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Geltungszeitraum von: 01.01.2011

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken

Vom 21. November 2009

(KABl. 2010 S. 120)

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Präambel

Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# wie folgt geregelt:
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes3# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode verteilt.
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§ 2
Finanzausgleichskasse

( 1 ) Die Einnahmen nach § 1 werden in der Finanzausgleichskasse vereinnahmt.
( 2 ) Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zahlungen geleistet:
  1. Umzugskosten für Pfarrstelleninhaber,
  2. Baufonds4#,
  3. Aufwand für Gemeindegliederkartei5#,
  4. Versicherungsprämien6#,
  5. Sachkosten der zusätzlich beauftragten Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer für Religionsunterricht,
  6. 3,5 % der zugewiesenen Kirchensteuern zur Trägerkostenfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder,
  7. Finanzzuweisung an den Kirchenkreis (siehe § 3),
  8. Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden (siehe § 4).
( 3 ) Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis erhalten die Finanzzuweisung nach Abzug der Ausgaben gemäß § 2 Absatz 2 Buchstaben a bis f nach folgendem Verteilschlüssel:
  • 68 % Kirchengemeinden,
  • 32 % Kirchenkreis.
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§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung gemäß § 2 Absatz 3. Die Fachbereiche werden budgetiert. Innerhalb der Budgets sind die Pfarrbesoldungspauschalen für die kreiskirchlichen Pfarrstellen (gegebenenfalls abzüglich der erstatteten Anteile z. B. für Religionsunterricht) zu finanzieren. Die Festsetzung der Budgets erfolgt durch den Kreissynodalvorstand.
( 2 ) Der Bestand und Umfang der kreiskirchlichen Dienste und Einrichtungen ist im Rahmen von Prioritätendiskussionen zu überprüfen; die Kreissynode erteilt den Auftrag hierzu, berät und entscheidet über die Ergebnisse.
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§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine Finanzzuweisung gemäß § 2 Absatz 3.
( 2 ) Für mindestens drei, maximal fünf Jahre wird die von der Kreissynode am 21. November 2009 festgesetzte Sonderzahlung (Sonderzahlung = 0,25 Pfarrbesoldungspauschale) den Kirchengemeinden Oeding und Anholt/Suderwick/Werth gewährt.
Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Zuweisung der Sonderzahlung für die Jahre 2014 und 2015 auf der Grundlage des Berichtes der Kirchengemeinden über die Weiterentwicklung und die Zukunftsperspektiven.
Nach Abzug der Sonderzahlungen erfolgt die Finanzverteilung auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder.
Die Finanzzuweisung dient auch der Finanzierung der Pfarrbesoldungspauschalen für kirchengemeindliche Pfarrstellen (gegebenenfalls abzüglich der erstatteten Anteile z. B. für Religionsunterricht an Schulen).
( 3 ) Kirchengemeinden, die Träger eines oder mehrerer Tageseinrichtungen für Kinder sind, beteiligen sich auch in Zukunft an der Finanzierung der Trägerkosten, und zwar in Höhe von maximal 5 % der pauschalierten Zuweisung. Sollte der Trägeranteil durch freiwillige Zuschüsse der politischen Gemeinden geringer sein als 5 % der pauschalierten Zuweisung, ist lediglich der Restträgeranteil von der Kirchengemeinde zu tragen. Bei Aufgabe der Tageseinrichtung/en entfällt die Mitfinanzierung. Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen

Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Kirchensteuerausgleichsrücklage,
  3. eine Baurücklage.
Die Betriebsmittelrücklage sichert die Zahlungsfähigkeit der Kasse der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises ab. Sie kann je nach Bedarf in Anspruch genommen werden.
Die Inanspruchnahme der Kirchensteuerausgleichsrücklage bzw. Baurücklage kann nur nach Beschluss durch den Kreissynodalvorstand erfolgen.
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand jeweils nach Beratung durch den kreiskirchlichen Finanzausschuss
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) Der KSV ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden; sie/er muss Mitglied der Kreissynode sein.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung7# über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten von besonderer Bedeutung aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
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§ 8
Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden können zu jeder Zeit Finanzausschussmitglieder um Unterstützung in aktuellen Finanzangelegenheiten bitten.
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monates nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand holt zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses ein und entscheidet danach über den Einspruch. Der Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 118#
Inkrafttreten

Die Änderung der Finanzsatzung wird ab 1. Januar 2011 gültig.
Voraussetzung dafür ist die Genehmigung durch das Landeskirchenamt und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 840.
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2 ↑ Nr. 840.
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3 ↑ Nr. 840.
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4 ↑ Zuweisungen aus dem Baufonds können z. B. für energieeinsparende Baumaßnahmen, Erweiterungen (Kindergartengebäude sind grundsätzlich ausgenommen) über den Finanzausschuss beim Kreissynodalvorstand beantragt werden; gegebenenfalls ist zuvor der Strukturausschuss einzuschalten.
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5 ↑ Hierunter fallen alle Sachkosten und Ausgaben für zentrale Anschaffungen für die Gemeindegliederkartei.
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6 ↑ Hierbei handelt es sich um Versicherungsprämien für Gebäude, Glasbruch, Inventar, Dienstreise-Kaskoschutz, Arbeitsrechtsschutz u. Ä.
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7 ↑ Nr. 1.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Mai 2010.