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Geltungszeitraum von: 01.07.2013

Geltungszeitraum bis: 31.07.2016

Satzung des Diakonischen Werkes
im Kirchenkreis Recklinghausen e. V.1#

Vom 15. Juli 2013

(KABl. 2013 S. 146)

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christinnen und Christen sowie Nichtchristinnen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Tat und Wort als ganzheitlicher Dienst am Menschen.
In dem Bewusstsein, dass sich die Diakonie am wirksamsten in gemeinsamer Verantwortung vollzieht, haben sich die Gemeinden und Träger diakonischer Werke im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen zu einem Diakonischen Werk zusammengeschlossen, um ihre Satzungszwecke miteinander zu erfüllen und ihre Arbeit gegenseitig zu fördern.
In Bindung an den Auftrag der Kirche gibt sich das Diakonische Werk folgende Satzung:
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Das Diakonische Werk führt den Namen
Diakonisches Werk
im Kirchenkreis Recklinghausen e. V.
( 2 ) Es hat seinen Sitz in Recklinghausen und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.
( 3 ) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. und dadurch dem Verein Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. als anerkanntem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
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§ 2
Satzungszwecke

( 1 ) Zwecke des Vereins Diakonisches Werk im Kirchenkreis Recklinghausen e. V. sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Hilfe für behinderte Menschen sowie des Wohlfahrtswesens, insbesondere die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht, Alter und Wohnsitz. Darüber hinaus ist Zweck des Vereins die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Der Verein wird damit in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche tätig.
( 2 ) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch den Betrieb und die Unterhaltung einer Tagesstätte für psychisch kranke Menschen, eines Integrationsfachdienstes, einer Familienbildungsstätte sowie durch die Unterhaltung von Beratungsstellen und sonstigen Einrichtungen für Menschen in besonderen Notlagen, z. B. Frauen in Not, Suchtkranke, Menschen in Verschuldung, Wohnungslose, Erwerbslose, Menschen mit geistiger Behinderung und psychisch kranke Menschen. Darüber hinaus unterhält der Verein Einrichtungen für Betreutes Wohnen für Wohnungslose im Sinne von § 67 SGB XII sowie sonstige Hilfsangebote wie beispielsweise „Essen auf Rädern“.
( 3 ) Zweck des Vereins ist ferner die Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung für die mit dem Verein Diakonisches Werk im Kirchenkreis Recklinghausen e. V. verbundenen steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung und Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
( 4 ) Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszwecks dienen. Insbesondere kann er zu diesem Zweck auch andere Gesellschaften oder Einrichtungen gründen oder sich an ihnen beteiligen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Diakonische Werk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung.
( 2 ) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Funktion des regionalen Diakonischen Werkes

Das Diakonische Werk nimmt als regionale Gliederung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen gemäß § 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Diakoniegesetz) in der Regel die Vertretung der Diakonie in der Region gegenüber den staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stelle wahr.
In dieser Funktion sucht er regelmäßigen Kontakt zu diakonischen Partnern vor Ort.
In Bindung an den Auftrag der Kirche hat der Verein im Rahmen der Verfolgung seiner steuerbegünstigten Zwecke insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Planung und Koordinierung der diakonischen Arbeit im Kirchenkreis,
  2. Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Diakonie im Kirchenkreis durch Beratung und Fortbildung,
  3. Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege, im Einvernehmen mit den anderen regionalen Diakonischen Werken, die im gleichen kommunalen Gebiet tätig werden,
  4. Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung diakonischer Sammlungen,
  5. Gewinnung, Begleitung und Förderung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  6. Förderung der Selbsthilfe,
  7. Öffentlichkeitsarbeit.
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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des Diakonischen Werkes können werden:
  1. der Evangelische Kirchenkreis Recklinghausen,
  2. die Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen,
  3. Diakonische Werke in Gemeinden, Gemeindeverbänden und Regionen im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen, soweit es sich dabei um eigenständige Rechtsträger handelt,
  4. die Träger von Einrichtungen der Diakonie im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen.
( 2 ) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Der Verwaltungsrat entscheidet über den Antrag. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrates ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
( 3 ) Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, wenn er mindestens sechs Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich erklärt wurde.
( 4 ) Mitglieder, die gegen die Zwecke und Ziele des Diakonischen Werkes verstoßen, können durch Beschluss des Verwaltungsrates ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.
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§ 6
Organe

( 1 ) Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Vorstand.
( 2 ) Den Organen des Vereins dürfen nur Personen angehören, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind oder die Mitglied einer Kirche sind, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung besteht aus
  1. den Kirchengemeinden im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen, die je eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter entsenden,
  2. dem Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen, vertreten durch den Kreissynodalvorstand, der zwei stimmberechtigte Vertreterinnen oder Vertreter entsendet,
  3. den unter § 5 Absatz 1 Buchstabe c und d genannten Rechtsträgern diakonischer Einrichtungen, die je eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter entsenden.
    Dies gilt, soweit sie Mitglieder sind.
( 2 ) Angestellte des Diakonischen Werkes können nicht in die Mitgliederversammlung delegiert werden.
( 3 ) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teil.
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§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. In ihrer Verantwortung legt sie die Grundsätze und Schwerpunkte des Diakonischen Werkes fest und wacht über die Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
( 2 ) Sie ist insbesondere zuständig für die:
  1. Wahl gemäß § 10 von Mitgliedern des Verwaltungsrates sowie deren Abberufung,
  2. Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
  3. Entgegennahme des vom Verwaltungsrat festgestellten und von dem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses sowie des konsolidierten Gesamtabschlusses,
  4. Entgegennahme des Berichts des Verwaltungsrats über seine gesamte Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr,
  5. Entlastung des Verwaltungsrats,
  6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
  7. abschließende Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern nach dem Verfahren gemäß § 5,
  8. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung nimmt in ihren Sitzungen die Berichte des Vorstandes über die Entwicklungen in den Arbeitsfeldern des Diakonischen Werkes sowie über grundlegende Umstrukturierungen, die Aufnahme neuer Geschäftszweige sowie die Gründung, Übernahme oder die Schließung bestehender Einrichtungen entgegen.
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§ 9
Einberufung und Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitglieder des Diakonischen Werkes werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, des Verwaltungsrates mindestens zweimal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.
( 2 ) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit bei der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, verlangt. Auf Antrag kann die Einladungsfrist bis auf 4 Tage herabgesetzt werden.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Diakonischen Werkes, für die eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 5 ) Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste Mitgliederversammlung unverzüglich mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 6 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und zwei stimmberechtigten Vertreterinnen oder Vertretern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
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§ 10
Verwaltungsrat

( 1 ) Dem Verwaltungsrat gehören neun Mitglieder an:
  • als geborene Mitglieder
    1. die Superintendentin oder der Superintendent des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen als Vorsitzende oder Vorsitzender,
    2. zwei aus der Kreissynode entsandte Mitglieder,
  • als gewählte Mitglieder:
    sechs weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder, die einer evangelischen Kirchengemeinde im Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen angehören und das Wahlrecht zum Presbyteramt haben müssen.
( 2 ) Angestellte des Diakonischen Werkes können nicht Mitglied des Verwaltungsrates werden.
( 3 ) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres der gewählten Mitglieder.
( 4 ) Die Wahlperioden betragen vier Jahre und lehnen sich möglichst an die Wahlperioden der Kirchenwahlen der Evangelischen Kirche von Westfalen an. Wiederwahl ist zulässig.
( 5 ) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitgliedes beruft der Verwaltungsrat für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen oder des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied, das auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
( 6 ) Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Sie oder er vertritt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei dessen oder deren Abwesenheit.
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§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrats

( 1 ) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand bei seiner Arbeit, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
( 2 ) Dem Verwaltungsrat obliegen die ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
  1. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und Beschlussfassung zu den nach der Geschäftsordnung zustimmungspflichtigen Geschäften,
  3. Genehmigung des vom Vorstand zu Beginn des Wirtschaftsjahres aufgestellten Wirtschaftsplans,
  4. Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer gemäß Bestellung durch die Mitgliederversammlung,
  5. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Beschlussfassung über die Verwendung eines Jahresergebnisses, Billigung des konsolidierten Gesamtabschlusses,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
  8. Beschlussfassung über die Gründung oder Auflösung von oder die Beteiligung an Gesellschaften sowie über die Veräußerung von Beteiligungen daran,
  9. vorläufige Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
  10. Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Verein gegen Vorstandsmitglieder zustehen.
( 3 ) Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Absatz 2 Buchstabe a sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche nach Absatz 2 Buchstabe j vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung – den Verein.
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§ 12
Sitzungen des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von drei seiner Mitglieder oder einem Vorstandsmitglied verlangt wird.
( 2 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
( 3 ) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Über die Beschlüsse des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu führen. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied des Verwaltungsrates zu unterschreiben.
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§ 13
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen.
( 2 ) Ein Mitglied des Vorstandes ist die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer des Evangelischen Kirchenkreises Recklinghausen.
( 3 ) Das weitere Vorstandsmitglied wird gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe a durch den Verwaltungsrat berufen.
( 4 ) Die Berufung des Vorstands erfolgt gemäß § 6 Absatz 3 Diakoniegesetz der EKvW im Benehmen mit dem Diakonischen Werk der EKvW und dem Landeskirchenamt.
( 5 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes sind allein vertretungsberechtigt.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Verwaltungsrats für Rechtsgeschäfte mit anderen gemeinnützigen Institutionen generell von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden und darüber hinaus für einzelne konkrete Rechtsgeschäfte.
( 7 ) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Verwaltungsrat gemäß § 11 Absatz 2 Buchstabe b zu genehmigen ist.
( 8 ) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen von Verwaltungsrat und Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ satzungsgemäß zugewiesen sind.
( 9 ) Der Vorstand ist zuständig für die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie eines freiwilligen konsolidierten Gesamtabschlusses.
( 10 ) Der Vorstand ist gemäß § 11 dem Verwaltungsrat gegenüber uneingeschränkt berichtspflichtig. Er hat dem Verwaltungsrat zu jeder ordentlichen Sitzung einen Bericht über die Gesamtentwicklung des Vereins zu erstatten. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
( 11 ) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene, in einem abzuschließenden Dienstvertrag festzulegende Vergütung erhalten.
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§ 14
Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Evangelischen Kirchenkreis Recklinghausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 153#
Inkrafttreten

( 1 ) Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. Juli 2013 beschlossen und tritt nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25. April 2013 außer Kraft.
( 3 ) Die Satzung wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen veröffentlicht.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis:
Satzung des Diakonischen Werkes im Kirchenkreis Recklinghausen e. V. aufgehoben durch die neue Satzung für das Diakonische Werk Emscher-Lippe e. V. vom 19. Oktober 2015 (KABl. 2016 S. 191).
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2 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 29. Juni 2013.