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Geltungszeitraum von: 01.07.2011

Geltungszeitraum bis: 30.06.2016

Verordnung
über die in das Gemeindegliederverzeichnis
aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder
mit ihren Familienangehörigen

Vom 1. Juli 2011

(ABl. EKD 2011 S. 146)

Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft1# vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389), das durch das Kirchengesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD 2001 S. 486, 2003 S. 422) geändert wurde, verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz:
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§ 1

Das Gemeindegliederverzeichnis muss vorsehen, dass folgende personenbezogene Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen (Ehepartnerin oder -partner; Lebenspartnerin oder -partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft; minderjährige leibliche, Stief- und Pflegekinder; leibliche, Stief- und Pflegeeltern minderjähriger Kinder sowie deren minderjährige Geschwister) aufgenommen werden können.
Abschnitt 1
Meldedaten des Kirchenmitgliedes
1.1
Familiennamen
1.2
Geburtsname
1.3
Vornamen
1.4
frühere Namen
1.5
Doktorgrad
1.6
Ordensname/Künstlername
1.7
Geburtsdatum
1.8
Geburtsort
1.9
Geschlecht
1.10
Staatsangehörigkeit(en)
1.11
gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland
1.12
Tag des Ein- und Auszuges
1.13
Familienstand
1.14
Religionszugehörigkeit
1.15
Stellung in der Familie § 1 Satz 1
1.16
Datum und Ort der Eheschließung
1.17
Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
1.18
Datum der Beendigung der Ehe
1.19
Datum der Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
1.20
Übermittlungssperren
1.21
Sterbetag
1.22
Sterbeort
Abschnitt 2
Meldedaten der Familienangehörigen des Kirchenmitglieds,
die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
2.1
Familiennamen
2.2
Geburtsname
2.3
Vornamen
2.4
frühere Namen
2.5
Doktorgrad
2.6
Künstlername
2.7
Geburtsdatum
2.8
Geburtsort
2.9
Geschlecht
2.10
Staatsangehörigkeiten
2.11
gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland
2.12
Familienstand
2.13
Religionszugehörigkeit
2.14
Stellung in der Familie entsprechend § 1 Satz 1
2.15
Übermittlungssperren
2.16
Sterbetag
Abschnitt 3
Kirchliche Daten des Kirchenmitglieds
3.1
Taufdatum (einschließlich Erwachsenentaufe)
3.2
Taufort
3.3
Konfession bei der Taufe
3.4
Taufspruch (Bibelstelle)
3.5
Datum der Wiederaufnahme in die Kirche
3.6
Ort der Aufnahme/Wiederaufnahme in die Kirche
3.7
Konfession vor der Aufnahme/Wiederaufnahme in die Kirche
3.8
Datum des Übertritts in die Kirche
3.9
Ort des Übertritts in die Kirche
3.10
Konfession vor dem Übertritt in die Kirche
3.11
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.12
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
3.13
Konfirmationsdatum
3.14
Konfirmationsort
3.15
Konfirmationsspruch (Bibelstelle)
3.16
Firmungsdatum
3.17
Firmungsort
3.18
Datum der kirchlichen Trauung
3.19
Ort der kirchlichen Trauung
3.20
Konfession bei der kirchlichen Trauung
3.21
Trauspruch (Bibelstelle), Dispens
3.22
Datum der kirchlichen Bestattung
3.23
Ort der kirchlichen Bestattung
3.24
Kirchliche Wahlausschließungsgründe
3.25
Kirchliche Ämter und Funktion
3.26
Kommunikationsdaten (auf Grundlage der Einwilligung entsprechend § 3 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland2#)
Abschnitt 4
Kirchliche Daten der Familienangehörigen
des Kirchenmitgliedes, die nicht derselben oder keiner
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören
4.1
Taufdatum
4.2
Taufort
4.3
Konfession bei der Taufe
4.4
Datum der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.5
Ort der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft
4.6
Konfirmationsdatum
4.7
Firmungsdatum
4.8
Datum der kirchlichen Trauung
4.9
Konfession bei der kirchlichen Trauung
4.10
Datum der kirchlichen Bestattung
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§ 2

Das Gemeindegliederverzeichnis darf in automatisierten Verfahren mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen geführt werden. Es darf keine Aufzeichnungen persönlicher oder seelsorglicher Art enthalten, die in Ausübung des Seelsorgeauftrages erhoben worden sind (Seelsorgedaten). Die Daten des § 1 Abschnitt 3 Nummer 3.25 und 3.26 werden nicht in den Datenaustausch gemäß § 17 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft3# einbezogen.
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§ 3

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 21. Juni 1985 (ABl. EKD 1985 S. 346 ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2003 (ABl. EKD 2003 S. 129, S. 159) außer Kraft.
( 2 ) Die Gliedkirchen können, soweit erforderlich, weitere Angaben über diesen Datenkatalog hinaus in ihre Gemeindegliederverzeichnisse aufnehmen.

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1 ↑ Nr. 101.
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2 ↑ Nr. 850.
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3 ↑ Nr. 101.