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Rundschreiben Nr. 3/2016 des Landeskirchenamtes
„Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
Rheinland-Westfalen-Lippe
vom 16. Dezember 2015“

Vom 7. Januar 2016 (Az.: 350.32)

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Am 16. Dezember des vergangenen Jahres hat die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe eine Reihe von Beschlüssen zu folgenden Themen gefasst:
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  1. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung der Anlage 6 zum BAT-KF (TV-Ärzte-KF)
    Nachdem der Marburger Bund im September einen Antrag an die Kommission auf Erhöhung der Tabellenentgelte der Ärztinnen und Ärzte um 5,5 % ab dem 1. Juli 2015 und die Dienstgeber daraufhin eine Steigerung der Tabellenwerte um 1,9 % angeboten hatten, konnte am 16. Dezember 2015 eine Einigung erzielt werden, die im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:
    • die Tabellenwerte werden zum 1. Juli 2015 um 1,6 % erhöht und auf die nächsten fünf Euro aufgerundet. Eine weitere Erhöhung der Tabellenwerte der Anlage 6 zum BAT-KF um 2,3 % aufgerundet auf die nächsten fünf Euro findet zum 1. Juli 2016 statt,
    • die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 werden eine neue Endstufe 6 mit einem Erhöhungsbetrag über der Endstufe 5 um 150 Euro eingefügt. Einführungszeitpunkt ist der 1. Juli 2016,
    • auch zum 1. Juli 2016 wird die Endstufe 4 in die Entgeltgruppe Ä 3 und Ä 4 aufgenommen, wobei der Erhöhungsbetrag über der Stufe 3 wieder 150 Euro beträgt. Die neuen Endstufen in Ä 1 und Ä 2 werden jeweils ab dem sechsten Jahr, die Endstufen in Ä 3 und Ä 4 ab dem zehnten Jahr erreicht.
    Die vom Marburger Bund mit seinem Antrag verbundene Forderung nach einer Zulage für Ärztinnen und Ärzte in Höhe von 0,3 % als Ausgleich für die Arbeitnehmereigenbeteiligung zu den Beiträgen der KZVK wurde in der Sitzung der Kommission nicht weiter verfolgt und ist damit nicht Gegenstand des Beschlusses geworden.
    Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung ist als Anlage 1 dem Rundschreiben beigefügt.
  2. Änderung des § 19 BAT-KF (Jahressonderzahlung)
    Durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe ist § 19 BAT-KF geändert worden. Mit der Änderung haben jetzt auch diejenigen Mitarbeitenden Anspruch auf anteilige Sonderzuwendung, die im Laufe des Kalenderjahres entweder aus dem Arbeitsverhältnis auf Grund des Erreichens der Regelaltersrente oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausscheiden oder zu einem anderen Arbeitgeber des Geltungsbereiches des BAT-KF wechseln.
    Daneben wird zukünftig ein Teil der Jahressonderzahlung ausdrücklich als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Diese Änderung ist vorgenommen worden, um die Jahressonderzahlung pfändungssicher auszugestalten.
    Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung ist als Anlage 2 dem Rundschreiben beigefügt.
  3. Änderung der Anlage 8 und der Anlage 9 zum BAT-KF
    Während des Arbeitskampfes im nichtkirchlichen öffentlichen Dienst im vergangenen Jahr um strukturelle Veränderungen der Eingruppierung der Mitarbeitenden in den Kindertagesstätten und im Sozial- und Erziehungsdienst hatten die Dienstnehmer eine Erhöhung der entsprechenden Tabellenwerte um 10,3 % beantragt. Nach Beilegung des Tarifstreites wurde hilfsweise die Übernahme des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst beantragt. Weil der konkrete Antrag der Dienstnehmerseite an einigen Stellen über den Abschluss im öffentlichen Dienst hinausging, insbesondere im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes, legten die Dienstgeber zur Sitzung am 16. Dezember 2015 einen eigenen Antrag vor. In der Sitzung wurde sich auf die Übernahme der inhaltlichen Änderungen aus dem TVÖD-Abschluss verständigt. Problematisch war die Frage des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Regelung. Die Dienstnehmer forderten die rückwirkende Übernahme zum 1. Juli 2015 wie im außerkirchlichen Dienst, während die Dienstgeber eine Übernahme im Hauptantrag zum 1. Juli 2016 und im Hilfsantrag zum 1. Januar 2016 vorsahen. Mit der Einigung in dieser sehr strittigen Frage auf eine Übernahme zum 1. Oktober 2015 konnte die Anrufung der Schiedskommission und eine weitere Ungewissheit für die Beschäftigten in diesem Bereich vermieden werden. Die Beschlüsse sehen folgende Änderungen vor:
    Anlage 8 Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten:
    • Einführung der Entgeltgruppe SE 8a für Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit.
      Dies sind die Erzieherinnen bzw. Erzieher, die damit von der Entgeltgruppe SE 6 in die Entgeltgruppe SE 8a höhergruppiert werden,
    • Höhergruppierung der Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung oder in der Einzelintegration in die neu eingeführte Entgeltgruppe SE 8b,
    • Höhergruppierung der Leiterinnen von Kindertagesstätten und der ständigen Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten um mindestens eine Entgeltgruppe,
    • gleichzeitig wurden die Tabellenwerte der SE 2, 3, 9, 10, 11 und 14 angehoben.
    Anlage 9 Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst:
    • Einführung der Entgeltgruppe SD 8b für Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit. Dies sind die Erzieherinnen, Heilpädagoginnen, Heilerziehungspflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Mitarbeiterinnen mit gleichwertiger Ausbildung. Diese werden von der Entgeltgruppe SD 8 in die Entgeltgruppe SD 8b höhergruppiert,
    • die Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitergruppen übertragen worden ist wurden von der SD 10 in die SD 11, deren ständige Vertreterinnen in die SD 10 höhergruppiert,
    • auch die Leiterinnen von Einrichtungen und deren ständigen Vertretungen wurden um jeweils eine Entgeltgruppe höhergruppiert,
    • die Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit behalten ihre Entgeltgruppe SD 12, diese erfährt jedoch eine Steigerung von 1,42 Prozent.
    Für die Umsetzung der Neuregelung sind die Übergangsregelungen des § 2 der Arbeitsrechtsregelung zu beachten, insbesondere, dass diejenigen Mitarbeitenden, die nach den bis zum 30. September 2015 geltenden Fallgruppen 1.4, 1.6 und 1.7 eingruppiert und ab dem 1. Oktober 2015 in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die neuen Entgeltgruppen übergeleitet werden. Damit wird für diese Mitarbeitenden von den allgemeinen Regelungen zur Höhergruppierung gemäß § 14 Absatz 4 BAT-KF abgewichen.
    Die Änderungen in den Anlagen 8 und 9 machen im Gesamtvolumen eine Erhöhung von ca. 3,3 Prozent aus.
    Die entsprechenden Arbeitsrechtsregelungen sind als Anlage 3 und Anlage 4 dem Rundschreiben beigefügt.
  4. Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Berufsgruppe 1.2 „Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Weiterbildung“
    Nach längerem Vorlauf wurde am 16. Dezember 2015 zu dem für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen der Weiterbildung ein eigener Berufsgruppenplan verabschiedet. Ziel war diese Mitarbeitenden die zurzeit noch in den unterschiedlichsten Gruppenplänen eingruppiert sind, in einem einheitlichen Gruppenplan zusammenzufassen. Der neue Berufsgruppenplan benennt Tätigkeitsmerkmale sowohl in Anlehnung an die Berufsgruppe 1.2 – Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit – und in Anlehnung an Tätigkeitsmerkmale der Berufsgruppe 6 – Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung – aber auch im Hinblick auf die speziellen Anforderungen des Tätigkeitsbereiches in der Weiterbildung.
    Aus den Beschreibungen der einzelnen Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen verbunden mit den jeweiligen Anmerkungen ergeben sich die unterschiedlichen Voraussetzungen für die jeweilige Eingruppierung. Der neue Berufsgruppenplan ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten, so dass die betroffenen Mitarbeitenden ab diesem Zeitpunkt in den Berufsgruppenplan eingruppiert sind.
    Für die Umsetzung der Neuregelung sind die Übergangsregelungen des § 2 der Arbeitsrechtsregelung zu beachten. Danach erfolgt die Stufenfestsetzung für Mitarbeitende, die am 1. Januar 2016 auf Grund der neuen Arbeitsrechtsregelung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind als am 31. Dezember 2015 nach den Regelungen des § 14 Absatz 4 BAT-KF vorzunehmen. Ergibt sich eine niedrigere Entgeltgruppe, bestimmt sich das Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe, wobei der Stufenaufstieg gemäß § 13 Absatz 3 BAT-KF Anwendung findet.
    Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung ist als Anlage 5 dem Rundschreiben beigefügt.
    Mit der Einführung des neuen Berufsgruppenplanes 1.2 wurde gleichzeitig die Bezeichnung die Berufsgruppenplanes 1.1 geändert, indem hier der Begriff „Bildung“ gestrichen wurde und die Berufgruppe 1.1 jetzt mit „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung und Seelsorge“ überschrieben ist. Der den Tätigkeiten der Mitarbeitenden der Berufsgruppe 1.1 innewohnende Bildungsauftrag sollte mit dieser redaktionellen Änderungen aber nicht berührt werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Arbeitsrechtliche Kommission eine Korrektur vornimmt.
  5. Schließlich wurde die Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeitende redaktionell geändert.
Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung ist als Anlage 6 dem Rundschreiben beigefügt.
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Anlage 1

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Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages
in kirchlicher Fassung (BAT-KF)

Vom 16. Dezember 2015
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§ 1
Änderung des Tarifvertrages
für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung
(TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF

Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte – Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) – Anlage 6 zum BAT-KF, der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 10. Dezember 2014 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Die Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 umfassen sechs Stufen; die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen vier Stufen.“
    2. In Absatz 2 wird folgender Satz 3 als Unterabsatz angefügt:
      „Bei Höherstufungen
      von Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 in Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 6,
      von Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 5 in Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 6,
      von Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 3 in Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 4 sowie
      von Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 3 in Entgeltgruppe Ä 4 Stufe 4
      werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung ab dem 1. Juli 2015 berücksichtigt.“
    3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
      „(4) Werden Ärzte aus der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 6 in die Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 höhergruppiert, so erhalten sie so lange das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 6, bis sie Anspruch auf ein Entgelt haben, das das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 6 erreicht oder übersteigt. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 6 ist in diesen Fällen auch bei der Bemessung des individuellen Stundenentgelts zugrunde zu legen.“
  2. § 18 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „23,39“ wird durch die Angabe „23,76“ ersetzt.
    2. Die Angabe „23,76“ wird durch die Angabe „24,31“ ersetzt.
  3. Die Anlagen A 1 und A 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage A 1
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
– gültig vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 –
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Ä 1
4.425
im 1. Jahr
4.675
im 2. Jahr
4.850
im 3. Jahr
5.165
im 4. Jahr
5.530
im 5. Jahr
Ä 2
5.840
ab dem 1. Jahr
6.320
ab dem 4. Jahr
6.755
ab dem 7. Jahr
7.000
ab dem 9. Jahr
7.245
ab dem 11. Jahr
Ä 3
7.310
ab dem 1. Jahr
7.735
ab dem 4. Jahr
8.345
ab dem 7. Jahr
Ä 4
8.595
ab dem 1. Jahr
9.205
ab dem 4. Jahr
9.690
ab dem 7. Jahr
Anlage A 2
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte-KF
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
– gültig ab 1. Juli 2016 –
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Ä 1
4.530
im 1. Jahr
4.785
im 2. Jahr
4.965
im 3. Jahr
5.285
im 4. Jahr
5.660
im 5. Jahr
5.810
ab dem
6. Jahr
Ä 2
5.975
ab dem
1. Jahr
6.470
ab dem
4. Jahr
6.915
ab dem
7. Jahr
7.165
ab dem
9. Jahr
7.415
ab dem
11. Jahr
7.565
ab dem
13. Jahr
Ä 3
7.480
ab dem
1. Jahr
7.915
ab dem
4. Jahr
8.540
ab dem
7. Jahr
8.690
ab dem
10. Jahr
Ä 4
8.795
ab dem
1. Jahr
9.420
ab dem
4. Jahr
9.915
ab dem
7. Jahr
10.065
ab dem
10. Jahr
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 1 Nummer 1 und 2b am 1. Juli 2016 in Kraft.
Dortmund, 16. Dezember 2015
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission

Der stellvertretende Vorsitzende
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Anlage 2

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Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF und MTArb-KF

Vom 16. Dezember 2015
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Artikel 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. August 2015 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 wird wie folgt geändert:
  1. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
    „(4) Abweichend von Absatz 1 erhalten Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und die mindestens vom Beginn des Kalenderjahres ununterbrochen im Arbeitsverhältnis gestanden haben, eine Jahressonderzahlung,
    1. wenn sie wegen
      1. Anspruch auf Regelaltersrente aufgrund des Erreichens des festgelegten Lebensalters gemäß § 32 Absatz 1 Buchstabe a
      2. verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 32 Absatz 2
      3. Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Buchstabe a und b der Altersteilzeitordnung
      ausgeschieden sind, oder
    2. wenn sie im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des kirchlichen Dienstes übertreten und auch bei dem anderen Arbeitgeber diese oder eine andere entsprechende Regelung Anwendung findet.
      An die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 Satz 1 treten die letzten drei Kalendermonate vor dem Monat des Ausscheidens. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe im letzten vollen Kalendermonat des Beschäftigungsverhältnisses.
      Absatz 3 gilt entsprechend.“
  2. Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
    „(5) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von 500,-- € aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. § 18 findet Anwendung.
    Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrags nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann, mit Ausnahme des Betrags nach Satz 1, zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
    In den Fällen des Absatzes 4 wird die Jahressonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.“
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Artikel 2
Änderung des MTArb-KF

Der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in kirchlicher Fassung (MTArb-KF), der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. August 2015 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 wird wie folgt geändert:
  1. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
    „(4) Abweichend von Absatz 1 erhalten Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und die mindestens vom Beginn des Kalenderjahres ununterbrochen im Arbeitsverhältnis gestanden haben, eine Jahressonderzahlung,
    1. wenn sie wegen
      1. Anspruch auf Regelaltersrente aufgrund des Erreichens des festgelegten Lebensalters gemäß § 32 Absatz 1 Buchstabe a
      2. verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 32 Absatz 2
      3. Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Buchstabe a und b der Altersteilzeitordnung
      ausgeschieden sind, oder
    2. wenn sie im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber des kirchlichen Dienstes übertreten und auch bei dem anderen Arbeitgeber diese oder eine andere entsprechende Regelung Anwendung findet.
      An die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 Satz 1 treten die letzten drei Kalendermonate vor dem Monat des Ausscheidens. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe im letzten vollen Kalendermonat des Beschäftigungsverhältnisses.
      Absatz 3 gilt entsprechend.“
  2. Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
    „(5) Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von 500 € aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. § 18 findet Anwendung.
    Die Jahressonderzahlung einschließlich des Betrags nach Satz 1 wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann, mit Ausnahme des Betrags nach Satz 1, zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
    In den Fällen des Absatzes 4 wird die Jahressonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt.“
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Dortmund, 16. Dezember 2015
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission

Der stellvertretende Vorsitzende
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Anlage 3

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Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF

Vom 16. Dezember 2015
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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. August 2015 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 13 Teil C Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Abweichend von Satz 1 erreichen Mitarbeitende, die in die Entgeltgruppe SE 8 b eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.
    Für Mitarbeitende, die in Entgeltgruppen SE 4 eingruppiert sind, gilt die Stufe 4 als Endstufe.“
  2. § 14 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
    Die Angabe „SE 2 bis SE 8“ wird durch die Angabe „SE 2 bis SE 8b“ ersetzt.
  3. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „SE 2 bis SE 8“ durch die Angabe „SE 2 bis SE 9“ und die Angabe „SE 9 bis SE 18“ durch die Angabe „SE 10 bis SE 18“ ersetzt.
  4. Die Anlage 4 d zum BAT-KF erhält die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.
  5. Die Anlage 5 Nr. 3 zum BAT-KF „3. Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen“ erhält die aus Anhang 2 ersichtliche Fassung.
  6. Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen, Anlage 8 zum BAT-KF wird wie folgt gefasst:
„Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen
SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
Anlage 8 zum BAT-KF
Vorbemerkungen:
  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
  3. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden. Ausgenommen hiervon sind eingruppige Einrichtungen.
1. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen1
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen als Ergänzungskräfte2
SE 3
2.
Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung3
SE 4
3.
Fachkräfte als Ergänzungskräfte4
SE 5
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit5
SE 8a
6.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit
  1. in Integrationsgruppen mit einem Anteil von mindestens einem Drittel Kinder mit Behinderung oder in der Einzelintegration3, 5, 6
  2. als Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben5
SE 8b
5.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen
SE 9
7.
Leiterinnen von Kindertagesstätten7, 8
SE 9
8.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit zwei Gruppen7, 8
SE 13
9.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen
SE 13
10.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit drei Gruppen7, 8
SE 15
11.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen
SE 15
12.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit vier oder fünf Gruppen7, 8
SE 16
13.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen
SE 16
14.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit sechs oder sieben Gruppen7, 8
SE 17
15.
durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen
SE 17
16.
Leiterinnen von Kindertagesstätten mit mindestens acht Gruppen7, 8
SE 18
17.
Fachberaterinnen für Kindertagesstätten
SE 18
Anmerkungen:
1
Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 26 SGB VIII in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht. Mitarbeiterinnen in außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangeboten in Schulen sind in entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Berufsgruppe eingruppiert, wenn die Art der Tätigkeit vergleichbar ist.
2
Ergänzungskräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht Fachkräften im Sinne der Anmerkung 5 vorbehalten sind.
3
Integrationsgruppen sind Gruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind.
4
Fachkräfte als Ergänzungskräfte sind Fachkräfte im Sinne von Anmerkung 5 Satz 1 in Tätigkeiten, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nicht diesen Fachkräften vorbehalten sind.
5
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
  3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
  4. Kinderkrankenschwestern, die für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden,
  5. Absolventinnen von Studiengängen der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,
  6. Absolventinnen von Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen der Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt Kleinkind-/Elementarpädagogik, der Heilpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit oder frühkindliche Pädagogik, wenn sie einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in der Kindertagesbetreuung erbringen.
Eine entsprechende Tätigkeit liegt vor, wenn sie nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen diesen Fachkräften vorbehalten ist.
6
Einzelintegration liegt vor, wenn einzelne Kinder mit Behinderung in Gruppen mit Kindern ohne Behinderung besonders betreut werden. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind die Fachkräfte eingruppiert, die überwiegend mit der Betreuung der Kinder mit Behinderung betraut sind.
7
Leiterinnen mehrerer Kindertageseinrichtungen sind eine Entgeltgruppe höher eingruppiert, als es für die Leitung der größten zu leitenden Einrichtung vorgesehen ist. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine dreigruppige Einrichtung, ist die Leiterin zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert. Ist die größte der zu leitenden Einrichtungen eine zweigruppige Einrichtung, ist die Leiterin in Stufe 6 zwei Entgeltgruppen höher eingruppiert.
8
Leiterinnen von Familienzentren erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100 €.“
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§ 2
Übergangsregelungen

( 1 ) Mitarbeiterinnen, die nach den bis 30. September 2015 geltenden Fallgruppen 1.4, 1.6 und 1.7 eingruppiert und die am 1. Oktober 2015 aufgrund dieser Arbeitsrechtsregelung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die neuen Entgeltgruppen übergeleitet. Auf alle anderen Fälle, in denen die Mitarbeiterinnen in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, finden die Regelungen gemäß § 14 Abs. 4 BAT-KF Anwendung.
( 2 ) Für Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe SE 9 gilt die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erreichte Stufe 1 und 2 als Besitzstand.
( 3 ) Für Mitarbeiterinnen, deren Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den Regeln des § 14 Abs. 4 BAT-KF erfolgt und bei denen am 1. Oktober 2015 der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
( 4 ) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder werden sie höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den eine Mitarbeiterin erhält, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert wird. Soweit sich allein die Tabellenwerte erhöhen, findet § 4 Abs. 4 Satz 4 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Anwendung
( 5 ) Die Arbeitsrechtsregelung findet auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 16. Dezember 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Anwendung.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Oktober 2015 in Kraft.
Dortmund, 16. Dezember 2015
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission

Der stellvertretende Vorsitzende
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Anhang 1
Anlage 4d zum BAT-KF

Tabellenentgelt für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. Oktober 2015
Entgeltgruppe
Grundentgelt
Entwicklungsstufen
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
SE 18
3.445,25
3.560,07
4.019,46
4.363,97
4.880,76
5.196,57
SE 17
3.102,56
3.416,52
3.789,76
4.019,46
4.478,80
4.748,69
SE 16
3.024,52
3.341,89
3.594,53
3.904,60
4.249,12
4.455,84
SE 15
2.913,01
3.215,54
3.445,25
3.709,38
4.134,29
4.318,02
SE 14
2.909,57
3.182,56
3.437,82
3.697,48
3.984,60
4.185,57
SE 13
2.879,57
3.102,56
3.387,82
3.617,48
3.904,60
4.048,14
SE 12
2.815,04
3.093,78
3.367,29
3.608,45
3.907,04
4.033,37
SE 11
2.715,30
3.049,78
3.195,64
3.563,13
3.850,24
4.022,50
SE 10
2.589,68
2.857,27
2.991,07
3.387,82
3.709,38
3.973,50
SE 9
2.480,00
2.760,00
2.980,00
3.300,00
3.600,00
3.830,00
SE 8b
2.480,00
2.760,00
2.980,00
3.300,00
3.600,00
3.830,00
SE 8a
2.460,00
2.700,00
2.890,00
3.070,00
3.245,00
3.427,50
SE 7
2.405,70
2.628,70
2.807,11
2.985,49
3.119,30
3.318,92
SE 6
2.366,68
2.589,68
2.768,08
2.946,46
3.108,13
3.289,06
SE 5
2.366,68
2.589,68
2.756,93
2.846,12
2.968,77
3.181,11
SE 4
2.260,76
2.511,63
2.667,73
2.773,65
2.874,00
3.030,34
SE 3
2.104,67
2.363,34
2.513,30
2.651,01
2.714,00
2.789,26
SE 2
2.009,72
2.115,65
2.193,69
2.282,89
2.372,08
2.461,29
#

Anhang 2
Anlage 5 zum BAT-KF

Bereitschaftsdienstentgelt in Euro
3. Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen
gültig ab 1. Oktober 2015
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
SE 18
25,74
SE 17
23,70
SE 16
23,03
SE 15
21,87
SE 14
21,80
SE 13
21,33
SE 12
21,28
SE 11
21,01
SE 10
19,98
SE 9
19,46
SE 8b
19,46
SE 8a
18,10
SE 7
17,61
SE 6
17,38
SE 5
16,78
SE 4
16,36
SE 3
15,63
SE 2
13,46
#

Anlage 4

#

Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF

Vom 16. Dezember 2015
##

§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. August 2015 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 14 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
    Die Angabe „SD 2 bis SD 8“ wird durch die Angabe „SD 2 bis SD 8b“ ersetzt.
  2. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „SD 2 bis SD 8“ durch die Angabe „SD 2 bis SD 9“ und die Angabe „SD 9 bis SD 18“ durch die Angabe „SD 10 bis SD 18“ ersetzt.
  3. Die Anlagen 4 e zum BAT-KF erhält die aus dem Anhang 1 ersichtliche Fassung.
  4. Die Anlage 5 Nr. 4 zum BAT-KF „4. Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst“ erhält die in Anhang 2 ersichtliche Fassung
  5. Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst, Anlage 9 zum BAT-KF wird wie folgt gefasst:
„Entgeltgruppenplan zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst
(SD-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – SDEGP-BAT-KF)
Anlage 9 zum BAT-KF
Vorbemerkungen:
Berufsgruppen
1.
Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe
2.
Pädagogische Mitarbeiterinnen in Internaten1
3.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst1
4.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen im Sozialdienst
5.
Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege sowie im Sozial- und Erziehungsdienst (soweit nicht anderweitig eingruppiert)
6.
Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen1
7.
Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe
8.
Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe
Vorbemerkungen
  1. Wird in einem Tätigkeitsmerkmal eine bestimmte Ausbildung vorausgesetzt, sind Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, ebenfalls so eingruppiert.
  2. Im Übrigen gelten die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF entsprechend.
1. Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Erziehungshilfe
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1
SD 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2
SD 8b
5.
Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte
SD 9
6.
Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3
SD 9
7.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8
SD 10
8.
Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist
SD 11
9.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
SD 12
10.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12
SD 15
11.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4
SD 15
12.
Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit weniger als 15 Mitarbeitenden
SD 16
13.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 14
SD 16
14
Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit mindestens 15 Mitarbeitenden
SD 18
15.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 16
SD 17
16.
Leiterinnen von Einrichtungen der Erziehungshilfe mit mindestens 40 Mitarbeitenden
SD 18
Anmerkungen:
1
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
2
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
  3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
  4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
3
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Erziehungshilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
4
Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.
2. Pädagogische Mitarbeiterinnen in Internaten1
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Pädagogische Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
2.
Internatserzieherinnen ohne eine für den Internatsdienst förderliche Ausbildung
SD 4
3.
Internatserzieherinnen mit einer für den Internatsdienst förderlichen Ausbildung, z. B. als Erzieherinnen
SD 8b
4.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen als Internatserzieherinnen
SD 12
5.
Internatsleiterinnen
SD 16
6.
Internatsleiterinnen mit mindestens 15 Mitarbeitenden
SD 18
Anmerkung:
1
Internate im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Heime, die mit einer weiterführenden Schule verbunden sind.
3. Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen
oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst1
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in entsprechender Tätigkeit
SD 4
4.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit dreijähriger abgeschlossener Berufsausbildung in entsprechender Tätigkeit
SD 5
5.
Mitarbeiterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung
  1. als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
  2. als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 6
SD 9
6.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
SD 9
7.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8
SD 9
8.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten
SD 13
9.
Handwerksmeisterinnen, Hauswirtschaftsmeisterinnen oder Gärtnermeisterinnen im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst als Leiterinnen von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten, die sich durch den Umfang oder die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Fallgruppe 8 herausheben
SD 15
Anmerkung:
1
Meisterinnen und Gärtnermeisterinnen, denen auch pädagogische Aufgaben übertragen sind, die jedoch nicht überwiegend im handwerklichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst tätig sind, werden nach den Tätigkeitsmerkmalen unter Nr. 4.1 und 4.4 des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF – Handwerkerin; Mitarbeiterin in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen – eingruppiert.
4. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen im Sozialdienst
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
SD 12
2.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit1
SD 15
3.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 2 heraushebt2
SD 18
Anmerkungen:
1
Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.
2
Eine erhebliche Heraushebung aus der Fallgruppe 2 durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ist zum Beispiel gegeben bei der Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen, denen als Leiterin eines Diakonischen Werkes oder einer anderen entsprechenden Einrichtung mindestens zwölf Mitarbeiterinnen in Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe SD 6 im Sozial- und Erziehungsdienst durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
5. Mitarbeiterinnen in der Alten- und Familienpflege
sowie im Sozial- und Erziehungsdienst1

(soweit nicht anderweitig eingruppiert)
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen im Sozial - oder Erziehungsdienst oder in der Familienpflege
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen im Sozial - oder Erziehungsdienst oder in der Familienpflege mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Mitarbeiterinnen im Erziehungs- oder Sozialdienst oder in der Familienpflege mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung2
SD 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit3
SD 8a
5.
Leiterinnen der Familienpflege
SD 9
6.
Leiterinnen der Familienpflege, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
SD 9
7.
Leiterinnen der Familienpflege, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen ständig unterstellt sind
SD 13
Anmerkungen:
1
Zur Familienpflege gehört auch die Wahrnehmung des Arbeitsbereiches "Fortführung des Haushalts" im Rahmen der Aufgaben einer Diakoniestation. Einsatzleiterinnen dieses Arbeitsbereiches sind nach den Tätigkeitsmerkmalen für Leiterinnen der Familienpflege eingruppiert.
2
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten die Ausbildung als Altenpflegehelferin oder Familienpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
3
Fachkräfte sind:
  1. Familienpflegerinnen,
  2. Altenpflegerinnen,
  3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung
6. Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen1
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Mitarbeiterinnen mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2
SD 4
4.
Mitarbeiterinnen mit mindestens einjähriger fachspezifischer Ausbildung (z. B. Heilerziehungshelferin) und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2
SD 4
5.
Mitarbeiterinnen mit Gesellen- oder Facharbeiterinnenbrief und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2
SD 8a
6.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener Ausbildung als Handwerks- oder Industriemeisterin oder als staatlich geprüfte Technikerin und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation in entsprechender Tätigkeit2
SD 8b
7.
Erzieherinnen, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Heilpädagoginnen der Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung in entsprechender Tätigkeit
SD 8b
8.
Abteilungsleiterin oder Bereichsleiterin mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens drei Mitarbeiterinnen mit dieser Zusatzqualifikation durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind2
SD 10
9.
Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit einer Arbeitsvorbereiterin3
SD 11
10.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit entsprechender Tätigkeit
SD 12
11
Mitarbeiterinnen mit einem für ihre Tätigkeit förderlichen Fachhochschuloder Bachelor-Abschluss und sonderpädagogischer Zusatzqualifikation mit entsprechender Tätigkeit2
SD 12
12.
Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 152
SD 13
13.
Leiterinnen von Fachabteilungen oder Zweigwerkstätten in Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation2, 5
SD 13
14.
Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4
SD 15
15.
Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen2
SD 15
16.
Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 172
SD 15
17.
Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen2
SD 16
18.
Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 192
SD 16
19.
Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen2
SD 17
20.
Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterin der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 212
SD 17
21.
Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 480 Plätzen2
SD 18
Anmerkungen:
1
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten der Berufsgruppen 3 bis 6 AEGP-BAT-KF sind nach diesen Berufsgruppen eingruppiert.
2
Eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an der für die jeweilige Funktion vorgesehene Zusatzausbildungsmaßnahme nach der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes (Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz – SchwbWV) erworben. Werden in Ausnahmefällen Mitarbeiterinnen ohne sonderpädagogische Zusatzqualifikation eingestellt, so sind sie eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 9.
3
Arbeitsvorbereiterinnen sind Mitarbeiterinnen, die die Beschaffung und Umsetzung von Arbeitsaufträgen technisch und kaufmännisch zu verantworten und für einen Arbeitsvorgang mit Menschen mit Behinderungen vorzubereiten haben.
4
Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.
5
Zweigwerkstätten oder Fachabteilungen in der Werkstatt für behinderte Menschen sind z. B. gekennzeichnet durch organisatorische Eigenständigkeit, räumlich getrennte Lage einer dezentral organisierten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder durch fachliche gebotene eigene Struktur.
7. Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Behindertenhilfe
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1
SD 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2
SD 8b
5.
Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte
SD 9
6.
Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3
SD 9
7.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8
SD 10
8.
Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist
SD 11
9.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
SD 12
10.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12
SD 15
11
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4
SD 15
12.
Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit weniger als 15 Mitarbeitenden
SD 16
13.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 14
SD 16
14.
Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit mindestens 15 Mitarbeitenden
SD 18
15.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 16
SD 17
16.
Leiterinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe mit mindestens 40 Mitarbeitenden
SD 18
Anmerkungen:
1
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
2
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
  3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
  4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
3
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Behindertenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
4
Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.
8. Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1.
Mitarbeiterinnen in der Gefährdetenhilfe
SD 2
2.
Mitarbeiterinnen mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung nötig ist
SD 3
3.
Kinderpflegerinnen, Sozialhelferinnen, Heilerziehungspflegehelferinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiterinnen mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Ausbildung1
SD 4
4.
Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit2
SD 8b
5.
Fachkräfte mit fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei weitere Fachkräfte
SD 9
6.
Fachkräfte mit abgeschlossener Zusatzausbildung in einer der Zusatzausbildung entsprechenden Tätigkeit3
SD 9
7.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 8
SD 10
8.
Fachkräfte, denen die verantwortliche Leitung einer oder mehrerer Mitarbeitendengruppen übertragen worden ist
SD 11
9.
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
SD 12
10.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12
SD 13
11
Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen mit besonders schwieriger Tätigkeit4
SD 15
12.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit weniger als 15 Mitarbeiterinnen
SD 16
13.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 14
SD 16
14.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit mindestens 15 Mitarbeiterinnen
SD 18
15.
Durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 16
SD 17
16.
Leiterinnen von Einrichtungen der Gefährdetenhilfe mit mindestens 40 Mitarbeiterinnen
SD 18
Anmerkungen:
1
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt die Ausbildung als Altenpflegehelferin, Gesundheits- und Krankenpflegehelferin sowie eine andere fachbezogene mindestens einjährige Ausbildung.
2
Fachkräfte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind:
  1. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
  2. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung,
  3. Heilerziehungspflegerinnen mit staatlicher Anerkennung,
  4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
oder Mitarbeiterinnen mit entsprechender gleichwertiger Ausbildung.
3
Als abgeschlossene Zusatzausbildung gelten die von den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe anerkannten ergänzenden, erfolgreich absolvierten Ausbildungen für besondere Aufgaben in der Gefährdetenhilfe von mindestens 300 Unterrichtsstunden.
4
Eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt vor, wenn für diese eine zusätzliche Spezialausbildung benötigt wird. Eine erfolgreich abgeschlossene zusätzliche Spezialausbildung liegt nur dann vor, wenn sie mind. 500 Stunden theoretischen Unterricht (ohne Supervision u. Ä.) umfasst.“
#

§ 2
Übergangsregelungen

( 1 ) Mitarbeiterinnen, die nach den bis 30. September 2015 geltenden Fallgruppen 1.4, 2.3, 5.4, 6.5, 6.6, 6.7, 7.4 und 8.4 eingruppiert und die am 1. Oktober 2015 aufgrund dieser Arbeitsrechtsregelung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, werden stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die neuen Entgeltgruppen übergeleitet.
Auf alle anderen Fälle, in denen die Mitarbeiterinnen in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind, finden die Regelungen gemäß § 14 Abs. 4 BAT-KF Anwendung.
( 2 ) Für Mitarbeiterinnen, deren Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe nach den Regeln des § 14 Abs. 4 BAT-KF erfolgt und bei denen am 1. Oktober 2015 der Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammenfallen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
( 3 ) Werden Mitarbeiterinnen aus einer individuellen Endstufe einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder werden sie höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe das Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den eine Mitarbeiterin erhält, die aus der Stufe 4 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert wird. Soweit sich allein die Tabellenwerte erhöhen, findet § 4 Abs. 4 Satz 4 der Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF Anwendung.
( 4 ) Die Arbeitsrechtsregelung findet auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 16. Dezember 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, keine Anwendung.
#

§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 1. Oktober 2015 in Kraft.
Dortmund, 16. Dezember 2015
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission

Der stellvertretende Vorsitzende
#

Anhang 1
Anlage 4e zum BAT-KF

Tabellenentgelt für Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
– monatlich in Euro –
gültig ab 1. Oktober 2015
Entgeltgruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
SD 18
3.594,54
3.927,57
4.398,42
4.926,69
SD 17
3.295,95
3.709,37
4.053,89
4.559,20
SD 16
3.215,54
3.606,03
3.870,15
4.318,03
SD 15
3.102,57
3.445,25
3.778,28
4.134,28
SD 14
3.104,23
3.322,94
3.673,97
4.095,19
SD 13
3.046,82
3.261,49
3.606,03
4.010,23
SD 12
2.988,32
3.226,28
3.598,97
4.006,64
SD 11
2.909,27
3.193,08
3.531,33
3.917,21
SD 10
2.768,08
3.057,96
3.307,42
3.789,76
SD 9
2.741,86
2.955,14
3.202,59
3.630,38
SD 8b
2.682,50
2.911,50
3.151,96
3.502,86
SD 8a
2.618,01
2.827,21
3.071,28
3.233,98
SD 7
2.556,23
2.779,22
3.035,67
3.158,31
SD 6
2.511,63
2.712,33
2.946,48
3.102,57
SD 5
2.511,63
2.712,33
2.879,58
3.057,96
SD 4
2.399,21
2.642,30
2.827,51
2.931,69
SD 3
2.282,66
2.455,35
2.639,56
2.777,72
SD 2
2.093,34
2.193,69
2.305,80
2.405,54
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Anhang 2
Anlage 5 zum BAT-KF

Bereitschaftsdienstentgelt in Euro
4. Mitarbeitende im Sozial- und Erziehungsdienst
gültig ab 1. Oktober 2015
Entgeltgruppe
Stundenentgelt
SE 18
26,28
SE 17
24,23
SE 16
23,12
SE 15
22,57
SE 14
21,67
SE 13
21,53
SE 12
21,22
SE 11
20,82
SE 10
19,75
SE 9
19,00
SE 8b
18,59
SE 8a
18,11
SE 7
18,11
SE 6
17,57
SE 5
17,15
SE 4
16,67
SE 3
15,57
SE 2
13,60
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Anlage 5

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Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF

Vom 16. Dezember 2015
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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), der zuletzt durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. August 2015 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) - Anlage 1 zum BAT-KF wird wie folgt geändert:
  1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:
    1. die Angabe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit“ wird durch die Angabe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung und Seelsorge ersetzt,
    2. nach der Angabe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung und Seelsorge“ wird die Angabe „1.2 Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Weiterbildung“ eingefügt.
  2. Die Berufsgruppen werden wie folgt geändert:
    1. in der Berufsgruppe „Allgemeine Gemeindedienste“ wird die Überschrift der Berufsgruppe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit1, 8“ durch die Überschrift „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung und Seelsorge1, 8“ ersetzt,
    2. nach der Berufsgruppe „1.1 Mitarbeiterinnen in der Verkündigung und Seelsorge“ wird die Berufsgruppe „1.2 Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Weiterbildung“ mit folgender Fassung eingefügt:
„1.2 Mitarbeiterinnen in Einrichtungen der Weiterbildung1
Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
EGr.
1
Pädagogische Mitarbeiterinnen mit Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit2, 3
9
2
Mitarbeiterinnen
  1. der Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 1 heraushebt4
  2. mit einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und abgeschlossener Aufbauausbildung oder mit doppelter gemeindepädagogischer Qualifikation als pädagogische Mitarbeiterinnen und entsprechender Tätigkeit3
10
3
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 1 und 2 b, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Fallgruppen 1 und 2 b) heraushebt4
11
4
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 3, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 3 heraushebt5
12
5
Pädagogische Mitarbeiterinnen mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit6, 7, 8
13
6
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 5
  1. deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 5 heraushebt4
  2. denen mindestens drei Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind9
14
7
Mitarbeiterinnen
  1. der Fallgruppe 5, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind9
  2. der Fallgruppe 6 a, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 6 heraushebt10
15
Anmerkungen:
1
Einrichtungen der Weiterbildung sind anerkannte Einrichtungen nach dem Weiterbildungsgesetz einschließlich ihrer Regional- bzw. Zweigstellen.
2
Hochschulausbildungen i. d. Sinne sind z. B. Abschlüsse nach dem Hochschulrahmengesetz, die mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss enden und deren Studienhöchstdauer vier Jahre bei Fachhochschulstudiengängen bzw. viereinhalb Jahre bei anderen Studiengängen beträgt.
3
Die Grundtätigkeit beinhaltet die pädagogische Vermittlung von Inhalten eines begrenzten Themenbereiches z. B. EDV-Fortbildung
4
Das Merkmal „besondere Schwierigkeit“ bezieht sich auf das fachliche Können, die Breite des geforderten fachlichen Wissens und Könnens, Spezialkenntnisse oder außergewöhnliche Erfahrungen. Die fachlichen Anforderungen müssen sich in beträchtlicher, gewichtiger Weise von der entsprechenden Tätigkeit (Grund- bzw. Normaltätigkeit) abheben.
Das Merkmal „besondere Bedeutung“ setzt voraus, dass die Auswirkung der Tätigkeit deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller ist als die der niedrigeren Entgeltgruppe. Sie kann sich z. B. aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit ergeben.
Die Anforderung der beiden Merkmale müssen die Grund- bzw. Normaltätigkeit übersteigen.
Die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit ist z. B. gegeben, wenn die Mitarbeiterin die Leitung der Einrichtung oder die Koordination großer Arbeitsbereiche (z. B. Abteilungen) wahrnimmt. Sie umfasst die Netzwerkarbeit, die Vertretung des Arbeitsfeldes gegenüber Dritten, die Mittelakquise, die Abrechnung öffentlicher Mittel, die Verantwortung für die Fort- und Weiterbildung aller Mitarbeitenden, die Weiterentwicklung von Konzeptionen und Projekten, die Erschließung neuer Themenfelder oder Zielgruppen und die Einführung und Umsetzung des Qualitätsmanagements.
5
Ein erhebliches Maß der Verantwortung ist z. B. dann gegeben, wenn die Leitung großer Organisationseinheiten (z. B. mehrerer Kirchenkreise) oder Entscheidungen von Grundsatzfragen allgemeiner und richtungsweisender Bedeutung vorzunehmen sind.
6
Abschlüsse einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung in diesem Sinne sind z. B. Erste Staatsprüfung, Diplomprüfung und Master of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaft.
7
Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben, sind ebenfalls so eingruppiert.
8
Die Grundtätigkeit erfordert ein akademisches Arbeiten im Sinne von Überschauen von Zusammenhängen und selbstständige Ergebnisentwicklung für das Arbeitsergebnis.
9
Die auf ausdrückliche Anordnung bestimmte ständige Unterstellung ist dann gegeben, wenn auf Dauer die Weisungs- und Aufsichtsbefugnis übertragen ist.
10
Das Maß der damit verbundenen Verantwortung i. S. der Fallgruppe ist z. B. dann geben, wenn eine Leitungstätigkeit wahrgenommen wird, die auf die komplexe Steuerung einer großen Weiterbildungseinrichtung (z. B. einer landeskirchlichen Einrichtung) abzielt. Die Tätigkeit beinhaltet komplexe Managementaufgaben und bildungspolitische Vertretungsaufgaben wie z. B. Verhandlungen mit obersten Landes- und Bundesbehörden, Personal- und Finanzverantwortung sowie Strategie-Verantwortung für die Weiterentwicklung der Einrichtung.“
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§ 2
Übergangsregelungen

( 1 ) Für Mitarbeitende, die am 1. Januar 2016 aufgrund dieser Arbeitsrechtsregelung in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert sind als am 31. Dezember 2015, erfolgt die Stufenfestsetzung nach § 14 Abs. 4 BAT-KF.
( 2 ) Für Mitarbeitende, die am 1. Januar 2016 aufgrund dieser Arbeitsrechtsregelung in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert sind als am 31. Dezember 2015, bestimmt sich das Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe. § 13 Abs. 3 BAT-KF findet Anwendung. Das Entgelt nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
( 3 ) Für Mitarbeitende, die am 1. Juli 2007 nach der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007/21. November 2007 in der jeweils gültigen Fassung übergeleitet wurden, gelten die Übergangsregelungen fort, sofern sich aus der Anwendung dieser Arbeitsrechtsregelung kein höheres Entgelt ergibt.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Dortmund, 16. Dezember 2015
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission

Der stellvertretende Vorsitzende
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Anlage 6

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Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Ordnung
über die Bewertung der Personalunterkünfte
für kirchliche Mitarbeiter

Vom 16. Dezember 2015
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§ 1
Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte
für kirchliche Mitarbeiter

Die Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter, zuletzt geändert am 14. Februar 2007 wird wie folgt geändert:
In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV“ durch die „§ 17 Satz 1 Nr. 4 SGB IV“ ersetzt.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 16. Dezember 2015 in Kraft.
Dortmund, 16. Dezember 2015
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission

Der stellvertretende Vorsitzende