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Geltungszeitraum von: 01.03.2009

Geltungszeitraum bis: 30.11.2016

Satzung des Evangelischen Fachverbandes der Hospiz- und Palliativdienste in den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche

Vom 28. August 20081#

(KABl. 2009 S. 33)

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§ 1
Name

Der Fachverband trägt den Namen: „Evangelischer Fachverband der Hospiz- und Palliativdienste in den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche“.
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§ 2
Rechtsform und Geschäftsjahr

Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Fachverband ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V., die auf dem Gebiet der Hospizarbeit und palliativen Begleitung tätig sind. Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung der Hospizarbeit und palliativen Begleitung. Der Fachverband weiß sich in seiner Arbeit der ökumenischen Ausrichtung verpflichtet. Er versteht sich dabei als Forum, in dem das Nachdenken und der fachliche Austausch über das Sterben in seinen vielfältigen Formen und seinen verschiedenen Orten stattfindet. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Förderung, Koordination und Beratung der Arbeit seiner Mitglieder,
  2. Hospizarbeit und Sterbebegleitung als zentrales Anliegen der Diakonie und der Evangelischen Kirche in ökumenischer Offenheit im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche zu vertreten. Grundsätzliche Stellungnahmen werden einvernehmlich nach außen abgegeben,
  3. den fachlichen Austausch miteinander zu pflegen und zu fördern und über Entwicklungen und Tendenzen auf dem Gebiet der Hospizbewegung zu unterrichten,
  4. die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern und das Rahmenkonzept zu deren Qualifizierung und Praxisbegleitung weiterzuentwickeln,
  5. die regelmäßige Durchführung von Fachtagungen,
  6. die Mitwirkung an der Entwicklung von verbindlichen Standards,
  7. in der Öffentlichkeit ein größeres Bewusstsein dafür zu schaffen, dass sterbenskranke und trauernde Menschen innerhalb und außerhalb von Institutionen besonderer Zuwendung bedürfen,
  8. die besondere Verpflichtung gegenüber Schwerstkranken, Sterbenden, Trauernden und ihren Angehörigen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche stärker als bisher zum Tragen zu bringen und dabei auch organisatorische und finanzielle Gesichtspunkte zu berücksichtigen,
  9. durch öffentliche Veranstaltungen die genannten Ziele und Ideen zu fördern,
  10. die Entwicklung ethischer Leitlinien.
Der Vorstand stellt die Vertretung des Fachverbandes im Steuerungskreis der Fachverbände ambulante Pflege, Altenarbeit und Hospiz- und Palliativdienste der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe nach der Geschäftsordnung des Steuerungskreises sicher.
( 3 ) Der Fachverband arbeitet mit dem Hospiz- und PalliativVerband NRW e. V., der LAG Hospiz Rheinland-Pfalz e. V., der LAG Hospiz Saarland e. V. und der LAG Hospize Hessen e. V. zusammen.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind die Träger der Hospizarbeit, Träger von Hospizinitiativen, Hospizvereine und Trauergruppen, soweit sie Mitglied in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe sind. Außerdem können Träger von Palliativpflegediensten, Palliativstationen etc., die Mitglied in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe sind, auf Antrag als Mitglied des Fachverbandes geführt werden.
( 2 ) Träger von Hospizarbeit, die nicht Mitglied eines der Diakonischen Werke sind, jedoch in Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden oder freikirchlichen Gemeinden in ökumenischer Ausrichtung tätig sind, sind über eine von der Kirchengemeinde entsandte Person berechtigt, im Fachverband mitzuarbeiten und teilzunehmen. Die entsandte Person muss dem Bekenntnis einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) mitarbeitet.
( 3 ) Der Vorstand kann interessierten oder für die Arbeit des Fachverbandes wichtigen Personen, Initiativen oder Einrichtungen Gaststatus zuerkennen.
( 4 ) Der Vorstand stellt die Mitgliedschaft im Fachverband fest.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Vorstands beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder seinem oder ihrem Stellvertreter oder seiner oder ihrer Stellvertreterin geleitet.
( 3 ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf Vertreter anderer Mitglieder sind zulässig. Weitere Vertreter oder Vertreterinnen der Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder.
( 4 ) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % der Mitglieder vertreten sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen worden ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung dient vornehmlich dem Erfahrungsaustausch sowie der Koordinierung der Arbeit der Mitglieder und der Erarbeitung von Stellungnahmen unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 2 Buchstabe b. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über
  1. die Entlastung des Vorstands,
  2. die Änderung der Satzung,
  3. die Auflösung des Fachverbandes.
Beschlüsse gemäß Buchstabe b und Buchstabe c bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 2 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem oder der Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Personen. Die Mitgliederversammlung wählt sechs Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der Mitglieder. Dabei ist eine angemessene Vertretung aus den Regionen und der ambulanten und stationären Einrichtungen zu berücksichtigen. Ein Mitglied des Vorstands ist von der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. zu benennen. Je ein weiteres fachkundiges Mitglied kann von den drei Landeskirchen für den Vorstand benannt werden.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die restliche Amtszeit des Vorstands.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen. Die Einladung ist unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu versenden.
( 5 ) Vertreter oder Vertreterinnen der Verbindungsstelle im Saarland und der Vertretung der Diakonischen Werke in Rheinland-Pfalz sowie andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe können zu den Sitzungen des Vorstands hinzugezogen werden. Darüber hinaus können weitere fachkundige Personen als Gäste zu den Sitzungen des Vorstands hinzu geladen werden.
( 6 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem oder der Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Aufgaben des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende und im Falle seiner oder ihrer Verhinderung sein oder ihr Stellvertreter oder seine oder ihre Stellvertreterin vertreten den Fachverband gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Diakonischen Werk.
Weitere Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Vorlage des Tätigkeitsberichtes (Jahresbericht) vor der Mitgliederversammlung,
  4. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Diakonie RWL e. V.
( 2 ) Der Vorstand kann Ausschüsse einsetzen, die bei Bedarf auch regional zuständig sind (Nordrhein, Südrhein, Westfalen, Lippe).
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin/einem zuständigen Referenten des Vereins Diakonie RWL e. V.
( 2 ) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und ist zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstands verpflichtet.
( 3 ) Aufgabe der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist, die notwendige Koordination zwischen dem Vorstand des Vereins Diakonie RWL e. V. und dem Fachverband sicherzustellen und beide Gremien über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
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§ 11
Auflösung

( 1 ) Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erfolgen. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein.
( 2 ) Die Satzungsänderung und die Auflösung des Fachverbandes bedürfen der Zustimmung der zuständigen Gremien entsprechend der Satzungen der Diakonischen Werke und der Diakoniegesetze der Landeskirchen.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 28. August 2008 beschlossen und tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen3# in Kraft.

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1 ↑ Aufhebung der Satzung des Evangelischen Fachverbandes der Hospiz- und Palliativdienste in den Diakonischen Werken der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 28. August 2008 durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt am 30. November 2016 (KABl. 2016 S. 448).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 27. Februar 2009.