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#####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 118#
Geltungszeitraum von: 01.01.2011
Geltungszeitraum bis: 31.12.2017
Finanzsatzung des Evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken
Vom 21. November 2009
(KABl. 2010 S. 120)
Inhaltsübersicht
Präambel
1 Die Kirchengemeinden jedes Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz1# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz2# wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes3# zugewiesenen Kirchensteuern werden durch Beschluss der Kreissynode verteilt.
#§ 2
Finanzausgleichskasse
(
1
)
Die Einnahmen nach § 1 werden in der Finanzausgleichskasse vereinnahmt.
(
2
)
Aus der Finanzausgleichskasse werden folgende Zahlungen geleistet:
- Umzugskosten für Pfarrstelleninhaber,
- Sachkosten der zusätzlich beauftragten Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer für Religionsunterricht,
- 3,5 % der zugewiesenen Kirchensteuern zur Trägerkostenfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder,
- Finanzzuweisung an den Kirchenkreis (siehe § 3),
- Finanzzuweisung an die Kirchengemeinden (siehe § 4).
(
3
)
Die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis erhalten die Finanzzuweisung nach Abzug der Ausgaben gemäß § 2 Absatz 2 Buchstaben a bis f nach folgendem Verteilschlüssel:
- 68 % Kirchengemeinden,
- 32 % Kirchenkreis.
§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung gemäß § 2 Absatz 3. 2 Die Fachbereiche werden budgetiert. 3 Innerhalb der Budgets sind die Pfarrbesoldungspauschalen für die kreiskirchlichen Pfarrstellen (gegebenenfalls abzüglich der erstatteten Anteile z. B. für Religionsunterricht) zu finanzieren. 4 Die Festsetzung der Budgets erfolgt durch den Kreissynodalvorstand.
(
2
)
Der Bestand und Umfang der kreiskirchlichen Dienste und Einrichtungen ist im Rahmen von Prioritätendiskussionen zu überprüfen; die Kreissynode erteilt den Auftrag hierzu, berät und entscheidet über die Ergebnisse.
#§ 4
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine Finanzzuweisung gemäß § 2 Absatz 3.
(
2
)
1 Für mindestens drei, maximal fünf Jahre wird die von der Kreissynode am 21. November 2009 festgesetzte Sonderzahlung (Sonderzahlung = 0,25 Pfarrbesoldungspauschale) den Kirchengemeinden Oeding und Anholt/Suderwick/Werth gewährt.
2 Der Kreissynodalvorstand entscheidet über die Zuweisung der Sonderzahlung für die Jahre 2014 und 2015 auf der Grundlage des Berichtes der Kirchengemeinden über die Weiterentwicklung und die Zukunftsperspektiven.
3 Nach Abzug der Sonderzahlungen erfolgt die Finanzverteilung auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder.
4 Die Finanzzuweisung dient auch der Finanzierung der Pfarrbesoldungspauschalen für kirchengemeindliche Pfarrstellen (gegebenenfalls abzüglich der erstatteten Anteile z. B. für Religionsunterricht an Schulen).
(
3
)
1 Kirchengemeinden, die Träger eines oder mehrerer Tageseinrichtungen für Kinder sind, beteiligen sich auch in Zukunft an der Finanzierung der Trägerkosten, und zwar in Höhe von maximal 5 % der pauschalierten Zuweisung. 2 Sollte der Trägeranteil durch freiwillige Zuschüsse der politischen Gemeinden geringer sein als 5 % der pauschalierten Zuweisung, ist lediglich der Restträgeranteil von der Kirchengemeinde zu tragen. 3 Bei Aufgabe der Tageseinrichtung/en entfällt die Mitfinanzierung. 4 Die pauschalierte Zuweisung erfolgt auf der Grundlage der Zahl der Gemeindeglieder.
#§ 5
Gemeinsame Rücklagen
1 Für alle Kirchengemeinden und den Kirchenkreis werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Kirchensteuerausgleichsrücklage,
- eine Baurücklage.
2 Die Betriebsmittelrücklage sichert die Zahlungsfähigkeit der Kasse der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises ab. S 3 ie kann je nach Bedarf in Anspruch genommen werden.
4 Die Inanspruchnahme der Kirchensteuerausgleichsrücklage bzw. Baurücklage kann nur nach Beschluss durch den Kreissynodalvorstand erfolgen.
#§ 6
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand jeweils nach Beratung durch den kreiskirchlichen Finanzausschuss
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der KSV ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 7
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden; sie/er muss Mitglied der Kreissynode sein.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand es beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung7# über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß.
(
5
)
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten von besonderer Bedeutung aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
#§ 8
Rechte und Pflichten der Kirchengemeinden
1 Die Kirchengemeinden können zu jeder Zeit Finanzausschussmitglieder um Unterstützung in aktuellen Finanzangelegenheiten bitten.
2 Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monates nach Eingang der Entscheidung beim Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand holt zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses ein und entscheidet danach über den Einspruch. 4 Der Finanzausschuss und der Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Kirchengemeinden zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 3 Die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 118#
Inkrafttreten
1 Die Änderung der Finanzsatzung wird ab 1. Januar 2011 gültig.
2 Voraussetzung dafür ist die Genehmigung durch das Landeskirchenamt und die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
2 Gleichzeitig treten entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.
#
4 ↑ Zuweisungen aus dem Baufonds können z. B. für energieeinsparende Baumaßnahmen, Erweiterungen (Kindergartengebäude sind grundsätzlich ausgenommen) über den Finanzausschuss beim Kreissynodalvorstand beantragt werden; gegebenenfalls ist zuvor der Strukturausschuss einzuschalten.
4 ↑ Zuweisungen aus dem Baufonds können z. B. für energieeinsparende Baumaßnahmen, Erweiterungen (Kindergartengebäude sind grundsätzlich ausgenommen) über den Finanzausschuss beim Kreissynodalvorstand beantragt werden; gegebenenfalls ist zuvor der Strukturausschuss einzuschalten.
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5 ↑ Hierunter fallen alle Sachkosten und Ausgaben für zentrale Anschaffungen für die Gemeindegliederkartei.
5 ↑ Hierunter fallen alle Sachkosten und Ausgaben für zentrale Anschaffungen für die Gemeindegliederkartei.