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterschreiben sind.
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§ 14
Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes

( 1 ) Eine Änderung dieser Satzung oder eine Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mindestens einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder erfolgen. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein. Sollte bei einer Satzungsänderung die Beschlussfähigkeit nach Satz 1 nicht gegeben sein, kann ohne erneute Fristen zu einer weiteren Mitgliederversammlung eingeladen werden, die mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen der Mitglieder beschließen kann. Eine Auflösung bedarf der Zustimmung der Vorstände der Diakonischen Werke der Lippischen Landeskirche, der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen sowie des Einvernehmens mit den Leitungen der Lippischen Landeskirche, der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen.
( 2 ) Bei der Auflösung des Verbandes fällt ein etwaiges Vermögen an die Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchen im Rheinland und von Westfalen mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Das Vermögen wird im Verhältnis der Planbetten der Mitglieder aufgeteilt.
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§ 15
Gleichstellung

Die in dieser Satzung verwendete sprachliche Form der Funktions- und Personenbezeichnungen erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht der so bezeichneten Person bzw. des so bezeichneten Funktionsträgers.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.