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Satzung
des Evangelischen Fachverbandes für
Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK)

Vom 20. Juni 2013

(KABl. 2013 S. 287)

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§ 1
Name, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen Evangelischer Fachverband für Berufskollegs Rheinland-Westfalen-Lippe (EFBK).
( 2 ) Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein.
( 3 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort der Geschäftsführung.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Evangelische Fachverband für Berufskollegs RWL ist ein Zusammenschluss der Mitglieder der Diakonischen Werke der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V. (DW.EKiR), der Evangelischen Kirche von Westfalen – Landesverband der Inneren Mission – e. V. (DW.EKvW) und der Lippischen Landeskirche e. V. (DW.LLK), die Träger von Berufskollegs sind.
Der Fachverband arbeitet im Einvernehmen mit dem Diakonie RWL e. V.2#, der die Spitzenverbände der drei Landeskirchen seinerseits auf dem Fachgebiet Ersatzschulen unterstützt und berät.
( 2 ) Der Fachverband stellt ein Forum für die Berufskollegs in evangelischer Trägerschaft dar und dient der sozial- und schulpolitischen Kommunikation, der wechselseitigen Beratung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Der Fachverband nimmt Einfluss auf schulpolitische Entwicklungen. Er arbeitet in den Strukturen des Diakonie RWL e. V.3#
( 3 ) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Weiterentwicklung und die Interessenbündelung der Berufskollegs und Fachschulen in diakonischer Trägerschaft. Dies geschieht insbesondere durch:
  1. regelmäßigen Erfahrungsaustausch, Meinungsbildung und Koordinierung in Fragen der beruflichen Bildung und Qualifizierung sowie der pädagogischen Qualität an Berufskollegs und Fachschulen,
  2. Weiterentwicklung des evangelischen Profils der Berufskollegs und Fachschulen,
  3. Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder zu fachlichen Fragen, zum Schulrecht und zur Ersatzschulfinanzierung,
  4. Entwicklung und Erarbeitung von fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen sowie Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber übrigen Organisationen und Institutionen des Fachbereiches, insbesondere in der Region des Diakonie RWL e. V.4# sowie in der Öffentlichkeit,
  5. Weiterentwicklung der Angebote beruflicher Bildung und Kooperationen mit Hochschulen,
  6. Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mitglieder,
  7. Vernetzung und Kooperationen im Bereich des Diakonie RWL e. V.5#,
  8. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Ebene des Diakonie RWL e. V.6#, des Bundes und des Landes.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe, die Träger von als Ersatzschulen geführten Berufskollegs sind.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen oder Lippe,
  2. falls kein Berufskolleg mehr unterhalten wird.
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§ 5
Organe

( 1 ) Organe des Fachverbandes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung kann regelmäßig tagende Fachausschüsse berufen. Die Fachausschüsse können Vorstandsmitglieder, Sachverständige und ständige Gäste zu ihrer Beratung hinzuziehen. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen und dem Vorstand vorzulegen.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel mindestens einmal jährlich statt. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe eines Grundes verlangt. Sie ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen einzuberufen.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Jedes Mitglied hat für jedes von ihm vertretene Berufskolleg oder jede Fachschule eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen auf Vertreter anderer Träger sind nicht zulässig.
( 3 ) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte vertreten ist. Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.
( 4 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen des Fachverbandes,
  2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Drei der Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die drei gewählten Vorstandsmitglieder sollen Mitglieder des rheinischen und des westfälischen und/oder des lippischen Werkes sein, die unterschiedliche Ausbildungsgänge repräsentieren, damit der Vorstand regional und fachlich die Aufgabenfelder umfassend abbildet. Eine Person wird vom Vorstand des Vereins Diakonie RWL e. V. benannt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann die Mitgliederversammlung an seine Stelle für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
( 2 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, oder sie müssen Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. Die Zustimmung des Vorstands des Diakonie RWL e. V.7# ist dazu erforderlich.
( 4 ) Von den Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Vorstandes und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 genannten Aufgaben erfüllt werden.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. Berufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diakonie RWL e. V.8#,
  3. Aufsicht über die Geschäftsführung,
  4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel von der zuständigen Referentin oder dem zuständigen Referenten des Diakonie RWL e. V.9# ausgeübt.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
( 3 ) Aufgabe der Geschäftsführung ist, die notwendige Koordination zwischen dem Vorstand des Diakonie RWL e. V.10# und dem Fachverband sicherzustellen und beide Gremien über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
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§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der vertretenen Stimmrechte. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland, Westfalen und Lippe und den in den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernissen. § 2 Absatz 2 der Satzung des Diakonie RWL e. V.11# bleibt unberührt.
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§ 1212#
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung in Münster am 20. Juni 2013 beschlossen und tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 303.
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3 ↑ Nr. 303.
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4 ↑ Nr. 303.
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5 ↑ Nr. 303.
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6 ↑ Nr. 303.
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7 ↑ Nr. 303.
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8 ↑ Nr. 303.
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9 ↑ Nr. 303.
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10 ↑ Nr. 303.
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11 ↑ Nr. 303.
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12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Dezember 2013.