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Geltungszeitraum von: 01.01.1981

Geltungszeitraum bis: 28.04.2017

Kreissatzung des Kirchenkreises Wittgenstein
der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 24. November 1980

(KABl. 1981 S. 159)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Wittgenstein der Ev. Kirche von Westfalen
7. November 1988
KABl. 1989 S. 57
§ 7 Abs. 1 Satz 3
eingefügt
§ 12 Abs. 1
geändert
2
Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Wittgenstein der Ev. Kirche von Westfalen
11. Juni 2008
§ 4 Abs. 3
gestrichen
§ 6
neu gefasst
§ 10
neu gefasst
§ 11
gestrichen u. Neunummerierung der folgenden §§
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Die Kreissynode des Kirchenkreises Wittgenstein hat aufgrund von Artikel 102 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen2# folgende Kreissatzung beschlossen:
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§ 1
Kirchenkreis, Kirchengemeinden

Zum Kirchenkreis Wittgenstein der Evangelischen Kirche von Westfalen sind zusammengeschlossen die Kirchengemeinden:
Ev. Kirchengemeinde Arfeld
Ev. Kirchengemeinde Bad Berleburg
Ev. Kirchengemeinde Banfe
Ev. Kirchengemeinde Birkelbach
Ev. Petri-Kirchengemeinde Dorlar
Ev. Kirchengemeinde Elsoff
Ev. Kirchengemeinde Erndtebrück
Ev. Kirchengemeinde Fischelbach
Ev. Kirchengemeinde Feudingen
Ev. Kirchengemeinde Girkhausen
Ev. Kirchengemeinde Gleidorf
Ev. Kirchengemeinde Laasphe
Ev. Kirchengemeinde Langewiese
Ev. Kirchengemeinde Raumland
Ev. Kirchengemeinde Schwarzenau
Ev. Kirchengemeinde Weidenhausen
Ev. Kirchengemeinde Wingeshausen
Ev. Kirchengemeinde Winterberg
Ev. Kirchengemeinde Wunderthausen-Diedenshausen
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§ 2
Körperschaftsrechte, Siegel

( 1 ) Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel.
( 2 ) Das zur Zeit gültige Siegelbild zeigt ein Kreuz; es ist umschlossen mit den Worten: "Kreissynodalvorstand Kirchenkreis Wittgenstein."
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§ 3
Leitung des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis wird von der Kreissynode und in ihrem Auftrage vom Kreissynodalvorstand geleitet.
( 2 ) Der Superintendent trägt die Verantwortung für die Durchführung der Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes. Er vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit.
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§ 4
Vertretungsbefugnis3#

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand vertritt unbeschadet der Leitungsbefugnis der Kreissynode den Kirchenkreis in Rechts- und Verwaltungsgeschäften.
( 2 ) Urkunden, durch welche für den Kirchenkreis rechtsverbindliche Erklärungen abgegeben werden, sowie Vollmachten sind von dem Superintendenten und einem weiteren Mitglied des Kreissynodalvorstandes zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen. Dadurch wird Dritten gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Beschlussfassung festgestellt.
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§ 5
Mitglieder der Kreissynode

( 1 ) Die Kreissynode besteht aus
  1. den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes;
  2. den Inhabern oder Verwaltern der Pfarrstellen des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sowie aus den Predigern, die nicht Verwalter von Pfarrstellen sind;
  3. Abgeordneten, die von den Presbyterien der Kirchengemeinden entsandt werden;
  4. Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand berufen werden.
( 2 ) Jedes Presbyterium entsendet gemäß Absatz 1 c) für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode für jede Pfarrstelle einen Abgeordneten, der die Befähigung zum Presbyteramt hat; ferner wird je ein Abgeordneter für einen Prediger entsandt, der nicht Verwalter einer Pfarrstelle ist.
( 3 ) Im Kirchenkreis tätige Pfarrer, ordinierte Pastoren im Hilfsdienst und Prediger, die der Kreissynode nicht gemäß Absatz 1 b) angehören, nehmen an den Verhandlungen der Kreissynode mit beratender Stimme teil. Die Kreissynode kann ihnen in besonderen Fällen beschließende Stimme zuerkennen.
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§ 6
Mitglieder des Kreissynodalvorstandes4#

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand besteht aus
  • der Superintendentin oder dem Superintendenten,
  • der Synodalassessorin oder dem Synodalassessor,
  • der oder dem Scriba
  • und einem weiteren theologischen sowie fünf weiteren nichttheologischen Mitgliedern.
( 2 ) Für jedes Mitglied des Kreissynodalvorstandes - ausgenommen die Superintendentin oder der Superintendent - wird eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt.
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§ 7
Ausschüsse, Beauftragte und Einrichtungen des Kirchenkreises5#

( 1 ) Die Kreissynode bildet als ständigen Ausschuss den Finanzausschuss. Die Kreissynode bildet mit der Kreissynode Siegen als ständigen Ausschuss einen gemeinsamen Rechnungsprüfungsausschuss für die Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein. Als weitere Ständige Ausschüsse bildet die Kreissynode einen theologischen Ausschuss, einen Kirchenmusikausschuss, einen Ausschuss ,Kirchliche Arbeit am Kurort', einen Jugendausschuss, einen Schulausschuss, einen Kindergartenausschuss, einen Sozialausschuss, einen Ausschuss ,Umwelt und Schöpfung', einen Nominierungsausschuss.
( 2 ) Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden, soweit für das Sachgebiet nicht ständige Ausschüsse der Kreissynode bestehen.
( 3 ) Sowohl die Kreissynode als auch der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
( 4 ) Seine diakonische Verantwortung nimmt der Kirchenkreis wahr durch das "Diakonische Werk im Kirchenkreis Wittgenstein e. V. - Innere Mission".
( 5 ) Der Kirchenkreis unterhält das Jugendfreizeitzentrum Wemlighausen. Aufgaben, Leitung und Betrieb dieser Einrichtung werden in einer besonderen Satzung geregelt.
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§ 8
Zusammensetzung und Arbeit der Ausschüsse

( 1 ) In die Ausschüsse sollen Mitglieder der Kreissynode, in den Arbeitsbereichen tätige Pfarrer und Mitarbeiter des Kirchenkreises sowie sachkundige Gemeindeglieder, die nicht der Kreissynode angehören, berufen werden.
( 2 ) Die Ausschüsse unterstützen die Kreissynode und den Kreissynodalvorstand in der Leitung des Kirchenkreises. Sie arbeiten im Rahmen der Satzungen des Kirchenkreises sowie ergänzender Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
( 4 ) Zu Beschlüssen, die dem Kirchenkreis Verpflichtungen auferlegen, sind die Ausschüsse nicht befugt.
( 5 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss überwacht die Vermögens- und Finanzverwaltung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden. Zusammensetzung und Geschäftsführung des Rechnungsprüfungsausschusses ergeben sich aus der Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für das Rechnungsprüfungswesen und der Vereinbarung zur Überwachung der Finanz- und Vermögensverwaltung zwischen den Kirchenkreisen Siegen und Wittgenstein vom 10./15. November 1975.
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§ 9
Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) Die Geschäftsordnung regelt zugleich das Verfahren der Bildung und der Geschäftsführung sowie die Leitung der Ausschüsse, soweit andere Satzungen nichts Abweichendes bestimmen.
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§ 10
Kreiskirchenamt6#

Die Verwaltungsgeschäfte des Kirchenkreises werden von dem für die Kirchenkreise Siegen und Wittgenstein gebildeten gemeinsamen Kreiskirchenamt Siegen/Wittgenstein wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Kirchenrechtliche Vereinbarung über die Errichtung des Kreiskirchenamtes Siegen/Wittgenstein.
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§ 11
Ausführung von Verwaltungsaufgaben durch das Kreiskirchenamt
im Auftrage der Kirchengemeinden7#

( 1 ) Das Kreiskirchenamt führt die Verwaltungsgeschäfte für die folgenden Kirchengemeinden des Kirchenkreises in dem Umfang, in dem sie von den Kirchengemeinden übertragen sind:
Ev. Kirchengemeinde Arfeld
Ev. Kirchengemeinde Bad Berleburg
Ev. Kirchengemeinde Banfe
Ev. Kirchengemeinde Elsoff
Ev. Kirchengemeinde Erndtebrück
Ev. Kirchengemeinde Fischelbach
Ev. Kirchengemeinde Girkhausen
Ev. Kirchengemeinde Gleidorf
Ev. Kirchengemeinde Laasphe
Ev. Kirchengemeinde Langewiese
Ev. Kirchengemeinde Schwarzenau
Ev. Kirchengemeinde Weidenhausen
Ev. Kirchengemeinde Winterberg
Ev. Kirchengemeinde Wunderthausen-Diedenshausen.
Eine Übernahme weiterer Verwaltungsgeschäfte der genannten Kirchengemeinden und eine Übernahme der Verwaltungsgeschäfte der übrigen Kirchengemeinden des Kirchenkreises bedürfen der Beschlussfassung des Kreissynodalvorstandes. Bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte der Kirchengemeinden ist der Verwaltungsleiter an Beschlüsse und Weisungen der Leitungsorgane gebunden.
( 2 ) Der Verwaltungsleiter führt selbständig für die Kirchengemeinden die Geschäfte der laufenden Verwaltung und vertritt sie in diesem Rahmen. Der Schriftverkehr für die Kirchengemeinden wird unter deren Namen geführt.
( 3 ) Der Verwaltungsleiter ist befugt, für die Kirchengemeinden Auszüge aus den Kirchenbüchern zu erteilen. Er hat diese Auszüge mit dem Siegel des Kirchenkreises zu versehen.
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§ 12
Dienstordnung des Kreiskirchenamtes

Die Arbeit des Kreiskirchenamtes wird im übrigen durch eine vom Kreissynodalvorstand zu erlassende Dienstordnung geregelt.
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§ 13
Bekanntmachung von Satzungen

Die Satzungen des Kirchenkreises werden im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.
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§ 14
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten8#

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 4 Abs. 3 gestrichen durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Wittgenstein der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 11. Juni 2008.
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4 ↑ § 6 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Wittgenstein der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 11. Juni 2008.
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5 ↑ § 7 Abs. 1 ergänzt um Satz 3 durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Wittgenstein der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 7. November 1988.
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6 ↑ § 10 neu gefasst durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Wittgenstein der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 11. Juni 2008.
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7 ↑ § 12 Abs. 1, nach der Änderung von 2008 § 11, geändert durch Änderung der Kreissatzung des Kirchenkreises Wittgenstein der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 7. November 1988.
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8 ↑ Kirchenaufsichtlich genehmigt mit der Maßgabe, dass die Satzung am 1. Juni 1981 in Kraft tritt.