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Geltungszeitraum von: 30.12.2012

Geltungszeitraum bis: 30.07.2016

Satzung der Ev. Kirchengemeinde Warstein

Vom 25. September 2012

(KABl. 2012 S. 322)

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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt die Evangelische Kirchengemeinde Warstein sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO4# (§§ 4 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO5# einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben (§ 83 VwO6#),
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 86 VwO7#),
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  7. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung (§ 33 Absatz 2 VwO8#),
  15. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
( 5 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,
  3. bis zu zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 7 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Kinder- und Jugendarbeit,
  2. Diakonie,
  3. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  4. Öffentlichkeitsarbeit,
  5. Friedhof.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen.
Das Presbyterium beruft
  1. bis zu zwei in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu zwei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung10# für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit

Der Fachausschuss für Kinder- und Jugendarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards,
  3. er begleitet die Gruppen und Einrichtungen,
  4. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. er pflegt Kontakte zu anderen regionalen und überregionalen Trägern sowie entsprechenden Fachverbänden der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie

Der Fachausschuss für Diakonie hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen, insbesondere bei Maßnahmen zur Entwicklung der gemeindlichen Diakonie und der Altenarbeit,
  2. er pflegt die Zusammenarbeit zwischen den vorhandenen diakonischen Einrichtungen in der Kirchengemeinde,
  3. er koordiniert die Altenarbeit innerhalb der Kirchengemeinde und begleitet die Arbeit mit alten Menschen,
  4. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. er pflegt die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Diakonischen Werk.
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§ 6
Fachausschuss
für Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  3. er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  4. er sorgt für die Ausbildung und begleitet die Lektorinnen, Lektoren und Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
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§ 7
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Fragen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit,
  2. er bereitet die Gestaltung der Konzeption evangelischer Öffentlichkeitsarbeit vor,
  3. er erstellt Jahrespläne für besondere Gottesdienste, Veranstaltungen und Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
  4. er kommuniziert Informationen über die konkrete Arbeit nach außen,
  5. er vernetzt die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde, insbesondere im Bereich des Gemeindebriefs, der Monatsinformationen, der Pressearbeit und des Internetauftritts,
  6. er pflegt Kontakte zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
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§ 8
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Fragen des Evangelischen Friedhofs,
  2. er bereitet Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan des Evangelischen Friedhofs, zur Friedhofssatzung, zur Gebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung des Friedhofs vor,
  3. er beschließt über alle weiteren den Friedhof betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme von Personalentscheidungen,
  4. er führt mindestens einmal jährlich eine Friedhofsbegehung durch.
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§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 1011#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 25. September 2012 nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Die Satzung vom 28. September 2004 tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 800.
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7 ↑ Nr. 800.
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8 ↑ Nr. 800.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Nr. 1.
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 29. Dezember 2012.