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Geltungszeitraum von: 01.01.2002

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Kirchenrechtliche Vereinbarung
über die Errichtung des
Kreiskirchenamtes Gütersloh/Halle

Vom 24. Oktober 20011#

(KABl. 2002 S. 57)

Zwischen dem Kirchenkreis Gütersloh - vertreten durch den Kreissynodalvorstand - und dem Kirchenkreis Halle - vertreten durch den Kreissynodalvorstand - wird nach entsprechender Beschlussfassung durch die Kreissynoden Folgendes vereinbart:
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Errichtung des Kreiskirchenamtes Gütersloh/Halle

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§ 1

Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wird für die Kirchenkreise Gütersloh und Halle eine gemeinsame zentrale Verwaltungsstelle errichtet. Sie führt den Namen Kreiskirchenamt Gütersloh/Halle. Dieses nimmt die Verwaltungsaufgaben der beiden Kirchenkreise sowie ihrer Gemeinden und Verbände wahr, so weit sie ihm von diesen übertragen sind.
Das Kreiskirchenamt hat seinen Sitz im Kirchenkreis Gütersloh mit einer ständigen Verwaltungsstelle im Kirchenkreis Halle. Die Parteien sind sich darin einig, dass die zzt. noch an verschiedenen Standorten vorhandenen Verwaltungen möglichst bald an einen Standort zusammengelegt werden unbeschadet der Sicherung einer gemeindenahen Versorgung.
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§ 2

Grundsätze für die Leitung und die Organisation des Kreiskirchenamtes werden in einer Dienstordnung für das Kreiskirchenamt geregelt, die von den beiden Kreissynodalvorständen beschlossen wird.
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§3

Die Anstellung der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes geschieht im Rahmen des von den Kreissynoden genehmigten Stellenplanes durch den Kirchenkreis Gütersloh.
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Verwaltungsausschuss

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§4

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynodalvorstände und zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben für das Kreiskirchenamt wird ein Verwaltungsausschuss gebildet.
( 2 ) Dem Verwaltungsausschuss gehören an:
  1. Die Superintendentinnen oder Superintendenten der Kirchenkreise,
  2. je drei von den Kreissynodalvorständen zu berufende Mitglieder, die die Befähigung zum Presbyteramt haben, von denen mindestens eines Mitglied der Kreissynode sein soll,
  3. die Vorsitzenden der Finanzausschüsse.
Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses beratend teil.
( 3 ) Der Vorsitz wechselt alle zwei Jahre zwischen den Superintendentinnen oder Superintendenten der beiden Kirchenkreise. Die Vertretung erfolgt durch die Vorgängerin oder den Vorgänger im Vorsitz.
( 4 ) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn aus jedem Kirchenkreis drei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet.
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§5

( 1 ) Der Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:
  1. Organisation und Aufstellung der Geschäftsordnung des Kreiskirchenamtes sowie Vorlage von Vorschlägen über die Festlegung der Verwaltungsleistungen des Kreiskirchenamtes gegenüber den Gemeinden an die Kreissynodalvorstände,
  2. Aufstellung des Stellenplanes zur Vorlage an die Kreissynodalvorstände und die Kreissynoden,
  3. Anstellung und Entlassung sowie alle sonstigen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes im Rahmen des von den Kreissynoden genehmigten Stellenplanes. Die Verwaltungsleitung kann zur Vornahme von arbeitsvertraglichen Regelungen und Kündigungen in noch zu bestimmendem Umfang bevollmächtigt werden. Für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten ist die Genehmigung der Kreissynodalvorstände der Kirchenkreise Gütersloh und Halle erforderlich. Die Berufung einer Verwaltungsleiterin oder eines Verwaltungsleiters und die Regelung über deren oder dessen Stellvertretung bedarf der Genehmigung beider Kreissynodalvorstände,
  4. Vorbereitung aller das Kreiskirchenamt betreffenden Beschlüsse, die den Kreissynodalvorständen bzw. den Kreissynoden vorbehalten sind.
( 2 ) Der Verwaltungsausschuss ist unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes. Er wird in dieser Eigenschaft durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten.
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Kostenregelung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§6

Die für die Arbeit des Kreiskirchenamtes erforderlichen Finanzmittel werden von beiden Kirchenkreisen im Verhältnis der Gemeindegliederzahlen bereit gestellt. Maßgebend sind die Zahlen, die bei der Kirchensteuerverteilung an die Kirchenkreise für das Vorjahr zu Grunde gelegt worden sind.
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§7

( 1 ) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer dreijährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Jahres gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 2008.
( 2 ) Bei Beendigung dieser Vereinbarung werden die Mitarbeitenden des Kreiskirchenamtes von den beiden Kirchenkreisen entsprechend ihrer Kostentragungspflicht übernommen.
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§8

Bei Meinungsverschiedenheiten in der Auslegung dieser Vereinbarung entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Aufhebung der Kirchenrechtlichen Vereinbarung zwischen den Ev. Kirchenkreisen Gütersloh und Halle zum 31. Dezember 2016 erfolgte in Verbindung mit den Beschlüssen des Kreissynodalvorstandes des Ev. Kirchenkreises Gütersloh vom 9. November 2016 und des Kreissynodalvorstandes des Ev. Kirchenkreises Halle vom 25. Oktober 2016. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt (KABl. 2016 S. 524).