.Finanzsatzung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 122#
Geltungszeitraum von: 01.01.2014
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Finanzsatzung
des Ev. Kirchenkreises Paderborn
Vom 29. November 2013
(KABl. 2014 S. 14)
Präambel
1 Die Kirchengemeinden des Ev. Kirchenkreises Paderborn sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. 2 Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. 3 Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz wie folgt geregelt:
#§ 1
Kirchensteuerverteilung
(
1
)
Die dem Kirchenkreis nach § 2 Absatz 2 Buchstabe d des Finanzausgleichsgesetzes zugewiesenen Kirchensteuern werden beim Kirchenkreis in einer Finanzausgleichskasse zusammengefasst und in einem Sonderhaushalt ausgewiesen.
(
2
)
Die Kreissynode kann über die Rücklagenbildung nach § 5 hinaus aus den Mitteln der Finanzausgleichskasse nach Absatz 1 Rücklagenzuführungen beschließen.
(
3
)
Die Kreissynode verteilt die in der Finanzausgleichskasse verbleibenden Mittel (Verteilsumme) nach Maßgabe dieser Satzung.
#§ 2
Aufbringung der Pfarrbesoldungspauschale
(
1
)
Der Bedarf nach § 8 FAG für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen wird wie folgt gedeckt:
- die kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis führen den Saldo der ordentlichen Einnahmen und Ausgaben (§ 70 VwO) aus ihrem Pfarrvermögen an die Finanzausgleichskasse ab,
- aus der Verteilsumme nach § 1 Absatz 3 in der Finanzausgleichskasse wird der verbleibende Bedarf für die für die Pfarrbesoldung zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen bereitgestellt.
(
2
)
Der Kirchenkreis zahlt aus den nach Absatz 1 bereitgestellten Mitteln die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 8 FAG an die Landeskirche.
#§ 3
Finanzbedarf des Kirchenkreises
(
1
)
1 Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. 2 Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt. 3 Der Bedarf für die Aufgaben des Kirchenkreises umfasst nicht die Pfarrbesoldungspauschalen nach § 2.
(
2
)
Die festgesetzten Zuweisungen an den Diakonie Paderborn-Höxter e. V. und an den Betreuungsverein e. V. werden im Haushalt des Kirchenkreises veranschlagt.
#§ 4
Vorwegabzüge für Arbeitsbereiche
der Kirchengemeinden
1 Für die Kindertageseinrichtungen und die offene Jugendarbeit der Kirchengemeinden erhalten die Kirchengemeinden eine Zuweisung nach Bedarf. 2 Dieser ergibt sich aus den vom Kreissynodalvorstand anerkannten Haushaltsplänen.
3 Die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Paderborn und die Kirchengemeinde Höxter erhalten Zuschüsse für die A-Kirchenmusiker (volle Stelle). 4 Die jeweiligen Zuweisungen werden im Haushalt des Kirchenkreises veranschlagt.
#§ 5
Finanzbedarf der Kirchengemeinden
(
1
)
Aus den verbleibenden Kirchensteuern erhalten die Kirchengemeinden für ihre weiteren Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
(
2
)
1 Die noch verbleibenden Kirchensteuern werden jeweils zu 50 % auf Grund der prozentualen Verhältnisse der Kirchengemeinden an den innersynodalen Finanzausgleichsleistungen des Haushaltsjahres 2011 und auf Grundlage von Gemeindegliederzahlen (Basis 31. Dezember des Vorvorjahres) verteilt.
2 Die Mehrzuweisungen, die auf Grund der Veränderung des innersynodalen Finanzausgleichssystems (Basis 2013) an die entsprechenden Kirchengemeinden entstehen, werden für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016 in die Strukturrücklage des Ev. Kirchenkreises eingestellt.
#§ 6
Gemeinsame Rücklagen
1 Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen gebildet:
- eine Betriebsmittelrücklage,
- eine Ausgleichsrücklage,
- eine Substanzerhaltungsrücklage,
- eine Strukturrücklage.
2 Die Inanspruchnahme der Rücklagen bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
#§ 7
Gemeinsame Finanzplanung
(
1
)
Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand
- Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze beschließen,
- einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen,
- den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
(
2
)
1 Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. 2 Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
#§ 8
Finanzausschuss
(
1
)
Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
(
2
)
1 Der Finanzausschuss besteht aus 16 Mitgliedern. 2 Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. 3 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. 4 Außerdem benennen die funktionalen Dienste eine Vertreterin oder einen Vertreter aus ihrer Mitte.
(
3
)
1 Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. 2 Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. 3 Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
(
4
)
Für die Wahl des Finanzausschusses werden folgende Regionen der Kirchengemeinden gebildet:
- Paderborn, Elsen
- Paderborn
- Höxter
- Schloß Neuhaus, Hövelhof
- Bad Driburg
- Steinheim, Lügde
- Amelunxen, Beverungen, Bruchhausen
- Bad Lippspringe
- Warburg
- Büren-Fürstenberg
- Delbrück, Salzkotten
- Peckelsheim, Borgentreich
- Borchen, Lichtenau
- Brakel, Marienmünster-Nieheim
- funktionale Dienste
(
5
)
1 Für jede Region wird ein Mitglied des Finanzausschusses sowie dessen Vertreterin oder dessen Vertreter durch die Kreissynode auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Vorschläge für die Wahl werden aus den Regionen eingebracht.
(
6
)
Der Finanzausschuss setzt sich höchstens bis zur Hälfte aus Pfarrerinnen oder Pfarrern zusammen; die anderen Mitglieder müssen Presbyterinnen oder Presbyter bzw. sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben müssen, sein.
(
7
)
Die Superintendentin oder der Superintendent ist stimmberechtigtes Mitglied des Finanzausschusses. Ihr oder ihm darf der Vorsitz nicht übertragen werden.
(
8
)
Scheidet ein Mitglied des Finanzausschusses vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt bis zur Nachwahl durch die Kreissynode die Vertreterin oder der Vertreter an ihre oder seine Stelle.
(
9
)
1 Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird zum Mitglied der Kreissynode berufen, falls sie oder er ihr noch nicht angehört. 3 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses ist zu den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes einzuladen, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
(
10
)
1 Der Finanzausschuss wird von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. 2 Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Kreissynodalvorstandes sinngemäß. 3 Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand bedarf.
#§ 9
Informationspflicht der Kirchengemeinden
Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
#§ 10
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. 2 Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei der Vorsitzenden oder bei dem Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. 3 Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. 4 Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
(
2
)
1 Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. 2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung und die Kreissynode entscheidet endgültig.
#§ 11
Durchführung der Verwaltungsaufgaben
Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
#§ 122#
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am 1. Januar 2014 in Kraft. 2 Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
3 Gleichzeitig tritt die Satzung für die Finanzgemeinschaft des Kirchenkreises Paderborn vom 9. Juli 2004 (KABl. 2004 S. 339) außer Kraft.