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Satzung
des Ev. Fachverbandes
für Berufliche und Soziale Integration
in der Diakonie
Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (FABI)

Vom 28. April 2010

(KABl. 2010 S. 186)

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§ 1
Name, Geschäftsjahr, Rechtsform

( 1 ) Der Fachverband trägt den Namen „Evangelischer Fachverband für Berufliche und Soziale Integration“ (FABI).
( 2 ) Der Fachverband FABI ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. (DW EKiR), des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – (DW EKvW) und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V. (DW LLK), die auf dem Gebiet der Arbeit und Qualifizierung, Jugendsozialarbeit und Jugendberufshilfe tätig sind. Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. (Diakonie RWL e. V.).
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein.
( 5 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am Dienstort der Geschäftsführung.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Begleitung und Interessenvertretung seiner Mitglieder sowie die fachliche Beratung der Diakonie Rheinland, Westfalen und Lippe in ihren Aufgaben.
( 2 ) Aufgaben des Fachverbandes sind insbesondere:
  1. die Förderung der fachlichen Arbeit in den Fachgebieten unter Berücksichtigung entsprechender Qualifizierungsprozesse und -verfahren,
  2. Entwicklung und Vorbereitung fachpolitischer Positionen und Bewertungen,
  3. Interessenvertretung der Mitglieder,
  4. regelmäßige Information der Mitglieder über wirtschaftliche und fachliche Fragen und die Entwicklungen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik,
  5. Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Mitgliedseinrichtungen,
  6. Förderung von Koordination und Vernetzung der Arbeit der Mitglieder und des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern,
  7. Vertretung in Landes- und Bundes(fach)verbänden,
  8. Beratung und Förderung von Selbsthilfeinitiativen der Betroffenen,
  9. Förderung politischer, kultureller und sportlicher Bildung im Rahmen der Jugendsozialarbeit,
  10. Beratung des Diakonie RWL e. V. in allen Fragen der beruflichen und sozialen Integration.
( 3 ) Der Fachverband ist nicht Träger von Einrichtungen.
( 4 ) Der Fachverband arbeitet im Einvernehmen mit dem Diakonie RWL e. V. Er arbeitet in der noch zu gründenden Konferenz der Fachverbände RWL mit.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind die Mitglieder der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe, die im Aufgabenbereich der beruflichen und sozialen Integration tätig sind. Darüber hinaus können Gastmitglieder aufgenommen werden.
Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Über Widersprüche entscheidet der Vorstand des Diakonie RWL e. V. abschließend.
( 2 ) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 erlischt:
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen oder Lippe,
  2. durch Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied keine Einrichtung der in § 4 Absatz 1 genannten Art mehr betreibt, seinen Verpflichtungen gemäß § 4 Absatz 3 gegenüber dem Fachverband nicht nachkommt oder in sonstiger Weise den Interessen des Fachverbandes zuwiderhandelt.
( 3 ) Alle Mitglieder sehen sich in der besonderen Verpflichtung, miteinander zu kooperieren und ihr Handeln aufeinander abzustimmen. Dabei soll Konkurrenz untereinander zugunsten von Kooperationen mit anderen Mitgliedern des Fachverbandes vermieden werden.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den bevollmächtigten Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder sowie den Mitgliedern des Vorstandes. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der Verbandsziele sowie Beratung der damit verbundenen Grundsatzfragen und Beschlussfassung sowie
  2. Austausch von Erfahrungen auf allen Gebieten der Fachverbandsarbeit,
  3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung und die Entlastung des Vorstandes,
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Fachverbandes.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel einmal jährlich einberufen. Die Einladung ergeht schriftlich durch die oder den Vorsitzenden und unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend sind.
( 5 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes, für die eine Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich ist.
( 6 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Vorstand

( 1 ) Im Vorstand sollen die Arbeitsbereiche des Fachverbandes angemessen vertreten sein. Ebenso ist bei der Wahl des Vorstandes auf eine möglichst breite Beteiligung der Regionen und die Verhältnismäßigkeit der Beteiligung kleiner und großer Träger zu achten.
( 2 ) Die Vorstandsmitglieder arbeiten partnerschaftlich zusammen, verabreden inhaltlich fachliche Zuständigkeiten, teilen wichtige Aspekte der Arbeit untereinander auf und sind für deren Beobachtung und Behandlung im Vorstand verantwortlich.
( 3 ) Der Vorstand besteht aus acht bis zehn von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, der zuständigen Geschäftsbereichsleitung in der Diakonie RWL und der Geschäftsführung des Fachverbandes. Die Referentinnen und Referenten nehmen auf Veranlassung des Vorstandes beratend an den Vorstandssitzungen teil. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Gäste mit beratender Stimme hinzuziehen.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstandes des Diakonie RWL e. V. ist dazu erforderlich.
( 5 ) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachwahl für die restliche Amtszeit möglich.
( 6 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen.
( 7 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 8
Aufgaben des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung.
( 2 ) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Begleitung und Koordination der Arbeit des Fachverbandes,
  2. Verteilung der Finanzmittel,
  3. Aufsicht über die Geschäftsführung,
  4. Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung legt er der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor,
  5. Feststellung der Mitgliedschaft.
( 3 ) Der Vorstand kann seine Arbeit durch eine Geschäftsordnung regeln.
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§ 9
Geschäftsführung

( 1 ) Die Fachverbandsgeschäftsführung wird von der zuständigen Geschäftsbereichsleitung in der Diakonie RWL im Benehmen mit dem Vorstand des Fachverbandes berufen.
( 2 ) Die Geschäftsführung wird auf Referatsebene im zuständigen Geschäftsbereich in der Diakonie RWL wahrgenommen.
( 3 ) Aufgaben der Geschäftsführung des Fachverbandes sind:
  1. Besorgung der gesamten Geschäfte des Fachverbandes,
  2. Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
  3. Koordinierung zwischen dem Fachverband und dem Diakonie RWL e. V.,
  4. Koordinierung der Zuarbeit von Referentinnen und Referenten der zugeordneten Referate im Diakonie RWL e. V. zum Fachverband,
  5. Information der Mitglieder.
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§ 10
Regional- und Fachkonferenzen, Projektgruppen

( 1 ) Die Mitglieder können sich in Regional- und Fachkonferenzen organisieren.
Die Regional- und Fachkonferenzen beziehen die Kompetenz der Mitglieder in die Arbeit des Fachverbandes ein und machen sie für ihn nutzbar. Sie bearbeiten die fachlichen und/oder regionalen Anliegen durch Beratung, Meinungsbildung und Beschlussfassung. Sie tragen zur Erfüllung des Verbandszweckes in ihrer Region und in ihrem Fachgebiet bei.
Die Fachkonferenzen können themen- und zielgruppenorientiert gebildet werden.
Die Einrichtung von Regional- und Fachkonferenzen erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand.
( 2 ) Zu den Regional- und Fachkonferenzen werden die Vertreterinnen und Vertreter der Träger schriftlich eingeladen. Es können weitere fachlich Interessierte aus der Region, aus dem Bereich des Diakonie RWL e. V. und Gäste eingeladen werden.
( 3 ) Für besondere Themenstellungen kann der Vorstand Projektgruppen einrichten.
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§ 11
Satzungsänderung und Auflösung

( 1 ) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. In der Einladung muss die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes ausdrücklich als Tagesordnungspunkt benannt sein.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernissen. § 2 Absatz 2 der Satzung des Diakonie RWL e. V. bleibt unberührt.
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§ 122#
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 28. April 2010 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31.August 2010.