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Satzung
des Evangelischen Fachverbandes Sucht
Rheinland Westfalen Lippe

Vom 17. November 2009

(KABl. 2010 S. 81)

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§ 1
Name, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft im GVS

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Sucht Rheinland Westfalen Lippe“.
( 2 ) Er ist ein nicht eingetragener Verein.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am Dienstort der Geschäftsführung.
( 5 ) Der Fachverband ist Mitglied im Gesamtverband für Suchtkrankenhilfe im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland
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§ 2
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Der Fachverband ist der Zusammenschluss aller Einrichtungen und Organisationen der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. (im folgenden DW.EKiR), des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission e. V. – (im Folgenden DW.EKvW) und der Lippischen Landeskirche e. V. (im folgenden DW.LLK), die auf dem Gebiet der Suchtprävention und Suchthilfe tätig sind. Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie RWL e. V.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung der Suchtprävention und Suchthilfe. Der Fachverband dient der strukturierten Mitgliederbeteiligung innerhalb der Diakonie und bietet eine Informations- und Beratungsebene für alle Fragen des Handlungsfeldes.
Dies soll geschehen insbesondere durch
  1. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern,
  2. Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
  3. Vertretung der fachlichen und sozialpolitischen Belange der Mitglieder gegenüber übrigen Organisationen und Institutionen des Bereichs der Suchtprävention und Suchthilfe, insbesondere auf Landesebene in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände, z. B. der Landesligen, sowie in der Öffentlichkeit,
  4. Unterstützung und Förderung der Suchtselbsthilfe,
  5. Entwicklung von Konzepten und Weiterentwicklung von Standards,
  6. Informationen und Beratung von Mitgliedern,
  7. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene,
  8. Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen.
( 3 ) Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen und Lippe sowie dem Diakonie RWL e. V.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe, die auf dem Gebiet der Suchtprävention und Suchthilfe tätig sind.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen oder Lippe,
  2. falls keine Einrichtung im Bereich der Suchtprävention und Suchthilfe im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Jedes Mitglied des Fachverbandes entsendet für jede auf dem Gebiet der Suchtprävention und Suchthilfe tätige Einrichtung eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Mitgliederversammlung. Die Anzahl der Einrichtungen wird vor jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand festgestellt.
Die Suchtselbsthilfeverbände entsenden je zwei Vertreterinnen oder Vertreter.
Jede Vertreterin oder jeder Vertreter hat eine Stimme.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre statt. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Vertreterinnen oder Vertreter anwesend sind. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreterinnen oder Vertreter beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt.
( 4 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung von Grundsatzfragen und Beschlussfassung,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören an:
  1. acht gewählte Mitglieder, die alle Bereiche diakonischer Suchthilfe vertreten sollen,
  2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der auf Landesebene arbeitenden Suchtselbsthilfeverbände, die oder der von diesen delegiert wird,
  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Diakonie RWL e. V., die oder der durch den Vorstand des Diakonie RWL e. V. benannt wird,
  4. die Geschäftsführung mit beratender Stimme.
( 2 ) Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sollen nach Möglichkeit folgende Aspekte berücksichtigt werden:
  • breite Repräsentation diakonischer Suchthilfe,
  • regionale Vertretung,
  • Geschlechtergerechtigkeit.
( 3 ) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretungen. Bei der Wahl ist Geschlechtergerechtigkeit zu berücksichtigen.
( 5 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen.
( 6 ) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
( 7 ) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 8 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstands des Diakonie RWL e.V. ist dazu erforderlich.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben erfüllt werden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonie RWL e. V.,
  3. Aufsicht über die Geschäftsführung,
  4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
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§ 10
Arbeitsformen

( 1 ) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitskreise, Fachgruppen, Projektgruppen und/oder Regionalgruppen bilden.
( 2 ) Nach Möglichkeit soll ein Vorstandsmitglied koordinierende Verantwortung für eine der unter Absatz 1 genannten Gruppen übernehmen.
( 3 ) Die Sitzungen sind zu dokumentieren und die Inhalte den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
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§ 11
Geschäftsführung

( 1 ) Zur Durchführung der Aufgaben steht dem Fachverband eine Geschäftsführung zur Verfügung. Diese wird in der Regel von der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten des Vereins Diakonie RWL e. V. wahrgenommen.
( 2 ) Die Aufgaben der Geschäftsführung des Fachverbandes sind insbesondere
  1. Führung der gesamten Geschäfte des Fachverbandes,
  2. Umsetzung und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes,
  3. die Koordinierung zwischen dem Verein Diakonie RWL e. V. und dem Vorstand des Fachverbandes sowie gegenseitige Informationen.
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§ 12
Satzungsänderung
und Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie RWL e. V. bleibt unberührt.
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§ 132#
Inkrafttreten

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22. November 2007 in Dortmund einstimmig beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 17. November 2009 in Dortmund in der überarbeiteten Form beschlossen. Sie tritt nach der Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2010.